TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/4 LVwG-2017/27/2205-1

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Veröffentlicht am 04.10.2017
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Entscheidungsdatum

04.10.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.09.2017, ****,

zu Recht erkannt:

1.   Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde seitens der belangten Behörde als Gewerbebehörde gemäß § 340 Abs 1 und 3 iVm § 13 Abs 1 lit b und § 13 Abs 2 GewO 1994 festgestellt, dass wegen gerichtlicher Verurteilungen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von der Beschwerdeführerin, geboren am xx.xx.xxxx in Q, österreichische Staatsbürgerin, am 22.08.2017 angemeldeten Gewerbes „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service)“ im Standort Z, Adresse 1 nicht vorliegen und wurde gemäß § 340 Abs 3 GewO 1994 die Ausübung des angemeldeten Gewerbes untersagt.

Begründet wurde diese Entscheidung der Behörde damit, dass im Zuge der Überprüfung festgestellt werden musste, dass diverse strafrechtliche Verurteilungen im Strafregister der Republik Österreich aufscheinen. Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung werde die Tilgung voraussichtlich mit 11.08.2024 eintreten.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass die Erhebungen des Strafregisters falsch seien und alleine durch den Auszug aus T ersichtlich sei, dass es keine Eintragungen gebe und habe sie in Österreich ebenfalls keine neuen Verurteilungen mehr und sei die Letzte erst im März 2001/2007 von einer bedingten Haftstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt worden und diese bezahlt worden und laufe die Verjährung ab der Bezahlung. Wenn man annehmen würde, die Beschwerdeführerin hätte diese Strafe 2009 bezahlt, so wäre sie nach, angenommener Verjährung von fünf Jahren im März 2014 verjährt und nicht wie angeführt 2024. Alle Verurteilungen seien verjährt und sei 2007 eine bedingte Haftstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt worden. Gemeinsam mit dieser Beschwerde hat die Beschwerdeführerin ein Führungszeugnis des Bundesamts für Justiz vom 24.01.2017, Adresse 2, X, T zum Aktenzeichen **** sowie ihre handschriftlichen Anmerkungen zum Schreiben der belangten Behörde vom 22.08.2017, mit der eine Mitteilung über den Gewerbeausschlussgrund Verurteilung erfolgte, übermittelt.

Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

Die Beschwerdeführerin hat am 22.08.2017 zur Geschäftszahl **** bei der Bezirkshauptmannschaft Y das Gewerbe „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service)“ im Standort Adresse 1, Z beantragt.

Im Laufe der behördlichen Erhebungen wurde festgestellt, dass im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – nachfolgende Verurteilungen aufscheinen:

„01) DISTRIKTSG.SOUTH-S/S (P) **** vom 24.08.1994 RK 24.08.1994 GELDWAESCHEREI

Freiheitsstrafe 51 Monate

Vollzugsdatum 24.11.1998

02) LG W **** vom 22.01.1998 RK 27.01.1998

PAR 146 147/3 148 223/2 224 StGB

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf DISTRIKTSG.SOUTH-S/S (P)

**** RK 24.08.1994

Vollzugsdatum 28.04.2003

zu LG W **** RK 27.01.1998

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG W **** vom 05.05.2000

zu LG W **** RK 27.01.1998

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG W **** vom 13.12.2002

03) LG W **** vom 05.05.2000 RK 05.05.2000

PAR 146 147/2 StGB

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Geldstrafe von 300 Tags zu je 30,00 ATS (9.000,00 ATS) im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 02.02.2007

zu LG W **** RK 05.05.2000

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG W **** vom 13.12.2002

04) LG W **** vom 13.12.2002 RK 13.12.2002

PAR 146 147/2 148 StGB

Freiheitsstrafe 9 Monate

Vollzugsdatum 28.04.2003

zu LG W **** RK 13.12.2002

zu LG W **** RK 05.05.2000

zu LG W **** RK 27.01.1998

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 28.04.2003, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG W **** vom 28.04.2003

zu LG W **** RK 13.12.2002

zu LG W **** RK 05.05.2000

zu LG W **** RK 27.01.1998

Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig

Vollzugsdatum 28.04.2003

LG W **** vom 07.07.2006

05) AMTSG.X (T) **** vom 20.09.2004 RK 26.01.2005

PAR 263/1 STGB

(BETRUG)

Geldstrafe von 50 Tags zu je 30,00 EUR (1.500,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 18.03.2005

06) AMTSG.V (T) **** 2006 vom 09.02.2006 RK 01.03.2006

PAR 242/1 STGB

(DIEBSTAHL)

Geldstrafe von 60 Tags zu je 30,00 EUR (1.800,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 01.05.2006

07) LG W **** vom 27.08.2001 RK 17.01.2007

PAR 146 147/2 125 StGB

Geldstrafe von 360 Tags zu je 2,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 11.08.2009“

Nach der Auskunft des Bundesministeriums für Inneres wird die Tilgung nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen voraussichtlich mit 11.08.2024 eintreten.

Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass die Verurteilungen bestehen, jedoch hat sie ausgeführt, dass es in T keine Eintragungen gebe und sie in Österreich ebenfalls keine neuen Verurteilungen mehr habe und die letzte Verurteilung aus dem Jahr 2009/2007 in eine bedingte Geldstrafe umgewandelt worden sei.

Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des Akteninhalts getroffen werden.

Die Beschwerdeführerin hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt und konnte auch nach § 24 Abs 4 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war eine reine Rechtsfrage zu entscheiden.

II.      Rechtslage:

㤠13 Abs 1 und 2 GewO

(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1. von einem Gericht verurteilt worden sind

a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.“

„Tilgungsgesetz 1972

§ 1 Abs 1

(1) Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (§ 5), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein.

§ 2 Abs 1, 2 und 3

(1) Die Tilgungsfrist beginnt, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.

(2) Ist keine Freiheits- oder Geldstrafe verhängt worden oder sind die verhängten Freiheits- oder Geldstrafen durch Anrechnung einer Vorhaft zur Gänze verbüßt und ist auch keine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft der Verurteilung.

(3) Unter Geldstrafen sind in diesem Bundesgesetz jeweils auch Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen zu verstehen.

§ 3 Abs 1, 2, 3 und 4

(1) Ist jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist

1. drei Jahre,

wenn er wegen Jugendstraftaten nach den §§ 12 oder 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 verurteilt worden ist, endet im Fall des § 13 jedoch nicht, bevor das Gericht ausgesprochen hat, daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird;

2. fünf Jahre,

wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe oder weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn er außer im Falle der Z 1 nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist;

3. zehn Jahre,

wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt worden ist;

4. fünfzehn Jahre,

wenn er zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist.

(2) Sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt worden, so ist zur Berechnung der Tilgungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen.

(3) Bei Strafen die nicht auf ganze Monate lauten, ist der Monat mit dreißig Tagen zu berechnen.

(4) Andere Strafen als Freiheits- oder Geldstrafen und vorbeugende Maßnahmen haben unbeschadet der Z 3 des Abs. 1 auf das Ausmaß der Tilgungsfristen keinen Einfluß.

§ 4 Abs 1, 2, 3, 4, 4a und 5

(1) Wird jemand rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein.

(2) Die Tilgungsfrist ist im Falle des Abs. 1 unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach § 3 zu bestimmen, sie muß aber mindestens die nach § 3 bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.

(3) Verurteilungen, bei denen die verhängte Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder deren Summe einen Monat nicht übersteigt, bewirken keine Verlängerung der Tilgungsfrist nach Abs. 2; ebensowenig werden ihre Tilgungsfristen durch andere Verurteilungen verlängert. Die Tilgung aller Verurteilungen tritt jedoch auch in diesem Fall nur gemeinsam ein (Abs. 1).

(4) Die Tilgung der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches tritt unabhängig davon ein, ob andere Verurteilungen vorliegen. Eine solche Anordnung hindert weder die Tilgung anderer Verurteilungen, noch bewirkt sie eine Verlängerung der Tilgungsfrist nach Abs. 2; ebensowenig wird die Tilgungsfrist einer solchen Anordnung durch andere Verurteilungen verlängert.

(4a) Eine Verlängerung der Tilgungsfrist gemäß § 4a hindert weder die Tilgung anderer Verurteilungen, noch bewirkt sie eine Verlängerung der Tilgungsfrist anderer noch nicht getilgter Verurteilungen nach Abs. 2.

(5) Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis des § 265 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, stehen, gelten für die Tilgung nicht als gesonderte Verurteilungen. Die Tilgungsfrist ist unter Zugrundelegung der Summe der verhängten Strafen nach § 3 zu bestimmen. Das gleiche gilt für Verurteilungen, die wegen derselben Tat im Inland und im Ausland erfolgt sind.

§ 7 Abs 1, 2, 3, 4 und 5

(1) Ausländische Verurteilungen stehen tilgungsrechtlich inländischen Verurteilungen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.

(2) Die Tilgungsfrist ausländischer Verurteilungen beginnt mit dem Tag, der sich ergibt, wenn man dem Tag ihrer Rechtskraft die Dauer der mit ihr ausgesprochenen Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder der Summe dieser Strafen hinzurechnet. Ist keine Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden, so beginnt die Tilgungsfrist mit Rechtskraft der Verurteilung.

(3) Ausländische Verurteilungen gelten aber auch dann als getilgt, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem sie erfolgt sind, getilgt sind, sobald dies durch eine öffentliche Urkunde bescheinigt wird.

(4) §§ 4a und 5 Abs. 2 gelten für ausländische Verurteilungen wegen solcher Taten sinngemäß. Abs. 3 gilt hingegen für derartige Verurteilungen nicht.

(5) Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 Strafregistergesetz gespeicherten Verurteilungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und die damit zusammenhängenden Informationen sind über Mitteilung des Urteilsstaates zu löschen.“

III.    Erwägungen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Strafregister diverse Verurteilungen aufweist. Aus dem Strafregister ergibt sich einerseits, dass die Beschwerdeführerin in den vereinigten Staaten von Amerika – rechtskräftig mit 24.08.1994 – zu DISTRIKTSG.SOUTH-S/S (P) **** zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten verurteilt wurde und diese Freiheitsstrafe mit 24.11.1998 vollzogen war. Weiters ergeben sich neben dieser Verurteilung noch zwei Verurteilungen aus T sowie vier Verurteilungen in Österreich durch das LG W, wobei die diesbezüglich letzte rechtskräftige Verurteilung das Verfahren beim LG W **** betrifft. Dieses Verfahren war mit 17.01.2007 rechtskräftig. In diesem Verfahren wurde eine Geldstrafe von 360 Tagsätzen und im Nichteinbringungsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen und wurde die Strafe mit 11.08.2009 vollzogen. Aus § 4 Abs 1 Tilgungsgesetz ergibt sich, dass bei einer rechtskräftigen Verurteilung, bevor eine oder mehrere Verurteilungen getilgt sind, die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam erfolgt. Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist die Tilgungsfrist unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach § 3 Tilgungsgesetz zu bestimmen.

Nach § 7 Abs 1 Tilgungsgesetz stehen ausländische Verurteilungen tilgungsrechtlich inländischen Verurteilungen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Art 6 der EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist. Nach Abs 2 dieser Bestimmung beginnt die Tilgungsfrist ausländische Verurteilung mit dem Tag, der sich ergibt, wenn man den Tag ihrer Rechtskraft die Dauer der mit ihr ausgesprochenen Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder der Summe dieser Strafen hinzurechnet.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auch die in den vereinigten Staaten von Amerika erfolgte Verurteilung im gegenständlichen Fall mit zu berücksichtigen ist. In den vereinigten Staaten von Amerika wurde die Beschwerdeführerin wegen Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten, sohin zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Rechtskraft dieser Verurteilung trat am 24.08.1994 ein, sodass die Tilgungsfrist nach § 7 Abs 2 Tilgungsgesetz mit 24.11.1998 in diesem Fall beginnen würde. Gemäß § 3 Abs 1 Z 4 Tilgungsgesetz beträgt die Tilgungsfrist 15 Jahre, wenn eine Verurteilung zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe erfolgt ist.

Wie bereits ausgeführt beginnt die Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen jedoch nur gemeinsam, wenn jemand rechtskräftig verurteilt wird, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt wurden.

Bereits aufgrund der Tatsache, dass die Verurteilungen in den vereinigten Staaten von Amerika mit einer Tilgungsfrist von 15 Jahren für sich allein genommen erst am 24.11.2013 getilgt gewesen wäre, jedoch zu berücksichtigen ist, bei der Beschwerdeführerin mehrere rechtskräftige Verurteilungen vorliegen, bevor die frühere Verurteilung getilgt war, sodass nunmehr die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam eintritt. Die Tilgungsfrist ist nach § 4 Abs 2 Tilgungsgesetz unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen zu bestimmen. Daraus ergibt sich aber, dass jedenfalls von einer 15 Jahre dauernden Tilgungsfrist auszugehen ist, da bereits die Verurteilungen in den vereinigten Staaten von Amerika eine mehr als dreijährige Freiheitsstrafe betroffen hat. Hinzu treten noch Freiheitsstrafen von vier Monaten (LG W ****), von drei Monaten (LG W ****) und von neun Monaten (LG W ****I) sowie die Geldstrafen in Höhe von 50 Tagsätzen (Amtsgericht X – T ****) und 60 Tagsätzen (Amtsgericht V – T ****) und von 360 Tagsätzen (LG W ****). Da die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung mit 11.08.2009 vollzogen wurde, beginnt mit diesem Datum die 15-jährige Tilgungsfrist zu laufen. Damit ergibt sich jedoch, dass die Tilgung voraussichtlich mit 11.08.2024 eintreten wird.

Aus diesem Grund war der Beschwerde keine Folge zu geben. Die noch nicht getilgten strafrechtlichen Verurteilungen, die sonstige strafbare Handlungen betreffen und eine drei Monate übersteigende Freiheitsstrafe in mehreren Fällen gegeben ist und aufgrund dessen, dass dies auch dann gilt, wenn die Ausschlussgründe des § 13 Abs 1 GewO 1994 durch vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden, lag der Ausschlussgrund des § 13 Abs 1 GewO 1994 vor.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Sigmund Rosenkranz

(Richter)

Schlagworte

Tilgungsfrist; Untersagung der Gewerbeausübung; gerichtliche Verurteilung; Ausland; Voraussetzung Gewerbeausübung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.27.2205.1

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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