TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/17 W209 2164552-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2017
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Entscheidungsdatum

17.10.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W209 2164552-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017, GZ: 1067846806 - 150479265/BMI, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, Versagung eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.), sowie Setzung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017, GZ: 1067846806 - 150479265/BMI, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.), Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Versagung eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und Feststellung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), sowie Setzung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben im Mai 2015 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 09.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich führte der BF als Fluchtgrund an, dass die Lage in Afghanistan so schlecht gewesen sei, dass seine Eltern Sorge gehabt hätten, dass er von den Taliban umgebracht werden könnte. Deswegen hätten seine Eltern entschieden, dass er sein Heimatland verlassen solle. Einen weiteren Fluchtgrund gebe es nicht.

3. Am 25.11.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, (in der Folge BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen. Dabei gab er eingangs zu seinem Gesundheitszustand befragt zu Protokoll, dass er gesund sei. Im Winter habe er an Kopfschmerzen gelitten, vom Arzt habe er dafür 30 Tabletten bekommen, welche gewirkt hätten. Derzeit leide er nicht an Kopfschmerzen.

Die Gründe für die Flucht aus dem Heimatland hätten sich nicht geändert.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt gab der BF an, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht nennen könne, nur dass er 21 1/2 Jahre alt und in XXXX in XXXX in der Provinz Parwan geboren sei. Auf Nachfrage gab der BF an, dass sich sein Alter, seine Staatsangehörigkeit (Afghanistan) und seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen (Stamm Niazi) aus seiner Tazkira ergeben würden. Er sei sunnitischer Moslem und ledig. Hinsichtlich seiner Familie gab der BF an, dass seine Eltern sowie seine fünf Geschwister allesamt in XXXX in XXXX in der Provinz Parwan wohnhaft seien. Bis zu seiner Flucht habe er mit seiner Familie zusammen in Afghanistan gewohnt. Seine Familie habe Grundstücke, baue darauf Weintrauben an und bestreite damit ihren Lebensunterhalt. Zur Familie bestehe alle drei bis vier Tage telefonisch Kontakt. In Österreich oder dem EU-Raum gebe es keine weiteren Angehörigen. Weiters gab der BF gab an, keine Schulausbildung zu haben und weder lesen noch schreiben zu können. Er habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Auf Nachfrage gab er an, seine Heimat vor 18 Monaten verlassen zu haben.Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt gab der BF an, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht nennen könne, nur dass er 21 1/2 Jahre alt und in römisch 40 in römisch 40 in der Provinz Parwan geboren sei. Auf Nachfrage gab der BF an, dass sich sein Alter, seine Staatsangehörigkeit (Afghanistan) und seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen (Stamm Niazi) aus seiner Tazkira ergeben würden. Er sei sunnitischer Moslem und ledig. Hinsichtlich seiner Familie gab der BF an, dass seine Eltern sowie seine fünf Geschwister allesamt in römisch 40 in römisch 40 in der Provinz Parwan wohnhaft seien. Bis zu seiner Flucht habe er mit seiner Familie zusammen in Afghanistan gewohnt. Seine Familie habe Grundstücke, baue darauf Weintrauben an und bestreite damit ihren Lebensunterhalt. Zur Familie bestehe alle drei bis vier Tage telefonisch Kontakt. In Österreich oder dem EU-Raum gebe es keine weiteren Angehörigen. Weiters gab der BF gab an, keine Schulausbildung zu haben und weder lesen noch schreiben zu können. Er habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Auf Nachfrage gab er an, seine Heimat vor 18 Monaten verlassen zu haben.

Wieder zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, die Taliban seien in Afghanistan überall aktiv, sie würden Menschen töten und es würden Bomben explodieren. Er habe nicht umgebracht werden wollen und deshalb Afghanistan verlassen. Seine Eltern hätten sich um sein Leben und seine Sicherheit sehr viele Sorgen gemacht. Seine Mutter habe geweint und gemeint, er solle das Land verlassen, bevor er von den Taliban umgebracht werde. Weder der BF noch seine Angehörigen hätten je direkten Kontakt zu den Taliban gehabt. Der BF gab an, auch nie persönlich von den Taliban bedroht worden zu sein. Übergriffe auf seine Person durch die Taliban habe es nie gegeben. Auch sonst habe er keine konkrete Verfolgung seiner Person aufgrund von Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen Gruppen erfahren müssen.

Schließlich brachte der BF vor, auf seiner Fluchtroute einen Monat lang in Bulgarien inhaftiert gewesen zu sein. Schriftstücke oder Dokumente, die diesen Aufenthalt bezeugen könnten, hätte er aber nicht bei sich. Er wisse auch nicht um den Grund der Inhaftierung. Eine Straftat habe er nicht begangen.

Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Aushändigung der landeskundlichen Feststellungen. Abschließend gab der BF an, seine Mutter habe seine Tazkira nicht gefunden, er würde jedoch ein Duplikat nachreichen.

Im Zuge der Befragung legte der BF eine Teilnahmebestätigung eines Alphabetisierungskurses sowie ein Empfehlungsschreiben der XXXX, die dem BF nach eigenen Angaben Deutschnachhilfe erteile, bei.Im Zuge der Befragung legte der BF eine Teilnahmebestätigung eines Alphabetisierungskurses sowie ein Empfehlungsschreiben der römisch 40 , die dem BF nach eigenen Angaben Deutschnachhilfe erteile, bei.

4. Am 11.12.2016 wurde dem BFA vom BF eine Kopie seiner Tazkira samt deutscher Übersetzung übermittelt.

5. Mit Bescheid vom 09.06.2017, Zl. 1067846806 - 150479265/BMI, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt IV. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.5. Mit Bescheid vom 09.06.2017, Zl. 1067846806 - 150479265/BMI, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Spruchpunkt römisch vier. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

In der Begründung des Bescheides traf das BFA Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Beweiswürdigend führte es (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion und Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Ortskenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig sei. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan, denen der BF nicht substantiiert entgegengetreten sei, würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA basieren. Diese sei zur Objektivität verpflichtet und die Qualität sei durch die erarbeiteten Standards der Staatendokumentation sichergestellt. Es bestünden für das BFA daher keine Bedenken, sich nicht darauf zu stützen.

In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege. Der BF habe die Frage, ob er in seinem Herkunftsstaat einer staatlichen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, nachweislich verneint. Subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Eine sichere Rückkehr zu seiner Familie nach XXXX in der Provinz Parwan, in der Sicherheitskräfte flächendeckend die Sicherheit der Provinz gewährleisten würden, erscheine wahrscheinlich. Auch bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in das 63,1 Kilometer von seinem Heimatort entfernte Kabul, die auch ohne familiäre oder soziale Netzwerke zumutbar sei. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, welche die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes rechtfertige. Der BF erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen in Österreich nicht entgegen. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan ergebe sich aus der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz. Es bestünden somit keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege. Der BF habe die Frage, ob er in seinem Herkunftsstaat einer staatlichen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, nachweislich verneint. Subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Eine sichere Rückkehr zu seiner Familie nach römisch 40 in der Provinz Parwan, in der Sicherheitskräfte flächendeckend die Sicherheit der Provinz gewährleisten würden, erscheine wahrscheinlich. Auch bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in das 63,1 Kilometer von seinem Heimatort entfernte Kabul, die auch ohne familiäre oder soziale Netzwerke zumutbar sei. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, welche die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes rechtfertige. Der BF erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen in Österreich nicht entgegen. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan ergebe sich aus der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz. Es bestünden somit keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst, mit am 11.07.2017 eingelangtem Schreiben fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG).

Der BF beantragte sinngemäß, die Rechtsmittelbehörde möge:

1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu

2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu

3. die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben; in eventu

4. den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an "die erste Instanz" zurückverweisen und

5. eine mündliche Verhandlung anberaumen.

In der Beschwerdebegründung wurden der Verfahrensgang und das Vorbringen des BF im Verfahren knapp zusammengefasst wiederholt und moniert, dass die Behörde es unterlassen habe, auf die "Verwestlichung" des BF hin zu ermitteln. Auch die Länderfeststellungen seien unzureichend.

Die Furcht des BF vor Verfolgung sei gegeben, da die Taliban im Heimatort des BF eine hohe Präsenz aufweisen würden. Als gesunder junger Mann sei der BF einer größeren Gefahr der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt als seine Angehörigen.

Auch hätte dem BF aufgrund der Lage in Afghanistan und der tatsächlichen Situation von Rückkehrern zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen.

Die rechtliche Beurteilung durch das BFA sei falsch, der BF sei Flüchtling iSd GFK, da er sich begründet aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der jungen, kampffähigen Männer vor Verfolgung durch die Taliban fürchte. Mangels Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte bestehe kein staatlicher Schutz vor dieser Gefährdung.

7. Am 02.10.2017 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durch. Das BFA verzichtet auf die Teilnahme. Dabei wurde der BF u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt. Im Zuge der Verhandlung legte der Rechtsvertreter des BF den Bericht der NGO Asylos: "Afghanistan:

Situation of young male ‚Westernised' returnees to Kabul" vor, welcher zum Akt genommen wurde. Die Verhandlungsschrift wurde der belangten Behörde übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF heißt XXXX, ist afghanischer Staatsbürger und am XXXX geboren. Er ist muslimisch-sunnitischen Glaubens, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und spricht Paschtu.Der BF heißt römisch 40 , ist afghanischer Staatsbürger und am römisch 40 geboren. Er ist muslimisch-sunnitischen Glaubens, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und spricht Paschtu.

Er stellte am 09.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF befindet sich seit September 2015 im Bundesgebiet und hat alle drei bis vier Tage telefonisch Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan.

Bis zu seiner Ausreise lebte der BF mit seiner Familie im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Parwan. Die Eltern des BF verfügen in diesem Dorf über Grundstücke und betreiben Obstbau. Der BF erfuhr in Afghanistan keine Schulausbildung und arbeitete bis zu seiner Ausreise in der elterlichen Landwirtschaft als Landarbeiter.Bis zu seiner Ausreise lebte der BF mit seiner Familie im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Parwan. Die Eltern des BF verfügen in diesem Dorf über Grundstücke und betreiben Obstbau. Der BF erfuhr in Afghanistan keine Schulausbildung und arbeitete bis zu seiner Ausreise in der elterlichen Landwirtschaft als Landarbeiter.

Die Flucht wurde dem BF von seinem Onkel mütterlicherseits finanziert. Dieser Onkel ist Großgrundbesitzer und lebt eine halbe Stunde Fahrzeit - mit einer motorisierten Rikscha - vom Heimatdorf des BF entfernt.

Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF beherrscht bereits einige deutsche Sätze des alltäglichen Lebens.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnte keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates glaubhaft machen. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF auf Grund eines in Österreich ausgeübten westlichen Lebensstils (selbstbestimmtes Leben, westlicher Kleidungsstil und westliche Wertvorstellungen) in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.

Dem Beschwerdeführer stünde zudem eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung, welche rund 60 Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt liegt.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan könnte der BF bei seinen in XXXX lebenden Eltern oder seinem unweit des Heimatdorfs lebenden Onkel mütterlicherseits Unterkunft finden und von diesen unterstützt werden. Durch die Rückkehr des BF in seinen Heimatstaat würde dieser - unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und seiner individuellen Situation - nicht in seinen Rechten gemäß Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden oder würde diese für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan könnte der BF bei seinen in römisch 40 lebenden Eltern oder seinem unweit des Heimatdorfs lebenden Onkel mütterlicherseits Unterkunft finden und von diesen unterstützt werden. Durch die Rückkehr des BF in seinen Heimatstaat würde dieser - unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und seiner individuellen Situation - nicht in seinen Rechten gemäß Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden oder würde diese für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Politische Lage

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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