Entscheidungsdatum
19.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W162 2165792-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2017, zu Recht erkannt:
A)
1.) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. – III des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.1.) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
2.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als gemäß § 55 Abs. 1 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise von XXXX 14 Tage beträgt.2.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise von römisch 40 14 Tage beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt laut eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Moslem, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 27.10.2015 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass im Iran sein Leben in Gefahr sei. Sein Vater sei vor zwei Jahren ermordet worden. Seine Mutter hätte ihm gesagt, dass sein Vater durch seinen Cousin (wohnhaft in Afghanistan, es könne sein, dass er derzeit im Iran lebe) umgebracht worden sei. Auch sein Leben sei durch diese Person in Gefahr.
Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde aufgrund einer Altersfeststellung mit Verfahrensanordnung mit 12.02.1997 festgelegt.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.06.2017 schilderte der Beschwerdeführer zusammengefasst, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei schiitischer Moslem und spreche Dari. Er bejahte das festgelegte Geburtsdatum (12.02.1997) und gab an, afghanischer Staatsbürger zu sein. Er hätte jedoch im Iran gelebt. Er sei nie in die Schule gegangen, hätte jedoch privat bei anderen in privaten Kursen im Iran gelernt. Er könne lesen und schreiben. Er hätte auf der Baustelle gearbeitet und kenne sich mit Malerarbeiten aus. Sein letzter Arbeitstag sei im Jahr 2015 gewesen. Er hätte mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern im Iran gelebt. Er hätte nie in Afghanistan gelebt, da er im Iran geboren worden sei. Seine Eltern hätten vor ihrer Ausreise in den Iran in Afghanistan in Ghazni gelebt. Seine Eltern seien aus Afghanistan geflüchtet, weil ihre Familien nicht mit ihrer Hochzeit einverstanden gewesen seien. Daher seien sie aus Afghanistan geflüchtet, nachdem sie in Afghanistan geheiratet hätten. Sein Vater sei im Jahr 2014 getötet worden. Seine Mutter hätte ihm gesagt, dass sein Vater von seinem Onkel mütterlicherseits getötet worden sei, weil er Schiit und seine Mutter Sunnit gewesen sei. Die Familien seien gegen diese Verbindung gewesen. Sein Vater hätte in Chemeran im Iran gearbeitet und sei dort mit einem Messer getötet worden. Die Polizei hätte seinen Onkel väterlicherseits benachrichtigt, dass sein Vater in Chemaran getötet worden sei. Seine Mutter hätte es sodann erfahren und gemeint, dass es der Onkel mütterlicherseits gewesen sein muss, da sie sonst keine Feinde hätten. Die Angehörigen hätten nach seinen Eltern in Afghanistan gesucht und seinen Vater gefunden. Jetzt würden sie nach seiner Mutter und ihm selbst suchen, deshalb sei er geflüchtet. Seine Mutter arbeite und lebe im Iran bei einer iranischen Familie, bei der sie ihren Lebensunterhalt verdiene. Er kontaktiere seine Mutter einmal pro Monat. Seine Großeltern würden in Afghanistan leben aber er hätte keinen Kontakt zu ihnen, da sie Feinde seien. Er kenne niemanden, da er im Iran geboren sei. Er hätte überdies einen Onkel väterlicherseits, der im Iran leben würde. Mütterlicherseits lebe ein Onkel in Afghanistan, aber seine Mutter hätte nie etwas über ihn erzählt. Er sei nie aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bedroht oder verfolgt worden. Wenn er nach Afghanistan zurückkehre, würden ihn die Verwandten mütterlicherseits umbringen. Als Hazara und Schiit hätte man in Afghanistan immer Probleme. Seiner Familie im Iran gehe es gut. Seine Mutter sei froh, dass er in Österreich sei und sie wolle, dass er hier lebe.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers besteht (Spruchpunkt IV.). Zuletzt wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers besteht (Spruchpunkt römisch vier.). Zuletzt wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, mit der er den gegenständlichen Bescheid zur Gänze bekämpfte und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend machte.
Mit Beschluss des BVwG vom 31.07.2017, Zl: W162 2165792-1/3Z wurde der fristgerecht eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides).Mit Beschluss des BVwG vom 31.07.2017, Zl: W162 2165792-1/3Z wurde der fristgerecht eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt vergleiche Spruchpunkt römisch fünf. des bekämpften Bescheides).
Der Beschwerdeführer wurde in Anwesenheit seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 01.09.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts einvernommen. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zunächst übereinstimmende Angaben zu seiner Identität und seinem Glaubensbekenntnis an. Er sei im Iran, Stadtteil Golshar, geboren und hätte dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er sei noch nie in Afghanistan gewesen. Er könne nicht lesen und schreiben. Er hätte zu Hause ein bisschen gelernt, aber keine Schule besucht. Er hätte im Jahr 2013 angefangen, als Hilfsarbeiter mit unterschiedlichen Hilfstätigkeiten auf einer Baustelle zu arbeiten. Im selben Jahr sei sein Vater gestorben.
Befragt nach seiner Religion und darauf hingewiesen dass er zuletzt angegeben hätte, konvertieren zu wollen, gab er an, dass er weder zu einer anderen Religion konvertiert noch von einer anderen Religion überzeugt sei. Überdies sei er nach seinen eigenen Angaben schiitischer Moslem. Erst nach genauerem Nachfragen gab er an, dass er gar keine Religion akzeptiere und gab im unmittelbar darauffolgenden Moment an, dass er manchmal die Kirche besuche.
Er hätte keine Ausbildung. Seine Mutter und beiden Brüder würden bei einer Familie im Iran leben und in ihrer Obstplantage arbeiten. Es seien Iraner. Auf Vorhalt, dass er in der Niederschrift vom 20.06.2017 angegeben hätte, dass er lesen und schreiben bei Kursen im Iran gelernt hätte, gab er an, dass er zu einem Haus gegangen sei. Dort hätte es ihm eine Frau beigebracht. Es sei keine Schule oder ein offizieller Kurs gewesen. Sie sei eine Iranerin gewesen. Die Schüler seien Afghanen gewesen. Manche Afghanen hätten manchmal auch unterrichtet, je nachdem wer Zeit gehabt hätte. Die Unterrichtssprache sei Farsi gewesen. Er könne ein wenig Schreiben.
Befragt nach seiner Familie gab er an, dass seine Brüder 10 und 13 Jahre alt seien. Seine Mutter sei ca. 36 Jahre alt. Der Vater sei getötet worden. Sie würden jetzt in Shandez im Iran leben. Seine Großeltern mütterlicherseits würden in Afghanistan in Ghazni irgendwo leben. Er wisse nicht, wie sie heißen. Wo die Großeltern väterlicherseits leben, wisse er nicht. Er hätte keine Tanten. Er hätte zwei Onkel (der Onkel väterlicherseits lebe im Iran, mütterlicherseits wisse er es nicht, vielleicht in Afghanistan, vielleicht im Iran).
Befragt, ob ihn seine Familie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan unterstützen würde, verneinte er dies und führte aus, dass seine Mutter eine Frau sei. Sie könne für sich selbst nicht genug Geld verdienen. Sie sei krank, seine Brüder seien klein. Befragt, ob er Kontakt zu Familienangehörigen in Afghanistan hätte, verneinte er dies und gab an, dass er ca. einmal im Monat mit seiner Mutter spreche. Befragt, ob es seiner Mutter und seinen Geschwistern gut gehe, gab er an, dass sie Probleme hätten. Der Familie gehe es nicht gut. Genauer nach dem Gesundheitszustand seiner Mutter befragt gab er an, sie hätte Rückenschmerzen, Beinschmerzen sowie hohen Blutdruck.
Er hätte keine Verwandten in Österreich oder anderen EU-Ländern. Er lebe alleine in Österreich. Er hätte iranische, afghanische und österreichische Freunde. Er sei nicht nach Österreich gekommen um Freunde zu finden, sondern um hier zu leben und seine Familie zu unterstützen. Sein Vater sei getötet worden. Er hätte keinen Aufenthaltstitel im Iran gehabt. Sein Leben sei nicht sicher gewesen. Deswegen sei er nach Österreich gekommen. Er hätte keine regelmäßige Beschäftigung in Österreich. Trotz Arbeitssuche hätte er aufgrund der fehlenden Arbeitserlaubnis nicht arbeiten dürfen. Er lebe von der Grundversorgung. Er wolle wieder auf der Baustelle arbeiten.
Befragt, ob der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse aufweise, bejahte dieser die Frage. In der Folge wurden einige Fragen auf Deutsch gestellt, zu denen der Beschwerdeführer jedoch schwieg. Befragt, ob er einen Deutschkurs besucht oder besucht hätte, gab er an, dass er zwar einen besucht hätte, jedoch keine Bestätigung vorlegen könne. Am 5. September beginne der nächste Kurs. Befragt, ob er sonst am sozialen Leben in Österreich teilnehme, verneinte er dies und gab an, lediglich teilweise geholfen zu haben, wo seine Freunde ehrenamtlich gearbeitet hätten.
Zu seinen Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt gab er an, dass er im Iran keinen offiziellen Aufenthaltstitel gehabt hätte. Er hätte dort illegal gelebt. Wenn er dort einen Aufenthaltstitel gehabt hätte, wäre er niemals nach Europa gekommen. Er sei bedroht vor Abschiebung nach Afghanistan. Er sei im Iran wie im Gefängnis gewesen. Er hätte keine Schule besuchen, nicht arbeiten und sich auch nicht frei bewegen dürfen. Er hätte nicht einmal eine Sim-Karte für sich kaufen können. Das sei der Grund, warum er den Iran verlassen hätte. Er hätte niemanden in Afghanistan. Er könne zu niemandem zurückkehren. Er hätte Afghanistan nicht gesehen und könne auch deshalb nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil sein Onkel mütterlicherseits seinen Vater getötet hätte. Seine Familie mütterlicherseits sei ziemlich groß. Sie würden ihn finden und töten.
Auf Vorhalt, er hätte in der Erstbefragung am 27.10.2015 gesagt, dass sein Leben im Iran in Gefahr sei, da sein Vater von einem Cousin mütterlicherseits getötet worden sei und er einen Fluchtgrund in Afghanistan auch nach mehrmaliger Nachfrage bei der weiteren Befragung nicht angegeben hätte, und auf Vorhalt, dass er bei der Einvernahme am 20.06.2017 sodann angegeben habe, dass sein Vater von einem Onkel und einem Cousin getötet worden wäre und seine Mutter so geweint hätte und ihn gebeten hätte, dass er den Iran verlassen solle, gab er an, dass er immer angegeben hätte, dass sein Vater von seinem Onkel mütterlicherseits getötet worden sei. Neuerlich auf die Diskrepanz zwischen den zwei Niederschriften hingewiesen (Erstbefragung: Cousin hätte Vater getötet, Niederschrift BFA: Onkel hätte ihn getötet; auf Vorhalt: Onkel und Cousin hätten ihn getötet) und dass er nunmehr wieder angebe, dass es nur der Onkel gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er damals gesagt hätte, dass sein Vater von seinem Onkel und dem Sohn vom Onkel väterlicherseits getötet worden sei.
Befragt, worin das fluchtauslösenden Ereignis liege, das für ihn in Zusammenhang mit seinem Herkunftsland Afghanistan stünde, gab er an, dass seine Mutter große Sorgen gehabt hätte, weil sein Vater getötet worden sei. Die Mutter hätte Angst gehabt, dass die Onkel mütterlicherseits auch ihn umbringen würden. Befragt, ob auch er oder nur seine Mutter Angst gehabt hätte, gab er an, dass auch er Angst gehabt hätte.
Befragt nach den ursprünglichen Gründen seiner Familie, Afghanistan zu verlassen, gab er an, dass seine Mutter eine Paschtunin und Sunnitin war. Sein Vater sei ein Schiit gewesen. Sein Großvater mütterlicherseits sei dagegen gewesen, dass sie heiraten. Dies sei der Grund gewesen, warum sie in den Iran geflüchtet wären und seine Mutter jetzt eine Schiitin geworden sei.
Befragt nach der Ermordung seines Vaters gab er an, dass seine Mutter von der Polizei angerufen worden sei. Sie hätten am Anfang nicht gesagt, dass sein Vater getötet worden sei, sondern seine Beine gebrochen worden wären. Seine Mutter und sein Onkel väterlicherseits seien hingegangen und hätten gesehen, dass sein Vater getötet worden sei. Befragt, wieso er den Cousin bzw. Onkel hinter der angeblichen Ermordung des Vaters vermute, gab er an, dass vor der Hochzeit seine Mutter von ihrem Bruder und Vater bedroht worden sei, falls sie seinen Vater heirate, werde der Vater getötet. Befragt, warum diese angebliche Ermordung seines Vaters in irgendeinem Zusammenhang mit seiner Situation stünde, gab er an, dass sie seinen Vater getötet hätten und auch ihn töten wollen würden, da er der Sohn seines Vaters sei, der selbst von einer anderen Religion sei. Befragt, ob er jemals von irgendwem bedroht worden sei oder ob es einen anderen Grund als den Druck seiner Mutter gegeben hätte, weshalb er dann den Iran verlassen hätte, gab er an, den Iran aus den erzählten Gründen verlassen zu haben oder anders gesagt: nein. Neuerlich befragt, ob er jemals von irgendjemandem bedroht worden sei, verneinte er dies.
Befragt, ob er wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder wegen seiner Zugehörigkeit zum schiitischen Glauben in Afghanistan jemals persönlich bedroht worden oder verfolgt worden sei, gab er an, nie in Afghanistan gewesen zu sein. Befragt, ob er im Iran deswegen verfolgt worden sei, verneinte er und gab an, dass er aufgrund seiner afghanischen Zugehörigkeit schlecht behandelt worden sei.
Die Vertreterin des Beschwerdeführers wies gegen Ende der Verhandlung noch auf die Lage der Hazara im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan hin und dass diese in eine Artikel 3 EMRK-widersprechende aussichtslose Lage geraten würden. Er verfüge über keine Schulausbildung oder irgendwelche Bezugspunkte in Städten wie Kabul oder Mazar-e Sharif. Ihm würde in Afghanistan die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung drohen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Hazara, Schiit, ledig, gesund, wurde im Iran geboren, reiste am 27. Oktober 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben im Iran gelebt. Seine Eltern stammen ursprünglich aus der Provinz Ghazni in Afghanistan. Seine Mutter und seine beiden Brüder leben im Iran. Seine Großeltern mütterlicherseits und väterlicherseits leben in Afghanistan. Ein Onkel väterlicherseits lebt im Iran. Er hat auch einen Onkel mütterlicherseits. Im Iran besuchte der Beschwerdeführer freiwillig Kurse an denen mehrere afghanische Mitschüler teilnahmen, in denen er lesen und schreiben lernte. Er arbeitete seit dem Jahr 2013 als Hilfsarbeiter auf Baustellen und verrichtete auch Malerarbeiten. Er begab sich nach Österreich, weil er illegal im Iran gelebt hat und Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan hatte.
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit Oktober 2015 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Zu Afghanistan:
Neuste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q3.2017
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).
Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).
Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).
Sicherheitsrelevante Vorfälle
In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs – improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen – nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).
Zivilist/innen
Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).
Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).
Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer – speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017).
High-profile Angriffe:
Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).
Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:
Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.- 5. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.- 5. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017).
Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGA