RS OGH 2024/11/19 10Ob24/17b; 10Ob51/20b; 10Ob50/24m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2017
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Norm

UVG §3 Z2
UVG §4 Z1
  1. UVG § 3 heute
  2. UVG § 3 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 3 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. UVG § 4 heute
  2. UVG § 4 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 4 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1987

Rechtssatz

Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Unterhaltsschuldner in die von § 3 Z 2 erster Fall UVG erfassten Schuldner mit verpflichtender Exekutionsführung nach § 294a EO einzustufen ist, oder zu jener Gruppe gehört, gegen die erfolglose Fahrnisexekution kombiniert mit Exekution nach § 372 EO geführt werden muss, ist seine sozialwirtschaftliche Einordnung. Da es für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen im Sinne des § 3 genügt, einen der beiden in § 3 Z 2 UVG angeführten exekutiven Wege zu starten, reicht es auch im Fall des § 4 Z 1 UVG aus, dass bei einem Unterhaltsschuldner mit fortlaufenden Bezügen eine Lohnexekution aussichtslos erscheint. Eine weitere Bescheinigung, dass auch eine Fahrnisexekution mit Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO aussichtslos erscheint, ist nicht erforderlich, selbst wenn sich der Unterhaltsschuldner zwischen Exekutionsantrag und Vorschussantrag selbständig gemacht hätte.Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Unterhaltsschuldner in die von Paragraph 3, Ziffer 2, erster Fall UVG erfassten Schuldner mit verpflichtender Exekutionsführung nach Paragraph 294 a, EO einzustufen ist, oder zu jener Gruppe gehört, gegen die erfolglose Fahrnisexekution kombiniert mit Exekution nach Paragraph 372, EO geführt werden muss, ist seine sozialwirtschaftliche Einordnung. Da es für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen im Sinne des Paragraph 3, genügt, einen der beiden in Paragraph 3, Ziffer 2, UVG angeführten exekutiven Wege zu starten, reicht es auch im Fall des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG aus, dass bei einem Unterhaltsschuldner mit fortlaufenden Bezügen eine Lohnexekution aussichtslos erscheint. Eine weitere Bescheinigung, dass auch eine Fahrnisexekution mit Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 372, EO aussichtslos erscheint, ist nicht erforderlich, selbst wenn sich der Unterhaltsschuldner zwischen Exekutionsantrag und Vorschussantrag selbständig gemacht hätte.

Entscheidungstexte

  • RS0131663">10 Ob 24/17b
    Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 Ob 24/17b
  • RS0131663">10 Ob 51/20b
    Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 51/20b
    nur: Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Unterhaltsschuldner zu den von § 3 Z 2 erster Fall UVG erfassten Schuldnern gehört, gegen die verpflichtend eine Exekution nach § 294a EO zu führen ist, oder ob er zu jener Gruppe gehört, gegen die Fahrnisexekution kombiniert mit Exekution nach § 372 EO geführt werden muss, ist seine sozial-wirtschaftliche Einordnung. (T1)
  • RS0131663">10 Ob 50/24m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 10 Ob 50/24m
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131663

Im RIS seit

03.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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