RS OGH 2017/9/13 10ObS64/17k, 10ObS178/19b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2017
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Norm

AEUV Art20
KBGG §2 Abs1 Z5

Rechtssatz

Es gibt ganz besondere Sachverhalte, in denen – obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dennoch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, weil sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 64/17k
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 64/17k
    Beisatz: Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls im Interesse des Kindeswohls zu berücksichtigen. (T1)
    Veröff: SZ 2017/94
  • 10 ObS 178/19b
    Entscheidungstext OGH 21.01.2020 10 ObS 178/19b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131664

Im RIS seit

03.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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