TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/13 W182 1406140-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.2017
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Entscheidungsdatum

13.10.2017

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W182 1406139-5/2E

W182 1406138-5/2E

W182 1406140-5/2E

W182 1406141-5/2E

W182 2172627-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX , geb. XXXX ,1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 ,

2.) der XXXX , geb. XXXX , 3.) des XXXX , geb. XXXX , sowie 4.) der XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch: XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.09.2017, 1.) Zl. 821313309/161146089, 2.) Zl. 800194000/161227348, 3.) Zl. 821313407/161146089/BMI-BFA_STM_RD und 4.) Zl. 821313505/161146216/BMI-BFA_STM_RD, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie 4.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch: römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.09.2017, 1.) Zl. 821313309/161146089, 2.) Zl. 800194000/161227348, 3.) Zl. 821313407/161146089/BMI-BFA_STM_RD und 4.) Zl. 821313505/161146216/BMI-BFA_STM_RD, nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch der angefochtenen Bescheide wie folgt zu lauten hat:

"Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen."Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde 5.) des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch: XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017,2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde 5.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch: römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017,

5.) Zl. 1163725004/170937603/BMI-BFA_STM_RD, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:5.) Zl. 1163725004/170937603/BMI-BFA_STM_RD, nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 57, 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF, §§ 10 Abs. 2, 9 und 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 1, 52 Abs. 9 und 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 57, 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005 idgF, Paragraphen 10, Absatz 2, 9 und 18 Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz eins, 52, Absatz 9 und 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden BF) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und sind muslimischen Glaubens. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), ein Ehepaar, sowie der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3), ihr minderjähriger in Kürze 10-jähriger Sohn, haben laut eigenen Angaben am 07.03.2009 das Herkunftsland verlassen, seien am 10.03.2009 nach Polen und am 11.03.2009 illegal nach Österreich eingereist, wo sie am 12.03.2009 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Sie waren im Herkunftsland in XXXX in der autonomen Republik Tschetschenien wohnhaft. Im XXXX 2009 wurde die Viertbeschwerdeführerin, die Tochter des BF1 und der BF2, in Österreich geboren. Für sie wurde am 27.03.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden BF) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und sind muslimischen Glaubens. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), ein Ehepaar, sowie der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3), ihr minderjähriger in Kürze 10-jähriger Sohn, haben laut eigenen Angaben am 07.03.2009 das Herkunftsland verlassen, seien am 10.03.2009 nach Polen und am 11.03.2009 illegal nach Österreich eingereist, wo sie am 12.03.2009 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Sie waren im Herkunftsland in römisch 40 in der autonomen Republik Tschetschenien wohnhaft. Im römisch 40 2009 wurde die Viertbeschwerdeführerin, die Tochter des BF1 und der BF2, in Österreich geboren. Für sie wurde am 27.03.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.04.2009 wurden die Anträge der BF gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig. Unter einem wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.04.2009 wurden die Anträge der BF gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig. Unter einem wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnissen vom 06.05.2009 die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden ab.

1.2. Der BF1 stellte am 02.03.2010 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er habe sich in Wien aufgehalten, als die übrigen BF nach Polen abgeschoben worden seien. Einige Tage später sei er nach Polen gefahren. Als er dort seine Familie nicht mehr gefunden habe bzw. weil diese in Schubhaft gewesen sei, sei er nach Russland zurückgekehrt. Dort habe er sich von Ende Juni 2009 bis zu seiner illegalen Ausreise am 23.02.2010 aufgehalten. Die übrigen BF würden in XXXX leben. Er habe 10 Jahre Grundschule im Herkunftsstaat absolviert und sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Seine Mutter, vier Schwestern, seine Gattin und seine Kinder würden in Tschetschenien leben.1.2. Der BF1 stellte am 02.03.2010 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er habe sich in Wien aufgehalten, als die übrigen BF nach Polen abgeschoben worden seien. Einige Tage später sei er nach Polen gefahren. Als er dort seine Familie nicht mehr gefunden habe bzw. weil diese in Schubhaft gewesen sei, sei er nach Russland zurückgekehrt. Dort habe er sich von Ende Juni 2009 bis zu seiner illegalen Ausreise am 23.02.2010 aufgehalten. Die übrigen BF würden in römisch 40 leben. Er habe 10 Jahre Grundschule im Herkunftsstaat absolviert und sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Seine Mutter, vier Schwestern, seine Gattin und seine Kinder würden in Tschetschenien leben.

In der Einvernahme vom 01.06.2010 gab der BF1 u.a. an, dass er keine persönlichen Beziehungen und Verwandten in Österreich habe. Seine Gattin befinde sich mit den beiden Kindern bei ihrer Mutter in XXXX und pflege diese, weil ihr Vater gestorben sei. Der BF1 habe sich nach der Rückkehr in Dagestan bei einer Tante aufgehalten und hin und wieder seine Mutter in XXXX besucht. Er habe gehofft, dass sich die Lage zu Hause beruhigt habe. Die Mutter der BF2 beziehe eine Pension, die Gattin Kindergeld, es gebe einen Gemüsegarten und die Familie helfe zusammen. Der BF1 habe bei einer Firma in der Metallbranche im Logistikbereich gearbeitet. Er besuche jetzt einen Deutschkurs. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er im Herkunftsland wiederholt von Sicherheitskräften misshandelt worden sei, weil er gegen das russische Regime in Tschetschenien sei. Weiters sei er bei seiner Rückkehr nach Tschetschenien im Jahr 2009 von Leute von Kadyrov, die ihn zu einer Zusammenarbeit zwingen hätten wollen, kurzfristig angehalten worden.In der Einvernahme vom 01.06.2010 gab der BF1 u.a. an, dass er keine persönlichen Beziehungen und Verwandten in Österreich habe. Seine Gattin befinde sich mit den beiden Kindern bei ihrer Mutter in römisch 40 und pflege diese, weil ihr Vater gestorben sei. Der BF1 habe sich nach der Rückkehr in Dagestan bei einer Tante aufgehalten und hin und wieder seine Mutter in römisch 40 besucht. Er habe gehofft, dass sich die Lage zu Hause beruhigt habe. Die Mutter der BF2 beziehe eine Pension, die Gattin Kindergeld, es gebe einen Gemüsegarten und die Familie helfe zusammen. Der BF1 habe bei einer Firma in der Metallbranche im Logistikbereich gearbeitet. Er besuche jetzt einen Deutschkurs. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er im Herkunftsland wiederholt von Sicherheitskräften misshandelt worden sei, weil er gegen das russische Regime in Tschetschenien sei. Weiters sei er bei seiner Rückkehr nach Tschetschenien im Jahr 2009 von Leute von Kadyrov, die ihn zu einer Zusammenarbeit zwingen hätten wollen, kurzfristig angehalten worden.

Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 14.06.2010 sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den BF1 unter einem gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in die Russische Föderation aus.Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 14.06.2010 sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den BF1 unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in die Russische Föderation aus.

Der Asylgerichtshof gab mit Erkenntnis vom 14.10.2011 der Beschwerde statt und verwies das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG an das Bundesasylamt zurück.Der Asylgerichtshof gab mit Erkenntnis vom 14.10.2011 der Beschwerde statt und verwies das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an das Bundesasylamt zurück.

In der Einvernahme am 03.01.2012 gab der BF1 u.a. an, nur weitschichtige Verwandte in Österreich zu haben. Er habe einen Freund, der ihn schon zwei Mal zum Cafétrinken eingeladen habe. Er spreche und verstehe nur ganz wenig Deutsch. Er habe keine besonderen Krankheiten, nur im Fall von Stress bekomme er manchmal hohen Blutdruck. Er habe telefonischen Kontakt zum Herkunftsstaat, insb. zum ehem. Leiter der Firma, für die er gearbeitet habe. Seine Gattin leben mit ihren Brüdern und ihrer Mutter in XXXX . Sie seien traditionell geschieden, aber nicht offiziell. Alle würden glauben, dass sie getrennt seien, aber sie seien immer noch ein Paar. Manchmal würde er mit seiner Gattin telefonieren. Die Mutter des BF1 habe eine eigene Wohnung in XXXX , sie sei in Pension, seine Schwester studiere an der Universität XXXX . Seine Gattin habe weder eine Stelle an einer Schule, noch an einem Kindergarten bekommen. Ob sie staatliche Unterstützung bekomme, wisse er nicht.In der Einvernahme am 03.01.2012 gab der BF1 u.a. an, nur weitschichtige Verwandte in Österreich zu haben. Er habe einen Freund, der ihn schon zwei Mal zum Cafétrinken eingeladen habe. Er spreche und verstehe nur ganz wenig Deutsch. Er habe keine besonderen Krankheiten, nur im Fall von Stress bekomme er manchmal hohen Blutdruck. Er habe telefonischen Kontakt zum Herkunftsstaat, insb. zum ehem. Leiter der Firma, für die er gearbeitet habe. Seine Gattin leben mit ihren Brüdern und ihrer Mutter in römisch 40 . Sie seien traditionell geschieden, aber nicht offiziell. Alle würden glauben, dass sie getrennt seien, aber sie seien immer noch ein Paar. Manchmal würde er mit seiner Gattin telefonieren. Die Mutter des BF1 habe eine eigene Wohnung in römisch 40 , sie sei in Pension, seine Schwester studiere an der Universität römisch 40 . Seine Gattin habe weder eine Stelle an einer Schule, noch an einem Kindergarten bekommen. Ob sie staatliche Unterstützung bekomme, wisse er nicht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2012, Zl. 10 01.940 – BAG, wurde der Antrag des BF1 abermals sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der BF1 unter einem gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2012, Zl. 10 01.940 – BAG, wurde der Antrag des BF1 abermals sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der BF1 unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.05.2012, Zl. D12 406139-3/2012/3E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Als Begründung wurde im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe des BF1 ausgegangen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.05.2012, Zl. D12 406139-3/2012/3E, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet ab. Als Begründung wurde im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe des BF1 ausgegangen.

Der Antrag des BF1 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gegen diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012, zugestellt am 06.07.2012, zurückgewiesen.

1.3. Am 21.09.2012 stellten die BF2, der BF3 und die BF4 Anträge auf internationalen Schutz. Sie gaben an, am Im Juni 2009 nach Polen abgeschoben worden zu sein, wobei sie in Oktober 2009 nach Tschetschenien zurückgekehrt und in XXXX gelebt haben. Am 05.09.2012 seien sie ausgereist und am 21.09.2012 illegal nach Österreich eingereist. Im Herkunftsstaat habe die BF2 1988-2001 die Volks- und Hauptschule besucht und 2001-2007 die Universität. Sie habe Philologie, tschetschenische und russische Sprache sowie Literatur studiert und sei zuletzt als Sozialarbeiterin tätig gewesen.1.3. Am 21.09.2012 stellten die BF2, der BF3 und die BF4 Anträge auf internationalen Schutz. Sie gaben an, am Im Juni 2009 nach Polen abgeschoben worden zu sein, wobei sie in Oktober 2009 nach Tschetschenien zurückgekehrt und in römisch 40 gelebt haben. Am 05.09.2012 seien sie ausgereist und am 21.09.2012 illegal nach Österreich eingereist. Im Herkunftsstaat habe die BF2 1988-2001 die Volks- und Hauptschule besucht und 2001-2007 die Universität. Sie habe Philologie, tschetschenische und russische Sprache sowie Literatur studiert und sei zuletzt als Sozialarbeiterin tätig gewesen.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.01.2013 gab die BF2 u. a. an, dass ihre Mutter und zwei Brüder im Herkunftsstaat lebten und sie selten Kontakt zu ihnen habe. Mit ihrem in Österreich lebenden Gatten habe sie ca. 1 Mal im Monat telefoniert. Sie sei geflohen, weil ein Bruder von Militärangehörigen mitgenommen worden sei und die Militärangehörigen auch nach ihr gesucht hätten, weil sie nach dem Tod eines weiteren Bruders Ende Juli 2012 Waffen an einen ehemaligen Freund übergeben habe. Der Bruder sei verschwunden. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Das Bundesasylamt wies die Anträge auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 19.02.2013, gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab und die BF2 – BF4 unter einem gemäß § 10 AsylG 2005 in die Russische Föderation aus. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen der BF2 unglaubwürdig sei.Das Bundesasylamt wies die Anträge auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 19.02.2013, gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab und die BF2 – BF4 unter einem gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in die Russische Föderation aus. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen der BF2 unglaubwürdig sei.

Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnissen vom 03.10.2013, Zlen. D12 406138-2/2013/4E, D12 4061340-2/2013/4E und D12 4061341-2/2013/4E, die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der BF2 – BF4 als unbegründet ab.

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen diese Entscheidungen wurden mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2013, Zlen. U 2354/2013, U2355/2013 und U 2356/2013, zugestellt am 20.01.2014 abgewiesen.

1.4. Am 07.02.2014 stellten die BF1-BF4 Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 81.4. Am 07.02.2014 stellten die BF1-BF4 Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8

EMRK.

Handschriftlich führt die BF2 auf Deutsch u.a. aus, dass sich der BF1 seit 4 Jahren in Österreich aufhalte, sie und die minderjährigen BF hielten sich seit 1,5 Jahren in Österreich auf. Die Erziehung ihrer Kinder sei ihr wichtig. Sie erwarte eine positive Antwort.

In einer Stellungnahme zum Antrag führten die BF im Wesentlichen aus, dass sie seit ihrer Ankunft in Österreich stets bemüht seien, sich aktiv in die Gesellschaft zu integrieren und ein selbständiges Leben in Österreich zu führen. Die BF2 habe die Prüfung des ÖIF auf dem Niveau B1 bestanden, der BF1 werde zur Prüfung auf dem Niveau A2 antreten. Die BF würden daher über gute Deutschkenntnisse verfügen und in der Lage sein, auch komplexere Alltagssituationen auf Deutsch zu meisten. Die BF2 gehe seit Oktober 2013 einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der XXXX nach. Zudem sei sie seit November 2013 freiwillige Mitarbeiterin des XXXX . Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei bisher aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen. Der BF1 verfüge aber über eine Einstellungszusage als Landarbeiter. Der BF3 und die BF4 besuchten den Kindergarten, seien dort gut integriert und hätten bereits Freundschaften schließen können.In einer Stellungnahme zum Antrag führten die BF im Wesentlichen aus, dass sie seit ihrer Ankunft in Österreich stets bemüht seien, sich aktiv in die Gesellschaft zu integrieren und ein selbständiges Leben in Österreich zu führen. Die BF2 habe die Prüfung des ÖIF auf dem Niveau B1 bestanden, der BF1 werde zur Prüfung auf dem Niveau A2 antreten. Die BF würden daher über gute Deutschkenntnisse verfügen und in der Lage sein, auch komplexere Alltagssituationen auf Deutsch zu meisten. Die BF2 gehe seit Oktober 2013 einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der römisch 40 nach. Zudem sei sie seit November 2013 freiwillige Mitarbeiterin des römisch 40 . Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei bisher aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen. Der BF1 verfüge aber über eine Einstellungszusage als Landarbeiter. Der BF3 und die BF4 besuchten den Kindergarten, seien dort gut integriert und hätten bereits Freundschaften schließen können.

Dazu wurden u.a. diverse Unterstützungsschreiben, eine Teilnahmebestätigung einer Basisbildungsmaßnahme sowie ein ÖIF-Prüfungszeugnis vom 24.05.2013, mit welchem bestätigt wird, dass die BF2 die Prüfungsteile Hören/Lesen, Schreiben und Sprechen auf dem Niveau B1 bestanden habe.

Am 11.06.2014 gab der BF1 in einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im folgenden Bundesamt) an, dass es ihm gut gehe. Er könne einen Vorvertrag und Empfehlungsschreiben vorlegen. Seine Gattin und seine Kinder lebten in Österreich, es bestehe aber kein gemeinsamer Wohnsitz, weil es ihm bisher verwehrt geblieben sei, bei seiner Gattin und den Kindern zu wohnen. Er habe viele Freunde, auch Österreicher, die ihn unterstützen würden. Er schlafe abwechselnd bei ihnen. Sonstige Verwandte oder Familienangehörige habe er nicht in Österreich. Seine Bekannten würden ihn in finanziell schwierigen Situationen unterstützen. Er habe einen Deutschkurs besucht, aber kein Geld für die Prüfung gehabt. Er verstehe aber die Leute und die Leute würden ihn verstehen. Mit dem Sprachniveau A2 werde er kein Problem habe. Er helfe älteren Damen unentgeltlich im Haushalt. In seiner Freizeit sei er in seinem Zimmer und surfe im Internet. Er sehe seine Familie alle zwei Wochen. Er habe in Österreich noch nie das Gesetz verletzt und habe hier sehr viele Freunde. Er habe hier noch nie Probleme gehabt. Hätte er eine Arbeitserlaubnis, könne er mit der Arbeit beginnen; auf Baustellen könne er alles machen. Er habe sehr viele Freunde in Österreich. Er brauche keine Sozialhilfe.

Die BF2 brachte am 11.06.2014 im Wesentlichen vor, Grundversorgung zu beziehen und in einem Quartier der Grundversorgung zu wohnen. Über die Grundversorgung sei sie krankenversichert. Sie arbeite bzw. werde als Dolmetscherin in ihrer Umgebung beigezogen. Damit verdiene sie € 30,- p.m. Sie habe außerhalb der Kernfamilie keine Verwandten in Österreich. Sie haben den Deutschkurs B1 positiv absolviert. Sie helfe jede zweite Woche zwei Tage XXXX und jede Woche zwei Tage bei der XXXX . In ihrer Freizeit lerne sie Deutsch und helfe behinderten Menschen. Ihre Kinder besuchten den Kindergarten. Die BF2 sei mit vielen Österreichern befreundet. Sie lebe von ihren Mann getrennt, weil eine Familienzusammenführung nicht möglich sei; er halte sich bei Freunden auf, weil er Angst habe, abgeschoben zu werden.Die BF2 brachte am 11.06.2014 im Wesentlichen vor, Grundversorgung zu beziehen und in einem Quartier der Grundversorgung zu wohnen. Über die Grundversorgung sei sie krankenversichert. Sie arbeite bzw. werde als Dolmetscherin in ihrer Umgebung beigezogen. Damit verdiene sie € 30,- p.m. Sie habe außerhalb der Kernfamilie keine Verwandten in Österreich. Sie haben den Deutschkurs B1 positiv absolviert. Sie helfe jede zweite Woche zwei Tage römisch 40 und jede Woche zwei Tage bei der römisch 40 . In ihrer Freizeit lerne sie Deutsch und helfe behinderten Menschen. Ihre Kinder besuchten den Kindergarten. Die BF2 sei mit vielen Österreichern befreundet. Sie lebe von ihren Mann getrennt, weil eine Familienzusammenführung nicht möglich sei; er halte sich bei Freunden auf, weil er Angst habe, abgeschoben zu werden.

Dazu wurden u.a, vorgelegt: diverse Unterstützungsschreiben; eine Teilnahmebestätigung des BF1 betreffend die ÖSD Prüfung auf dem Niveau A2 am 21.02.2014; eine undatierte psychotherapeutische Stellungnahme über eine Psychotherapie der BF2 ohne Nennung einer Diagnose; eine Vereinbarung der BF2 mit der XXXX betreffend freiwilliges Engagement ab 01.10.2013; eine Bestätigung des XXXX über die freiwillige Mitarbeit der BF2 ab 01.11.2013 vom 23.01.2014; ein mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingter Dienstvertrag des BF1 betreffend einer Einstellung als Hilfskraft im Ausmaß von 25 Stunden/Woche für €Dazu wurden u.a, vorgelegt: diverse Unterstützungsschreiben; eine Teilnahmebestätigung des BF1 betreffend die ÖSD Prüfung auf dem Niveau A2 am 21.02.2014; eine undatierte psychotherapeutische Stellungnahme über eine Psychotherapie der BF2 ohne Nennung einer Diagnose; eine Vereinbarung der BF2 mit der römisch 40 betreffend freiwilliges Engagement ab 01.10.2013; eine Bestätigung des römisch 40 über die freiwillige Mitarbeit der BF2 ab 01.11.2013 vom 23.01.2014; ein mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingter Dienstvertrag des BF1 betreffend einer Einstellung als Hilfskraft im Ausmaß von 25 Stunden/Woche für €

777,- brutto, vom 24.01.2014; Kindergarten-Besuchsbestätigungen hinsichtlich des BF3 und der BF4.

Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 17.07.2014, Zlen. Zl. 800194000/14088242/BMI-BFA-RD-St,. 821313309/14088255/BMI-BFA-RD-St, 821313407/14088226/BMI-BFA-RD-St und 82131505/14088234/BMI-BFA-RD-St, stellte das Bundesamt fest, dass den BF1 – BF4 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werden und gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, erlassen wurde. Unter einem stellte das Bundesamt fest, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG Abschiebung der BF1 - BF4 gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 17.07.2014, Zlen. Zl. 800194000/14088242/BMI-BFA-RD-St,. 821313309/14088255/BMI-BFA-RD-St, 821313407/14088226/BMI-BFA-RD-St und 82131505/14088234/BMI-BFA-RD-St, stellte das Bundesamt fest, dass den BF1 – BF4 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werden und gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, erlassen wurde. Unter einem stellte das Bundesamt fest, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG Abschiebung der BF1 - BF4 gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

1.5. Die dagegen erhobenen Beschwerden vom 04.08.2014 wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2014, Zlen. W112 1406139-4/10E, W112 1406138-3/11E, W112 1406140-3/10E und W112 1406141-3/10E mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Anträge der BF1 - BF4 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen werden (Spruchpunkt I.). Den BF1 - BF4 wurde gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 iVm § 57 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" von Amts wegen nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen sie gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 58 Abs. 9 AsylG 2005, § 52 Abs. 3 FPG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.) Gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt IV.), wobei die Frist für Ihre freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt V.).1.5. Die dagegen erhobenen Beschwerden vom 04.08.2014 wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2014, Zlen. W112 1406139-4/10E, W112 1406138-3/11E, W112 1406140-3/10E und W112 1406141-3/10E mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Anträge der BF1 - BF4 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen werden (Spruchpunkt römisch eins.). Den BF1 - BF4 wurde gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" von Amts wegen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005, Paragraph 52, Absatz 3, FPG und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.), wobei die Frist für Ihre freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Dazu wurde begründend im Hinblick auf die BF2 – BF4 im Wesentlichen ausgeführt, dass mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 03.10.2013, die Frage, ob die Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben der BF2-BF4 eingreife, verneint worden sei, wobei die ausgesprochenen Ausweisungen rechtskräftig geworden seien. Bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den nur einen Monat nach der Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes betreffend den Asylantrag der BF2 gestellten Antrag seien – gerechnet ab Entscheidung des Asylgerichtshofes – nur neun Monate vergangen. Dieser Zeitraum sei zu gering, als dass der bloße Zeitablauf zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und der angefochtenen Entscheidung eine Sachverhaltsänderung bewirken könnte, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätte. Auch in ihren Anträgen hätten die BF2 – BF4 keine Sachverhaltsänderung vorgebracht, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung des Art. 8 EMRK herbeizuführen. Im Hinblick auf den BF1 sei die Ausweisung, nunmehr Rückkehrentscheidung, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2012 rechtskräftig geworden. Die bis zur Entscheidung des Bundesamtes vergangenen zwei Jahre und zwei Monate seien angesichts der insgesamt nicht sehr langen Aufenthaltsdauer von viereinhalb Jahren bis zur Entscheidung des Bundesamtes zu gering, als dass der bloße Zeitablauf zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und der angefochtenen Entscheidung eine Sachverhaltsänderung bewirken könnte, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätte. Auch der BF1 habe in seinem Antrag keine Sachverhaltsänderung vorgebracht, die geeignet wäre, eine andere Beurteilung des Art. 8 EMRK herbeizuführen. Hinsichtlich der BF1 - BF4 bestehe im Bundesgebiet kein schützenswertes Familienleben mit Personen außerhalb der Kernfamilie, alle Mitglieder der Kernfamilie seien von der Rückkehrentscheidung im gleichen Ausmaß betroffen und auch der Eingriff in das Privatleben der BF1 - BF4 durch eine Rückkehrentscheidung sei im Hinblick auf Art 8 EMRK verhältnismäßig.Dazu wurde begründend im Hinblick auf die BF2 – BF4 im Wesentlichen ausgeführt, dass mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 03.10.2013, die Frage, ob die Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben der BF2-BF4 eingreife, verneint worden sei, wobei die ausgesprochenen Ausweisungen rechtskräftig geworden seien. Bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den nur einen Monat nach der Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes betreffend den Asylantrag der BF2 gestellten Antrag seien – gerechnet ab Entscheidung des Asylgerichtshofes – nur neun Monate vergangen. Dieser Zeitraum sei zu gering, als dass der bloße Zeitablauf zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und der angefochtenen Entscheidung eine Sachverhaltsänderung bewirken könnte, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erforderlich gemacht hätte. Auch in ihren Anträgen hätten die BF2 – BF4 keine Sachverhaltsänderung vorgebracht, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung des Artikel 8, EMRK herbeizuführen. Im Hinblick auf den BF1 sei die Ausweisung, nunmehr Rückkehrentscheidung, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2012 rechtskräftig geworden. Die bis zur Entscheidung des Bundesamtes vergangenen zwei Jahre und zwei Monate seien angesichts der insgesamt nicht sehr langen Aufenthaltsdauer von viereinhalb Jahren bis zur Entscheidung des Bundesamtes zu gering, als dass der bloße Zeitablauf zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und der angefochtenen Entscheidung eine Sachverhaltsänderung bewirken könnte, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erforderlich gemacht hätte. Auch der BF1 habe in seinem Antrag keine Sachverhaltsänderung vorgebracht, die geeignet wäre, eine andere Beurteilung des Artikel 8, EMRK herbeizuführen. Hinsichtlich der BF1 - BF4 bestehe im Bundesgebiet kein schützenswertes Familienleben mit Personen außerhalb der Kernfamilie, alle Mitglieder der Kernfamilie seien von der Rückkehrentscheidung im gleichen Ausmaß betroffen und auch der Eingriff in das Privatleben der BF1 - BF4 durch eine Rückkehrentscheidung sei im Hinblick auf Artikel 8, EMRK verhältnismäßig.

Die Erkenntnisse wurden der Vertretung der BF am 13.11.2014 zugestellt und rechtskräftig.

1.6. Am 01.12.2014 brachten die BF2 - BF4 ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Zuge der darauffolgenden Befragung vor einer Polizeiinspektion am 01.12.2014 gab die BF2 für sich und die BF3-BF4 im Wesentlichen an, dass die alten Gründe nach wie vor aufrecht bleiben und sich nichts verändert habe. Die BF2 habe im September 2014 telefonisch mit der Frau ihres Bruders gesprochen und hätte diese ihr mitgeteilt, dass sie 700.000,-- Rubel Strafe zahlenhätte müssen, weil sie nicht nach Hause gekommen sei. Wenn die BF2 zurückkehre, werde sie verhaftet. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 17.02.2015 brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihre Schwägerin ihr Ende September 2014 telefonisch mitgeteilt habe, gezwungen worden zu sein, nach Aserbaidschan auszureisen, da sie vom Militär erpresst worden sei. Diese hätten von ihr verlangt, eine Million Rubel zu bezahlen, da die BF2 seinerzeit Waffen des Bruders an die Rebellen herausgegeben habe. Da die Schwägerin das Geld nicht gehabt habe, sei ihr Bruder mitgenommen worden. Die Schwägerin habe dann 700.000,-- Rubel und einen Kleinbus aufgetrieben, die als Lösegeld für die Freilassung ihres Bruders bezahlt worden seien. Dies habe sich im September 2014 zugetragen und seien neue Fluchtgründe. Ihre Brüder seien mehrmals von Kadyrov-Leuten vorgeladen und nach ihrem Verbleib befragt worden. Das Haus, in dem die BF2 damals gewohnt habe, sei ihnen von den Kadyrov-Leuten weggenommen worden. Ihre Mutter und ihr Bruder seien nach Aserbaidschan geflüchtet.

Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 27.08.2015, Zlen. 821313309-140233145, Zl. 821313407-140233221 und Zl. 821313505-140233272 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF2 – BF4 vom 01.12.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass die in diesem Verfahren ergänzend vorgebrachten Fluchtgründe seitens der erkennenden Behörde nicht als neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt qualifiziert werden könnten. Die Lage im Herkunftsland sei nicht in der Weise, dass die Rückführung der beschwerdeführenden Parteien mit einer Gefahr für Leib und Leben verbunden sei und liege kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8 EMRK durch eine Außerlandesbringung vor.Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 27.08.2015, Zlen. 821313309-140233145, Zl. 821313407-140233221 und Zl. 821313505-140233272 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF2 – BF4 vom 01.12.2014 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass die in diesem Verfahren ergänzend vorgebrachten Fluchtgründe seitens der erkennenden Behörde nicht als neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt qualifiziert werden könnten. Die Lage im Herkunftsland sei nicht in der Weise, dass die Rückführung der beschwerdeführenden Parteien mit einer Gefahr für Leib und Leben verbunden sei und liege kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8 EMRK durch eine Außerlandesbringung vor.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2015, Zlen. W171 1406138-4/4E, W171 1406140-4/3E und W171 1406141-4/3E gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Dazu wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass das neue Vorbringen der BF2 im Zusammenhang mit ihrer Schwägerin und dem Bruder in keiner Weise auch nur ansatzweise einen glaubwürdigen Kern aufweise. Zur Situation im Fall einer Rückkehr der BF2 – BF4 wurde ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass die BF2 im Falle ihrer Rückkehr wieder bei ihrer Familie wird wohnen können. Davon abgesehen habe sie angegeben, arbeitsfähig und –willig zu sein. Sie verfüge über eine mehrjährige Schul- und Universitätsbildung sowie Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat und Erfahrung in ehrenamtlicher Arbeit in Österreich; überdies habe sie neben Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 Russisch und Tschetschenisch studiert. Sie sei im Herkunftsstaat zuletzt als Sozialarbeiterin tätig gewesen. Zwischen den beiden Asylverfahren in Österreich habe sie in Tschetschenien gelebt und ihre Mutter gepflegt, wobei ihr Auskommen durch Kindergeld, die Pension ihrer Mutter, den Gemüsegarten und den Familienzusammenhalt gesichert gewesen sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF2 im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notlage geraten würde.Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2015, Zlen. W171 1406138-4/4E, W171 1406140-4/3E und W171 1406141-4/3E gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. Dazu wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass das neue Vorbringen der BF2 im Zusammenhang mit ihrer Schwägerin und dem Bruder in keiner Weise auch nur ansatzweise einen glaubwürdigen Kern aufweise. Zur Situation im Fall einer Rückkehr der BF2 – BF4 wurde ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass die BF2 im Falle ihrer Rückkehr wieder bei ihrer Familie wird wohnen können. Davon abgesehen habe sie angegeben, arbeitsfähig und –willig zu sein. Sie verfüge über eine mehrjährige Schul- und Universitätsbildung sowie Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat und Erfahrung in ehrenamtlicher Arbeit in Österreich; überdies habe sie neben Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 Russisch und Tschetschenisch studiert. Sie sei im Herkunftsstaat zuletzt als Sozialarbeiterin tätig gewesen. Zwischen den beiden Asylverfahren in Österreich habe sie in Tschetschenien gelebt und ihre Mutter gepflegt, wobei ihr Auskommen durch Kindergeld, die Pension ihrer Mutter, den Gemüsegarten und den Familienzusammenhalt gesichert gewesen sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF2 im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notlage geraten würde.

Die Bescheide wurden am 06.11.2015 zugestellt und rechtskräftig.

2.1. Im Juli 2016 wurden seitens des Bundesamtes hinsichtlich der BF1 – BF4 ein Ersuchen um Ausstellung von Heimreisezertifikaten bei der Botschaft der Russischen Föderation gestellt.

Am 19.08.2016 langten beim Bundesamt Anträge der BF2 – BF4 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 sowie der Antrag des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein.Am 19.08.2016 langten beim Bundesamt Anträge der BF2 – BF4 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 sowie der Antrag des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ein.

Im Antragsschreiben vom 18.08.2016 wurden im Wesentlichen die bisherigen Antragstellungen der BF zusammengefasst, und allgemein auf die integrativen Bemühungen und die individuelle Entwurzelung hinsichtlich des Herkunftsstaates hingewiesen. Konkret wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF2 über nachgewiesene Deutschkenntnisse B1 verfüge, seit Oktober 2013 einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der XXXX nachgehen und seit November 2013 als freiwillige Mitarbeiterin des XXXX im Bereich der Betreuungsdienste des XXXX tätig sei. Der BF1 würde sich mit der Herstellung von Kinderfahrzeugen aus recycelten Materialien intensiv auseinandersetzen und verfolge diesbezüglich den Wunsch, ein Unternehmen zu gründen. Der BF3 und die BF4 besuchen gegenwärtig die Volksschule und einen Schülerhort, und seien Mitglieder eines Kinderchors. Der BF3 sei zudem in einem Karateclub aktiv. Die BF1-BF4 würden im Inland über ein großes Netz an Freunden und Bekannten verfügen. Im Herkunftsland würden die BF1 – BF4 über keine Bezugspunkte mehr verfügen.Im Antragsschreiben vom 18.08.2016 wurden im Wesentlichen die bisherigen Antragstellungen der BF zusammengefasst, und allgemein auf die integrativen Bemühungen und die individuelle Entwurzelung hinsichtlich des Herkunftsstaates hingewiesen. Konkret wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF2 über nachgewiesene Deutschkenntnisse B1 verfüge, seit Oktober 2013 einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der römisch 40 nachgehen und seit November 2013 als freiwillige Mitarbeiterin des römisch 40 im Bereich der Betreuungsdienste des römisch 40 tätig sei. Der BF1 würde sich mit der Herstellung von Kinderfahrzeugen aus recycelten Materialien intensiv auseinandersetzen und verfolge diesbezüglich den Wunsch, ein Unternehmen zu gründen. Der BF3 und die BF4 besuchen gegenwärtig die Volksschule und einen Schülerhort, und seien Mitglieder eines Kinderchors. Der BF3 sei zudem in einem Karateclub aktiv. Die BF1-BF4 würden im Inland über ein großes Netz an Freunden und Bekannten verfügen. Im Herkunftsland würden die BF1 – BF4 über keine Bezugspunkte mehr verfügen.

Dem Antrag beigefügt war ein Konvolut an Empfehlungs- und Bestätigungsschreiben sowie diverse Dokumente, die überwiegend bereits in den vorhergehenden Verfahren vorgelegt wurden. Neu vorgelegt wurden ein ÖSD-Zertifikat vom 04.04.2016, wonach die BF2 die Prüfung über B2 nicht bestanden habe, ein Versicherungsdatenauszug hinsichtlich der BF2 vom 24.08.2016, der keine gemeldeten Beschäftigungszeiten aufweist und Krankenversicherungszeiten als Asylweberin und Flüchtling nachweist; ein Bestätigung des XXXX hinsichtlich der BF2 über monatliche Sozialstunden ( XXXX ) vom 18.07.2016 sowie entsprechende undatierte Unterstützungsschreiben von ehrenamtlichen XXXX ; ein Schreiben des BF1 über von ihm hergestellte Kinderfahrzeuge aus recycelten Material mit dem Ersuchen, dass man ihm diesbezüglich die Möglichkeit gebe, in Österreich ein kleines Produktionsunternehmen zu eröffnen, sowie entsprechende Fotografien der Kinderfahrzeuge; Schulbesuchsbestätigung über das Schuljahr 2014/2015 sowie 2015/2016, wonach der BF3 zuletzt die zweite Klasse einer Volksschule besuche, wobei für das Schuljahr 2015/2016 eine Beurteilung der schulischen Leistungen "wegen mangelnder Sprachkenntnisse" nicht erfolgt sei; Schulbesuchsbestätigung über das Schuljahr 2015/2016, wonach die BF4 die erste Klasse einer Volksschule besuche, wobei für das Schuljahr 2015/2016 u.a. ausgeführt wird, dass die BF4 schon sehr viel verstehe, im Gebrauch der deutschen Sprache noch sehr unsicher sei; eine Besuchsbestätigung eines Schülerhortes hinsichtlich des BF3 und der BF4 vom 22.09.2015; eine Bestätigung eines Pfarramtes, wonach der BF3 und die B4 bei den wöchentlichen Kinderchorproben teilgenommen haben; eine Bestätigung eines Obmannes eines Karate-Vereins vom Mai 2015, wonach der BF3 regelmäßig zum Training komme;Dem Antrag beigefügt war ein Konvolut an Empfehlungs- und Bestätigungsschreiben sowie diverse Dokumente, die überwiegend bereits in den vorhergehenden Verfahren vorgelegt wurden. Neu vorgelegt wurden ein ÖSD-Zertifikat vom 04.04.2016, wonach die BF2 die Prüfung über B2 nicht bestanden habe, ein Versicherungsdatenauszug hinsichtlich der BF2 vom 24.08.2016, der keine gemeldeten Beschäftigungszeiten aufweist und Krankenversicherungszeiten als Asylweberin und Flüchtling nachweist; ein Bestätigung des römisch 40 hinsichtlich der BF2 über monatliche Sozialstunden ( römisch 40 ) vom 18.07.2016 sowie entsprechende undatierte Unterstützungsschreiben von ehrenamtlichen römisch 40 ; ein Schreiben des BF1 über von ihm hergestellte Kinderfahrzeuge aus recycelten Material mit dem Ersuchen, dass man ihm diesbezüglich die Möglichkeit gebe, in Österreich ein kleines Produktionsunternehmen zu eröffnen, sowie entsprechende Fotografien der Kinderfahrzeuge; Schulbesuchsbestätigung über das Schuljahr 2014/2015 sowie 2015/2016, wonach der BF3 zuletzt die zweite Klasse einer Volksschule besuche, wobei für das Schuljahr 2015/2016 eine Beurteilung der schulischen Leistungen "wegen mangelnder Sprachkenntnisse" nicht erfolgt sei; Schulbesuchsbestätigung über das Schuljahr 2015/2016, wonach die BF4 die erste Klasse einer Volksschule besuche, wobei für das Schuljahr 2015/2016 u.a. ausgeführt wird, dass die BF4 schon sehr viel verstehe, im Gebrauch der deutschen Sprache noch sehr unsicher sei; eine Besuchsbestätigung eines Schülerhortes hinsichtlich des BF3 und der BF4 vom 22.09.2015; eine Bestätigung eines Pfarramtes, wonach der BF3 und die B4 bei den wöchentlichen Kinderchorproben teilgenommen haben; eine Bestätigung eines Obmannes eines Karate-Vereins vom Mai 2015, wonach der BF3 regelmäßig zum Training komme;

Eine Einvernahme beim Bundesamt am 20.12.2016 mit dem BF1 musste aufgrund Verständigungsschwierigkeiten in Deutsch - der BF1 gab dazu an, nicht so gut Deutsch zu verstehen - abgebrochen werden.

In einer Einvernahme beim Bundesamt am 28.12.2016 brachte der BF1 zur Situation in seinem Herkunftsstaat im Wesentlichen vor, dass seine Mutter und vier Schwestern mit ihren Familien sowie Tanten noch alle im Herkunftsland leben würden. Seine Mutter habe zuletzt vor mehr als einem Jahr angerufe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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