Entscheidungsdatum
17.10.2017Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W252 2137904-1/20E
Schriftliche Ausfertigung des am 02.08.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth Shala LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx und dessen Obmann RA Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth Shala LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx und dessen Obmann RA Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum 02.08.2018 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum 02.08.2018 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 21.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 22.03.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerde-führer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er dem Clan XXXX, einer Minderheit in Somalia angehöre. Er habe seine Frau im Jänner 2014 heimlich geheiratet, weil der Stamm seiner Frau – der Clan der Abgal – eine Heirat mit dem Beschwerdeführer nicht erlaubt habe. Er sei dann mit dem Tod bedroht und von zwei Brüdern seiner Frau gefoltert worden. Diese hätten auch das Geschäft des Beschwerdeführers niedergebrannt.2. Am 22.03.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerde-führer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er dem Clan römisch 40 , einer Minderheit in Somalia angehöre. Er habe seine Frau im Jänner 2014 heimlich geheiratet, weil der Stamm seiner Frau – der Clan der Abgal – eine Heirat mit dem Beschwerdeführer nicht erlaubt habe. Er sei dann mit dem Tod bedroht und von zwei Brüdern seiner Frau gefoltert worden. Diese hätten auch das Geschäft des Beschwerdeführers niedergebrannt.
3. Am 21.07.2016 fand eine Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt, bei der der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, Angehöriger des Subclans
XXXX zu sein, der ein Subclan der Hawiye sei, aber von diesen nicht akzeptiert werde. Seine Frau gehöre dem Clan der Hawiye und dem Subclan der Abgal an. Der Beschwerdeführer habe seine Frau heimlich im Jänner 2014 geheiratet. Der Onkel des Beschwerdeführers habe auf Wunsch des Beschwerdeführers die Familie seiner Frau von der heimlichen Heirat informiert. Daraufhin seien zwei Brüder der Frau des Beschwerdeführers zum Geschäft des Beschwerdeführers gegangen und hätten den Beschwerdeführer mit einem Polizeistock geschlagen, ihm den Mittelfinger gebrochen und mit dem Tod gedroht. Als der Beschwerdeführer gegen Mitternacht zuhause angekommen sei, habe ihn ein Bekannter angerufen und mitgeteilt, dass sein Geschäft brenne. Der Beschwerdeführer sei dann nach XXXX gegangen und habe sich dort bei Bekannten ca. ein Monat versteckt. Er habe vorgehabt nach Hause zurückzukehren. Bei einer Versammlung von Geschäftsleuten seien jedoch sein Onkel und der Älteste seines Clans hinausgeschmissen worden. Seit dieser Versammlung werde dem Beschwerdeführer auch unterstellt, dass er die Al Shabaab unterstütze. Die Brüder der Frau des Beschwerdeführers hätten dafür gesorgt, dass für den Fall, dass er erwischt werde vor das Gericht in Mogadischu komme, wo Leute der Al Shabaab verurteilt werden. Der Richter und Staatsanwalt würden ebenfalls dem Clan Hawiye, Subclan Abgal angehören.römisch 40 zu sein, der ein Subclan der Hawiye sei, aber von diesen nicht akzeptiert werde. Seine Frau gehöre dem Clan der Hawiye und dem Subclan der Abgal an. Der Beschwerdeführer habe seine Frau heimlich im Jänner 2014 geheiratet. Der Onkel des Beschwerdeführers habe auf Wunsch des Beschwerdeführers die Familie seiner Frau von der heimlichen Heirat informiert. Daraufhin seien zwei Brüder der Frau des Beschwerdeführers zum Geschäft des Beschwerdeführers gegangen und hätten den Beschwerdeführer mit einem Polizeistock geschlagen, ihm den Mittelfinger gebrochen und mit dem Tod gedroht. Als der Beschwerdeführer gegen Mitternacht zuhause angekommen sei, habe ihn ein Bekannter angerufen und mitgeteilt, dass sein Geschäft brenne. Der Beschwerdeführer sei dann nach römisch 40 gegangen und habe sich dort bei Bekannten ca. ein Monat versteckt. Er habe vorgehabt nach Hause zurückzukehren. Bei einer Versammlung von Geschäftsleuten seien jedoch sein Onkel und der Älteste seines Clans hinausgeschmissen worden. Seit dieser Versammlung werde dem Beschwerdeführer auch unterstellt, dass er die Al Shabaab unterstütze. Die Brüder der Frau des Beschwerdeführers hätten dafür gesorgt, dass für den Fall, dass er erwischt werde vor das Gericht in Mogadischu komme, wo Leute der Al Shabaab verurteilt werden. Der Richter und Staatsanwalt würden ebenfalls dem Clan Hawiye, Subclan Abgal angehören.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.10.2016 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.10.2016 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen zu einer Verfolgung und zu Verfolgungshandlungen in Somalia aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft machen konnte. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Dem Beschwerdeführer stehe zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung und könne er auf die finanzielle Unterstützung durch seinen Bruder zurückgreifen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich auch über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehr-entscheidung entgegenstehen würde.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 05.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 05.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde und führte begründend darin aus, dass das Bundesamt den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens nicht entsprochen habe und es sich nicht mit seinem konkreten Fluchtvorbringen sachgerecht auseinandergesetzt habe. Weiters drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK und bestehe für den Beschwerdeführer eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer der Beschwerde ein Schreiben in somalischer Sprache bei, in welchem er auf die geltend gemachten Fluchtgründe eingehe. Der Beschwerdeführer führt in diesem Schreiben - das ins Deutsche übersetzt wurde - aus, dass er die Schläge, Drohungen und die Brandstiftung durch die Brüder seiner Frau nicht bei der Polizei habe anzeigen können, weil diese bei der Polizei tätig gewesen seien. Weiters habe er Angst im Falle eine Rückkehr nach Somalia getötet zu werden, weil er nun von den Geschwistern seiner Frau beschuldigt werde Al Shabaab Mitglied zu sein und mehrere Leute getötet zu haben. Auch seine Frau werde von ihren eigenen Geschwistern verfolgt.5. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde und führte begründend darin aus, dass das Bundesamt den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens nicht entsprochen habe und es sich nicht mit seinem konkreten Fluchtvorbringen sachgerecht auseinandergesetzt habe. Weiters drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine reale Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK und bestehe für den Beschwerdeführer eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer der Beschwerde ein Schreiben in somalischer Sprache bei, in welchem er auf die geltend gemachten Fluchtgründe eingehe. Der Beschwerdeführer führt in diesem Schreiben - das ins Deutsche übersetzt wurde - aus, dass er die Schläge, Drohungen und die Brandstiftung durch die Brüder seiner Frau nicht bei der Polizei habe anzeigen können, weil diese bei der Polizei tätig gewesen seien. Weiters habe er Angst im Falle eine Rückkehr nach Somalia getötet zu werden, weil er nun von den Geschwistern seiner Frau beschuldigt werde Al Shabaab Mitglied zu sein und mehrere Leute getötet zu haben. Auch seine Frau werde von ihren eigenen Geschwistern verfolgt.
6. Mit Vollmachtsbekanntgabe vom 22.10.2016 gab der Beschwerdeführer bekannt seine ausgewiesenen Rechtsvertreter mit der weiteren Vertretung im Verfahren bevollmächtigt zu haben.
7. Mit Beschwerdeergänzung vom 18.04.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes ausschließlich aus selektiven Zitaten aus dem Protokoll der Einvernahme und Textbausteinen bestehe. Weiters stütze sich die Beweiswürdigung des Bundesamtes auf die – wie vom Bundesamt behauptet – nicht vollständige Darstellung seiner Fluchtgründe in der Erstbefragung, womit das Bundesamt § 19 Abs. 1 AsylG außer Acht gelassen habe. Der Beschwerdeführer befürchte auch eine Verfolgung durch den somalischen Staat, weil die Brüder seiner Frau für die Polizei arbeiten würden und dem Beschwerdeführer eine Unterstützung der Al Shabaab vorwerfen würden. Die somalischen Behörden seien aufgrund der allgemeinen Auseinandersetzungen im Bürgerkrieg auch nicht in der Lage den Beschwerdeführer zu schützen. Darüber hinaus seien scheinbar die behördlichen Länderberichte nicht in die Beurteilung einbezogen worden, denn dem Beschwerdeführer drohe insbesondere aufgrund der aktuellen Hungersnot in Somalia in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.7. Mit Beschwerdeergänzung vom 18.04.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes ausschließlich aus selektiven Zitaten aus dem Protokoll der Einvernahme und Textbausteinen bestehe. Weiters stütze sich die Beweiswürdigung des Bundesamtes auf die – wie vom Bundesamt behauptet – nicht vollständige Darstellung seiner Fluchtgründe in der Erstbefragung, womit das Bundesamt Paragraph 19, Absatz eins, AsylG außer Acht gelassen habe. Der Beschwerdeführer befürchte auch eine Verfolgung durch den somalischen Staat, weil die Brüder seiner Frau für die Polizei arbeiten würden und dem Beschwerdeführer eine Unterstützung der Al Shabaab vorwerfen würden. Die somalischen Behörden seien aufgrund der allgemeinen Auseinandersetzungen im Bürgerkrieg auch nicht in der Lage den Beschwerdeführer zu schützen. Darüber hinaus seien scheinbar die behördlichen Länderberichte nicht in die Beurteilung einbezogen worden, denn dem Beschwerdeführer drohe insbesondere aufgrund der aktuellen Hungersnot in Somalia in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Nach Schluss der Verhandlung verkündete die erkennende Richterin mündlich gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte Rechtsmittelbelehrung. Die Verhandlungs-schrift wurde dem Bundesamt übermittelt.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Nach Schluss der Verhandlung verkündete die erkennende Richterin mündlich gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte Rechtsmittelbelehrung. Die Verhandlungs-schrift wurde dem Bundesamt übermittelt.
9. Mit Schriftsatz vom 14.08.2017 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses.9. Mit Schriftsatz vom 14.08.2017 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des am römisch 40 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist somalischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum muslimischen Glauben.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist somalischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum muslimischen Glauben.
Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des Subclans XXXX und des Subsubclans XXXX. Der Hauptclan dieser Sub(sub)clans sind die Hawiye. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer Angehöriger des (Haupt)Clans der Gabooye ist.Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des Subclans römisch 40 und des Subsubclans römisch 40 . Der Hauptclan dieser Sub(sub)clans sind die Hawiye. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer Angehöriger des (Haupt)Clans der Gabooye ist.
Der Beschwerdeführer ist traditionell mit XXXX verheiratet und hat keine Kinder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gehört dem Hauptclan der Hawiye, XXXX, Subsubclan XXXX und in weiterer Abstufung schließlich den Abgal an.Der Beschwerdeführer ist traditionell mit römisch 40 verheiratet und hat keine Kinder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gehört dem Hauptclan der Hawiye, römisch 40 , Subsubclan römisch 40 und in weiterer Abstufung schließlich den Abgal an.
Der Beschwerdeführer ist in Mogadischu im Bezirk XXXX im Unterbezirk XXXX geboren und ist dort mit seiner Mutter seinen zwei Brüdern und seiner – nunmehr bereits verstorbenen – Schwester aufgewachsen. Er hat eine Abendschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung. Der Beschwerdeführer hatte ein Lebensmittelgeschäft in Mogadischu, womit er sich sowie seine Mutter, seinen geistig und körperlich beeinträchtigten Bruder und die drei Kinder seiner verstorbenen Schwester versorgt hat. Der Beschwerdeführer hat seinen Vater nie kennengelernt.Der Beschwerdeführer ist in Mogadischu im Bezirk römisch 40 im Unterbezirk römisch 40 geboren und ist dort mit seiner Mutter seinen zwei Brüdern und seiner – nunmehr bereits verstorbenen – Schwester aufgewachsen. Er hat eine Abendschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung. Der Beschwerdeführer hatte ein Lebensmittelgeschäft in Mogadischu, womit er sich sowie seine Mutter, seinen geistig und körperlich beeinträchtigten Bruder und die drei Kinder seiner verstorbenen Schwester versorgt hat. Der Beschwerdeführer hat seinen Vater nie kennengelernt.
Die Mutter sowie der beeinträchtigte Bruder des Beschwerdeführers und die drei Kinder seiner Schwester sind derzeit in einem Flüchtlingslager in XXXX, außerhalb von Mogadischu aufhältig. Die Mutter des Beschwerdeführers geht keiner beruflichen Tätigkeit nach, sondern ist auf die Unterstützung im Flüchtlingslager angewiesen. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Saudi Arabien. Er geht keiner Arbeit nach und hat die finanzielle Unterstützung seiner Familie eingestellt. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen.Die Mutter sowie der beeinträchtigte Bruder des Beschwerdeführers und die drei Kinder seiner Schwester sind derzeit in einem Flüchtlingslager in römisch 40 , außerhalb von Mogadischu aufhältig. Die Mutter des Beschwerdeführers geht keiner beruflichen Tätigkeit nach, sondern ist auf die Unterstützung im Flüchtlingslager angewiesen. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Saudi Arabien. Er geht keiner Arbeit nach und hat die finanzielle Unterstützung seiner Familie eingestellt. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers derzeit in Kenia aufhältig ist. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Ehefrau.
Der Beschwerdeführer hält sich seit März 2015 in Österreich auf. Er spricht und versteht Deutsch mittelmäßig. Er hat bereits das ÖSD-Zertifikat A1 und A2 für Deutsch erworben. Der Beschwerdeführer besucht seit XXXX einen Pflichtschulabschlusskurs, der im Juli 2018 abgeschlossen sein wird. Er hat freiwillige Hilfeleistungen im Garten und im Haus für ältere Dorfbewohner übernommen. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbst-erhaltungsfähig.Der Beschwerdeführer hält sich seit März 2015 in Österreich auf. Er spricht und versteht Deutsch mittelmäßig. Er hat bereits das ÖSD-Zertifikat A1 und A2 für Deutsch erworben. Der Beschwerdeführer besucht seit römisch 40 einen Pflichtschulabschlusskurs, der im Juli 2018 abgeschlossen sein wird. Er hat freiwillige Hilfeleistungen im Garten und im Haus für ältere Dorfbewohner übernommen. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbst-erhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer leidet an einer mittelgradigen depressiven Episode mit impulsiv autoaggressiven Verhaltensauffälligkeiten sowie einer Dermatitis-Licheninfikation beider Handrücken.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Brüdern seiner Ehefrau körperlich attackiert und ein Finger gebrochen worden ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Brüder der Ehefrau des Beschwerdeführers oder sonstige Familienangehörige seiner Ehefrau das Geschäft des Beschwerdeführers in Mogadischu in Brand gesteckt haben. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Brüdern seiner Ehefrau oder von anderen Familienangehörigen seiner Ehefrau konkret und individuell mit dem Tod oder der Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht worden ist.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer unterstellten Mitgliedschaft zur Al Shabaab von staatlichen Behörden oder Familienangehörigen seiner Ehefrau verfolgt wird.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Angehörige seiner Ehefrau oder staatliche Behörden droht.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
1.3.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundes-verwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend Somalia vom 25.04.2016, inklusive der Kurzinformation vom 13.02.2017 wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Bericht und die Informationen in das Verfahren ein und stellte sie den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs im Laufe des Verfahrens zur Verfügung:
Sicherheitslage Mogadischu
Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).
In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).
Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016).
Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015).
Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 – Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 – Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind – vor allem im Jahr 2015 – rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 – Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) – und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015).
Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015).
Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015).
In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015).
Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016).
Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten – sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015).
Minderheiten und Clans
Bevölkerungsstruktur und Clanschutz
Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem – wie erwähnt – keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen – auch geographische – sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
• Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
• Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
• Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
• Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
• Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach – in externen Belangen – als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
• • Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)• • Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010)
• • Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)• • Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010)
• • Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)• • Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell – aber nicht überall – funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Aktuelle Situation
Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).
In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).
Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub-)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub-)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).
Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; v