TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/17 W231 2137883-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2017
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Entscheidungsdatum

17.10.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W231 2137883-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch den MigrantInnnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch den MigrantInnnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise in Österreich am 22.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise in Österreich am 22.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Als Geburtsdatum gab er den XXXX an. Er habe bis zu seinem zwölften Lebensjahr in der Provinz Logar gewohnt und dann seien sie nach Kabul gezogen. Er habe von 2007 bis 2010 die Grundschule in Kabul besucht und sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass die Taliban seinen Vater vor vier Jahren ermordet hätten. Anschließend sei der Beschwerdeführer von den Taliban entführt worden. Sie hätten ihn zwingen wollen, für sie zu kämpfen. Er sei einen Monat bei ihnen gewesen und habe behauptet, dass er nach Hause wolle, um seine Familie zu besuchen. Das habe er aber nicht gemacht. Er sei sofort in den Iran geflüchtet.römisch eins.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Als Geburtsdatum gab er den römisch 40 an. Er habe bis zu seinem zwölften Lebensjahr in der Provinz Logar gewohnt und dann seien sie nach Kabul gezogen. Er habe von 2007 bis 2010 die Grundschule in Kabul besucht und sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass die Taliban seinen Vater vor vier Jahren ermordet hätten. Anschließend sei der Beschwerdeführer von den Taliban entführt worden. Sie hätten ihn zwingen wollen, für sie zu kämpfen. Er sei einen Monat bei ihnen gewesen und habe behauptet, dass er nach Hause wolle, um seine Familie zu besuchen. Das habe er aber nicht gemacht. Er sei sofort in den Iran geflüchtet.

I.3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schriftstück vom 27.04.2015 gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Konsultationen in Form einer Anfrage mit Italien führe.römisch eins.3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schriftstück vom 27.04.2015 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Konsultationen in Form einer Anfrage mit Italien führe.

I.4. Da Zweifel am angegeben Alter des Beschwerdeführers bestanden, ordnete das BFA eine Altersfeststellung an. Am 07.05.2015 wurde der Beschwerdeführer einem Handwurzelröntgen unterzogen. Die Untersuchung ergab, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien. Am Radius zeige sich eine zarte Epiphyennarbe. Als Ergebnis wurde GP 31, Schmeling 4 festgehalten.römisch eins.4. Da Zweifel am angegeben Alter des Beschwerdeführers bestanden, ordnete das BFA eine Altersfeststellung an. Am 07.05.2015 wurde der Beschwerdeführer einem Handwurzelröntgen unterzogen. Die Untersuchung ergab, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien. Am Radius zeige sich eine zarte Epiphyennarbe. Als Ergebnis wurde Gesetzgebungsperiode 31, Schmeling 4 festgehalten.

Am 12.06.2015 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren Untersuchung zur Feststellung seines Alters unterzogen. Laut im Akt einliegenden Gutachten wurden näher angeführte Befunde und Gutachten eingeholt; demnach ergab sich für den Beschwerdeführer ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 18,5 Jahren im Untersuchungszeitpunkt. Das daraus errechnete "fiktive" Geburtsdatum laute XXXX . Das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum sei mit dem festgestellten Mindestalter bzw. "fiktiven" Geburtsdatum nicht vereinbar.Am 12.06.2015 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren Untersuchung zur Feststellung seines Alters unterzogen. Laut im Akt einliegenden Gutachten wurden näher angeführte Befunde und Gutachten eingeholt; demnach ergab sich für den Beschwerdeführer ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 18,5 Jahren im Untersuchungszeitpunkt. Das daraus errechnete "fiktive" Geburtsdatum laute römisch 40 . Das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum sei mit dem festgestellten Mindestalter bzw. "fiktiven" Geburtsdatum nicht vereinbar.

I.5. Am 29.07.2015 wurde der Beschwerdeführer zum Ergebnis der Altersfeststellung einvernommen und ihm Parteiengehör eingeräumt. Er gab - mit den Ergebnissen der Untersuchung konfrontiert - an, dass seine Mutter ihm gesagt habe, dass er sechzehn Jahre alt sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ eine Verfahrensanordnung, wonach es auf Grund des medizinischen Sachverständigengutachtens von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe, und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylverfahren zulässig sei.römisch eins.5. Am 29.07.2015 wurde der Beschwerdeführer zum Ergebnis der Altersfeststellung einvernommen und ihm Parteiengehör eingeräumt. Er gab - mit den Ergebnissen der Untersuchung konfrontiert - an, dass seine Mutter ihm gesagt habe, dass er sechzehn Jahre alt sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ eine Verfahrensanordnung, wonach es auf Grund des medizinischen Sachverständigengutachtens von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe, und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylverfahren zulässig sei.

I.6. Am 25.08.2015 langte die Vollmachtsbekanntgabe an den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M. beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.römisch eins.6. Am 25.08.2015 langte die Vollmachtsbekanntgabe an den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M. beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

I.7. Am 13.01.2016 wurde eine Vollmachtsbekanntgabe an den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M. an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (in Folge: BFA) gesendet und um eine baldige Entscheidung bzw. Einvernahme ersucht.römisch eins.7. Am 13.01.2016 wurde eine Vollmachtsbekanntgabe an den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M. an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (in Folge: BFA) gesendet und um eine baldige Entscheidung bzw. Einvernahme ersucht.

I.8. Bei seiner Einvernahme am 19.07.2016 gab der Beschwerdeführer vor dem BFA an, dass er sich nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie befinde oder Medikamente nehme. Er habe im Verfahren bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und seien diese korrekt protokolliert sowie rückübersetzt worden. Der Beschwerdeführer sei in der Provinz Logar, in XXXX geboren und habe dort bis zu seinem zwölften Lebensjahr gelebt. Bis zu seiner Ausreise habe er dann aber in Kabul, im Stadtteil XXXX gelebt. Er habe vier Jahre lang die Grundschule in Kabul besucht, sei aber Analphabet in Dari. Er habe zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt, wisse aber nicht, ob sie jetzt noch dort wohnen würden. Er habe vor seiner Ausreise zwei Jahre lang als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft gearbeitet. Nach seiner Ausreise sei er noch sechs Monate im Iran aufhältig gewesen, wo er als Hilfsarbeiter gearbeitet habe.römisch eins.8. Bei seiner Einvernahme am 19.07.2016 gab der Beschwerdeführer vor dem BFA an, dass er sich nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie befinde oder Medikamente nehme. Er habe im Verfahren bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und seien diese korrekt protokolliert sowie rückübersetzt worden. Der Beschwerdeführer sei in der Provinz Logar, in römisch 40 geboren und habe dort bis zu seinem zwölften Lebensjahr gelebt. Bis zu seiner Ausreise habe er dann aber in Kabul, im Stadtteil römisch 40 gelebt. Er habe vier Jahre lang die Grundschule in Kabul besucht, sei aber Analphabet in Dari. Er habe zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt, wisse aber nicht, ob sie jetzt noch dort wohnen würden. Er habe vor seiner Ausreise zwei Jahre lang als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft gearbeitet. Nach seiner Ausreise sei er noch sechs Monate im Iran aufhältig gewesen, wo er als Hilfsarbeiter gearbeitet habe.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass sein Vater in Kabul gearbeitet habe und dann einmal in der Woche nach Logar gekommen sei. Die Taliban hätten seinem Vater vorgeworfen, dass er ein Spion sei und hätten ihn getötet. Danach hätten sie auch nach dem Beschwerdeführer gesucht. Sie hätten ihn zum Kämpfen zwingen wollen. Sie hätten ihn mitgenommen und er sei dann zwei Wochen bei den Taliban gewesen, es sei schrecklich gewesen. Nach zwei Wochen habe er gesagt, er vermisse seine Mutter und seine Geschwister und er habe nach Hause gehen dürfen. In der Zwischenzeit hätte seine Mutter alles organisiert und er sei dann noch einmal nach Hause und dann in den Iran gefahren. Über Vorhalt gab er an, dass er zwölf Jahre lang in Logar gewohnt habe, danach seien sein Großvater und seine Großmutter, die in Kabul gewohnt hätten, gestorben, deshalb seien sie nach Kabul in ihre Wohnung gezogen. Er sei dann aber wieder zurück nach Logar. Über weiteren Vorhalt gab er an, dass er gemeint habe, von Kabul aus nach Europa gekommen zu sein, aber die letzten vier Jahre habe er in Logar gewohnt. Als sein Vater getötet worden sei, als er zwölf Jahre alt gewesen sei, seien sie nach Kabul gegangen. Nachdem seine Großmutter auch verstorben sei, seien sie zurück nach Logar gezogen. Dem Beschwerdeführer wurden auch seine Angaben zu seiner Familie in Kabul vorgehalten, worauf er erklärte, dass er nicht wisse, wo sie seien, er hätte nur Kontakt zu seinem kleinen Bruder, der nicht genau wisse, wo in Logar sich seine Familie befinde. Seine Mutter, seine ältere Schwester und sein ca. achtjähriger Bruder würden in der Provinz Logar, in XXXX leben. Befragt, was mit den Besitzungen in Kabul passiert sei, da seine Familie dort gelebt habe gab er an, dass er nicht so genau wisse, was damit passiert sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden ihn die Taliban, selbst in Kabul, verfolgen.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass sein Vater in Kabul gearbeitet habe und dann einmal in der Woche nach Logar gekommen sei. Die Taliban hätten seinem Vater vorgeworfen, dass er ein Spion sei und hätten ihn getötet. Danach hätten sie auch nach dem Beschwerdeführer gesucht. Sie hätten ihn zum Kämpfen zwingen wollen. Sie hätten ihn mitgenommen und er sei dann zwei Wochen bei den Taliban gewesen, es sei schrecklich gewesen. Nach zwei Wochen habe er gesagt, er vermisse seine Mutter und seine Geschwister und er habe nach Hause gehen dürfen. In der Zwischenzeit hätte seine Mutter alles organisiert und er sei dann noch einmal nach Hause und dann in den Iran gefahren. Über Vorhalt gab er an, dass er zwölf Jahre lang in Logar gewohnt habe, danach seien sein Großvater und seine Großmutter, die in Kabul gewohnt hätten, gestorben, deshalb seien sie nach Kabul in ihre Wohnung gezogen. Er sei dann aber wieder zurück nach Logar. Über weiteren Vorhalt gab er an, dass er gemeint habe, von Kabul aus nach Europa gekommen zu sein, aber die letzten vier Jahre habe er in Logar gewohnt. Als sein Vater getötet worden sei, als er zwölf Jahre alt gewesen sei, seien sie nach Kabul gegangen. Nachdem seine Großmutter auch verstorben sei, seien sie zurück nach Logar gezogen. Dem Beschwerdeführer wurden auch seine Angaben zu seiner Familie in Kabul vorgehalten, worauf er erklärte, dass er nicht wisse, wo sie seien, er hätte nur Kontakt zu seinem kleinen Bruder, der nicht genau wisse, wo in Logar sich seine Familie befinde. Seine Mutter, seine ältere Schwester und sein ca. achtjähriger Bruder würden in der Provinz Logar, in römisch 40 leben. Befragt, was mit den Besitzungen in Kabul passiert sei, da seine Familie dort gelebt habe gab er an, dass er nicht so genau wisse, was damit passiert sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden ihn die Taliban, selbst in Kabul, verfolgen.

Er legte eine Teilnahmebestätigung an einem Alphabetisierungskurs+ vor.

I.9. Am 28.07.2017 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira nach.römisch eins.9. Am 28.07.2017 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira nach.

I.10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sehr allgemein und nicht konkret angegeben habe, dass ihm Gefahr durch die Taliban drohe, weil sein Vater durch die Taliban als Spion beschuldigt und deswegen getötet worden sei. Die vom Beschwerdeführer behauptete Zwangsrekrutierung sei nicht nachvollziehbar, da es unglaubwürdig sei, dass die Taliban jemanden mit "Zwang" rekrutieren würden, dann jedoch auf sein Ersuchen, dass er "seine Mutter vermisse" wieder freigelassen hätten. Aus seinen widersprüchlichen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA bezüglich seines letzten Wohnortes im Herkunftsstaat, zusätzlich zu seiner Aussage in seiner Erstbefragung, wonach seine letzte Wohnadresse vor seiner Flucht in Kabul gewesen sei, schließe die Behörde, dass alle seine Angaben in Bezug auf seinen Aufenthaltsort und den seiner Angehörigen vor der Flucht unglaubwürdig seien. Auf Grund der mangelnden Plausibilität sowie den aufgezeigten Unstimmigkeiten der Angaben des Beschwerdeführers handele es sich bei seinem Fluchtvorbringen um ein gedankliches Konstrukt. Es sei daher nicht glaubhaft, dass er in seinem Heimatland wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hätte. Weiters führte das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer, unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung stehe. Er sei jung, arbeitsfähig und arbeitswillig. Er wäre sogar in einem fremden Land, nämlich dem Iran, dazu im Stande gewesen für eine längere Zeit seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu erwirtschaften. Zumal das BFA davon ausgehe, dass sich auch seine Familienangehörigen in Kabul befinden. Es könne auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Heimatland gewährt werden. Zuletzt kam das BFA zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sehr allgemein und nicht konkret angegeben habe, dass ihm Gefahr durch die Taliban drohe, weil sein Vater durch die Taliban als Spion beschuldigt und deswegen getötet worden sei. Die vom Beschwerdeführer behauptete Zwangsrekrutierung sei nicht nachvollziehbar, da es unglaubwürdig sei, dass die Taliban jemanden mit "Zwang" rekrutieren würden, dann jedoch auf sein Ersuchen, dass er "seine Mutter vermisse" wieder freigelassen hätten. Aus seinen widersprüchlichen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA bezüglich seines letzten Wohnortes im Herkunftsstaat, zusätzlich zu seiner Aussage in seiner Erstbefragung, wonach seine letzte Wohnadresse vor seiner Flucht in Kabul gewesen sei, schließe die Behörde, dass alle seine Angaben in Bezug auf seinen Aufenthaltsort und den seiner Angehörigen vor der Flucht unglaubwürdig seien. Auf Grund der mangelnden Plausibilität sowie den aufgezeigten Unstimmigkeiten der Angaben des Beschwerdeführers handele es sich bei seinem Fluchtvorbringen um ein gedankliches Konstrukt. Es sei daher nicht glaubhaft, dass er in seinem Heimatland wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hätte. Weiters führte das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer, unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung stehe. Er sei jung, arbeitsfähig und arbeitswillig. Er wäre sogar in einem fremden Land, nämlich dem Iran, dazu im Stande gewesen für eine längere Zeit seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu erwirtschaften. Zumal das BFA davon ausgehe, dass sich auch seine Familienangehörigen in Kabul befinden. Es könne auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Heimatland gewährt werden. Zuletzt kam das BFA zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.

I.11. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 03.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.römisch eins.11. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 03.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

I.12. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen bevollmächtigten Vertreter, fristgerecht Beschwerde. Vorgebracht wurden die unrichtigen Feststellungen, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige rechtliche Beurteilung. Insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthaltsorten und den Aufenthaltsorten seiner Familie seien bewusst ignoriert worden und stattdessen aktenwidrige Behauptungen zum letzten Wohnort des Beschwerdeführers aufgestellt worden. Die Behörde habe es verabsäumt ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. Der Beschwerdeführer würde wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie asylrelevanter Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sein. Letztlich wurden Ausführungen zur der Sicherheitslage in Afghanistan getroffen. Für den Beschwerdeführer bestehe auf Grund der schlechten Sicherheitslage und weil er über kein familiäres Auffangnetz mehr verfüge die reale Gefahr menschrechtswidriger Behandlung.römisch eins.12. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen bevollmächtigten Vertreter, fristgerecht Beschwerde. Vorgebracht wurden die unrichtigen Feststellungen, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige rechtliche Beurteilung. Insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthaltsorten und den Aufenthaltsorten seiner Familie seien bewusst ignoriert worden und stattdessen aktenwidrige Behauptungen zum letzten Wohnort des Beschwerdeführers aufgestellt worden. Die Behörde habe es verabsäumt ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. Der Beschwerdeführer würde wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie asylrelevanter Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sein. Letztlich wurden Ausführungen zur der Sicherheitslage in Afghanistan getroffen. Für den Beschwerdeführer bestehe auf Grund der schlechten Sicherheitslage und weil er über kein familiäres Auffangnetz mehr verfüge die reale Gefahr menschrechtswidriger Behandlung.

I.13. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 21.10.2016 beim BVwG ein. Gleichzeitig verzichtete das BFA auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.13. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 21.10.2016 beim BVwG ein. Gleichzeitig verzichtete das BFA auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.

I.14. Mit Urteil vom 06.02.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (rechtskräftig am 10.02.2017). Mit Urteil vom 23.03.3017 wurde er wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon zwei Monate unbedingt, rechtskräftig verurteilt.römisch eins.14. Mit Urteil vom 06.02.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (rechtskräftig am 10.02.2017). Mit Urteil vom 23.03.3017 wurde er wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2 a, 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon zwei Monate unbedingt, rechtskräftig verurteilt.

I.15. Am 08.09.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters statt. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte eine schriftliche Stellungnahme zu den mit der Ladung versendeten Länderfeststellungen und Bestätigungen zur Integration des Beschwerdeführers vor. Der Rechtsvertreter beantragte eine zweiwöchige Frist, um zu dem, in der Verhandlung eingebrachten, Gutachten von XXXX zu Geschäftszahl XXXX Stellung zu nehmen.römisch eins.15. Am 08.09.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters statt. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte eine schriftliche Stellungnahme zu den mit der Ladung versendeten Länderfeststellungen und Bestätigungen zur Integration des Beschwerdeführers vor. Der Rechtsvertreter beantragte eine zweiwöchige Frist, um zu dem, in der Verhandlung eingebrachten, Gutachten von römisch 40 zu Geschäftszahl römisch 40 Stellung zu nehmen.

I.16. Am 22.09.2017 langte die Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beim BVwG ein. Zusammengefasst wird auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und die fehlende Existenzmöglichkeit des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr hingewiesen.römisch eins.16. Am 22.09.2017 langte die Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beim BVwG ein. Zusammengefasst wird auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und die fehlende Existenzmöglichkeit des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr hingewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, der Erstbefragung nach dem Asylgesetz, der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde dagegen, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 08.09.2017, in der sich das erkennende Gericht einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen konnte, sowie aller im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Schriftstücke bzw. Nachweise werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

II.1.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig. Er ist ledig und hat keine Kinder. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig. Er ist ledig und hat keine Kinder. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.

Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Logar, im Distrikt XXXX , geboren und aufgewachsen. Nach dem Tod seines Vaters vor ca. sechs Jahren ist der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Kabul zu seinen Großeltern gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan aufhältig war. Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdefühers von den Taliban ermordet wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Afghanistan nach seinem Aufenthalt in Kabul noch Jahre in Logar aufhältig war. Der Beschwerdeführer hat vier Jahre die Grundschule in Kabul besucht. Nebenbei hat er nach dem Tod seines Vaters von Kabul aus mit Hilfe von angestellten Bauern die Grundstücke seiner Familie in Logar bewirtschaftet. Der Grundbesitz der Familie des Beschwerdeführers umfasst insgesamt 4 bis 5 Jirib (entspricht 8.000 bis 10.000 m²) und besteht aus mehreren Grundstücken und einem Obstgarten. Der Beschwerdeführer verkaufte ein Jirib der Grundstücke der Familie, um die Ausreise zu finanzieren. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan war er sechs Monate im Iran aufhältig, wo er als Hilfsarbeiter gearbeitet hat.Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Logar, im Distrikt römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Nach dem Tod seines Vaters vor ca. sechs Jahren ist der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Kabul zu seinen Großeltern gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan aufhältig war. Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdefühers von den Taliban ermordet wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Afghanistan nach seinem Aufenthalt in Kabul noch Jahre in Logar aufhältig war. Der Beschwerdeführer hat vier Jahre die Grundschule in Kabul besucht. Nebenbei hat er nach dem Tod seines Vaters von Kabul aus mit Hilfe von angestellten Bauern die Grundstücke seiner Familie in Logar bewirtschaftet. Der Grundbesitz der Familie des Beschwerdeführers umfasst insgesamt 4 bis 5 Jirib (entspricht 8.000 bis 10.000 m²) und besteht aus mehreren Grundstücken und einem Obstgarten. Der Beschwerdeführer verkaufte ein Jirib der Grundstücke der Familie, um die Ausreise zu finanzieren. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan war er sechs Monate im Iran aufhältig, wo er als Hilfsarbeiter gearbeitet hat.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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