Entscheidungsdatum
17.10.2017Norm
ASVG §341Spruch
W173 2129339-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichtern Dr. Jörg Pruckner, Dr. Johannes Dock, Dr. Gottfried Endel und Dr. Johannes Gregoritsch über die Beschwerde von XXXX als Rechtsträger der XXXX, vertreten durch Kunz Schima Wallentin, Rechtsanwälte, Porzellangasse 4, 1090 Wien, vom 10.6.2016, gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien, p.A. Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstr. 15-19, 1100 Wien, vom 26.4.2016, Zl. W-LSK 3/2015, betreffend Kündigung des Rahmenvertrages nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3.10.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichtern Dr. Jörg Pruckner, Dr. Johannes Dock, Dr. Gottfried Endel und Dr. Johannes Gregoritsch über die Beschwerde von römisch 40 als Rechtsträger der römisch 40 , vertreten durch Kunz Schima Wallentin, Rechtsanwälte, Porzellangasse 4, 1090 Wien, vom 10.6.2016, gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für Wien, p.A. Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstr. 15-19, 1100 Wien, vom 26.4.2016, Zl. W-LSK 3/2015, betreffend Kündigung des Rahmenvertrages nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3.10.2017 zu Recht erkannt:
I)römisch eins)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II)römisch zwei)
DIE REVISION IST GEMÄß ART. 133 ABS. 4 B-VG ZULÄSSIG.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 4.12.2015 beantragte Frau XXXX als Rechtsträger der XXXX und XXXX, (in der Folge BF) die Feststellung, dass mangels rechtswirksamer Kündigung das auf dem Rahmenvertrag vom 20.11.1991 basierende Vertragsverhältnis zwischen der BF und der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge WGKK) über den 31.3.2016 hinaus aufrecht bestehe. In eventu wurde die Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der mit Schreiben der WGKK vom 4.11.2015 gegenüber der BF ausgesprochenen Kündigung begehrt. Nach Darstellung der Tätigkeit und Bedeutung der XXXX und XXXXes stützte sich die BF auf den am 20.11.1991 abgeschlossenen Rahmenvertrag zwischen der BF einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger andererseits sowie den in Anl. 1 des betroffenen Rahmenvertrages genannten Sozialversicherungsträgern. Erfasst seien die Anl. 2 des Vertrages genannten immunologischen Untersuchungen von Versicherten bzw. deren Angehörigen auf Rechnung des Versicherten durch die BF. Dieser Rahmenvertrag sei von der WGKK mit Schreiben vom 4.11.2015, zugestellt an 20.11.2015, per 31.3.2016 ohne Angabe von Gründen gekündigt worden. Diese Kündigung habe die BF sowie die 26 Mitarbeiter völlig überraschend getroffen. Zu berücksichtigen sei, dass 80 % der Untersuchungen durch die BF für die bei der WGKK versicherten Patienten durchgeführt werden würden. Der Anteil an älteren, ausländischen Mitarbeitern und Alleinerzieherinnen sei bei der BF besonders hoch. Eine Kündigung des Vertrages und damit verbundenem Arbeitsplatzverlust würde diese Mitarbeiter besonders hart treffen. Unter Verweis auf die Bestimmungen des § 343 Abs. 4 ASVG und der damit verbundenen obligatorischen Nennung der Kündigungsgründe sei die gegenständliche Kündigung der WGKK von 4.11.2015 nicht rechtswirksam, da keine Kündigungsgründe angegeben seien. Darüber hinaus würden keine sachlichen Kündigungsgründe vorliegen.1. Mit Schriftsatz vom 4.12.2015 beantragte Frau römisch 40 als Rechtsträger der römisch 40 und römisch 40 , (in der Folge BF) die Feststellung, dass mangels rechtswirksamer Kündigung das auf dem Rahmenvertrag vom 20.11.1991 basierende Vertragsverhältnis zwischen der BF und der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge WGKK) über den 31.3.2016 hinaus aufrecht bestehe. In eventu wurde die Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der mit Schreiben der WGKK vom 4.11.2015 gegenüber der BF ausgesprochenen Kündigung begehrt. Nach Darstellung der Tätigkeit und Bedeutung der römisch 40 und XXXXes stützte sich die BF auf den am 20.11.1991 abgeschlossenen Rahmenvertrag zwischen der BF einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger andererseits sowie den in Anlage eins, des betroffenen Rahmenvertrages genannten Sozialversicherungsträgern. Erfasst seien die Anlage 2, des Vertrages genannten immunologischen Untersuchungen von Versicherten bzw. deren Angehörigen auf Rechnung des Versicherten durch die BF. Dieser Rahmenvertrag sei von der WGKK mit Schreiben vom 4.11.2015, zugestellt an 20.11.2015, per 31.3.2016 ohne Angabe von Gründen gekündigt worden. Diese Kündigung habe die BF sowie die 26 Mitarbeiter völlig überraschend getroffen. Zu berücksichtigen sei, dass 80 % der Untersuchungen durch die BF für die bei der WGKK versicherten Patienten durchgeführt werden würden. Der Anteil an älteren, ausländischen Mitarbeitern und Alleinerzieherinnen sei bei der BF besonders hoch. Eine Kündigung des Vertrages und damit verbundenem Arbeitsplatzverlust würde diese Mitarbeiter besonders hart treffen. Unter Verweis auf die Bestimmungen des Paragraph 343, Absatz 4, ASVG und der damit verbundenen obligatorischen Nennung der Kündigungsgründe sei die gegenständliche Kündigung der WGKK von 4.11.2015 nicht rechtswirksam, da keine Kündigungsgründe angegeben seien. Darüber hinaus würden keine sachlichen Kündigungsgründe vorliegen.
2. In einem weiteren Schriftsatz vom 1.2.2016 brachte die BF vor, dass entgegen der Ansicht der WGKK und des Hauptverbandes eine Zuständigkeit der Landesschiedsschiedskommission für Wien zur Entscheidung vorliege. Diese Zuständigkeit ergebe sich aus der Bestimmung des § 345 Abs. 2 Z. 2 ASVG. Danach sei die Landesschiedskommission zur Entscheidung über die Unwirksamkeit einer Kündigung gemäß § 343 Abs. 4 ASVG zuständig. Die Rechtsqualität des im November 1991 abgeschlossenen Vertrages, der als Rahmenvertrag bezeichnet worden sei, sei nach der im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages am 20.11.1991 geltenden Rechtslage zu beurteilen. Nach der Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt seien die Beziehungen zwischen dem Krankenversicherungsträger und den freiberuflich tätigen Ärzten durch einen Gesamtvertrag geregelt worden, der zwischen dem Hauptverband für die Träger der Krankenversicherung und der örtlich zuständigen Ärztekammer abzuschließen gewesen sei. Die Zustimmung des betroffenen Krankenversicherungsträgers und die Zustimmung der beteiligen Ärztekammer im Fall ihrer Vertretung durch die Österreichische Ärztekammer sei erforderlich gewesen. Der Inhalt des Gesamtvertrages sei auch Inhalt des mit dem einzelnen Arzt und dem jeweiligen Krankenversicherungsträger abzuschließenden Einzelvertrages gewesen. 1991 habe es keine Rechtsgrundlage für die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und der Gruppenpraxen auf Basis eines Gesamtvertrages gegeben. Zum damaligen Zeitpunkt sei rechtliche Basis § 349 ASVG in der damals geltenden Fassung gewesen. Danach hätten die Beziehungen zwischen den Sozialversicherungsträgern und anderen als im Gesetz aufgezählten Vertragspartnern geregelt werden können. Sinngemäß sei gemäß § 341 ASVG an Stelle der Ärztekammer die zuständige gesetzliche Vertretung als Vertragspartner aufgetreten. Sehe der Gesamtvertrag vor, dass ohne Abschluss von Einzelverträgen die im Gesamtvertrag aufgezählten Verbandsangehörigen Sachleistungen auf Rechnung der Träger der Krankenversicherung zu erbringen hätten, regle der Gesamtvertrag die Beziehungen zwischen den Verbandsangehörigen und den Versicherungsträgern. Der gegenständliche Vertrag sei trotz seiner Bezeichnung als Gesamtvertrag zu qualifizieren und als solcher für die im Anhang 1 aufgezählten Versicherungsträger unmittelbar verbindlich. Ein Beitritt der WGKK sei ebenso wenig möglich, wie ein Austritt ohne Bekanntgabe bzw. ohne vorliegende Kündigungsgründe. Von dieser Rechtsqualität des Vertrages seien beide Vertragsparteien beim Abschluss ausgegangen und hätten diesen Vertrag auch in diese Form gelebt. Es könnten auch weitere Versicherungsträger durch Beitrittserklärung dem Rahmenvertrag gemäß § 1 Abs. 2 des gegenständlichen Rahmenvertrages beitreten.2. In einem weiteren Schriftsatz vom 1.2.2016 brachte die BF vor, dass entgegen der Ansicht der WGKK und des Hauptverbandes eine Zuständigkeit der Landesschiedsschiedskommission für Wien zur Entscheidung vorliege. Diese Zuständigkeit ergebe sich aus der Bestimmung des Paragraph 345, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG. Danach sei die Landesschiedskommission zur Entscheidung über die Unwirksamkeit einer Kündigung gemäß Paragraph 343, Absatz 4, ASVG zuständig. Die Rechtsqualität des im November 1991 abgeschlossenen Vertrages, der als Rahmenvertrag bezeichnet worden sei, sei nach der im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages am 20.11.1991 geltenden Rechtslage zu beurteilen. Nach der Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt seien die Beziehungen zwischen dem Krankenversicherungsträger und den freiberuflich tätigen Ärzten durch einen Gesamtvertrag geregelt worden, der zwischen dem Hauptverband für die Träger der Krankenversicherung und der örtlich zuständigen Ärztekammer abzuschließen gewesen sei. Die Zustimmung des betroffenen Krankenversicherungsträgers und die Zustimmung der beteiligen Ärztekammer im Fall ihrer Vertretung durch die Österreichische Ärztekammer sei erforderlich gewesen. Der Inhalt des Gesamtvertrages sei auch Inhalt des mit dem einzelnen Arzt und dem jeweiligen Krankenversicherungsträger abzuschließenden Einzelvertrages gewesen. 1991 habe es keine Rechtsgrundlage für die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und der Gruppenpraxen auf Basis eines Gesamtvertrages gegeben. Zum damaligen Zeitpunkt sei rechtliche Basis Paragraph 349, ASVG in der damals geltenden Fassung gewesen. Danach hätten die Beziehungen zwischen den Sozialversicherungsträgern und anderen als im Gesetz aufgezählten Vertragspartnern geregelt werden können. Sinngemäß sei gemäß Paragraph 341, ASVG an Stelle der Ärztekammer die zuständige gesetzliche Vertretung als Vertragspartner aufgetreten. Sehe der Gesamtvertrag vor, dass ohne Abschluss von Einzelverträgen die im Gesamtvertrag aufgezählten Verbandsangehörigen Sachleistungen auf Rechnung der Träger der Krankenversicherung zu erbringen hätten, regle der Gesamtvertrag die Beziehungen zwischen den Verbandsangehörigen und den Versicherungsträgern. Der gegenständliche Vertrag sei trotz seiner Bezeichnung als Gesamtvertrag zu qualifizieren und als solcher für die im Anhang 1 aufgezählten Versicherungsträger unmittelbar verbindlich. Ein Beitritt der WGKK sei ebenso wenig möglich, wie ein Austritt ohne Bekanntgabe bzw. ohne vorliegende Kündigungsgründe. Von dieser Rechtsqualität des Vertrages seien beide Vertragsparteien beim Abschluss ausgegangen und hätten diesen Vertrag auch in diese Form gelebt. Es könnten auch weitere Versicherungsträger durch Beitrittserklärung dem Rahmenvertrag gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des gegenständlichen Rahmenvertrages beitreten.
Der Rahmen/Gesamtvertrag regle die Gesamtheit der Vertragsverhältnisse zwischen der WGKK und der BF. Rechte und Pflichten seien unmittelbar rechtsverbindlich. Auch der Aufbau des Rahmenvertrages entspreche jenem eines Gesamtvertrages gemäß § 341ff ASVG. Im vorliegenden Vertrag erübrige sich die Regelung zur Auswahl der Vertragsärzte. Als Vertragspartner kämen nur die BF und das Institut für Immunologie der Universität Wien in Frage. Mit diesem Institut für Immunologie sei ein inhaltlich gleicher Vertrag abgeschlossen worden. Der gegenständliche Vertag könne mit einem Firmenkollektivvertrag verglichen werden. Er sei für die in der Anlage 1 genannten Versicherungsträger unmittelbar verbindlich. Auch wenn die Sachleistungen für die Rechnung der im Rahmen-/Gesamtvertrag genannten Krankenversicherungsträger ohne Abschluss eines Einzelvertrages basierend auf dem Gesamtvertrag erbracht werde, sei der Kündigungsschutz des § 343 Abs. 4 ASVG heranzuziehen. Dies habe auch dem Willen der Vertragsparteien entsprochen. Dieser Kündigungsschutz sei nicht ausdrücklich angeführt, zumal von der BF damals ein Hinweis darauf auf Grund der ohnehin zwingend anzuwendenden gesetzlichen Kündigungsbestimmungen als überflüssig betrachtet worden sei. Einem privatrechtlichen Vertrag mit der Möglichkeit einer Kündigung ohne vorliegende sachliche Kündigungsgründe hätte die BF auch nicht zugestimmt. Vielmehr sei von einem unbefristeten Vertragsverhältnis auszugehen, das nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes iSd § 343 Abs. 4 ASVG mit bekannt gegebenen wichtigen Kündigungsgrund schriftlich gekündigt werden könne. Eine abweichende Qualifikation sei vom Parteiwillen nicht umfasst gewesen.Der Rahmen/Gesamtvertrag regle die Gesamtheit der Vertragsverhältnisse zwischen der WGKK und der BF. Rechte und Pflichten seien unmittelbar rechtsverbindlich. Auch der Aufbau des Rahmenvertrages entspreche jenem eines Gesamtvertrages gemäß Paragraph 341 f, f, ASVG. Im vorliegenden Vertrag erübrige sich die Regelung zur Auswahl der Vertragsärzte. Als Vertragspartner kämen nur die BF und das Institut für Immunologie der Universität Wien in Frage. Mit diesem Institut für Immunologie sei ein inhaltlich gleicher Vertrag abgeschlossen worden. Der gegenständliche Vertag könne mit einem Firmenkollektivvertrag verglichen werden. Er sei für die in der Anlage 1 genannten Versicherungsträger unmittelbar verbindlich. Auch wenn die Sachleistungen für die Rechnung der im Rahmen-/Gesamtvertrag genannten Krankenversicherungsträger ohne Abschluss eines Einzelvertrages basierend auf dem Gesamtvertrag erbracht werde, sei der Kündigungsschutz des Paragraph 343, Absatz 4, ASVG heranzuziehen. Dies habe auch dem Willen der Vertragsparteien entsprochen. Dieser Kündigungsschutz sei nicht ausdrücklich angeführt, zumal von der BF damals ein Hinweis darauf auf Grund der ohnehin zwingend anzuwendenden gesetzlichen Kündigungsbestimmungen als überflüssig betrachtet worden sei. Einem privatrechtlichen Vertrag mit der Möglichkeit einer Kündigung ohne vorliegende sachliche Kündigungsgründe hätte die BF auch nicht zugestimmt. Vielmehr sei von einem unbefristeten Vertragsverhältnis auszugehen, das nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes iSd Paragraph 343, Absatz 4, ASVG mit bekannt gegebenen wichtigen Kündigungsgrund schriftlich gekündigt werden könne. Eine abweichende Qualifikation sei vom Parteiwillen nicht umfasst gewesen.
Der Gesamtvertrag sei integrierender Bestandteil der jeweiligen Einzelvertragsverhältnisse. Es bestünden aufrechte Vertragsbeziehungen zu sämtlichen Versicherungsträgern. Bei einem anderen Verständnis hätte die BF auch nicht hohe Investitionen getätigt. Im Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die WGKK könne der Betrieb in der bisherigen Form auch nicht aufrecht erhalten bleiben. Durch die Kündigung seien Arbeitsplätze gefährdet. Auch die unter schweren Immunkrankheiten leidenden Personen seien betroffen. Die Kündigung in Form der Abgabe einer schlichten Wissenserklärung entspreche nicht dem Vertragsparteiwillen. Ungeachtet der Bezeichnung "Rahmenvertrag" liege ein Gesamtvertrag vor, auf den der Kündigungsschutz gemäß § 343 Abs. 4 ASVG anzuwenden sei. Es werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Feststellung eines auf Grund rechtsunwirksamer Kündigung aufrechten Vertragsverhältnisses zwischen der WGKK und der BF über den 31.3.2016 hinausgehend beantragt. In eventu sei die Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären.Der Gesamtvertrag sei integrierender Bestandteil der jeweiligen Einzelvertragsverhältnisse. Es bestünden aufrechte Vertragsbeziehungen zu sämtlichen Versicherungsträgern. Bei einem anderen Verständnis hätte die BF auch nicht hohe Investitionen getätigt. Im Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die WGKK könne der Betrieb in der bisherigen Form auch nicht aufrecht erhalten bleiben. Durch die Kündigung seien Arbeitsplätze gefährdet. Auch die unter schweren Immunkrankheiten leidenden Personen seien betroffen. Die Kündigung in Form der Abgabe einer schlichten Wissenserklärung entspreche nicht dem Vertragsparteiwillen. Ungeachtet der Bezeichnung "Rahmenvertrag" liege ein Gesamtvertrag vor, auf den der Kündigungsschutz gemäß Paragraph 343, Absatz 4, ASVG anzuwenden sei. Es werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Feststellung eines auf Grund rechtsunwirksamer Kündigung aufrechten Vertragsverhältnisses zwischen der WGKK und der BF über den 31.3.2016 hinausgehend beantragt. In eventu sei die Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären.
3. Nach Durchführung einer nicht öffentlichen Sitzung wurde mit Bescheid vom 26.4.2016, Zl W-LSK 3/2015, der Antrag auf Feststellung, dass mangels rechtswirksamer Kündigung das auf dem Rahmenvertrag vom 20.11.1991 basierende Vertragsverhältnis zwischen der BF und der WGKK über den 31.3.2016 hinaus aufrecht bestehe sowie der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgewiesen. Ebenso wurde das Eventualbegehren zurückgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass zwischen der BF und dem Hauptverband zwei Rahmenverträge abgeschlossen worden seien. Der gegenständliche Vertrag könne nach den Vertragsbestimmungen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalendervierteljahres mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Die belangte Behörde verwies darauf, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rahmenvertrages wie auch heute die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflichen Ärzten durch
Gesamtverträge geregelt würden. In der damals geltenden Fassung der §§ 338 und 341 ASVG seien die Gruppenpraxen, für die nunmehr in § 342a ASVG eine Sonderregel bestehe, nicht enthalten. Verträge zwischen den Sozialversicherungsträgern und anderen Vertragsparteien als den in § 338 Abs. 1 ASVG angeführten Leistungserbringern, zu denen die BF zähle, hätten in Form eines privatrechtlichen Vertrages oder auch gemäß § 349 Abs. 3 ASVG in Form eines Gesamtvertrages abgeschlossen werden können. Der Hauptverband habe als Vertragspartner auftreten können. Verträge mit anderen als in § 338 Abs. 1 ASVG angeführten Leistungserbringern seien als schuldrechtliche Verträge und nicht als Einzelvertrag iSd §§ 343 Abs. 1 ASVG zu qualifizieren. Beim gegenständlichen Vertrag handle es sich um keinen Einzelvertrag mit einem Arzt oder einer Gruppenpraxis, bei dem der Kündigungsschutz des § 343 Abs. 4 ASVG anzuwenden sei. Es liege eine privatrechtlicher Rahmenvertrag vor, dessen Kündigung nicht bei der belangten Behörde sondern bei ordentlichen Gerichten angefochten werden könne. Abgesehen davon, dass kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestehe, sei Gegenstand ausschließlich eine nicht komplexe Rechtsfrage, sodass von einer mündlichen Verhandlung habe abgesehen werden können.Gesamtverträge geregelt würden. In der damals geltenden Fassung der Paragraphen 338 und 341 ASVG seien die Gruppenpraxen, für die nunmehr in Paragraph 342 a, ASVG eine Sonderregel bestehe, nicht enthalten. Verträge zwischen den Sozialversicherungsträgern und anderen Vertragsparteien als den in Paragraph 338, Absatz eins, ASVG angeführten Leistungserbringern, zu denen die BF zähle, hätten in Form eines privatrechtlichen Vertrages oder auch gemäß Paragraph 349, Absatz 3, ASVG in Form eines Gesamtvertrages abgeschlossen werden können. Der Hauptverband habe als Vertragspartner auftreten können. Verträge mit anderen als in Paragraph 338, Absatz eins, ASVG angeführten Leistungserbringern seien als schuldrechtliche Verträge und nicht als Einzelvertrag iSd Paragraphen 343, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren. Beim gegenständlichen Vertrag handle es sich um keinen Einzelvertrag mit einem Arzt oder einer Gruppenpraxis, bei dem der Kündigungsschutz des Paragraph 343, Absatz 4, ASVG anzuwenden sei. Es liege eine privatrechtlicher Rahmenvertrag vor, dessen Kündigung nicht bei der belangten Behörde sondern bei ordentlichen Gerichten angefochten werden könne. Abgesehen davon, dass kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestehe, sei Gegenstand ausschließlich eine nicht komplexe Rechtsfrage, sodass von einer mündlichen Verhandlung habe abgesehen werden können.
4. Gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 26.4.2016 erhob die BF mit Schriftsatz vom 10.6.2016 Beschwerde. Die belangte Behörde sei unzutreffender Weise von einer Kündigung des Rahmenvertrages vom 20.11.1991 ausgegangen. Die WGKK habe nicht den zwischen dem Hauptverband und der BF abgeschlossene Rahmenvertrag sondern den auf Basis dieses Rahmenvertrages abgeschlossenen Einzelvertrag gemäß § 343 Abs. 4 ASVG gekündigt. Die BF sei FÄ für Innere Medizin und habilitierte Fachärztin für Immunologie mit dem Spezialgebiet "Klinische Immunologie und Infektion – Immunologie". Neben der BF sei auch XXXX als habilitierter Facharzt für Immunologie mit dem Spezialgebiet "Immundefizienz und Immuntherapie" an der XXXX tätig. Die beiden habilitierten Fachärzte für Immunologie würden von einem aus mehr als 26 Spezialisten bestehenden Team unterstützt. Seit mehr als zwei Jahrzehnten würden Patienten mit einem fehlerhaften Abwehrsystem diagnostisch und therapeutisch betreut. Durch die völlig überraschende Kündigung der WGKK mit Schreiben vom 4.11.2015 ohne Angabe von Gründen sei die BF in ihren Rechten auf Überprüfung der Kündigung durch die WGKK nach Maßgabe des §§ 343 Abs. 4 ASVG verletzt. Es bestehe ein subjektives Recht auf Überprüfung der Kündigung der WGKK. Die wirtschaftliche Existenz der BF sei gefährdet. Auch wenn mit der Kündigung der WGKK der bestehende Rahmenvertrag unberührt bleibe, wäre von der belangten Behörde aufzuklären gewesen, dass die WGKK nicht den Rahmenvertrag, sondern den auf diesen basierenden Einzelvertrag aufkündigt habe. Diese Kündigung unterliege dem Kündigungsschutz gemäß § 343 Abs. 4 ASVG. In den weiteren Ausführungen legte die BF ihre bereits im Schriftsatz vom 1.2.2016 vertretene Rechtsansicht zur Rechtsqualität des Rahmenvertrages, zum Willen der Vertragsparteien und zum Gesamtvertrag als integrierender Bestandteil des Einzelvertragsverhältnisses dar. Es wurde daraus der Schluss gezogen, dass ungeachtet der Bezeichnung des Vertragsverhältnisses eine als Einzelvertrag iSd § 343 ASVG zu qualifizierende Vertragsbeziehung zwischen der BF und der WGKK vorliege, auf die der Kündigungsschutz gem. § 343 Abs. 4 ASVG anzuwenden sei. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die Anträge der BF liege vor. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung in der Sache selbst begehrt. Es sei festzustellen, dass das Vertragsverhältnis zwischen der BF und der WGKK über den 31.3.2016 hinaus mangels rechtswirksamer Kündigung weiter aufrecht bestehe, in eventu sei die von der WGKK ausgesprochene Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären. In eventu sei der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur Entscheidung zurückzuverweisen.4. Gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 26.4.2016 erhob die BF mit Schriftsatz vom 10.6.2016 Beschwerde. Die belangte Behörde sei unzutreffender Weise von einer Kündigung des Rahmenvertrages vom 20.11.1991 ausgegangen. Die WGKK habe nicht den zwischen dem Hauptverband und der BF abgeschlossene Rahmenvertrag sondern den auf Basis dieses Rahmenvertrages abgeschlossenen Einzelvertrag gemäß Paragraph 343, Absatz 4, ASVG gekündigt. Die BF sei FÄ für Innere Medizin und habilitierte Fachärztin für Immunologie mit dem Spezialgebiet "Klinische Immunologie und Infektion – Immunologie". Neben der BF sei auch römisch 40 als habilitierter Facharzt für Immunologie mit dem Spezialgebiet "Immundefizienz und Immuntherapie" an der römisch 40 tätig. Die beiden habilitierten Fachärzte für Immunologie würden von einem aus mehr als 26 Spezialisten bestehenden Team unterstützt. Seit mehr als zwei Jahrzehnten würden Patienten mit einem fehlerhaften Abwehrsystem diagnostisch und therapeutisch betreut. Durch die völlig überraschende Kündigung der WGKK mit Schreiben vom 4.11.2015 ohne Angabe von Gründen sei die BF in ihren Rechten auf Überprüfung der Kündigung durch die WGKK nach Maßgabe des Paragraphen 343, Absatz 4, ASVG verletzt. Es bestehe ein subjektives Recht auf Überprüfung der Kündigung der WGKK. Die wirtschaftliche Existenz der BF sei gefährdet. Auch wenn mit der Kündigung der WGKK der bestehende Rahmenvertrag unberührt bleibe, wäre von der belangten Behörde aufzuklären gewesen, dass die WGKK nicht den Rahmenvertrag, sondern den auf diesen basierenden Einzelvertrag aufkündigt habe. Diese Kündigung unterliege dem Kündigungsschutz gemäß Paragraph 343, Absatz 4, ASVG. In den weiteren Ausführungen legte die BF ihre bereits im Schriftsatz vom 1.2.2016 vertretene Rechtsansicht zur Rechtsqualität des Rahmenvertrages, zum Willen der Vertragsparteien und zum Gesamtvertrag als integrierender Bestandteil des Einzelvertragsverhältnisses dar. Es wurde daraus der Schluss gezogen, dass ungeachtet der Bezeichnung des Vertragsverhältnisses eine als Einzelvertrag iSd Paragraph 343, ASVG zu qualifizierende Vertragsbeziehung zwischen der BF und der WGKK vorliege, auf die der Kündigungsschutz gem. Paragraph 343, Absatz 4, ASVG anzuwenden sei. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die Anträge der BF liege vor. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung in der Sache selbst begehrt. Es sei festzustellen, dass das Vertragsverhältnis zwischen der BF und der WGKK über den 31.3.2016 hinaus mangels rechtswirksamer Kündigung weiter aufrecht bestehe, in eventu sei die von der WGKK ausgesprochene Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären. In eventu sei der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur Entscheidung zurückzuverweisen.
5. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 3.10.2017 brachte die WGKK vor, dass ein zwischen dem Hauptverband und einer Einzelperson abgeschlossener Rahmenvertrag vorliege, dem die WGKK ursprünglich beigetreten und aus dem die WGKK aber nunmehr wieder ausgeschieden sei. Trotz Ausscheidens der WGKK mit 31.3.2016 habe der Rahmenvertrag aber weiterhin Bestand. Beigetretene Sozialversicherungsträger könnten Leistungen nach wie vor abrufen. Der Rahmenvertrag umfasse keine detaillierten Bestimmungen für einen Austritt. Eine Austrittsbegründung sei auch nicht erforderlich. Es liege kein Gesamtvertrag iSd § 341 ASVG vor, sodass auch nicht die Kündigungsbestimmungen des ASVG herangezogen werden könnten. Vielmehr sei der Zivilrechtsweg zu beschreiten. Die WGKK, die zur Versorgung der Versicherten verpflichte sei, unterliege aber auch dem Ökonomiegebot. Sollte es vergleichsweise günstigere Anbieter geben, sei eine Lösung des Vertragsverhältnisses mit der BF geboten. Es sei die jeweilige Angebotslage zu berücksichtigen.5. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 3.10.2017 brachte die WGKK vor, dass ein zwischen dem Hauptverband und einer Einzelperson abgeschlossener Rahmenvertrag vorliege, dem die WGKK ursprünglich beigetreten und aus dem die WGKK aber nunmehr wieder ausgeschieden sei. Trotz Ausscheidens der WGKK mit 31.3.2016 habe der Rahmenvertrag aber weiterhin Bestand. Beigetretene Sozialversicherungsträger könnten Leistungen nach wie vor abrufen. Der Rahmenvertrag umfasse keine detaillierten Bestimmungen für einen Austritt. Eine Austrittsbegründung sei auch nicht erforderlich. Es liege kein Gesamtvertrag iSd Paragraph 341, ASVG vor, sodass auch nicht die Kündigungsbestimmungen des ASVG herangezogen werden könnten. Vielmehr sei der Zivilrechtsweg zu beschreiten. Die WGKK, die zur Versorgung der Versicherten verpflichte sei, unterliege aber auch dem Ökonomiegebot. Sollte es vergleichsweise günstigere Anbieter geben, sei eine Lösung des Vertragsverhältnisses mit der BF geboten. Es sei die jeweilige Angebotslage zu berücksichtigen.
Dem hielt der Vertreter der BF entgegen, dass vor der überraschenden Kündigung der WGKK keine Gespräche stattgefunden hätten. Die WGKK habe die Meinung vertreten, ohne Grund zur Beendigung berechtigt zu sein. Erst über die Medien sei der BF bekannt geworden, dass das immunologische Institut der MedUni Wien vergleichsweise wesentlich günstiger abrechnet. Ein persönliches Gespräch zwischen der BF und der WGKK habe erst am 26.1.2017 stattgefunden. Die WGKK lasse außer Acht, dass das Institut für Immunologie der MedUni keine Krankenanstalt sei. Dieses Institut verfüge weder über eine krankenanstaltsrechtliche Bewilligung, noch sei dieses als medizinisch – diagnostisches Labor zugelassen. Es handle sich bei der MedUni Wien um eine reine Forschungseinrichtung, die nicht zur Patientenversorgung eingerichtet worden und berechtigt sei. Dort bestehe auch kein Kontakt mit den Patienten. Im vor dem Handelsgericht Wien laufenden Verfahren stütze sich die MedUni Wien auf das Argument, dass ein Vertrag zur Beschaffung von Drittmittel gemäß § 27 Z. 3 UG 2002 vorliege. Die MedUni könne keine Patientenversorgung anbieten, wie dies durch die BF erfolge. Nach Beendigung des Kassenvertrages durch die WGKK werde die Verrechnung der BF auf dem Wahlarztbasismodell abgewickelt. Patienten müssten deshalb das Honorar vorstrecken und nach 80%-iger Rückerstattung durch die Krankenkasse 20 % des Honorars selbst tragen. Für die treffsichere Diagnose eines fehlerhaften Abwehrsystems sei eine Vielzahl von Untersuchungen am Patienten mit dem Spezialwissen in der Tagesklinik der BF erforderlich. Anders als die MedUni Wien, die dem theoretischen Forschungsbereich zuzuordnen sei, erfolge am Institut der BF im Kontakt mit dem Patienten eine Versorgung des Patienten mit einer treffsichere Diagnose und erfolgreichen Therapie. Die gesicherte Diagnose sei Voraussetzung für die richtige Therapie, für die Spezialwissen erforderlich sei, das laufend angepasst werden müsse. Die richtige Diagnose sei auch für die Entscheidung der weiteren Behandlung der Patienten maßgebend, sodass das Risiko von Folgekosten durch Versorgung von chronisch kranken Patienten, teuren Krankenhausaufenthalten bzw. Aufenthalt in Intensivstationen nicht außer Acht gelassen werden dürfte. Die richtige Diagnose sei ein medizinisches und insofern auch ein ökonomisches Erfordernis. Das Institut der BF sei die einzige Einrichtung in Österreich als spezielles Zentrum mit klinisch–immunologischem Spezialwissen für Diagnose und Therapie für abwehrschwache Patienten. Dieses Institut sei nunmehr nicht mehr allen Patienten aus Kostengründen zugänglich. Dies widerspreche dem gesetzlichen Auftrag der Sozialversicherung qualitativ hochstehende Leistungen für alle Versicherten zu erbringen. Im Fall der Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes wäre für die BF der ordentliche Zivilrechtsweg zu beschreiten. Die BF sei an einer raschen Klärung der Zuständigkeit und Entscheidung in der Sache interessiert. Die BF unterliege in der gegenständlichen Fallkonstellation als Vertragspartnerin im Sinne des § 338 ASVG dem Kündigungsschutz des ASVG. Die von der WGKK als Austritt bezeichnete Beendigung des Vertragsverhältnisses sei als Kündigung eines Vertragsverhältnisses zu interpretieren.Dem hielt der Vertreter der BF entgegen, dass vor der überraschenden Kündigung der WGKK keine Gespräche stattgefunden hätten. Die WGKK habe die Meinung vertreten, ohne Grund zur Beendigung berechtigt zu sein. Erst über die Medien sei der BF bekannt geworden, dass das immunologische Institut der MedUni Wien vergleichsweise wesentlich günstiger abrechnet. Ein persönliches Gespräch zwischen der BF und der WGKK habe erst am 26.1.2017 stattgefunden. Die WGKK lasse außer Acht, dass das Institut für Immunologie der MedUni keine Krankenanstalt sei. Dieses Institut verfüge weder über eine krankenanstaltsrechtliche Bewilligung, noch sei dieses als medizinisch – diagnostisches Labor zugelassen. Es handle sich bei der MedUni Wien um eine reine Forschungseinrichtung, die nicht zur Patientenversorgung eingerichtet worden und berechtigt sei. Dort bestehe auch kein Kontakt mit den Patienten. Im vor dem Handelsgericht Wien laufenden Verfahren stütze sich die MedUni Wien auf das Argument, dass ein Vertrag zur Beschaffung von Drittmittel gemäß Paragraph 27, Ziffer 3, UG 2002 vorliege. Die MedUni könne keine Patientenversorgung anbieten, wie dies durch die BF erfolge. Nach Beendigung des Kassenvertrages durch die WGKK werde die Verrechnung der BF auf dem Wahlarztbasismodell abgewickelt. Patienten müssten deshalb das Honorar vorstrecken und nach 80%-iger Rückerstattung durch die Krankenkasse 20 % des Honorars selbst tragen. Für die treffsichere Diagnose eines fehlerhaften Abwehrsystems sei eine Vielzahl von Untersuchungen am Patienten mit dem Spezialwissen in der Tagesklinik der BF erforderlich. Anders als die MedUni Wien, die dem theoretischen Forschungsbereich zuzuordnen sei, erfolge am Institut der BF im Kontakt mit dem Patienten eine Versorgung des Patienten mit einer treffsichere Diagnose und erfolgreichen Therapie. Die gesicherte Diagnose sei Voraussetzung für die richtige Therapie, für die Spezialwissen erforderlich sei, das laufend angepasst werden müsse. Die richtige Diagnose sei auch für die Entscheidung der weiteren Behandlung der Patienten maßgebend, sodass das Risiko von Folgekosten durch Versorgung von chronisch kranken Patienten, teuren Krankenhausaufenthalten bzw. Aufenthalt in Intensivstationen nicht außer Acht gelassen werden dürfte. Die richtige Diagnose sei ein medizinisches und insofern auch ein ökonomisches Erfordernis. Das Institut der BF sei die einzige Einrichtung in Österreich als spezielles Zentrum mit klinisch–immunologischem Spezialwissen für Diagnose und Therapie für abwehrschwache Patienten. Dieses Institut sei nunmehr nicht mehr allen Patienten aus Kostengründen zugänglich. Dies widerspreche dem gesetzlichen Auftrag der Sozialversicherung qualitativ hochstehende Leistungen für alle Versicherten zu erbringen. Im Fall der Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes wäre für die BF der ordentliche Zivilrechtsweg zu beschreiten. Die BF sei an einer raschen Klärung der Zuständigkeit und Entscheidung in der Sache interessiert. Die BF unterliege in der gegenständlichen Fallkonstellation als Vertragspartnerin im Sinne des Paragraph 338, ASVG dem Kündigungsschutz des ASVG. Die von der WGKK als Austritt bezeichnete Beendigung des Vertragsverhältnisses sei als Kündigung eines Vertragsverhältnisses zu interpretieren.
Die WGKK vertrat die Ansicht, dass der Leistungsauftrag der MedUni derselbe sei wie der der BF. Drittmittel seien nicht betroffen. Der gegenständliche Rahmenvertrag erfasse die Analyse von zugewiesenen Proben und sehe keinen Kontakt mit Patienten vor. Nur im Fall von Allergieambulatorien wäre ein direkter Kontakt mit Patienten vertraglich vorgesehen und abzugelten. Der umfangreiche Behandlungsauftrag der BF wurde von der WGKK bestritten. Bei der Textierung im Abs. 4 und 5 des § 4 des Rahmenvertrages handle es sich um einen – wie in jedem anderen Vertrag - zu findende Textbaustein. Im abschließenden Leistungsverzeichnis seien alle Leistungen aufgezählt. Im Jahr 1999 seien in Verträgen andere Textbausteine zu finden. Mit der Diagnose seien auch alle Leistungen abgegolten.Die WGKK vertrat die Ansicht, dass der Leistungsauftrag der MedUni derselbe sei wie der der BF. Drittmittel seien nicht betroffen. Der gegenständliche Rahmenvertrag erfasse die Analyse von zugewiesenen Proben und sehe keinen Kontakt mit Patienten vor. Nur im Fall von Allergieambulatorien wäre ein direkter Kontakt mit Patienten vertraglich vorgesehen und abzugelten. Der umfangreiche Behandlungsauftrag der BF wurde von der WGKK bestritten. Bei der Textierung im Absatz 4 und 5 des Paragraph 4, des Rahmenvertrages handle es sich um einen – wie in jedem anderen Vertrag - zu findende Textbaustein. Im abschließenden Leistungsverzeichnis seien alle Leistungen aufgezählt. Im Jahr 1999 seien in Verträgen andere Textbausteine zu finden. Mit der Diagnose seien auch alle Leistungen abgegolten.
Dazu führte die BF unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 5 des Rahmenvertrages aus, dass eine Diagnose nur nach vorhergehender Untersuchung des Patienten erstellt werden könne, wobei von der BF auch laufend Kontakt mit den Chefärzten der Kasse gehalten werde.Dazu führte die BF unter Bezugnahme auf Paragraph 4, Absatz 5, des Rahmenvertrages aus, dass eine Diagnose nur nach vorhergehender Untersuchung des Patienten erstellt werden könne, wobei von der BF auch laufend Kontakt mit den Chefärzten der Kasse gehalten werde.
Die BF gab weiter an, ursprünglich an der Universität Wien, medizinische Fakultät am Institut für Immunologie als Oberärztin tätig gewesen zu sein. Zugleich habe sie auch als Fachärztin für Innere Medizin eine eigene Ordination geführt. Im Jahr 1991 sei zwischen der BF als Rechtsträger der XXXX der gegenständliche Rahmenvertrag abgeschlossen. Zugleich habe ein Rahmenvertrag bezüglich ihrer Tätigkeit an der Universität, medizinische Fakultät, Institut für Immunologie, bestanden, der 1997 beendet worden sei, als sie ihre Tätigkeit an der Universität beendet habe. Die immunologische Tagesklinik und XXXX sei eine Krankenanstalt, die nicht als juristische Person zu qualifizieren sei und die über keine eigene Handlungsfähigkeit verfüge. Vielmehr trete Frau XXXX als Rechtsträger der XXXX und XXXXes und handlungsberechtigter Beschwerdeführer auf. Die BF bestätigte mit dem Hauptverband in dieser Funktion den Rahmenvertrag 1991 abgeschlossen zu haben.Die BF gab weiter an, ursprünglich an der Universität Wien, medizinische Fakultät am Institut für Immunologie als Oberärztin tätig gewesen zu sein. Zugleich habe sie auch als Fachärztin für Innere Medizin eine eigene Ordination geführt. Im Jahr 1991 sei zwischen der BF als Rechtsträger der römisch 40 der gegenständliche Rahmenvertrag abgeschlossen. Zugleich habe ein Rahmenvertrag bezüglich ihrer Tätigkeit an der Universität, medizinische Fakultät, Institut für Immunologie, bestanden, der 1997 beendet worden sei, als sie ihre Tätigkeit an der Universität beendet habe. Die immunologische Tagesklinik und römisch 40 sei eine Krankenanstalt, die nicht als juristische Person zu qualifizieren sei und die über keine eigene Handlungsfähigkeit verfüge. Vielmehr trete Frau römisch 40 als Rechtsträger der römisch 40 und XXXXes und handlungsberechtigter Beschwerdeführer auf. Die BF bestätigte mit dem Hauptverband in dieser Funktion den Rahmenvertrag 1991 abgeschlossen zu haben.
Zur Homepage gab die BF an, dort nicht als Rechtsträger geführt zu werden und auf der Website der Privatkrankenanstalten Österreichs als Privatkrankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums aufzuscheinen. Frau XXXX führe als ärztliche Leiterin der Tagesklinik ein privates Ambulatorium. XXXX sei als Facharzt für Immunologie in der XXXX und im biomedizinischen Institut auf Basis eines Dienstvertrages angestellt. Er sei zugleich praktischer Arzt und daher zur Diagnose und Therapie berechtigt. Es würden auch noch auf Werksvertragsbasis Ärzte für spezielle Krankheiten als Konsulenten tätig. Darüber hinaus sei noch medizinisches Personal beschäftigt, dass der Kontrolle der Behörde unterliege. 2008 habe die Absicht bestanden ihre Leitung Herrn XXXX zu übertragen, wobei ihr die Stellvertreterfunktion zugekommen wäre. Außerdem habe der Plan zur Umgründung in eine größere Gesellschaft bestanden.Zur Homepage gab die BF an, dort nicht als Rechtsträger geführt zu werden und auf der Website der Privatkrankenanstalten Österreichs als Privatkrankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums aufzuscheinen. Frau römisch 40 führe als ärztliche Leiterin der Tagesklinik ein privates Ambulatorium. römisch 40 sei als Facharzt für Immunologie in der römisch 40 und im biomedizinischen Institut auf Basis eines Dienstvertrages angestellt. Er sei zugleich praktischer Arzt und daher zur Diagnose und Therapie berechtigt. Es würden auch noch auf Werksvertragsbasis Ärzte für spezielle Krankheiten als Konsulenten tätig. Darüber hinaus sei noch medizinisches Personal beschäftigt, dass der Kontrolle der Behörde unterliege. 2008 habe die Absicht bestanden ihre Leitung Herrn römisch 40 zu übertragen, wobei ihr die Stellvertreterfunktion zugekommen wäre. Außerdem habe der Plan zur Umgründung in eine größere Gesellschaft bestanden.
Frau XXXX gab weiter an, 1991 als Fachärztin für Innere Medizin mit speziellem Wissen im Bereich der Immunologie tätig gewesen zu sein. Damals sei auch die immunologische Tagesklinik und in der Folge XXXX entstanden, zumal in den Räumlichkeiten der Uni Wien eine weitere Untersuchung der zu betreuenden Patienten aus Kapazitätsgründen nicht mehr möglich gewesen. In der Folge sei das Institut (immunologische Tagesklinik und das XXXX) gewachsen. 1991 habe die immunologische Tagesklinik bereits bestanden. 1991 sei sie, ohne entsprechendes juristisches Fachwissen zu verfügen, davon ausgegangen, den Rahmenvertrag mit dem Hauptverband in Form eines Einzelvertrages abgeschlossen zu haben. Sie sei 1991 in ihrer Funktion als medizinische Leiter der XXXX und in der Folge biomedizinischen Institutes gegenüber dem Hauptverband als Vertragspartner des Rahmenvertrages aufgetreten. Da sämtliche andere Ärzte einen Einzelvertrag mit der Krankenkasse abgeschlossen hätten, habe sie ebenso als ärztliche Leiterin der XXXX und in der Folge des XXXX mit dem Hauptverband einen Einzelvertrag abgeschlossen. Sie habe unter dem Begriff "Gesamtvertrag" keine Vorstellung gehabt. Die WGKK sollte jedenfalls fixer Bestandteil des Rahmenvertrages sein. Es sei nicht daran gedachtet worden, dass diese jederzeit den Vertrag beenden könne. Erst als ihre ursprüngliche gratis Betreuung von Kinder und Familien außerhalb der Wiener Spitäler immer mehr zugenommen habe, habe die den Entschluss zur Gründung der XXXX und in der Folge des XXXX gefasst.Frau römisch 40 gab weiter an, 1991 als Fachärztin für Innere Medizin mit speziellem Wissen im Bereich der Immunologie tätig gewesen zu sein. Damals sei auch die immunologische Tagesklinik und in der Folge römisch 40 entstanden, zumal in den Räumlichkeiten der Uni Wien eine weitere Untersuchung der zu betreuenden Patienten aus Kapazitätsgründen nicht mehr möglich gewesen. In der Folge sei das Institut (immunologische Tagesklinik und das römisch 40 ) gewachsen. 1991 habe die immunologische Tagesklinik bereits bestanden. 1991 sei sie, ohne entsprechendes juristisches Fachwissen zu verfügen, davon ausgegangen