TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/20 96/08/0383

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Veröffentlicht am 20.02.2002
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §349 Abs2 idF 1991/676;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Berufsverbandes österreichischer Psychologinnen und Psychologen (BÖP) in Wien, vertreten durch Dr. Christian Butschek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Köllnerhofgasse 1/7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 21. Oktober 1996, Zl. 22.500/67-II/D/14/96, betreffend Feststellung der Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung gemäß § 349 Abs. 2 ASVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde u.

a. den Antrag des Berufsverbandes österreichischer Psychologinnen und Psychologen (BÖP - in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 4. September 1995 auf Feststellung seiner Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung als berufliche Interessenvertretung der Psychotherapeuten nach Einholung eines Gutachten des Psychotherapiebeirates gemäß § 349 Abs. 2 erster Satz ASVG ab.

Nach der Begründung sehe § 349 Abs. 2 erster Satz ASVG vor, dass die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen klinischen Psychologen bzw. den freiberuflich tätigen Psychotherapeuten durch je einen Gesamtvertrag mit beruflichen Interessenvertretungen der klinischen Psychologen, deren Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Psychologenbeirates (§ 20 Abs. 1 Z. 8 des Psychologengesetzes), sowie mit beruflichen Interessenvertretungen der Psychotherapeuten, deren Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Psychotherapiebeirates (§ 21 Abs. 1 Z. 9 des Psychotherapiegesetzes) vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz mit Bescheid festgestellt worden sei, geregelt würden.

Die Beschwerdeführerin habe mit Antrag vom 4. September 1995 um Feststellung ihrer Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung für den Bereich Psychotherapie gemäß § 349 Abs. 2 ASVG angesucht. Sie habe dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr bereits die Gesamtvertragsfähigkeit für die klinisch-psychologische Diagnostik zuerkannt worden sei. Österreichweit seien knapp die Hälfte ihrer Mitglieder (etwa 500 Personen) auch eingetragene Psychotherapeuten. Die Beschwerdeführerin bestehe seit 1953, vertrete die Interessen aller beruflich tätigen Psychologen sowie der psychologischen Psychotherapeuten und sei in allen Bundesländern durch Landesgruppen vertreten. Die Mitgliedschaft stehe allen gemäß dem Psychologengesetz zur Berufsausübung berechtigten Personen offen. Gemäß ihren Statuten sei die Beschwerdeführerin den wissenschaftlichen und ethischen Standards in der psychologischen Forschung und Praxis verpflichtet.

Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 6. Dezember 1995 in Ergänzung ihres Antrag ihre Statuten sowie zwei die Vereinsorganisation darstellende Organigramme nachgereicht. Danach sei innerhalb der Beschwerdeführerin je eine Sektion für forensische Psychologie, Kinder-, Jugend- und Familienpsychologie, klinische Psychologie, Gesundheitspsychologie, pädagogische Psychologie, Psychotherapie, Umweltpsychologie, Verkehrspsychologie und Wirtschaftspsychologie eingerichtet. 50 % der Verbandsmitglieder seien eingetragene Psychotherapeuten; 50 % der in die Psychotherapeutenliste eingetragenen Psychotherapeuten seien Psychologen. 60 % der Verbandsmitglieder seien sowohl in die Liste der klinischen Psychologen als auch in die Psychotherapeutenliste eingetragen. Die Beschwerdeführerin sei österreichweit vertreten. Psychologen seien als Psychotherapeuten in ganz Österreich freiberuflich tätig. Psychologen seien auch maßgeblich an der Psychotherapieforschung sowie an der Erstellung psychosozialer Versorgungskonzepte beteiligt.

Die belangte Behörde habe daraufhin zur Frage der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezüglich der psychosozialen Versorgung ein Gutachten des Psychotherapiebeirates eingeholt. Dieser habe nach Vorlage weiterer Unterlagen durch die Beschwerdeführerin am 4. Juni 1996 ein Gutachten erstattet.

Danach sei die Leistungsfähigkeit von "beruflichen Interessenvertretungen der Psychotherapeuten" festzustellen und gutachterlich zu beurteilen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich allerdings um keine berufliche Interessenvertretung der Psychotherapeuten. Selbst wenn es sich aber um eine solche handeln sollte, seien die aus fachlicher Sicht maßgeblichen Kriterien für die Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung im Hinblick auf die Psychotherapie nicht erfüllt. Als berufliche Interessenvertretung der Psychotherapeuten könne nämlich nur eine Vereinigung angesehen werden,

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deren statutarisch verfasster Vereinszweck explizit auf die berufliche Interessenvertretung der Psychotherapeuten gerichtet sei;

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die im Rahmen dieses Vereinszweckes zu ihren statutarischen Aufgaben und Zielen explizit auch die vertragliche Regelung der Beziehungen der freiberuflich tätigen Psychotherapeuten zu den Trägern der Krankenversicherung zähle;

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die statutarisch allen Psychotherapeuten im Sinne des Psychotherapiegesetzes das Recht auf vollberechtigte Mitgliedschaft und damit auch die Mitwirkung an diesen Vereinszielen und vertraglichen Vereinbarungen einräume;

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die - sofern in ihr auch die Mitgliedschaft anderer Berufsgruppen vorgesehen sei - statutarisch sichergestellt habe, dass für die Berufsgruppe der Psychotherapeuten in Belangen ihrer Berufsvertretung die Mitgliedschafts-, Organisations- und Entscheidungsstrukturen im Sinne völliger Unabhängigkeit und Selbstständigkeit von jenen anderer Berufsgruppen abgegrenzt seien.

Nach Auffassung des Psychotherapiebeirates erfülle die Beschwerdeführerin keines dieser Kriterien. Die Vertretung beruflicher Interessen der PsychotherapeutInnen gehöre nicht zu den statutarischen Vereinszwecken der Beschwerdeführerin. Das vorgelegte Statut sehe in seinem § 3 (Aufgabe und Zweck der Vereinigung) die Vertretung der Interessen der Berufsgruppe der Psychologinnen und Psychologen, nicht aber die der Berufsgruppe der PsychotherapeutInnen vor. Im gesamten Statut finde sich keine einzige Bezugnahme auf Psychotherapie und Psychotherapeuten. Seit Inkrafttreten des Psychologengesetzes und des Psychotherapiegesetzes seien die Berufe der Psychologen und der Psychotherapeuten gesetzlich als voneinander unabhängige und klar abgegrenzte Berufe normiert. Der Hinweis, dass eine größere Anzahl von Mitgliedern und Funktionären der Beschwerdeführerin zugleich auch einer anderen Berufsgruppe, nämlich der der PsychotherapeutInnen, angehöre, sei daher in diesem Zusammenhang irrelevant, da die Vertretung der beruflichen Interessen dieser eigenständigen Berufsgruppe ebenso wenig zu den statutarisch verfassten Aufgaben und Zielen der Vereinigung zähle wie die Vertretung beruflicher Interessen allfälliger anderer Berufsgruppen, denen Mitglieder der Beschwerdeführerin allenfalls angehörten (z. B. Pädagogen, Mediziner etc.). Eine Berufsgruppe der "psychologischen Psychotherapeuten" sei der österreichischen Rechtslage fremd. Der Zugang zur eigenständigen psychotherapeutischen Berufsqualifikation führe zwar über verschiedene wissenschaftliche und berufliche Vorqualifikationen, darunter auch z. B. über ein Psychologiestudium. Dies begründe jedoch keine Aufgliederung der Berufsgruppe der Psychotherapeuten in "psychologische Psychotherapeuten", "pädagogische Psychotherapeuten", "medizinische Psychotherapeuten" etc. Der Hinweis auf das Engagement der Beschwerdeführerin in früheren Jahren für die Anliegen auf dem Gebiet der Psychotherapie sei nicht maßgeblich. Auch Verbände anderer Berufsgruppen (z. B. der Sozialarbeiten) seien auf diesem Gebiet engagiert gewesen. Vor allem aber hätte die Beschwerdeführerin nach dem Inkrafttreten des Psychologengesetzes und des Psychotherapiegesetzes und der damit getroffenen Unterscheidung dieser beiden Berufsgruppen die berufliche Interessenvertretung auch der PsychotherapeutInnen in ihre statutarischen Aufgaben und Ziele aufnehmen und die entsprechenden statutarischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für diese Aufgabe schaffen können. Die vertragliche Regelung der Beziehungen der freiberuflich tätigen Psychotherapeuten zu den Trägern der Krankenversicherung zähle nicht zu den statutarischen Aufgaben und Zielen der Beschwerdeführerin. Eine für die Feststellung der Leistungsfähigkeit in Frage kommende Berufsvertretung der PsychotherapeutInnen müsse zwar nicht tatsächlich alle Angehörige der Berufsgruppe zu ihren Mitgliedern zählen, jedoch prinzipiell allen Angehörigen der Berufsgruppe offen stehen und das Anliegen verfolgen, alle Angehörigen der Berufsgruppe in ihren beruflichen Interessen zu vertreten. Dies sei bei der Beschwerdeführerin explizit nicht der Fall. Das vorgelegte Statut lege fest, dass ordentliche und damit voll berechtigte Mitglieder nur jene Personen sein könnten, die zur Führung der Berufsbezeichnung "Psychologe" oder "Psychologin" berechtigt seien. Damit werde nach einem berufsfremden Kriterium von vornherein statutarisch zumindest die Hälfte der Berufsgruppe von der Mitgliedschaft ausgeschlossen, als deren berufliche Interessenvertretung die Beschwerdeführerin anerkannt werden wolle. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin in einer der vorgelegten Stellungnahmen ausdrücklich erklärt, vertragliche Vereinbarungen mit den Krankenkassen nur für PsychotherapeutInnen abschließen zu wollen, die in ihrem Zweitberuf Psychologen seien. Die Beschwerdeführerin könne daher nicht als Berufsvertretung der PsychotherapeutInnen angesehen werden. Dies wäre aber nach Auffassung des Psychotherapiebeirates auch aus fachlicher Sicht geboten, um im Hinblick auf die psychosoziale Versorgung im psychotherapeutischen Bereich die Gefahr von Einschränkungen des Angebotes von Psychotherapie nach Gesichtspunkten, die dem Verständnis von Psychotherapie und den sonstigen Normen des Psychotherapiegesetzes fremd seien (wie etwa die der "psychologischen Psychotherapie" und entsprechende Einteilung der Berufsgruppe) hintanzuhalten. Die Beschwerdeführerin verfüge ferner über keinerlei unabhängige und selbstständige Mitgliedschafts-, Organisations- und Entscheidungsstrukturen für die Berufsgruppe der PsychotherapeutInnen.

Es erscheine zwar unter dem Gesichtspunkt möglicher Interessenkonflikte problematisch, jedoch nicht prinzipiell ausgeschlossen, dass ein und dieselbe Vereinigung zwei unterschiedliche Berufsgruppen in ihren beruflichen Interessen vertrete. Mindestvoraussetzung dafür, dass auch in solchen Fällen von einer beruflichen Interessenvertretung einer dieser Gruppen gesprochen werden könne, sei jedoch, dass für die Berufsgruppe der PsychotherapeutInnen in allen Fragen ihrer beruflichen Interessenvertretung völlig unabhängige und selbstständige Mitgliedschafts-, Organisations- und Entscheidungsstrukturen statutarisch festgelegt seien. Die Beschwerdeführerin erfülle dieses Kriterium nicht einmal ansatzweise. Im § 7 Z. 5 des Statutes der Beschwerdeführerin sei festgelegt, dass Sektionen "Zusammenschlüsse von Mitgliedern des BÖP (sind), die sich für eine bestimmte Spezialdisziplin der Psychologie besonders interessieren". Eine Sektion Psychotherapie mit einer allfällig anderen Beschreibung sei im Statut nicht einmal explizit vorgesehen. Die im Organigramm genannte Sektion Psychotherapie bestehe demnach offenbar auf Grundlage der zitierten Statutenbestimmung, was sich mit der Psychotherapiedefinition des Psychotherapiegesetzes nicht vereinbaren lasse. Nach diesem Gesetz sei die Psychotherapie eine eigenständige Wissenschaft und keine "Spezialdisziplin der Psychologie".

Die Standards des vom Psychotherapiebeirat verabschiedeten "Berufscodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten" fänden bei der Beschwerdeführerin keinerlei Erwähnung. Auch in anderer Hinsicht sei keinerlei statutarische Gewähr dafür gegeben, dass in Fragen der beruflichen Interessenvertretung der PsychotherapeutInnen diese und nur diese Berufsgruppe ohne Einflussnahme oder gar Majorisierung durch Angehörige anderer Berufsgruppen zu entscheiden hätte. Unter diesen Umständen könne von einer beruflichen Interessenvertretung dieser Berufsgruppe keine Rede sein.

Selbst wenn es sich bei der Beschwerdeführern um eine berufliche Interessenvertretung der PsychotherapeutInnen handeln solle, seien die aus fachlicher Sicht maßgeblichen, vom Psychotherapiebeirat in seiner 8. Vollsitzung am 4. Februar 1992 beschlossenen Kriterien für eine positive Begutachtung "hinsichtlich der Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung im Hinblick auf die Psychotherapie (aus im Einzelnen angeführten Gründen) nicht erfüllt".

Nach der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides habe die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin habe dazu schriftlich Stellung genommen.

Im Beschwerdefall sei somit von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:

Aufgabe und Zweck der Beschwerdeführerin sei der gesetzliche Schutz für die Tätigkeit aller Psychologinnen und Psychologen, die Vertretung der Interessen von Psychologinnen und Psychologen, die Mitwirkung bei der psychosozialen Versorgung Österreichs, Erstellung von Qualitätsstandards für die Durchführung psychologischer Tätigkeiten, die laufende Qualitätskontrolle im Hinblick auf fachgerechte Anwendung psychologischer Verfahren, die Information der Öffentlichkeit über die Bedeutung der Psychologie sowie die Arbeit von Psychologinnen und Psychologen für die Gesellschaft, die Förderung der Umsetzung psychologischer Erfahrungen und Erkenntnisse, die Beratung und die Information der Mitglieder in Berufsangelegenheiten, die Durchführung von Veranstaltungen zum Erwerb der fachlichen Kompetenz entsprechend den Bestimmungen des Psychologengesetzes sowie zur Fort- und Weiterbildung sowie die Einbeziehung von Studenten der Studienrichtung Psychologie in die Aktivitäten des Berufsverbandes, insbesondere im Hinblick auf den Berufseinstieg.

Die ordentliche Mitgliedschaft könnten jene physischen Personen erwerben, die gemäß § 1 Abs. 1 des Psychologengesetzes zur Führung der Berufsbezeichnung "Psychologe" oder "Psychologin" berechtigt seien. Die außerordentliche Mitgliedschaft könnten physische Personen erwerben, die zwar nicht die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft erfüllten, hinsichtlich akademischer Ausbildung und beruflicher psychologischer Erfahrung jedoch über einen Wissensstand aus dem Bereich der Psychologie verfügten, welcher demjenigen eines ordentlichen Mitgliedes entspreche, und die bereit seien, an der Erreichung der Vereinszwecke mitzuarbeiten bzw. dieselben zu fördern. Ehrenmitglieder könnten jene physischen Personen werden, welche hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie erbracht hätten oder die sich um den Verein und seine Zwecke im besonderen Maße verdient gemacht hätten. Assoziierte Mitglieder könnten Studierende des Diplomstudiums Psychologie mit abgeschlossenem ersten Studienabschnitt werden.

Sektionen innerhalb des beschwerdeführenden Vereins seien Zusammenschlüsse von Mitgliedern, die sich für eine bestimmte Spezialdisziplin der Psychologie besonders interessierten. Zirka 490 Mitglieder der Beschwerdeführerin verfügten neben der Qualifikation als Psychologe oder Psychologin im Sinne des § 1 des Psychologengesetzes durch Eintragung in die Psychotherapeutenliste auch über eine psychotherapeutische Berufsberechtigung. Innerhalb der Beschwerdeführerin sei eine Sektion "Psychotherapie" eingerichtet.

In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung, für die Entscheidung über das gegenständliche Ansuchen sei ausschlaggebend, dass es sich beim psychotherapeutischen Beruf um einen vom psychologischen Beruf verschiedenen eigenständigen freien Beruf handle, nicht jedoch um eine Spezialdisziplin der Psychologie; dies unabhängig davon, dass ein absolviertes Studium der Psychologie - neben verschiedenen anderen Studienabschlüssen und Vorqualifikationen, wie beispielsweise dem Studium der Medizin, Pädagogik, Philosophie oder etwa auch einer Ausbildung in einem gehobenen medizinischtechnischen Dienst - eine der möglichen Zugangsebenen zur Psychotherapieausbildung darstelle. Das Psychologengesetz regle die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Psychologe" oder "Psychologin", definiere das Berufsbild des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens und lege hinsichtlich dieses Berufes Ausbildungs- und Ausübungsregeln fest. Für die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Psychologe" oder "Psychologin" komme es auf die Absolvierung eines Hochschulstudiums der Richtung Psychologie an. Die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens sei die durch Erwerb fachlicher Kompetenz im Sinne des Psychologengesetzes erlernte Untersuchung, Auslegung, Änderung und Vorhersage des Erlebens und Verhaltens von Menschen unter Anwendung wissenschaftlich-psychologischer Erkenntnisse und Methoden. In den Bereich der klinischen Psychologie gehöre etwa auch die klinischpsychologische Diagnostik, die Gegenstand eines zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Gesamtvertrages sei.

Die Psychotherapie sei Regelungsgegenstand des Psychotherapiegesetzes. Dieses definiere das gesetzliche Berufsbild des Psychotherapeuten und enthalte Regelungen hinsichtlich der psychotherapeutischen Berufsausbildung und Berufsausübung. Danach handle es sich bei der Psychotherapie um die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.

Wesentlich sei, dass der psychologische Beruf auf einem Studium der psychologischen Wissenschaft basiere, während das psychotherapeutische Berufsbild gemäß der Legaldefinition des Psychotherapiegesetzes auf die Erkenntnisse und Methoden der psychotherapeutischen Wissenschaft und eine darauf aufbauende Berufsausbildung abstelle. Die psychotherapeutische Berufsberechtigung werde durch Eintragung in die beim Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz geführte Psychotherapeutenliste erworben und habe die Absolvierung der im Psychotherapiegesetz geregelten Psychotherapieausbildung (psychotherapeutisches Propädeutikum und psychotherapeutisches Fachspezifikum) zur Voraussetzung.

Nach § 349 Abs. 2 erster Satz ASVG sei im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Antrag zu prüfen, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine berufliche Interessenvertretung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes handle. Von einer (freiwilligen) beruflichen Interessenvertretung eines (freien) Berufes sei dann auszugehen, wenn eine Einrichtung oder Vereinigung unabhängig davon, dass sie nicht als gesetzliche berufliche Interessenvertretung eingerichtet sei, sich der Aufgabe gestellt habe und bezwecke, analog einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung jedenfalls die gemeinsamen beruflichen Interessen der Angehörigen des betreffenden freien Berufes zu vertreten, und wenn sichergestellt sei, dass die beruflichen Interessen der Angehörigen des betreffenden Berufes umfassend und dauerhaft von dieser Einrichtung vertreten würden. Im Falle von gesetzlichen Interessenvertretungen seien Mitgliedschaft, Aufgabenbereich, Organisationsstruktur und Vertretungsmandat gesetzlich determiniert. Analog dazu würden sich diese Determinanten bei freiwilligen beruflichen Interessenvertretungen aus deren Statut ergeben.

Von einer (freiwilligen) beruflichen Interessenvertretung der Psychotherapeuten könne daher dann ausgegangen werden, wenn es statutengemäß Aufgabe und Zweck der Beschwerdeführerin wäre, die gemeinsamen beruflichen Interessen der Psychotherapeuten - und zwar die sich aus der psychotherapeutischen, nicht aber aus der psychologischen Berufszugehörigkeit ergebenden Interessen - umfassend und dauerhaft zu vertreten. Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall.

Die Statuten der Beschwerdeführerin würden als deren Aufgabe und Zweck ausschließlich Angelegenheiten der Psychologinnen und Psychologen ausweisen. Auch hinsichtlich der Mitgliedschaft werde ausschließlich auf die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Psychologe" oder "Psychologin" (ordentliche Mitgliedschaft) abgestellt bzw. darauf, dass hinsichtlich akademischer Ausbildung und beruflicher psychologischer Erfahrung ein Wissensstand aus dem Bereich der Psychologie gegeben sei, welcher demjenigen eines ordentlichen Mitglieds entspreche (außerordentliche Mitgliedschaft), auf nachweisliche hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie oder besondere Verdienste um den Verein und seine Zwecke (Ehrenmitglieder), die - wie aus den Aufgaben und dem Zweck der Beschwerdeführerin hervorgehe - ausschließlich auf dem psychologischen Gebiet lägen. Assoziierte Mitglieder könnten bestimmte Studierende des Diplomstudiums Psychologie werden.

Die Sektionen innerhalb der Beschwerdeführerin würden als Zusammenschlüsse von Mitgliedern definiert, die sich für eine bestimmte Spezialdisziplin der Psychologie besonders interessierten. Nach den Statuten handle es sich daher bei der Beschwerdeführerin um einen Verein, der hinsichtlich Mitgliedschaft ausschließlich an psychologischen Gesichtspunkten anknüpfe, dessen Aufgaben und Zwecke ausschließlich auf dem Gebiet der Psychologie lägen und bei dem hinsichtlich einer sektionsmäßigen Organisationsstruktur das Interesse an bestimmten Spezialdisziplinen der Psychologie maßgeblich sei. Eine statutarische Bezugnahme auf Psychotherapie oder auf die von der Berufsgruppe der Psychologen zu unterscheidende Berufsgruppe der Psychotherapeuten erfolge weder im Zusammenhang mit Aufgaben und Zweck der Beschwerdeführerin, noch mit der Mitgliedschaft bei der Beschwerdeführerin oder mit der Organisationsstruktur des Verbandes. Da die Statuten auch sonst an keiner Stelle in irgendeiner Weise einen Bezug zur Psychotherapie oder zur Berufsgruppe Psychotherapeuten herstellten, könne auch der im § 3 der Statuten ausgewiesene Vereinszweck "Mitwirkung bei der psychosozialen Versorgung Österreichs" nur im Sinn einer Mitwirkung bei der psychosozial-psychologischen Versorgung verstanden werden.

Für ein Verständnis dahin gehend, dass damit auch die psychosozial- psychotherapeutische Versorgung mitumfasst wäre, fehle in den Statuten ebenso jeder Hinweis wie auch darauf, dass beim Vereinszweck "Information der Mitglieder in Berufsangelegenheiten" psychotherapeutische Berufsangelegenheiten mitumfasst wären. Vielmehr knüpften die Statuten der Beschwerdeführerin hinsichtlich Aufgabenbereich, Zweck, Mitgliedschaft und Verbandsstruktur ausschließlich am Gesichtspunkt "Psychologie" an. Bei dieser Sachlage sei aber davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine berufliche Interessenvertretung der Psychologen und Psychologinnen handle. Mangels statutarischer Anknüpfungspunkte könne dagegen nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine berufliche Interessenvertretung der Psychotherapeuten sei. Dies werde nicht zuletzt durch die Bezeichnung des Vereins "Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen" ebenso untermauert wie durch die sogar von der Beschwerdeführerin explizit getroffene Feststellung, statutengemäß den wissenschaftlichen und ethischen Standards der psychologischen Forschung und Praxis verpflichtet zu sein. Daran ändere auch der von der belangten Behörde nicht bezweifelte Umstand nichts, dass der Beschwerdeführerin seit ihrer Gründung stets in nicht unmaßgeblicher Zahl auch Personen angehörten und angehört hätten, die neben ihrer Qualifikation als Psychologen auch über eine Berufsqualifikation als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin verfügten. Aus den Statuten gehe klar hervor, dass Anknüpfungspunkt für die Mitgliedschaft bei der Beschwerdeführerin ausschließlich ihre psychologische Qualifikation sei. Dies gelte daher auch hinsichtlich Personen, die neben der psychologischen auch über eine psychotherapeutische Berufsberechtigung verfügten. Wären sie Psychotherapeuten, nicht aber Psychologen, käme allenfalls eine außerordentliche Mitgliedschaft, allerdings wiederum nach Maßgabe besonderer Qualifikationserfordernisse auf psychologischem Gebiet, in Betracht. Darauf, dass die sich nicht aus der psychologischen, sondern aus der beruflichen Qualifikation als Psychotherapeut ergebenden beruflichen Belange dieser Personen von der Beschwerdeführerin im Sinn einer beruflichen Interessenvertretung wahrgenommen würden, fehle in den Statuten jeglicher Hinweis. Im Übrigen sei auch nicht hervorgekommen, dass diese Personen mit ihrer Mitgliedschaft bei der Beschwerdeführerin die Vertretung ihrer psychotherapeutisch-beruflichen Interessen bezweckten. Selbst wenn 25 Jahre lang "nichtärztliche Psychotherapeuten" einzig und allein von der Beschwerdeführerin vertreten gewesen sein sollten, würde sich somit aus dieser Feststellung für die gegenständliche Frage nichts gewinnen lassen. Unabhängig davon, dass Bezeichnungen wie "nichtärztliche Psychotherapie", "ärztliche Psychotherapie", "psychologische Psychotherapie" etc. jeglicher Grundlage entbehrten, weil es sich bei jeder unter § 1 Abs. 1 des Psychotherapiegesetzes zu subsumierenden Tätigkeit um eine psychotherapeutischwissenschaftliche Tätigkeit und damit um "Psychotherapie" und nichts anderes handle, mache allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin Mitglieder angehörten, die neben ihrer psychologischen Qualifikation auch über andere Berufsberechtigungen verfügten, die Beschwerdeführerin noch nicht zur beruflichen Interessenvertretung bezüglich dieser weiteren Qualifikationen. Auch die Ärztekammern seien unabhängig davon, ob ihre Mitglieder neben der ärztlichen Berufsberechtigung über (eine) weitere Berufsberechtigung(en) verfügten, definitionsgemäß ausschließlich ärztliche Berufs- bzw. Standesvertretungen. Gleiches gelte auf Grundlage der Statuten der Beschwerdeführerin. Jedenfalls sei es seit der gesetzlichen Etablierung der Psychotherapie als eigenständigem Berufsstand ausgeschlossen, dass die berufliche Vertretung der Angehörigen dieses Berufes auf einen statutarischen Vertretungsanspruch, der psychologische oder andere Wissenschaften zum Gegenstand habe, gestützt werde.

Was die Sektion "Psychotherapie" innerhalb der Beschwerdeführerin betreffe, so stünde dies mit § 7 Z. 5 der Statuten nicht in Einklang, wonach die Sektionen als Zusammenschlüsse von Mitgliedern definiert würden, die sich für eine bestimmte Spezialdisziplin der Psychologie interessierten. Dass es sich bei der Psychotherapie um eine eigene Wissenschaft und um einen eigenständigen Gesundheitsberuf und nicht um eine Spezialdisziplin der Psychologie handle, sei bereits oben ausgeführt worden. Dass ungeachtet dessen eine solche Sektion offenkundig bestehe, sei wohl geeignet darzutun, dass sich Mitglieder der Beschwerdeführerin auch mit Fragen der Psychotherapie befassten. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass sich berufliche Interessenvertretungen auch mit Fragen anderer, insbesondere angrenzender Wissenschaften, beschäftigten. Für die Frage, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine berufliche Interessenvertretung der Psychotherapeuten handle, könne dies aber nicht maßgeblich sein.

Ohne nachweisliche statutarische Grundlage für die umfassende und dauerhafte Wahrnehmung der beruflichen Interessen der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine berufliche Interessenvertretung der Psychotherapeuten im Sinne des § 349 Abs. 2 erster Satz ASVG handle. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, sehr wohl die Interessen jener Psychologen zu vertreten, die zugleich auch Psychotherapeuten seien bzw. die Erklärung, ab dato nunmehr auch die psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung als gesundheitspolitisches Ziel verfolgen zu wollen, könne nichts daran ändern, dass eine umfassende und dauerhafte Wahrnehmung der - unabhängig vom psychologischen Beruf - mit dem psychotherapeutischen Beruf verbundenen Interessen der Verbandsmitglieder nicht nachweislich sei. Da es sich somit bei der Beschwerdeführerin nicht um eine berufliche Interessenvertretung der Psychotherapeuten handle, könne ein Eingehen auf die Frage der Leistungsfähigkeit bezüglich der psychotherapeutisch-psychosozialen Versorgung entfallen.

Gegen diesen Abspruch des Bescheides vom 21. Oktober 1996 richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Die Beschwerdeführerin hat dazu eine Stellungnahme erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 349 Abs. 2 ASVG in der Fassung der 50. Novelle, BGBl. Nr. 676/1991, lautet auszugsweise:

"(2) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen klinischen Psychologen bzw. den freiberuflich tätigen Psychotherapeuten werden durch je einen Gesamtvertrag mit beruflichen Interessenvertretungen der klinischen Psychologen, deren Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Psychologenbeirates (§ 20 Abs. 1 Z 8 des Psychologengesetzes), sowie beruflichen Interessenvertretungen der Psychotherapeuten, deren Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Psychotherapiebeirates (§ 21 Abs. 1 Z 9 des Psychotherapiegesetzes) vom Bundesminister für Gesundheit ... Konsumentenschutz mit Bescheid festgestellt worden ist, geregelt. ..."

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Frage strittig, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine berufliche Interessenvertretung der Psychotherapeuten handelt.

Die belangte Behörde hat diese Frage im Wesentlichen mit der Begründung verneint, die Beschwerdeführerin habe es sich nicht zur Aufgabe gestellt und bezwecke auch nicht, analog einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung jedenfalls die gemeinsamen beruflichen Interessen der Angehörigen des betreffenden freien Berufes, nämlich der Psychotherapeuten, umfassend und dauerhaft zu vertreten. Von einer (freiwilligen) beruflichen Interessenvertretung der Psychotherapeuten könnte nur dann ausgegangen werden, wenn es statutengemäß Aufgabe und Zweck der Beschwerdeführerin wäre, die gemeinsamen beruflichen Interessen der Psychotherapeuten - und zwar die sich aus der psychotherapeutischen, nicht aus der psychologischen Berufszugehörigkeit ergebenden Interessen - umfassend und dauerhaft zu vertreten. Dies sei bei der Beschwerdeführerin aber nicht der Fall.

Dieser Auffassung tritt die Beschwerdeführerin mit dem Argument entgegen, dass - da verlässliche Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffes "berufliche Interessenvertretung" im Gesetz fehlten - eine am Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung ergebe, dass auch eine Interessenvertretung, welche nur gewissen Psychotherapeuten offen stehe, gesamtvertragsfähig sein könne, solange sie nur im Sinne des § 338 Abs. 2 ASVG die ausreichende Versorgung der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen sicherstellen könne, also bezüglich der psychosozialen Versorgung leistungsfähig sei. Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger sei bereits ein Gesamtvertrag über die klinisch-psychologische Diagnostik abgeschlossen worden, der bislang klaglos durchgeführt worden sei. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin betreffend die psychosoziale Versorgung stehe somit fest.

Auf dieses Vorbringen ist zunächst zu erwidern, dass die Begriffe "psychosozial" und "psychotherapeutisch" nicht gleichzusetzen sind. Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift zu Recht darauf, dass es verschiedene Berufsgruppen im psychosozialen Feld gibt, wie etwa Ärzte, Lebens- und Sozialberater, aber auch klinische Psychologen, Gesundheitspsychologen und Psychotherapeuten, die Leistungen psychosozialer Natur erbringen, wenngleich jede Berufsgruppe von Gesetzes wegen auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich (Medizin, Lebens- und Sozialberatung, klinische Psychologie, Psychotherapie) beschränkt ist. Wenn zwischen der Beschwerdeführerin und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger ein Gesamtvertrag betreffend klinisch-psychologische Diagnostik abgeschlossen worden ist, so hat dies nicht zur Folge, dass der Beschwerdeführerin generell die Leistungsfähigkeit bezüglich jedweder psychosozialen Versorgungstätigkeit zugesprochen werden müsste.

§ 349 Abs. 2 ASVG stellt hinsichtlich der psychosozialen Leistungsfähigkeit beruflicher Interessenvertretungen auf das jeweilige Tätigkeitsgebiet der betreffenden Berufsgruppe ab. Dies ergibt sich schon daraus, dass die zitierte Bestimmung auf zwei verschiedene Berufsgruppen abstellt, nämlich klinische Psychologen und Psychotherapeuten. Hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches dieser im psychosozialen Feld tätigen Berufsgruppen ist von den jeweils maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen für die betreffende Berufsgruppe, also Psychologengesetz und Psychotherapiegesetz, auszugehen. Diese Gesetze weisen - wie im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt - den klinischen Psychologen die klinischpsychologische, den Psychotherapeuten dagegen die psychotherapeutische Tätigkeit im (umfassenden) psychosozialen Bereich zu.

Für den Aufgaben- und damit auch den Vertretungsbereich der Beschwerdeführerin sind ihre Statuten maßgeblich.

Der mit "Aufgabe und Zweck" überschriebene § 3 der Statuten der Beschwerdeführerin hat folgenden Inhalt:

"Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

-

den gesetzlichen Schutz für die Tätigkeit aller Psychologinnen und Psychologen; die Vertretung der Interessen von Psychologinnen und Psychologen;

-

Mitwirkung bei der psychosozialen Versorgung Österreichs

-

Erstellung von Qualitätsstandards für die Durchführung psychologischer Tätigkeiten

-

laufende Qualitätskontrolle im Hinblick auf fachgerechte Anwendung psychologischer Verfahren

-

die Information der Öffentlichkeit über die Bedeutung der Psychologie sowie der Arbeit von Psychologinnen und Psychologen für die Gesellschaft;

-

die Förderung der Umsetzung psychologischer Erfahrungen und Erkenntnisse;

-

die Beratung und die Information der Mitglieder in Berufsangelegenheiten;

-

die Durchführung von Veranstaltungen zum Erwerb der fachlichen Kompetenz entsprechend den Bestimmungen des Psychologengesetzes sowie zur Fort- und Weiterbildung;

-

die Einbeziehung von Studenten der Studienrichtung Psychologie in die Aktivitäten des Berufsverbandes, insbesondere im Hinblick auf den Berufseinstieg."

Die ordentliche Mitgliedschaft können nach § 5 lit. a der Statuten jene physischen Personen erwerben, die gemäß § 1 Abs. 1 des Psychologengesetzes zur Führung der Berufsbezeichnung "Psychologe" oder "Psychologin" berechtigt sind.

Die außerordentliche Mitgliedschaft können nach § 5 lit. b der Statuten physische Personen erwerben, die zwar nicht die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft erfüllen, hinsichtlich akademischer Ausbildung und beruflicher psychologischer Erfahrung jedoch über einen Wissensstand aus dem Bereich der Psychologie verfügen, welcher demjenigen eines ordentlichen Mitgliedes entspricht, und bereit sind, an der Erreichung der Vereinszwecke mitzuarbeiten bzw. dieselben zu fördern.

Zu den Organen des Vereins zählen gemäß § 7 Z. 5 der Statuten auch die Sektionen.

Dabei handelt es sich um Zusammenschlüsse von Mitgliedern der Beschwerdeführerin, die sich für eine bestimmte Spezialdisziplin der Psychologe besonders interessieren. Die bestehende Sektion "Psychotherapie" wird daher in den Statuten (und wohl auf Grund der selbst gestellten Aufgabe, Interessenvertretung der Psychologen zu sein) gleichsam als Spezialdisziplin der Psychologie behandelt.

Die Auffassung der belangten Behörde, bei der Beschwerdeführerin handle es sich den Statuten nach um einen Verein, der hinsichtlich Mitgliedschaft ausschließlich an psychologischen Gesichtspunkten anknüpft, dessen Aufgaben und Zwecke ausschließlich auf dem Gebiet der Psychologie liegen und bei dem hinsichtlich einer sektionsmäßigen Organisationsstruktur das Interesse an bestimmten Spezialdisziplinen der Psychologie maßgeblich ist, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Eine statutarische Bezugnahme auf die Psychotherapie oder auf die von der Berufsgruppe der Psychologen zu unterscheidende Berufsgruppe der Psychotherapeuten erfolgt weder im Zusammenhang mit den Aufgaben und dem Zweck der Beschwerdeführerin noch mit deren Mitgliedschaft oder mit der Organisationsstruktur des Verbandes.

Der im § 3 der Statuten angegebene Vereinszweck "Mitwirkung bei der psychosozialen Versorgung Österreichs" ist im Sinn einer Mitwirkung bei der psychosozial-psychologischen Versorgung zu verstehen. Für ein Verständnis dahin gehend, dass damit auch die psychosozial-psychotherapeutische Versorgung mitumfasst wäre, fehlt in den Statuten ebenso jeder Hinweis wie auch darauf, dass beim Vereinszweck "Information der Mitglieder in Berufsangelegenheiten" psychotherapeutische Berufsangelegenheiten mitumfasst wären. Die Statuten der Beschwerdeführerin knüpfen vielmehr hinsichtlich Aufgabenbereich, Zweck, Mitgliedschaft und Verbandsstruktur ausschließlich am Gesichtspunkt der "Psychologie" an.

Die Auffassung der belangten Behörde, bei der Beschwerdeführerin handle es sich daher um eine berufliche Interessenvertretung der Psychologen und Psychologinnen, erweist sich somit als zutreffend. Mangels ausreichender statutarischer Anknüpfungspunkte ist die Beschwerdeführerin nicht als berufliche Interessenvertretung der Psychotherapeuten anzusehen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde, dass eine Ausbildung als Psychologe nur eine von mehreren (faktischen) Zugängen ist, auf Grund derer die Berufsbefugnis eines Psychotherapeuten erworben werden kann. Die Beantwortung der Frage, ob eine berufliche Interessenvertretung für eine bestimmte Berufsgruppe ausreichend leistungsfähig im Sinne des Gesetzes ist, hängt ua davon ab, ob sie für diese Berufsgruppe so ausreichend repräsentativ ist, dass durch den Abschluss eines Gesamtvertrages die Versorgung der Versicherten mit Leistungsangeboten entsprechend sichergestellt werden kann. Hinsichtlich der psychosozialen Versorgung durch Psychotherapeuten ist dies daher nur dann der Fall, wenn die Vertretung der Psychotherapeuten durch den beschwerdeführenden Verein im Lichte der Ausbildungserfordernisse des Psychotherapeutengesetzes als repräsentativ anzusehen wäre. Im Hinblick auf die Vielfalt der potenziellen beruflichen Herkunft von Psychotherapeuten wäre dies nur dann der Fall, wenn die Mitgliedschaft im beschwerdeführenden Verein an der Berufsbefugnis des Psychotherapeuten und nicht an jener des Psychologen anknüpfen würde. Dem Umstand, dass die Statuten des beschwerdeführenden Vereins eine eigene Sektion für Psychotherapeuten vorsehen, vermag an der Zugangsbeschränkung nichts zu ändern: es wäre - im Gegenteil - erstaunlich, wenn Psychologen, die auch Psychotherapeuten sind, nur auf Grund letzteren Umstandes entweder gar nicht Mitglied des beschwerdeführenden Vereins werden könnten oder sich ihre psychotherapeutische Berufsausrichtung ungeachtet des hohen Prozentsatzes an Psychologen, die in diesem Feld arbeiten, in den Vereinsstatuten nicht wieder fände.

Für die Bejahung der "Leistungsfähigkeit" als "berufliche Interessenvertretung der (nichtärztlichen) Psychotherapeuten" (vgl. zur Abgrenzung OGH 31.1.1995, 4 Ob 125/94 = RdM 1995/10 mit Anm. Kopetzki) reicht das allein aber nicht aus, desgleichen auch nicht der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Umstand, dass 50 % der Psychotherapeuten Psychologen seien; es wäre vielmehr entscheidend, dass die Mitgliedschaft zum beschwerdeführenden Verein an der Berufsbefugnis des Psychotherapeuten anknüpfend grundsätzlich allen Psychotherapeuten gleich welcher fachlicher Herkunft offen stünde, da nur auf diese Weise bei der Ausgestaltung des Leistungsangebotes für die Versicherten und der Festlegung des Entgelts für die Leistungserbringung die gemeinsamen Interessen der Psychotherapeuten ohne Verengung auf bestimmte Gruppeninteressen in die Verhandlungen über den Gesamtvertrag einfließen können. Diese Bündelung der maßgeblichen Interessen auf Seiten der Leistungserbringer ist darüber hinaus auch Voraussetzung dafür, dass bei einem Gesamtvertrag die Vermutung seiner Angemessenheit nicht von einzelnen, nicht ausreichend repräsentierten Gruppen dieser Leistungserbringer von vornherein in Zweifel gezogen werden kann: Die in der Honorarordnung eines Gesamtvertrages vereinbarten Honorare stellen nämlich als Ergebnis des im Aushandeln zwischen den Partnern dieses Vertrages zum Ausdruck kommenden Ausgleiches der widerstreitenden Interessen im Zweifel ein angemessenes Entgelt dar (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1999, B 3077/97, und vom 17. Dezember 1999, B 1819/98).

Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung ihrer Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung als berufliche Interessenvertretung der Psychotherapeuten abgewiesen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. Februar 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996080383.X00

Im RIS seit

24.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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