Entscheidungsdatum
20.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W236 2164515-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017, Zl. 15-1051654300/150148043/BMI-BFA_TIROL_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017, Zl. 15-1051654300/150148043/BMI-BFA_TIROL_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2017 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 3a und § 9 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 3 a und Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia nicht zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia nicht zulässig ist.
III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bisrömisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis
VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 09.02.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.02.2015 sowie seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.09.2016 im Wesentlichen an, dass er aus Mogadischu stamme und dem Minderheitenclan der Madhiban angehöre. Im Frühjahr 2004 sei er von der Schule nach Hause gekommen und habe sein Elternhaus zerbombt vorgefunden. Seine Eltern und Brüder seien bei diesem Bombenanschlag verstorben. Er sei dann mit den Nachbarn nach Kenia gefahren und habe mit dieser Familie bis 2008 zusammengelebt. Diese Nachbarn seien für ihn wie seine Eltern, diese seien 2008 zurück nach Somalia gegangen; er stehe mit diesen noch in Kontakt. Im Jahr 2012 habe er traditionell geheiratet. Als die Familie seiner Frau erfahren habe, dass er Madhiban sei, habe er mit seinem Schwiegervater und seinem Schwager Probleme bekommen.