RS OGH 2017/10/6 25Ds5/17b

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Veröffentlicht am 06.10.2017
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Rechtssatz

Im Fall eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen steht es dem Obersten Gerichtshof gemäß § 52 erster Satz DSt frei, nach Verfahrensergänzung (hier: durch Verlesung iSd § 253 Abs 2 StPO) die fehlenden Feststellungen nachzuholen und auf dieser Basis (unter Einbeziehung der von keiner Nichtigkeit betroffenen Feststellungen des Disziplinarrats) in der Sache selbst erkennend die rechtliche Beurteilung vorzunehmen.Im Fall eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen steht es dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 52, erster Satz DSt frei, nach Verfahrensergänzung (hier: durch Verlesung iSd Paragraph 253, Absatz 2, StPO) die fehlenden Feststellungen nachzuholen und auf dieser Basis (unter Einbeziehung der von keiner Nichtigkeit betroffenen Feststellungen des Disziplinarrats) in der Sache selbst erkennend die rechtliche Beurteilung vorzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131653

Im RIS seit

31.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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