TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/13 W147 2170300-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.2017
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Entscheidungsdatum

13.10.2017

Norm

AMA-Gesetz 1992 §21a
AMA-Gesetz 1992 §21c
AMA-Gesetz 1992 §21d
AMA-Gesetz 1992 §21e
AMA-Gesetz 1992 §21f
AMA-Gesetz 1992 §21g
AMA-Gesetz 1992 §21i
BAO §2a
BAO §264 Abs1
BAO §264 Abs3
BAO §272 Abs1
BAO §274 Abs1
BAO §278
BAO §279 Abs1
BAO §49 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §13
MOG 2007 §6
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W147 2170300-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über den Vorlageantrag des XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 17. August 2017, AZ I/1/5-Schub/AMBBS-97/2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2013, in Verbindung mit §§ 21a ff des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der AMA vom 4. August 2017, AZ I/1/5-Schub/AMBBS-82/2017, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. dessen Antrag auf Beitragsfreistellung gemäß § 16 AMA-BeitragsV 2015 abgewiesen. In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 iVm § 9 AMA-BeitragsV 2015 ein Agrarmarketingbeitrag für die Erzeugung von Obst für das Beitragsjahr 2016 in Höhe von gesamt EUR XXXX vorgeschrieben.

Die AMA begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen, dass betreffend Spruchpunkt I. im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2016 einen Antrag auf Beitragsfreistellung gemäß § 15 AMA-BeitragsV 2015 eingebracht habe. Mit E-Mail vom 17. November 2016 habe die AMA den Beschwerdeführer aufgefordert, auch eine ausgefüllte Beitragserklärung zu übermitteln, da andernfalls sein Antrag nicht bearbeitet werden könne. Mit Schreiben vom 14. April 2017 sei der Beschwerdeführer abermals auf die fehlende Beitragserklärung hingewiesen worden. Diese Schreiben sei nachweislich am 18. April 2017 entgegengenommen worden. Da bis zur Bescheiderlassung keine Beitragserklärung für das Jahr 2016 eingelangt sei und damit die Voraussetzungen für eine Beitragsfreistellung nicht vorliegen würden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass laut Mehrfachantrag 2016 der Beschwerdeführer eine Obstfläche im Ausmaß von XXXX ha bewirtschaftet habe. Da der Beschwerdeführer keine Zahlungen geleistet habe, sei die offene Beitragsschuld vorzuschreiben gewesen.

2. Mit E-Mail vom 9. August 2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte im Wesentlichen, dass er im Erntejahr 2016 einen wetterbedingten Totalausfall seiner Ernte erlitten habe, weshalb der Schaden von der österreichischen Hagelversicherung begutachtet und als 100%iger Ernteverlust anerkannt worden sei. Auch habe er beim Katastrophenfonds um Hilfe angesucht. Aufgrund des Ausfalls sei dem Beschwerdeführer ein kleiner Zuschuss zugesprochen worden. Trotz der finanziellen Hilfe des Katastrophenfonds sei ein Verlust von mehreren tausend Euro zu verzeichnen. Für den Beschwerdeführer sei es undenkbar, den Verlust durch Zahlung des Agrarmarketingbeitrages zu vergrößern, da dies betriebswirtschaftlich nicht zu verkraften sei.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 17. August 2017, AZ I/1/5-Schub/AMBBS-97/2017, wurde die Beschwerde gegen den mit Bescheid vom 4. August 2017, AZ I/1/5-Schub/AMBBS-82/2017, vorgeschriebenen Agrarmarketingbeitrag für die Erzeugung von Obst für das Beitragsjahr 2016 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Fehlens der Beitragserklärung einen Bearbeitung des Antrags auf Beitragsfreistellung nicht vorgenommen habe werden können.

4. Mit Schreiben vom 25. August 2017 stellte der Beschwerdeführer den als Einspruch bezeichneten Vorlageantrag und gab an, dass die Missachtung der Beitragsfreistellung gegenüber anderen Obstbauern, denen eine Beitragsfreistellung genehmigt worden sei, eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darstelle.

5. Die Beschwerdevorlage der Agrarmarkt Austria vom 11. September 2017 langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs für die Erzeugung von Obst.

Eine Beitragserklärung für das Beitragsjahr 2016 wurde nicht erbracht.

Da der für das Beitragsjahr 2016 geschuldete Agrarmarketingbeitrag nicht entrichtet wurde, wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid ein Agrarmarketingbeitrag in der Höhe von EUR XXXX vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht substantiiert bestritten wurde.

Obwohl in der Beschwerde eine unrichtige Berechnung der Beitragsschuld nicht moniert wurde, ist festzuhalten, dass die Beitragsvorschreibung mangels vom Beschwerdeführer eingebrachter Beitragserklärung auf Grundlage der Heranziehung der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des von diesem selbst eingebrachten Mehrfachantrages 2016 vorgenommen wurde.

Ausdrücklich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde durch mehrfache Aufforderung an den Beschwerdeführer, dass es der Vorlage einer Beitragserklärung für das Jahr 2016 bedarf, um seinen Antrag auf Beitragsfreistellung zu bearbeiten, ihrer Manuduktionspflicht nachgekommen ist und das Recht auf Parteiengehör somit gewahrt wurde.

Auch in der Beschwerde und im nunmehrigen Vorlageantrag (bezeichnet als Einspruch) legte der Beschwerdeführer keine Beitragserklärung für das Jahr 2016 vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1 Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 13 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 21i Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 BGBl. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, obliegt die Erhebung des Agrarmarketingbeitrags der AMA. Gemäß § 21i Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 ist gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 2a Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.

Mangels Normierung einer Senats-Zuständigkeit entscheidet das BVwG gemäß § 272 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, durch einen Einzelrichter.

Außer in den Fällen des § 278 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 279 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2014, eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es beantragt wird

a) in der Beschwerde,

b) im Vorlageantrag (§ 264),

c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder

2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

3.2. Beschwerdevorentscheidung/Vorlageantrag:

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge (§ 264 Abs. 3 BAO).

Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und wurde rechtzeitig gestellt.

Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist somit nicht der zunächst angefochtene Bescheid vom 4. August 2017, AZ I/1/5-Schub/AMBBS-82/2017, sondern die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 17. August 2017, AZ I/1/5-Schub/AMBBS-97/2017.

Zu Spruchteil A):

3.3. Zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. § 15 der Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) über die Aufbringung und Entrichtung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings sowie den Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung abgesehen werden kann (AMA-BeitragsV 2015), Verlautbarungsblatt 5/2014, lautet (wortwörtlich):

"Beitragsfreistellung aufgrund von Elementarereignissen

§ 15. (1) Führt ein Elementarereignis zu einem Produktionsausfall bei einem der in §§ 1 bis 13 genannten Beitragsgegenständen, ist auf Antrag eine Freistellung von der Entrichtung fälliger Beiträge möglich, wenn der Produktionsausfall ein Ausmaß von mindestens 60 % erreicht und die Voraussetzung für die Qualifizierung als De-minimis-Beihilfe nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013, ABl. Nr. L 352 vom 18.12.2013, S. 9, vorliegen.

(2) Als Elementarereignis gelten Ereignisse, die im Rahmen des Vollzugs des Katastrophenfondsgesetzes 1996 – KatFG 1996, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. Nr. 165/2013, durch die zuständigen Stellen gem. § 8 KatFG, BGBl. leg. cit. oder der Länder, als ersatzfähige Schäden anerkannt werden.

(3) Der Antrag auf Beitragsfreistellung ist bei der AMA binnen zwei Monaten, nach der Anerkennung der in Abs. 2 genannten Stelle zu stellen. Dem Antrag ist eine Bestätigung der in Abs. 2 genannten Stelle beizulegen, in der

1. Name und Anschrift des Geschädigten,

2. eine Beschreibung des Elementarereignisses,

3. Angaben zur Höhe der Ersatzfähigkeit des Schadens gem. KatFG 1996 (Beihilfeintensität),

4. die Bestätigung über einen Produktionsausfall von mindestens 60

%,

5. Angaben zur Identifizierung der betroffenen Flächen (Flächengröße, betroffene Katastralgemeinde und Grundstücksnummer),

6. Darlegung der in den letzten drei Steuerjahren zugesagten und erhaltenen De-minimis- Beihilfen unter Angabe des Namens der gewährenden Stelle und der jeweiligen Beihilfenhöhe,

7. Erklärung, dass in den letzten drei Steuerjahren keine De-minimis-Beihilfen erhalten wurden, die den Betrag von EUR 200.000,-- übersteigen, und

8. Angaben zu allen auf Grund des Elementarereignisses gewährten Leistungen der öffentlichen Hand (insb. der leistenden Stelle und der Beihilfeintensität) enthalten sind.

3.3.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die AMA den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2016 hingewiesen hat, dass neben dem Antrag auf Beitragsfreistellung auch eine ausgefüllte Beitragserklärung übermittelt werden müsse, da andernfalls der Antrag nicht bearbeitet werden könne.

Da der Beschwerdeführer hierauf eine Beitragserklärung für das Beitragsjahr 2016 nicht nachreichte, blieb der Antrag in diesem Punkt mangelhaft und war der Antrag auf Beitragsfreistellung abzuweisen.

3.3.4. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2007, wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:

1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;

2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;

3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;

4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;

5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).

Gemäß § 21c Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, ist für die Erzeugung von Gemüse und Obst nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.

Gemäß § 21d Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, hat die AMA durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.

Gemäß § 21d Abs. 2 Z 9 AMA-Gesetz 1992 beträgt der Höchstbeitrag für Gemüse und Obst 727,00 € je ha.

Gemäß § 21e Abs. 1 Z 6 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, ist Beitragsschuldner für Gemüse und Obst der Bewirtschafter der Gemüse- und Obstanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Glashaus- oder Folienbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 400 m², bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen.

Gemäß § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen.

Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten (§ 21f Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß § 9 Abs. 2 der AMA-BeitragsV 2015 beträgt der Beitrag für

1. Intensivobstbau, im Freiland EUR 73,00 je Hektar

2. Obst, im Gewächshaus gezogen EUR 146,00 je Hektar.

Nach Absatz 3 dieser Bestimmung ist Beitragsschuldner der Bewirtschafter der Obstanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Gewächshausbewirtschaftung (Foliengewächs- und Glashaus) ein Mindestausmaß von 400 m², bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,5 Hektar aufweisen.

Gemäß Absatz 5 dieser Bestimmung entsteht keine Beitragsschuld bei der Bewirtschaftung von Flächen zur Erzeugung von:

1. Schalenfrüchte (z.B. Nüsse)

2. Obst, wenn dieses nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (z. B.

Farbstoffgewinnung),

3. Obst, im Rahmen eines Lehrbetriebes zur Wissensvermittlung bzw. für Forschungszwecke

und

4. Junganlagen im Freiland gemäß Anhang zur Verordnung.

Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben (§ 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013).

3.3.4.1. Wie bereits festgestellt, bewirtschaftete der Beschwerdeführer im Beitragsjahr 2016 eine Obstanbaufläche im Ausmaß von 6,80 ha.

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der Behörde die erforderliche Beitragserklärung für den Agrarmarketingbeitrag für das Beitragsjahr 2016 nicht vorgelegt wurde.

Durch die Bewirtschaftung der Obstanbauflächen ist der Beschwerdeführer Beitragsschuldner im Sinne des § 21 c Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz 1992.

In Anbetracht der ordnungsgemäßen Vorschreibung des geschuldeten Marketingbeitrages vermochte der Beschwerdeführer eine Verkennung der Rechtslage der belangten Behörde nicht aufzuzeigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall mangels eines Parteienantrages Abstand genommen werden, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (vgl. EGMR 23.11.2006, Fall Jussila, Appl 73.053/01 sowie VwGH 18.04.2008, 2008/17/0035).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragserklärung, Beitragsschuld, Beschwerdevorentscheidung,
Bewirtschaftung, höhere Gewalt, mangelhafter Antrag,
Mangelhaftigkeit, Marketingbeitrag, Marktordnung, Nachreichung von
Unterlagen, Schaden, Vorlageantrag, Vorlagepflicht, Vorschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W147.2170300.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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