Entscheidungsdatum
13.10.2017Norm
AMA-Gesetz 1992 §21aSpruch
W147 2170300-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über den Vorlageantrag des XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 17. August 2017, AZ I/1/5-Schub/AMBBS-97/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über den Vorlageantrag des römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch eins der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 17. August 2017, AZ I/1/5-Schub/AMBBS-97/2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2013, in Verbindung mit §§ 21a ff des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraphen 21 a, ff des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der AMA vom 4. August 2017, AZ I/1/5-Schub/AMBBS-82/2017, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. dessen Antrag auf Beitragsfreistellung gemäß § 16 AMA-BeitragsV 2015 abgewiesen. In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 iVm § 9 AMA-BeitragsV 2015 ein Agrarmarketingbeitrag für die Erzeugung von Obst für das Beitragsjahr 2016 in Höhe von gesamt EUR XXXX vorgeschrieben.1. Mit Bescheid der AMA vom 4. August 2017, AZ I/1/5-Schub/AMBBS-82/2017, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. dessen Antrag auf Beitragsfreistellung gemäß Paragraph 16, AMA-BeitragsV 2015 abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 21 a, ff AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 9, AMA-BeitragsV 2015 ein Agrarmarketingbeitrag für die Erzeugung von Obst für das Beitragsjahr 2016 in Höhe von gesamt EUR römisch 40 vorgeschrieben.
Die AMA begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen, dass betreffend Spruchpunkt I. im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2016 einen Antrag auf Beitragsfreistellung gemäß § 15 AMA-BeitragsV 2015 eingebracht habe. Mit E-Mail vom 17. November 2016 habe die AMA den Beschwerdeführer aufgefordert, auch eine ausgefüllte Beitragserklärung zu übermitteln, da andernfalls sein Antrag nicht bearbeitet werden könne. Mit Schreiben vom 14. April 2017 sei der Beschwerdeführer abermals auf die fehlende Beitragserklärung hingewiesen worden. Diese Schreiben sei nachweislich am 18. April 2017 entgegengenommen worden. Da bis zur Bescheiderlassung keine Beitragserklärung für das Jahr 2016 eingelangt sei und damit die Voraussetzungen für eine Beitragsfreistellung nicht vorliegen würden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Die AMA begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen, dass betreffend Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2016 einen Antrag auf Beitragsfreistellung gemäß Paragraph 15, AMA-BeitragsV 2015 eingebracht habe. Mit E-Mail vom 17. November 2016 habe die AMA den Beschwerdeführer aufgefordert, auch eine ausgefüllte Beitragserklärung zu übermitteln, da andernfalls sein Antrag nicht bearbeitet werden könne. Mit Schreiben vom 14. April 2017 sei der Beschwerdeführer abermals auf die fehlende Beitragserklärung hingewiesen worden. Diese Schreiben sei nachweislich am 18. April 2017 entgegengenommen worden. Da bis zur Bescheiderlassung keine Beitragserklärung für das Jahr 2016 eingelangt sei und damit die Voraussetzungen für eine Beitragsfreistellung nicht vorliegen würden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass laut Mehrfachantrag 2016 der Beschwerdeführer eine Obstfläche im Ausmaß von XXXX ha bewirtschaftet habe. Da der Beschwerdeführer keine Zahlungen geleistet habe, sei die offene Beitragsschuld vorzuschreiben gewesen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde aus, dass laut Mehrfachantrag 2016 der Beschwerdeführer eine Obstfläche im Ausmaß von römisch 40 ha bewirtschaftet habe. Da der Beschwerdeführer keine Zahlungen geleistet habe, sei die offene Beitragsschuld vorzuschreiben gewesen.
2. Mit E-Mail vom 9. August 2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte im Wesentlichen, dass er im Erntejahr 2016 einen wetterbedingten Totalausfall seiner Ernte erlitten habe, weshalb der Schaden von der österreichischen Hagelversicherung begutachtet und als 100%iger Ernteverlust anerkannt worden sei. Auch habe er beim Katastrophenfonds um Hilfe angesucht. Aufgrund des Ausfalls sei dem Beschwerdeführer ein kleiner Zuschuss zugesprochen worden. Trotz der finanziellen Hilfe des Katastrophenfonds sei ein Verlust von mehreren tausend Euro zu verzeichnen. Für den Beschwerdeführer sei es undenkbar, den Verlust durch Zahlung des Agrarmarketingbeitrages zu vergrößern, da dies betriebswirtschaftlich nicht zu verkraften sei.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 17. August 2017, AZ I/1/5-Schub/AMBBS-97/2017, wurde die Beschwerde gegen den mit Bescheid vom 4. August 2017, AZ I/1/5-Schub/AMBBS-82/2017, vorgeschriebenen Agrarmarketingbeitrag für die Erzeugung von Obst für das Beitragsjahr 2016 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Fehlens der Beitragserklärung einen Bearbeitung des Antrags auf Beitragsfreistellung nicht vorgenommen habe werden können.
4. Mit Schreiben vom 25. August 2017 stellte der Beschwerdeführer den als Einspruch bezeichneten Vorlageantrag und gab an, dass die Missachtung