TE Pvak 2017/1/12 A 25-PVAB/16

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Veröffentlicht am 12.01.2017
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Norm

PVG §21 Abs3 litb
PVG §21 Abs4
PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragslegitimation PV an PVAB; Auswahl von Ersatzmitgliedern; Ersatzmitglieder; Erlöschen der Mitgliedschaft zum DA; endgültige Beendigung der Ausübung des Mandats in laufender Funktionsperiode durch Verzicht, Widerruf des Verzichts nicht möglich; gesetzwidrige Zusammensetzung des DA; Folgen gesetzwidriger Zusammensetzung des DA

Text

A 25-PVAB/16

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag von FInsp A und OStv B, die gesetzmäßige Zusammensetzung des Dienststellenausschusses beim *** (DA), dem die Antragsteller als Mitglieder angehören, zu überprüfen und die allenfalls daraus resultierenden Rechtsfolgen festzustellen, gemäß § 41 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016, entschieden:

Dem Antrag wird stattgegeben und festgestellt, dass seit dem Funktionswechsel im DA zu TOP 5 in seiner Sitzung vom 8. November 2016, als das durch Verzicht von Vzlt C frei gewordene DA-Mandat vom früheren DA-Mitglied FInsp D trotz seines am 3. Juni 2016 abgegebenen Mandatsverzichts übernommen wurde, der DA gesetzwidrig zusammengesetzt war, wodurch auch seine gesamte nachfolgende Geschäftsführung und alle seine seitdem gefassten Beschlüsse gesetzwidrig waren.

Begründung

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016, in der PVAB eingelangt am 7. Dezember 2016, beantragten die Mitglieder des DA FInsp A und OStv B, die gesetzmäßige Zusammensetzung des DA nach dem Funktionswechsel im DA am 8. November 2016, als D nach dem Mandatsverzicht von C dessen DA-Mandat übernahm, zu prüfen und die aus einer eventuellen gesetzwidrigen Zusammensetzung des DA ableitbaren Rechtsfolgen für den DA festzustellen.

Aufgrund des Antrags und der am 27. Dezember 2016 eingelangten Stellungnahme des DA vom 21. Dezember 2016 zum Antragsvorbringen erachtete die PVAB folgenden Sachverhalt als erwiesen:

Der damalige DA-Vorsitzende D legte nach dem Antragsvorbringen und dem Protokoll vom 17. Juni 2016 über die DA-Sitzung vom 3. Juni 2016, Nr. 04/16 (TOP 5 – Funktionswechsel im DA), in dieser Sitzung seine Funktion als DA-Vorsitzender und sein Mandat im DA, Vzlt E sein Mandat im DA zurück. Nachfolger wurden Vzlt C (für D) und FInsp F (für E).

Im Antragsvorbringen sowie im Protokoll vom 22. November 2016 über die DA-Sitzung vom 8. November 2016, Nr. 09 /16 (gleichfalls zu TOP 5 – Funktionswechsel im DA), ist festgehalten, dass D seit 3. Juni 2016 dem DA nicht als Mitglied angehörte, bis er in der DA-Sitzung vom 8. November 2016 nach dem Mandatsverzicht von C dessen DA-Mandat übernahm.

In der DA-Stellungnahme vom 21. Dezember 2016 wurde ergänzend festgehalten, dass der PVAB keine weiteren Unterlagen übersendet wurden, weil bereits alle die Sache betreffenden Protokolle (Nr. 04/16 und Nr. 09/16) bei der PVAB aufliegen.

Da dennoch in der Stellungnahme des DA vom 21. Dezember 2016 zum Antragsvorbringen ausgeführt wurde, dass D am 3. Juni 2016 nur seine Funktion als Vorsitzender - und nicht auch sein Mandat im DA - zurückgelegt hätte, wurden die Parteien des Verfahrens mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2016 gemäß § 45 Abs. 3 AVG von den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB informiert und ersucht, binnen einer Woche zur Frage Stellung zu nehmen, ob D am 3. Juni 2016 seine Vorsitzfunktion und sein Mandat im DA oder nur seine Vorsitzfunktion zurückgelegt hat.

Mit Schriftsatz vom 3. Jänner 2017, der PVAB mit E-Mail vom 4. Jänner 2017 übermittelt, teilte Antragsteller B fristgerecht mit, dass D in der Sitzung vom 3. Juni 2016 sowohl seine Funktion als auch sein Mandat zurückgelegt hatte, wobei er dies ergänzend mit weiteren sachlichen Argumenten untermauerte.

Der Antragsteller A, von dem die PVAB mangels gegenteiliger Stellungnahme annimmt, dass er an seinem Antragsvorbringen unverändert festhält, verzichtete in der ihm gesetzten Frist auf eine Stellungnahme.

Auch der DA verzichtete in der ihm gesetzten Frist auf eine Stellungnahme zu der von der PVAB gestellten Frage.

Die PVAB geht aufgrund der mit dem Antrag vorgelegten Protokolle über die DA-Sitzungen vom 3. Juni 2016 und vom 8. November 2016, deren Richtigkeit auch vom DA nicht angezweifelt wird und dieser in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2016 vielmehr ergänzend auch auf deren Inhalte verweist, davon aus, dass D in der Sitzung vom 3. Juni 2016 sowohl seine Funktion als DA-Vorsitzender als auch sein Mandat im DA zurückgelegt hat.

Weder die unbestritten gebliebenen Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 17. Juni 2016, seit dieser Sitzung seien C als Nachfolger für D und F als Nachfolger für E Mitglieder des DA gewesen, noch die gleichfalls unbestritten gebliebene Darstellung der PVAB in ihrem Schriftsatz vom 28. Dezember 2016, D habe bis zur DA-Sitzung am 8. November 2016 dem DA nicht mehr als Mitglied angehört, lassen keinen anderen Schluss zu, wobei die Richtigkeit dieser Feststellungen auch durch den Verzicht des DA auf eine Stellungnahme zu diesen – eindeutig den Tatsachen entsprechenden - Annahmen bestätigt wird. Hätte D am 3. Juni 2016 nicht auch sein Mandat im DA zurückgelegt, wäre es ohne jeden Zweifel nicht möglich gewesen, sein dadurch frei gewordenes Mandat mit C zu besetzen.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit mit fest.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) hat die PVAB die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane (PVO) u.a. auf Antrag von Personen wahrzunehmen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten.

Die Antragsteller A und B sind Mitglieder des DA.

In ihren Rechten verletzt – und damit antragsberechtigt iSd § 41 Abs. 1 PVG - können auch Personalvertreter/innen durch die Geschäftsführung des Ausschusses, dem sie angehören, sein. Die Verletzung kann durch einen Beschluss des Ausschusses oder eine sonstige Geschäftsführungstätigkeit bzw. deren Unterlassung erfolgt sein.

Die einzelnen Personalvertreter/innen haben nämlich Anspruch darauf, dass auch die interne Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, so geschieht, dass ihre Rechte nicht verletzt werden; Voraussetzung für ihr Antragsrecht ist allerdings, dass der/die Personalvertreter/in nicht selbst zuvor mit dem Vorgehen der Personalvertretung einverstanden war, indem er/sie beispielsweise für einen Beschluss gestimmt hat (Schragel, PVG, § 41, Rz 22, mwN).

Diese rechtlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt und die Antragslegitimation der Antragsteller gegeben.

Gemäß § 21 Abs. 4 PVG tritt im Fall des Erlöschens einer Mitgliedschaft im DA an die Stelle des ausscheidenden Mitglieds ein/e nicht gewählte/r Kandidat/in des Wahlvorschlags, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Die verbliebenen gewählten Kandidat/innen dieses Wahlvorschlages haben innerhalb von zwei Wochen durch Mehrheitsbeschluss die Auswahl aus der Liste der nicht gewählten Kandidat/innen (Ersatzmitglieder) zu treffen. Ersatzmitglieder können daher nur die nichtgewählten Kandidat/innen eines Wahlvorschlages sein (Schragel, PVG, § 21, Rz 17, mwN).

Mit Erlöschen der Mitgliedschaft zum DA durch Verzicht gemäß § 21 Abs. 3 lit. b PVG wird die Ausübung des Mandats im DA für die Dauer der Funktionsperiode endgültig beendet. Ein ehemaliges Mitglied könnte erst in der nächsten PV-Wahl wiedergewählt werden. Den Widerruf eines Verzichts lässt das Gesetz nicht zu (Schragel, PVG, § 21 Rz 9).

Trotz dieser eindeutigen Rechtslage übernahm auf Vorschlag der wahlwerbenden Gruppe, der er angehört hatte, D, der in der laufenden Funktionsperiode des DA am 3. Juni 2016 seinen Funktions- und Mandatsverzicht erklärt hatte und dem DA seitdem nicht mehr angehörte, in der DA-Sitzung vom 8. November 2016 nach dem Funktions- und Mandatsverzicht des DA-Vorsitzenden F vom 11. Oktober 2016 dessen Mandat im DA.

Aufgrund der eindeutigen Rechtslage erfolgte dies in gesetzwidriger Geschäftsführung und führte dazu, dass der DA nach dem Funktionswechsel in seiner Sitzung vom 8. November 2016 (TOP 5 – Funktionswechsel im DA) nicht mehr gesetzmäßig zusammengesetzt war, wodurch seine nachfolgende gesamte Geschäftsführung ebenso wie alle seine seitdem gefassten Beschlüsse mit Gesetzwidrigkeit belastet waren (PVAK vom 3. November 2010, A 21-PVAK/09; PVAB vom 6. Oktober 2014, A 7-PVAB/14).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, sofern sich die Partei dadurch in ihren Rechten verletzt erachtet. Die Beschwerde ist schriftlich, beispielsweise auf dem Postweg, per Telefax oder per E-Mail, bei der PVAB einzubringen.

Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Darüber hinaus hat die Beschwerde zu enthalten:

1.   die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit und die behauptete Verletzung der Rechte der Partei stützen,

2.   das Begehren, den Bescheid aufzuheben oder abzuändern,

3.   die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.

Hinweis

Der Dienstellenausschuss hat ohne Verzug unmittelbar nach Rechtskraft dieser Entscheidung für seine gesetzmäßige Zusammensetzung zu sorgen, widrigenfalls er seine Geschäftsführung fortgesetzt mit Gesetzwidrigkeit belasten würde. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die PVAB nach § 41 Abs. 2 PVG berechtigt ist, ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt.

Wien, am 12. Jänner 2017

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.25.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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