TE Dok 2016/3/17 K01-DK/09/15

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Veröffentlicht am 17.03.2016
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Norm

BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2

Schlagworte

Weisungsverstöße; vorschriftswidrige Eingabe der Dienstzeit; Verstoß gegen das absolute Alkoholverbot; Geldstrafe

Text

-ORGAN-

BM für Finanzen

-DOKTYP-

TE

-DATUM-

17.03.2016

-GZ-

K01-DK/09/15

-NORM-

BDG §44 Abs1

BDG §43 Abs2

-SW-

Weisungsverstöße; vorschriftswidrige Eingabe der Dienstzeit; Verstoß gegen das absolute Alkoholverbot; Geldstrafe

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie OI Elgar Breiling und ADir Claus Kosiak als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IX nach der am 17. März 2016 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers, RA Mag. iur Mario Hopf, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Zusteller in der Zustellbasis XX

ist

s c h u l d i g.

Er hat

1.       während seines Dienstes gegen das geltende absolute Alkoholverbot verstoßen, indem er

a)       am 28. April 2015 zwischen 11:45 Uhr und 12:05 Uhr im Lokal K., B., ein Glas Bier konsumiert hat,

b)       am 29. April 2015 während der Zeit zwischen 12:00 Uhr und 13:05 Uhr im selben Lokal drei Gläser Bier konsumiert hat und

c)       am 30. April 2015 während der Zeit zwischen 12:18 Uhr und 13:38 Uhr ebenfalls im Lokal K. ein Glas Bier konsumiert hat

sowie

2.       entgegen erteilten Weisungen (Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 und Schulung betreffend Dienstaufzeichnung) die Zeiterfassung mittels MDE-Gerät, zu seinen Gunsten und zum Nachteil des Dienstgebers, nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, indem er jeweils Pausenbuchungen nicht den Tatsachen entsprechend eingegeben hat, wobei er

a)       am 28. April 2015 den Beginn seiner Pause erst mit 11:51 Uhr in sein Handheld eingebucht hat, obwohl er bereits um 11:45 Uhr im Lokal K. angetroffen wurde,

b)       am 29. April 2015 Pausenzeiten von 12:04 Uhr bis 12:32 Uhr sowie von 12:45 Uhr bis 12:57 Uhr gebucht hat, obwohl er während der Zeit zwischen 12:05 Uhr und 13:05 Uhr keinen Dienst verrichtet hat, sondern sich im Lokal K. aufgehalten bzw. sich mit einem anderen Gast vor dem Lokal unterhalten hat,

c)       am 30. April 2015 Pausenzeiten von 12:23 Uhr bis 12:45 Uhr sowie von 13:16 Uhr bis 13:27 Uhr gebucht hat, obwohl er sich während des gesamten Zeitraumes von 12:18 Uhr bis 13:38 Uhr im Lokal K. aufgehalten hat und

d)       am 4. Mai 2015 auf seinem Handheld eine Pausenbuchung von 12:10 Uhr bis 12:31 Uhr vorgenommen hat, obwohl er sich während des Zeitraumes zwischen 12:08 Uhr und 12:41 Uhr in der K. aufgehalten hat sowie – ohne Auswirkung auf das Zeitkonto – in weiterer Folge seine Buchung „Dienstgang Ende“ erst mit 14:30 Uhr und nicht unmittelbar nach Ankunft in der Zustellbasis vorgenommen hat, obwohl er bereits um 13:50 Uhr seinen Dienst-PKW bei der Zustellbasis XX entladen hat.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich hinsichtlich aller Anschuldigungspunkte

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979)

und

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die

Disziplinarstrafe der

G e l d s t r a f e

in der Höhe von zwei Monatsbezügen

verhängt.

Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten bewilligt.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 1990 im Postdienst und wird in der Zustellbasis XX als „Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“, Verwendungscode 8722, verwendet. Mit 1. Jänner 1994 wurde er zum Beamten ernannt.

Der Beschuldigte ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Er hat monatliche Rückzahlungsraten in der Höhe von EUR 600,-- für einen aushaftenden Wohnhaussanierungskredit zu leisten. Auch seine berufstätige Gattin leistet dazu einen finanziellen Beitrag.

Aus der Dienstbeurteilung vom 27. Mai 2015 geht unter anderem hervor, dass die Qualität seiner Arbeit grundsätzlich gut sei. Er habe sich an Dienstzusammenziehungen beteiligt und sei kooperativ. Der Umgang mit Kollegen sei gut, wobei sich der Beamte gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten immer wieder kritisch und negativ über neue Arbeitsaufgaben und das Unternehmen äußert, was einem positiven Arbeitsklima widerspricht. Die Zahl der Krankenstände sei überdurchschnittlich.

Feststellungen und Beweiswürdigung:

Am 28. April 2015 konsumierte der Beschuldigte zwischen 11:45 Uhr und 12:05 Uhr im Lokal K., B., ein Glas Bier und buchte den Beginn seiner Pause erst mit 11:51 Uhr in sein Handheld, obwohl er sich bereits um 11:45 Uhr im Lokal K. befand.

Am 28. April 2015 wurde der Beschuldigte von der Bereichsleiterin Brieflogistik West, K., um 11:45 Uhr im Lokal K. angetroffen und dabei beobachtet, wie er ein kleines Bier konsumierte. Obwohl er sich bereits seit mindestens 11:45 Uhr in dem Lokal aufgehalten hat, hat NN den Beginn seiner Pause erst mit 11:51 Uhr in sein Handheld eingebucht. Um 12:15 Uhr beendete er die Pause.

Am 29. April 2015 während der Zeit zwischen 12:00 Uhr und 13:05 Uhr konsumierte der Beschuldigte im selben Lokal drei Gläser Bier und buchte lediglich Pausenzeiten von 12:04 Uhr bis 12:32 Uhr sowie von 12:45 Uhr bis 12:57 Uhr, obwohl er während der Zeit zwischen 12:05 Uhr und 13:05 Uhr keinen Dienst verrichtete, sondern sich im Lokal K. aufhielt bzw. sich mit einem andren Gast vor dem Lokal unterhielt. Dabei wurde er von den Mitarbeitern der Brieflogistik West H. und K. beobachtet. Es wurden am 29. April 2015 keine bescheinigten Sendungen in der Pause ausgefolgt, die eine Unterbrechung der Pause rechtfertigen würden.

Am 30. April 2015 während der Zeit zwischen 12:18 Uhr und 13:38 Uhr hielt sich der Beschuldigte ebenfalls im Lokal K. auf und konsumierte ein Glas Bier. Dabei wurde er vom Mitarbeiter der Brieflogistik West, S., beobachtet. Laut Einzelbuchungssatz vom 30. April 2015 wurden vom Beschuldigten lediglich Pausenzeiten von 12:23 Uhr bis 12:45 Uhr sowie von 13:16 Uhr bis 13:27 Uhr gebucht, obwohl während der Zeit von 12:18 Uhr bis 13:38 Uhr keine Dienstverrichtung erfolgt ist.

Überdies nahm der Beschuldigte am 4. Mai 2015 unkorrekte Zeitbuchungen vor. Obwohl das Dienstfahrzeug von A., Mitarbeiter der Brieflogistik West, zwischen 12:08 Uhr und 12:41 Uhr vor dem Lokal gesichtet wurde, buchte der Beschuldigte am Handheld lediglich eine Pausenbuchung von 12:10 bis 12:31 Uhr ein.

Des Weiteren wurde vom Beschuldigte an diesem Arbeitstag „Dienstgang Ende“ erst um 14:30 Uhr gebucht, obwohl er bereits um 13:50 Uhr bei der Zustellbasis XX seinen Dienst-PKW entlud. Diese Buchung hätte aufgrund der Dienstvorschriften jedoch unmittelbar nach Ankunft in der Zustellbasis erfolgen müssen.

Festgehalten wird, dass NN über die Vorschriften hinsichtlich einer korrekten Zeiterfassung in der Briefzustellung (Bestimmungen der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 sowie der Betriebsvereinbarung „IST-Zeit in der Briefzustellung“ Teil C, Punkt 16 „Zeiterfassung“ vom 5. September 2012) nachweislich am 19. Dezember 2012 geschult wurde.

Festgehalten wird überdies, dass NN im Mai 2015 Korridorstunden von +141,66 Stunden aufgewiesen hat. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wies der Beschuldigte Plusstunden in der Höhe von 146,83 Stunden auf. Dem Beschuldigten wurden bis März 2016 keine Korridorüberstunden ausgezahlt.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch Dr. S., Personalamt Klagenfurt, am 5. Mai 2015, hat NN über Vorhalt, während der Mittagspause Alkohol konsumiert zu haben, angegeben, dass es sich dabei um alkoholfreies Bier gehandelt habe. Es werde in der K. offenes alkoholfreies Bier der Marke Schlossgold ausgeschenkt, welches aus der Zapfmaschine komme. Meistens trinke er zwei Bier, oft auch einen Kaffee oder ein Pago.

Ein Lokalaugenschein durch Dr. S. und Bereichsleiterin K. am 5. Mai 2015 hat jedoch ergeben, dass in der K. alkoholfreies Bier der Marke Schlossgold nur in Flaschen angeboten wird. Alkoholfreies Bier aus der Zapfsäule wurde, entgegen der Angaben des Beschuldigten, nicht ausgeschenkt.

Über Vorhalt, dass die auf dem Handheld gebuchten Pausen nicht mit seinen Aufenthalten in der Jausenstation übereinstimmen, gab NN anlässlich der niederschriftlichen Befragung an, dass es öfters vorkomme, dass er „Pause Ende“ drücke, er aber dann Schmerzen im rechten Fuß verspüre und noch etwas sitzen bleibe. Er habe oft plötzlich kein Gefühl mehr im rechten Bein und könne auch nicht auftreten. Unter Verweis auf seine 30 prozentige Behinderung gab er an, dass er das ca. dreimal in der Woche so mache. Auf diese Weise habe es sich auch so am 28. und 29. April 2015 zugetragen und die diesbezüglichen Aufzeichnungen seien richtig.

Am 30. April 2015 sei er zwischen „Pause Ende“ um 12:45 und „Pause Anfang“ um 13:16 Uhr im Lokal gesessen und habe sein rechtes Bein aktiviert.

Da sich NN dahingehend äußerte, dass Autofahren mit seinem rechten Fuß für ihn schwierig sei, weil er plötzlich kein Gefühl mehr im Fuß habe und laut eigener Aussage auch schon mit dem linken Fuß Gas geben musste, wurde vom Personalamt Klagenfurt nach Abstimmung mit der Postanstaltsärztin, Dr. D., ein neurologisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Laut psychiatrisch-neurologischem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. W. vom 16. Juni 2015, zeigt sich „ein unauffälliger Befund. Insbesondere kann keine Kraftminderung festgestellt werden, auch nicht am rechten Bein. Ein Hinweis auf ein Alkoholproblem findet sich aufgrund der vorliegenden Informationen nicht.“ Im Bereich des rechten Sprunggelenkes habe 2013 ein schmerzhaftes Knochenödem bestanden. „Soweit beurteilbar, ist es nachvollziehbar, dass es nach längerer Belastung zu zunehmenden Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenkes kommt, wie vom Untersuchten berichtet. Entsprechende orthopädische Befunde liegen vor. Eine Funktionsstörung aus neurologischer Sicht findet sich aber nicht.“

In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 7. Juli 2015 bestreitet NN die ihm vorgeworfenen Anschuldigungen. Er habe weder Alkohol im Dienst getrunken, noch ungerechtfertigterweise Pausen konsumiert.

Da die Dienstbehörde die Ansicht vertritt, dass ein Vortäuschen von Arbeitszeiten im Ergebnis – falls mit Vorsatz begangen – eine gerichtlich strafbare Handlung darstellen kann, da dieses zu einem finanziellen Schaden beim Arbeitgeber führt, wurde der vorliegende Sachverhalt von der Dienstbehörde am 24. Juli 2014 an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt zur strafrechtlichen Prüfung weitergeleitet.

Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 19. November 2015 erfolgte der „Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages“ gemäß § 200 Abs. 4 StPO.

NN wurde vorgeworfen, „im Zeitraum 28. April 2015 bis 4. Mai 2015 in B., in der Absicht, sich durch wiederkehrende Missbrauchshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Verfügungsberechtigte der Österreichischen Post AG, mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, dadurch am Vermögen geschädigt“ und „das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten, nämlich durch fünfmalige Eingabe Ihrer Pausenzeiten in das Handheld, beeinflusst“ zu haben. Demnach stand er im Verdacht, aufgrund seiner Täuschungs- und Schädigungs-handlungen, das Vergehen eines „Betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches“ gemäß § 148 a Ab. 1 und 2 erster Fall StGB begangen zu haben.

Nach Zahlung eines Geldbetrages von EUR 1.700,-- („100 Tagessätze à EUR 15,--„ sowie EUR 200,-- Pauschalkostenbeitrag) durch NN erfolgte der Rücktritt von der weiteren strafrechtlichen Verfolgung.

Der Beschuldigte hielt in der mündlichen Verhandlung am 17. März 2016 seine bisherige Verantwortung aufrecht und stellte die vorgeworfenen inkriminierten Handlungen in Abrede.

So gab er zum Anschuldigungspunkt 1. des Einleitungsbeschlusses vom 23. Juli 2015 an, dass er „an den drei angegebenen Tagen keinen Alkohol getrunken habe. Ich habe zwar Bier getrunken, ich habe jedoch bei der Jausenstation K. ein alkoholfreies Bier bestellt. Ich bestelle, wenn ich in diesem Lokal ein Bier bestelle, immer ein alkoholfreies Bier. Was ich allerdings bekomme, weiß ich nicht. Ich bin davon ausgegangen, dass es sich um ein alkoholfreies Bier gehandelt hat.“ … „Mich hat es nie interessiert, wie das Bier in das Glas kommt. Das Bier war immer offen da. Ich habe nicht gewusst, dass es kein alkoholfreies Bier von der Zapfsäule gibt. Das hat mich nicht interessiert. Ich habe mich immer fahrtauglich gefühlt. Ich habe auch eine allfällige Wirkung des Alkohols nicht gespürt.“ Er mache regelmäßig bei der Jausenstation seine Pause. Er habe der Wirtin immer gesagt, dass er nur alkoholfreies Bier trinke, und er habe sich darauf verlassen.

Er sei seitens des Unternehmens oder der Bereichsleiterin K. niemals zu einem Alkoholtest aufgefordert worden. Es habe auch seitens der Kunden keinerlei Beschwerden über Alkoholgeruch gegeben. Auch habe sein Vorgesetzter hinsichtlich eines etwaigen Alkoholgeruchs keine Aussagen getätigt.

Zu den im Punkt 2. des Einleitungsbeschlusses wiedergegeben Vorwürfen gab der Beschuldigte an: „Wie ich bereits in meiner Stellungnahme ausgesagt habe, verweise ich auf meine Probleme bzw. meine Schwierigkeiten mit dem rechten Fuß. Ich leide darunter, dass ich oft kein Gefühl verspüre, mache dann gewisse Übungen mit dem Fuß, um eben ein besseres Gefühl zu bekommen. Ich empfinde diese Fußaktivierungen als Arbeitszeit.“ … „Ich habe diese Übungen nicht im Auto, im Dienstwagen, gemacht, sondern im Lokal. Für mich ist ganz normal, dass ich diese Übungen im Lokal gemacht habe und dies als Dienstzeit ansehe.“

Zu den an den verfahrensgegenständlichen Tagen gemachten Pausen gab der Beschuldigte an: „Ich mache eine längere Pause, aber in dieser Pause mache ich Aktivierungsübungen für meinen Fuß. Diese Zeit sehe ich als Dienstzeit an.“

Es könne so gewesen sein, dass er sich am 29. April mit einem weiblichen Gast unterhalten habe, ohne die Pause zu drücken. Er habe allerdings während des Gespräches unter dem Tisch seine Übungen gemacht. Im Gasthaus mache er nur „kreisförmigen Fußbewegungen“, entweder „mit übereinandergeschlagenen Beinen“ oder „im Stehen“. … „Ich mache dabei kreisförmige Bewegungen.“ … „Die Übung im Stehen schaut so aus, dass ich auf einem Bein stehe und mit dem zweiten Fuß kreisende Bewegungen mache.“

Zu seinen dienstlichen Aktivitäten am 4. Mai 2015 gab der Beschuldigte an, dass er die Reinigung seines Dienstwagens normalerweise am Freitag mache. Wie die Reinigung erfolge, sei seine private Sache. Die Reinigung des Fahrzeuges mache er mit privaten Putz- bzw. Reinigungstüchern. Er benutze jedoch auch die Waschanlage und den dort befindlichen Staubsauger. Sein Fahrzeug befinde sich daher in einem sehr guten Zustand. Ihm sei nicht bewusst, wie viele Minuten an Dienstzeit in diesem Zusammenhang angerechnet werden. Dass es eine klar formulierte Weisung gäbe, die Buchung Dienstgangende am Ende des Zustellganges durchzuführen, demnach bei Eintreffen in die Zustellbasis durchzuführen, habe er – wie seine Kollegen – nicht gewusst.

Auf die Frage, welche Tätigkeiten er genau bei der Abrechnung gemacht habe, wofür er 24 Minuten in seiner Beschwerde angegeben habe, obwohl an diesem Tag weder eine Landannahme durchgeführt wurde, noch Pakete übernommen wurden, gibt der Beschuldigte an, dass er sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern könne.

Die in der mündlichen Verhandlung am 17. März 2016 einvernommen Zeuginnen und Zeugen K., H., K., S. und A. haben im Wesentlichen ihre bisherigen Aussagen bestätigt. Der Zeuge E. hat in erster Linie Details zu den Prozessabläufen in der Zustellbasis und den Dienstvorschriften sowie die Zeugin R. das dienstliche Verhalten des Beschuldigten seit Jänner 2016, in nachvollziehbarer Weise dargestellt.

Die als Zeugin einvernommene K., Bereichsleiterin, gab an, dass sie am 28. April 2015 das Zustellfahrzeug des Beschuldigten bei der Jausenstation K. gesehen habe. Nach dem Betreten der Jausenstation habe sie den Beschuldigten beobachtet, wie er an einem Tisch mit anderen Gästen sitzend, ein Bier trank. Der Beschuldigte bestellte ein weiteres Bier, das von der Kellnerin „von der Zapfsäule heruntergedrückt“ und dem Beschuldigten serviert wurde. „Ich habe es unmissverständlich gesehen, dass am 28. April 2015 das zweite, vom Beschuldigten bestellte Bier, vom Zapfhahn abgefüllt wurde und daraufhin dem Beschuldigten gebracht wurde.“ Er habe auch von diesem Bier getrunken.

Da sich der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme im Regionalzentrum Klagenfurt dahingehend verantwortete, dass es sich „um offenes alkoholfreies Bier gehandelt hat“, habe die Zeugin gemeinsam mit Dr. S. dahingehend zur Aufklärung beigetragen, dass sie bei der Jausenstation ein offenes alkoholfreies Bier bestellt habe. Die Wirtin habe ihnen mitgeteilt, dass es bei ihr kein „offenes alkoholfreies Bier“ gebe. „Wir haben daraufhin eine Flasche Schlossgold bekommen. Bei der Flasche dürfte es sich um eine 0,33 Liter Flasche gehandelt haben, es war nämlich eine kleinere Flasche.“ … „Als ich den Beschuldigten beobachtete, ist er gesessen. Mir ist dabei nichts Besonderes aufgefallen. Allfällige Bewegungen mit seinem Bein habe ich nicht bemerkt, es ist mir nichts aufgefallen. Er ist ganz normal gesessen, so wie wir hier sitzen.“ Überdies gab die Zeugin K. an, dass an sie keine Beschwerden über den Beschuldigten in Zusammenhang mit Alkoholgeruch bei Kunden oder einer festgestellten Alkoholisierung herangetragen wurden.

Die Zeugin H., Mitarbeiterin der Bereichsleitung West, gab anlässlich ihrer Einvernahme an, dass sie am 29. April 2015 mit Kollegen K. die Jausenstation K. betreten habe. „Herr NN ist an diesem Tag an der Theke gestanden. Wir haben uns einen Platz gesucht. Es ist vor Herrn NN an der Theke ein Glas Bier gestanden. Ich habe im Bereich des Glases keine leere Bierflasche gesehen.“ … „Die Wirtin oder Angestellte hat dann ein Bier aus dem Zapfhahn heruntergelassen und hat es Herrn NN hingestellt.“ … „Ich habe auch gesehen, dass Herr NN das Bier, das ihm hingestellt worden ist, getrunken hat.“ Überdies sei in weiterer Folge „noch ein drittes Bier, auch wieder vom Zapfhahn, eingeschenkt worden.“

„Beim Beschuldigten ist mir nichts aufgefallen. Ich habe auch keine Bewegungen des Beschuldigten mit seinem Fuß bemerkt. Der Beschuldigte war an diesem Tag praktisch die ganze Zeit an der Theke, außer dem Zeitpunkt, wo er kurz aus der Jausenstation hinausgegangen ist. Wir haben die ganze Theke und den Beschuldigten im Blickfeld gehabt.“ … „Ich habe ihn im Ganzen gesehen. Mir ist jedoch nicht aufgefallen, dass der Beschuldigte derartige Übungen bzw. Bewegungen mit seinem Fuß gemacht hätte.“

Der Zeuge K. gab anlässlich seiner Einvernahme zu den Vorgängen am 29. April 2015 an: „Bevor Herr NN das Lokal betreten hat, war schon ein Bier auf der Theke. Es dürfte für Herrn NN vorbereitet worden sein, da er es getrunken hat. Wir waren ca. über eine Stunde im Lokal. Da hat der Beschuldigte insgesamt drei Bier getrunken. Über die Bierqualität des ersten Bieres kann ich nichts aussagen. Die anderen zwei Biere, das zweite und dritte, waren beide aus der Zapfsäule.“ Er habe den Beschuldigten laufend beobachtet und dabei „fast absolute Sichtfreiheit gehabt, da das Lokal praktisch leer war.“ „Als Herr NN an der Theke gestanden ist, haben wir ihn im Ganzen gesehen, nicht nur seinen Oberkörper.“ … „Irgendwelche Fußbewegungen oder Übungen habe ich bei Herrn NN nicht gesehen oder bemerkt.“

Der Zeuge S. gab anlässlich seiner Einvernahme an, dass er von seiner Vorgesetzten beauftragt wurde, am 30. April 2015 zur Jausenstation zu fahren und zu „beobachten, ob der Zusteller etwas trinkt und wie lange er sich aufhält.“ Dabei nahm der Zeuge wahr, dass der Beschuldigte um ca. 12:15 Uhr in das Lokal kam und ein Bier trank. „Ich bin genau hinter der Zapfsäule an der Theke gesessen, aus diesem Grund habe ich genau gesehen, dass das Bier, das der Beschuldigte getrunken hat, aus der Zapfsäule gezapft wurde.“

Zu den Dienstzeitbuchungen des Beschuldigten am 4. Mai 2015 gab der als Zeuge einvernommene A. an, dass NN an diesem Tag um 13:50 Uhr bei der Zustellbasis eintraf. „Es hätte kurz danach die Buchung Dienstgangende erfolgen müssen. Es ist in den Vorschriften so festgelegt, dass spätestens nach der Entladung des Zustellfahrzeuges und nach Betreten der Zustellbasis die Buchung zu erfolgen hat.“ … „Ich habe bei der Auswertung der Daten gesehen, dass Herr NN die Dienstgangende-Buchung erst um 14:30 Uhr gemacht hat.“ … „Wenn ein Zusteller mit dem Reinigen des Fahrzeuges länger braucht, ist das als Dienstzeit zu bewerten. Das ist die Konsequenz aus der Berechnung der Arbeitszeit aus der Echtzeit. Es ist jeweils pro Zustellbasis geregelt, wie die Reinigung des Fahrzeuges durchzuführen ist, es gibt unterschiedliche Gegebenheiten.“

Der als Zeuge einvernommene E., ehemaliger direkter Vorgesetzter des Beschuldigten gab an, dass ihm zwar bekannt war, dass der Beschuldigte „beim Fuß Probleme“ hatte, ob diesbezüglich NN „zusätzliche Bedürfnisse oder Zeiten gebraucht hätte“ waren ihm nicht bekannt. Laut den Aussagen des Zeugen E. wurden in der Zustellbasis XX mehrere Schulungen zur Dienstzeiterfassung, insbesondere am 19. Dezember 2012, durchgeführt und entsprechende Unterlagen den Zustellern ausgehändigt. „Es ist zu diesem Zeitpunkt aber auch immer wieder bei nachträglichen Schulungen auf die Wichtigkeit von korrekten Buchungen hingewiesen worden. Wir sind bei diesen Schulungen auch auf Einzelheiten eingegangen und haben den Zustellern ausführlich erklärt, was die einzelnen Buchungen bedeuten und wie diese anzuwenden sind. Es wurde den Zustellern auch mitgeteilt, wie Pausenbuchungen vorzunehmen sind. Ebenfalls wann genau Dienstgangende-Buchungen vorzunehmen sind. Dienstgangende-Buchungen sind zu tätigen, nachdem der Zusteller das Auto abstellt und die Zustellbasis betritt.“ … „Eine allfällige Reinigung des Fahrzeuges, die auswärts erfolgt, wie bereits dargestellt bei der Firma Y, ist vom Dienstgang umfasst. Danach wird die Buchung Dienstgangende durchgeführt.“ Der Pflegezustand des Fahrzeuges des Beschuldigten sei in Ordnung gewesen.

Zur dienstlichen Leistung gab der Zeuge an: „Herr NN war im Hinblick auf seine Leistung und der Qualität seiner Arbeit eher unauffällig. Es hat wenige Beschwerden gegeben. Es hat sich alles im Rahmen gehalten.“ … „Bezüglich eines Alkoholkonsums im Dienst ist mir bei Herrn NN nichts aufgefallen. Ich gebe aber dazu an, dass ich ihn am Nachmittag eher nicht zu Gesicht bekommen habe. Diesbezügliche Rückmeldungen von Kunden über Alkohol oder Alkoholgeruch wurden nicht festgehalten.“

Die als Zeugin einvernommene R., seit Jänner 2016 Vorgesetzte von NN, gab an, dass der Beschuldigte sie immer respektvoll behandle. Die dienstlichen Leistungen seien positiv, es gäbe praktisch keine Beschwerden. Es seien ihr keine Beschwerden bezüglich Alkohol, auch nicht in der Vergangenheit, bekannt geworden.

Die als Zeugin nominierte und geladene Frau T., Betreiberin der Jausenstation, ist vor der mündlichen Verhandlung am 17. März 2016 verstorben.

Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2016, der Aussagen der Zeuginnen und Zeugen K., H., K., S., A., E. und R. anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2016, der Disziplinaranzeige vom 23. Juli 2015, der niederschriftlichen Einvernahme von NN vom 5. Mai 2015, der Mails der Regionalleitung Distribution vom 4. und 5. Mai 2015, des Protokolls vom 29. April 2015 und des Aktenvermerks vom 5. Mai 2015, der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 sowie der Einzelbuchungssätze vom 28., 29. und 30. April 2015 sowie 4. Mai 2015, der Dienstbeschreibung vom 27. Mai 2015, der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 19. November 2015 sowie der SAP-Ausdrucke.

Durch die oben geschilderten, von Mitarbeitern der Brieflogistik West durchgeführten, Kontrollen bzw. Beobachtungen wurde ohne Zweifel der Nachweis erbracht, dass NN in den angegebenen Zeiträumen die im Spruch dargestellten unkorrekten Dienstzeitbuchungen durchgeführt sowie alkoholische Getränke – auch wenn beim Beschuldigten nie ein Alkoholgeruch wahrgenommen wurde – konsumiert hat.

Die Aussagen des Beschuldigten zum Spruchpunkt 1., keine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, da er „alkoholfreies Bier“ bestellt hätte und er davon ausgegangen sei, dass es sich bei den konsumierten Getränken um jeweils alkoholfreies Bier gehandelt habe, gehen ins Leere und sind als bloße Schutzbehauptungen zu werten. Allein der Beschuldigte ist in jedem Fall unmittelbar verantwortlich für die Beschaffenheit und Eigenschaft der Getränke, die er einnimmt. Gerade als ständiger Gast der räumlich überschaubaren Jausenstation musste dem Beschuldigten bekannt gewesen sein, dass in diesem Lokal – wie üblicherweise in allen österreichischen Gaststätten – kein „offenes“, das heißt kein frisch gezapftes, alkoholfreies Bier, angeboten wird.

In Zusammenhang mit der Beachtung des absoluten Alkoholverbotes im Dienst hat der Beschuldigte als Lenker eines Dienstfahrzeuges ohne Zweifel eine höhere Sorgfaltspflicht bei der Auswahl seiner Getränke. In der konkreten Situation hätte er sich, aufgrund seiner Verantwortung – was ihm durchaus zumutbar gewesen wäre – über die Beschaffenheit (alkoholfrei oder nicht) der bestellten Getränke ausdrücklich erkundigen müssen.

Auch das Vorbringen des Beschuldigten, in Zusammenhang mit dem in Spruchpunkt 2. dargestellten Sachverhalt, dass er die „Aktivierungsübungen“ für seinen Fuß, als Dienstzeit ansehen würde, hält einer näheren Betrachtung nicht stand.

Faktum ist, dass keine Zeugin bzw. keine Zeugin, die von der Bereichsleitung in ihrer Vorgesetztenfunktion beauftragt wurden, den Beschuldigten zu „beobachten“, derartige Übungen – kreisende Bewegungen des Fußes – wahrgenommen haben. Derartige auffällige Bewegungen hätten von den Zeugen durchaus wahrgenommen werden.

Auch wenn der Beschuldigte in den verfahrensgegenständlichen Ruhepausen, die von ihm beschriebenen Übungen – aufgrund möglicher Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenkes – unbemerkt durchgeführt hat, ist eine rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes vorzunehmen, um das Vorliegen eines etwaigen Entschuldigungsgrundes abzuklären.

Die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen K., H., K., S. und A. in der mündlichen Verhandlung wurden jeweils in sachlicher und ruhiger Form vorgebracht. Auch wenn sich bekanntermaßen das Erinnerungsvermögen von Zeugen über länger zurückliegende Sachverhalte deutlich verschlechtert, insbesondere hinsichtlich Details oder genauer zeitlicher Abläufe und Zeitlagen, wurden die zentralen Aspekte – die Anwesenheit des Beschuldigten in der Jausenstation zu den angegebenen Zeiten sowie die Konsumation von „aus dem Zapfhahn“ entnommenem Bier – glaubwürdig und nachvollziehbar dargestellt.

Dass die Erinnerungsfähigkeit an gewisse – im gegenständlichen Fall für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts nicht relevante – Details sukzessive verblasst, hat die Glaubwürdigkeit und Nachvollziehbarkeit der Aussagen der Zeugen nicht in Frage gestellt. Da der Senat keine wie auch immer geartete Absprachen der Zeugen wahrgenommen hat, konnte der als erwiesen angenommene Sachverhalt ausreichend objektiviert werden.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß der Betriebsvereinbarung über die „IST – Zeit in der Briefzustellung“ ist jeder Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verpflichtet, seine Pausenzeiten sowie Beginn und Ende des Dienstganges wahrheitsgemäß in sein ihm vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes Handheld einzugeben.

Die Vorschriften über die korrekte Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 (Basis ist die Betriebsvereinbarung „IST-Zeit in der Briefzustellung“ Teil C, Punkt 16 „Zeiterfassung“ vom 5. September 2012), die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch Schulungen den Zustellern mehrmals kommuniziert.

Die Falschbuchungen kamen dadurch zustande, dass vom Beschuldigten Pausen nicht den Tatsachen entsprechend sowie eine Dienstgang-Ende-Buchung verspätet erfasst wurde. Es wurden durch die beobachtete Vorgangsweise hinsichtlich der Pausenbuchungen vom Beschuldigten längere Dienstzeiten vorgetäuscht. Bei korrekter Zeiterfassung durch NN wäre die dadurch falsch zustande gekommene längere Dienstzeit an den kontrollierten Tagen nicht zustande gekommen.

Mit seinem inkriminierten Verhalten hat der Beschuldigte unter anderem in Kauf genommen, dass gegebenenfalls sein Dienstgeber bei nachfolgenden Arbeitsmengen- bzw. Kapazitätsberechnungen von einem unkorrekten Datenbestand ausgeht sowie die angegebenen Mehrleistungen als Überstunden ausgezahlt werden. Falscherfassungen schädigen nicht nur den Dienstgeber, sondern sind in Zeiten sich verknappender Ressourcen auch unkollegial, weil sie ein falsches Bild der notwendigen Zeit für die eigene Aufgabenerfüllung vermitteln und das Bild der Auslastung aller Mitarbeiter stark verzerren.

Die Nichtbefolgung von derart elementaren dienstlichen Anordnungen muss, objektiv betrachtet, als schwerwiegende Dienstpflichtverletzung gewertet werden. Gerade bei Tätigkeiten im Außendienst ist der Dienstgeber im Besonderen darauf angewiesen, dass die Angaben der Mitarbeiter der Wahrheit entsprechen.

Im vorliegenden Fall sieht die Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 unmissverständlich vor, dass die Zusteller verpflichtet sind, unter Einsatz des Eingabegerätes (MDE-Gerät, Handheld) korrekte Dienstzeitaufzeichnungen zu führen, unter anderem DIENSTENDE-Buchungen unmittelbar nach Beendigung der letzten dienstlichen Tätigkeit durchzuführen. Bei fehlerhaften Buchungen, Vergessen oder technischen Problemen können Korrekturbuchungen vorgenommen werden. Manipulationen jeglicher Art mit dem Ziel der unrichtigen Erfassung der Dienstzeit sind verboten.

Der Beschuldigte hat somit nicht nur gegen Weisungen verstoßen, sondern darüber hinaus durch seine falschen Eingaben – die bewusst, demnach vorsätzlich ausgeführt wurden – auch Falschmeldungen hinsichtlich seiner tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme (und damit seiner zu bezahlenden oder durch Freizeit auszugleichenden Dienstzeit) gemacht. Der Unwert dieses Vertrauensbruches geht über die bloße Nichtbefolgung einer Weisung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 weit hinaus.

Demnach haben die mehrmaligen falschen Angaben von betriebsrelevanten und sensiblen Daten durch den Beschuldigten unweigerlich zu einer Schädigung des Vertrauens in die Sachlichkeit und Rechtmäßigkeit (Korrektheit) der dienstlichen Aufgabenerfüllung geführt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).

Die bewusste Inkaufnahme der Täuschung der Vorgesetzten über die für die dienstliche Tätigkeit erforderliche Zeit, bei gleichzeitig eingeschränkter Kontrollmöglichkeit, ist einem ordnungsgemäßen Dienst- und Verwaltungsbetrieb zweifellos abträglich. Eine effiziente Kontrolle ist aber nur wirksam, wenn die Eingaben durch die Zusteller auch korrekt erfolgen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die an den verfahrensgegenständlichen Arbeitstagen (technisch) eingegeben Dienstzeiten und Pausen vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt wurden. Die konkreten Zeitangaben wurden auch aufgrund der vorliegenden Einzelbuchungssätze vom 28., 29. und 30. April 2015 sowie 4. Mai 2015 und den Aussagen des mit der Auswertung dieser Daten befassten Zeugen A. hinreichend objektiviert.

Zum Vorbringen des Beschuldigten, dass die von ihm in der Ruhepause durchführten „Aktivierungsübungen“ als Dienstzeit zu werten zu seien, ist mit aller Deutlichkeit entgegenzuhalten, dass Sinn und Zweck der Ruhepause, der Erholungswert und die Regeneration für den jeweiligen Mitarbeiter darstellen. Da eine Ruhepause ohne Zweifel der Regeneration der Arbeitskraft des Arbeitnehmers dient, ist die Zeitspanne, in der derartige körperliche Übungen durchgeführt werden, keinesfalls als Arbeitszeit zu werten. Für diesen Zeitaufwand wäre zwingend die Eingabe von Pausenzeiten erforderlich.

Es kann daher dem Beschuldigte diesbezüglich kein schuldausschließender Rechtsirrtum zugutegehalten werden, da das Unrecht für ihn leicht erkennbar war und ihm der Irrtum vorzuwerfen ist. Da jeder Beamte sich mit den einschlägigen Vorschriften auseinanderzusetzen hat und es der Beschuldigte unterließ, die Rechtskonformität seiner Handlungsweise bei seinen Vorgesetzten abzuklären, ist die mangelnde Kenntnis der einschlägigen Vorschriften über die korrekte Eingabe von Pausenzeiten dem Beschuldigten vorwerfbar.

Da die Vorgangsweise des Beschuldigten den Vorgesetzten nicht bekannt war, fehlen auch Anhaltspunkte, dass das inkriminierte Verhalten seitens des Dienstgebers stillschweigend geduldet worden wäre.

Zum anderen ist auf die Verletzung des absoluten Alkoholverbotes durch des Beschuldigten näher einzugehen. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Österreichischen Post AG gilt, insbesondere die in Ausübung ihres Dienstes ein Kraftfahrzeug zu lenken haben, ein absolutes Alkoholverbot.

In den jährlich durchgeführten Arbeitnehmerschutz- und Unfallverhütungsschulungen werden alle Mitarbeiter regelmäßig auf das absolute Alkoholverbot im Dienst, insbesondere für Mitarbeiter, die im Dienst ein Kraftfahrzeug zu lenken haben, eindringlich hingewiesen und geschult. Es geht dabei nicht nur um das erhöhte Sicherheitsrisiko, sondern insbesondere um den damit verbundenen Imageschaden für den Dienstgeber, wenn Mitarbeiter der Österreichischen Post in Gaststätten, damit in aller Öffentlichkeit, alkoholische Getränke konsumieren.

Das absolute Alkoholverbot gründet sich auf die Vorschriften der Dienstanweisung „Unfallverhütung Post – Leitfaden für Vorgesetzte zur Unterweisung von Mitarbeitern“, Punkte A. 1. und 8. Die Weisung, ein absolutes Alkoholverbot einzuhalten, ist jedenfalls gerechtfertigt und sinnvoll, um einen möglichst rationellen und sicheren Arbeitseinsatz, insbesondere im Lenkdienst, zu gewährleisten und allfälligen wahrnehmbaren Alkoholgeruch der im Kundenverkehr beschäftigten Mitarbeiter zu vermeiden.

Faktum ist, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen im Fahrdienst und den daraus resultierenden möglichen Folgen, insbesondere für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, äußerst negativ in der Öffentlichkeit gesehen werden und aus diesem Grund ein vorschriftsmäßiges Verhalten eines Mitarbeiters im motorisierten Zustelldienst einen großen Stellenwert darstellt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).

Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte gegen eindeutige dienstliche Anordnungen, nämlich die Anweisung über die korrekte Aufzeichnung der Dienst- und Pausenzeiten sowie das absolute Alkoholverbot im Dienst (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) und gegen die Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979), in massiver Weise verstoßen.

Konkrete Weisungen im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 – eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ – die der Beschuldigte befolgen hätte müssen, liegen zweifellos vor. Die vorliegenden dienstlichen Anordnungen waren ausnahmslos zu befolgen, da diese nicht strafgesetzwidrig waren und allen Zustellmitarbeiterinnen und Zustellmitarbeitern in den dafür vorgesehenen Schulungen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden und der Beschuldigte vom Remonstrationsrecht nicht Gebrauch gemacht hat.

Die auftragsgemäße Befolgung dienstlicher Anordnungen stellt eine Grundvoraussetzung für einen funktionierenden Dienstbetrieb dar. Der Dienstgeber muss und will sich darauf verlassen können, dass seinen Anordnungen vorbehaltlos Rechnung getragen wird.

Außerdem müssen in gegenständlicher Disziplinarangelegenheit gerade generalpräventive Aspekte einer disziplinären Bestrafung besonders hervorgehoben werden. Aufgrund beharrlichen Pflichtverletzungen, die trotz erfolgter mündlicher Belehrung gesetzt wurden sowie der Beschuldigtenverantwortung und seines Auftretens in der mündlichen Verhandlung muss auch von einem mangelnden Unrechtsbewusstsein des Beschuldigten ausgegangen werden. Demnach liegen auch maßgebende spezialpräventive Erfordernisse einer disziplinarrechtlichen Reaktion in der gegenständlichen Angelegenheit vor.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Zusammenhang muss auch auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der genauen Einhaltung der verfahrensgegenständlichen grundlegenden dienstlichen Anordnungen und Vorschriften zur korrekten Aufzeichnung der Dienstzeiten sowie der Einhaltung des absoluten Alkoholverbotes hingewiesen werden.

Der Senat hat den Weisungsverstoß hinsichtlich der Missachtung der Vorschriften über eine korrekte, den Tatsachen entsprechende, Eingabe der Pausen – als die schwerwiegendere Dienstpflichtverletzung angesehen. Der im Spruchpunkt 1. angeführte und als erwiesen angenommene Sachverhalt – der Beschuldigte hat ebenfalls, entgegen klaren Anweisungen, das absolute Alkoholverbot mehrmals missachtet – wird als Erschwerungsgrund nach § 93 Abs. 2 BDG 1979 gewertet. Auch diese Verstöße müssen für sich betrachtet als schwere Dienstpflichtverletzungen gewertet werden und dürfen keinesfalls bagatellisiert werden. Die festgestellte eklatante Missachtung des absoluten Alkoholverbotes manifestiert zusätzlich die offenkundige Gleichgültigkeit des Beschuldigten bezüglich der Einhaltung elementarer Dienstvorschriften.

Der Senat ist überzeugt und hat keinerlei Zweifel, dass der Beschuldige die ihm zur Last gelegte Handlung gesetzt hat. Damit kann in gegenständlicher Disziplinarangelegenheit der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht zum Tragen kommen.

Bei der Strafbemessung musste demnach das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 93 BDG 1979 als erschwerend berücksichtigt werden. Als mildernd waren hingegen die disziplinäre Unbescholtenheit und die langjährigen positiven dienstlichen Leistungen des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Es muss auch festgehalten werden, dass der Beschuldigte sowohl im Ermittlungsverfahren, als auch in der mündlichen Verhandlung seine Handlungsweise bagatellisiert, nach Ausflüchten gesucht und wenig Einsicht gezeigt hat. Demnach bestehen spezialpräventive Erfordernisse für eine sichtbare disziplinäre Bestrafung, um seine grundsätzliche Bereitschaft zu verfestigen, sich hinkünftig korrekt zu verhalten und die betreffenden Vorschriften und Weisungen genauestens einzuhalten.

Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldstrafe in der ausgesprochenen Höhe schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß ist auch aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – als ausreichend anzusehen.

Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden und die zu verhängende Geldstrafe zwar spürbar, aber finanziell dennoch verkraftbar ist. Aus diesen Gründen wurde die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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