TE Dok 2016/6/21 2 Ds 11/15

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Veröffentlicht am 21.06.2016
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Norm

BDG 1979 §52
BDG 1979 §43

Schlagworte

Dienstpflichtverletzungen

Text

DISZIPLINARERKENNTNIS

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz hat am 20. April 2016 durch die Senatsvorsitzende PräsdLG Dr. Haberl-Schwarz als Vorsitzenden sowie durch die weiteren Mitglieder des Disziplinarsenates RidOLG Mag. Redtenbacher und BI Zöhrer nach der in Gegenwart des Disziplinaranwaltes OStA Dr. Kirschenhofer sowie in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten RInsp *** *** und seiner Vetrauensperson RInsp *** durchgeführten öffentlichen Verhandlung zur Recht erkannt: RInsp *** *** ist schuldig, er hat in *** seine Dienstpflichten nach § 52 Abs 2 BDG 1979, nämlich der Genesung einer Krankheit abträgliches Verhalten zu unterlassen, sowie nach § 43 Abs 2 BDG 1979, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, dadurch schuldhaft verletzt, dass er sich in der Nacht vom *** auf den *** trotz seiner aufgrund eines Morbus *** im Bereich der Lendenwirbel aufgetretenen Schmerzsymptomatik, deretwegen er seit *** vom Dienst abwesend war, in einen höhergradig alkoholisierten Zustand versetzte und am *** in diesem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemalkoholgehalt von 0,73 mg/l ein Kraftfahrzeug lenkte, und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach § 91 BDG 1979 begangen.

RInsp *** *** wird hiefür gemäß § 92 Abs 1 Z 2 BDG unter Bedachtnahme auf § 93 Abs 2 BDG mit einer

Geldbuße von EUR 500,00

bestraft.

Der Disziplinarbeschuldigte hat gemäß § 117 Abs 2 BDG die mit EUR 50,00 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

Rechtsmittelbelehrung

Im Hinblick auf den vom Disziplinarbeschuldigten erklärten Rechtsmittelverzicht, steht gegen diesen Bescheid ausschließlich dem Disziplinaranwalt gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1, 132 Abs 1 Z 1, Abs 5 (iVm § 103 Abs 4 Z 1 BDG 1979) B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG) nach Zustellung des Bescheides schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat folgende Punkte zu enthalten (§ 9 Abs. 1 VwGVG):

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht

ist.

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat – sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (§ 13 Abs. 2 VwGVG) – aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs. 1 VwGVG).

BEGRÜNDUNG:

Zur Person:

Der am *** geborene RI *** *** gehört seit *** dem Personalstand der Justizwachebeamten der Justizanstalt *** an. Sein monatliches Nettoeinkommen aus dieser Erwerbstätigkeit beträgt rund EUR ***. Mit diesen Einkünften hat er insbesondere auch die Sorgepflichten für seinen *** Sohn und die Rückzahlungsverpflichtungen aus einem Kredit zur Wohnraumfinanzierung, der aktuell mit circa EUR *** aushaftet, zu bestreiten.

Zur Sache:

RI *** *** befand sich im Zeitraum vom *** bis zum *** wegen akuter Schmerzsymptomatik infolge eines Morbus *** im Krankenstand. Zur Linderung dieser Beschwerden unterzog sich der Disziplinarbeschuldigte der vom Arzt verschriebenen oralen Einnahme von Schmerzmedikation. Darüber hinaus führte der Disziplinarbeschuldigte regelmäßige körperliche Übungen durch. Bettruhe war ihm jedoch nicht verordnet worden.

In der Nacht vom *** auf den *** konsumierte der Disziplinarbeschuldigte in seiner Wohnung zusammen mit seiner Freundin aus Anlass deren Geburtstags erhebliche Mengen alkoholischer Getränke. Nach bloß wenigen Stunden Schlaf nahm der Disziplinarbeschuldigte in dem nach wie vor durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sein Kraftfahrzeug in Betrieb, um seine Freundin zum Bahnhof zu bringen. Dem Disziplinarbeschuldigten war die der Genesung seiner Schmerzsymptomatik abträgliche Wirkung seiner Handlungen, insbesondere der Nichteinhaltung nächtlicher Ruhezeiten, des Beikonsums von Alkohol zur Schmerzmedikation und des Lenkens eines Kraftfahrzeugs, ebenso bewusst wie die Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben durch das Lenken eines Kraftfahrzeugs in dem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Allerdings hoffte er, dass die Genesung beeinträchtigende Folgen ausbleiben und seine Fahrt im alkoholisierten Zustand unentdeckt bleiben würden.

Jedoch wurde der Disziplinarbeschuldigte auf der Fahrt zum Bahnhof wegen des Überfahrens einer Haltelinie im Bereich eines Stopp-Schilds von der Polizei angehalten. Beim nachfolgenden Alkomattest wurde bei ihm eine Alkoholisierung von 0,73 mg/l Atemalkoholgehalt festgestellt.

Wegen dieser Verwaltungsstraftaten nach § 99 Abs 1a und Abs 3 lit a StVO 1960 wurden über den Disziplinarbeschuldigten Geldstrafen im Gesamtausmaß von EUR 1.560,00, im Uneinbringlichkeitsfall 16 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Diese Feststellungen gründen sich auf die mit den Erhebungsergebnissen der Dienstbehörde im Einklang stehende geständige Einlassung des Disziplinarbeschuldigten.

§ 51 Abs 2 BDG 1979 normiert die Dienstpflichten, Dienstverhinderungen (wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen) zu melden, wobei auf Verlangen des Vorgesetzten oder bei einer mehr als drei Tage dauernden Abwesenheit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen ist, sich einer zumutbaren Krankenbehandlung zu unterziehen sowie an einer ärztlichen Untersuchung mitzuwirken (VwGH 18. November 1998, GZ 96/09/0262). Die durch die festgestellte Nichteinhaltung nächtlicher Ruhezeiten, den Beikonsum von Alkohol zur Schmerzmedikation und das Lenken eines Kraftfahrzeugs bewirkte Beeinträchtigung der Genesung seiner Schmerzsymptomatik ist dem Disziplinarbeschuldigten als Verletzung dieser Pflicht zur Mitwirkung an der ärztlich verordneten Heilbehandlung anzulasten.

Nach § 43 Abs 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt die außerdienstliche Handlung des Lenkens eines Kraftfahrzeugs im alkoholisierten Zustand eine Dienspflichtverletzungen nach § 43 Abs 2 BDG 1979 dar, sodass dem Disziplinarbeschuldigten auch die schuldhafte Verletzung dieser Dienstpflichten anzulasten ist.

Bei der gemäß § 93 Abs 2 BDG 1979 nach §§ 93 Abs 1, 105 BDG auszumessenden Disziplinarstrafe ist das Zusammentreffen von zwei Dienstpflichtverletzungen als erschwerend zu werten. Demgegenüber fällt das umfassende und reumütige Geständnis des Disziplinarbeschuldigten und seine bisherige Unbescholtenheit mildernd ins Gewicht.

Angesichts des durch das Zusammentreffen von zwei Dienstpflichverletzungen erhelbich gesteigerten Gesinnungs- und Handlungsunwerts der Dienstpflichtverletzungen und des zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs bestehenden Erfordernisses der Abschreckung Dritter von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen erscheint die mit EUR 500,00 auszumessende Geldbuße gemäß § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979, die rund einem Sechstel des Bruttomonatsbezugs des Disziplinarbeschuldigten entspricht, dem Schuldgehalt der Taten angemessen.

Gemäß § 117 Abs 2 BDG 1979 haben die Disziplinarbeschuldigten die in den Reisekosten des Beisitzers bestehenden Verfahrenskosten von jeweils EUR 50,00 zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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