TE Dsk BescheidBeschwerde 2015/7/10 DSB-D122.331/0005-DSB/2015

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Veröffentlicht am 10.07.2015
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Norm

DSG 2000 §1 Abs1
DSG 2000 §1 Abs2
DSG 2000 §7 Abs1
DSG 2000 §7 Abs2
DSG 2000 §8 Abs4 Z1
DSG 2000 §31 Abs2
DSG 2000 §31 Abs7
SPG §56 Abs1 Z3a
SPG §57 Abs1 Z11a

Text

GZ: DSB-D122.331/0005-DSB/2015 vom 10. Juli 2015

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

 

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde des Mag. Christian Z. (Beschwerdeführer) vom 31. März 2015 gegen die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Übermittlung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers an den Verein „Österreichische Fußball-Bundesliga“ wie folgt:

         - Die Beschwerde wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 1, 7, 8 und 31 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 56 Abs. 1 Z. 3a des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idgF.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien und Gang des Verfahrens

1. Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass seitens der Beschwerdegegnerin persönliche Daten an den Verein „Österreichische Fußball-Bundesliga“ übermittelt worden seien. Hintergrund dieser Weitergabe sei eine Anzeige vom 5. Oktober 2013 im Zuge eines Fußballspiels in N. Dieses Verfahren sei bis dato noch anhängig. Der Beschwerdeführer führe diese Anzeige auf eine Verwechslung zurück und stehe nach wie vor zu seiner Unschuld. Die Beschwerdegegnerin hätte auf diese Anzeige hin im Zeitraum September/Oktober 2014 persönliche Daten, nämlich Name, Geburtsdatum, Anschrift, sowie Informationen über die Anwesenheit in N. bei besagtem Fußballspiel, die erfolgte Anzeige und die angebliche Tat an den Verein „Österreichische Fußball-Bundesliga“ weitergegeben.

Er bringt weiters vor, dass eine solche Weitergabe nach § 56 Abs. 1 Z. 3a SPG von der Begehung eines gefährlichen Angriffes abhänge, es jedoch nicht feststehe, dass er einen solchen auch begangen habe. Über die Weitergabe sei er nicht informiert worden, auch eine Stellungnahme oder ein Widerspruch sei ihm nicht ermöglicht worden. Daneben habe der Verein „Österreichische Fußball-Bundesliga“ kein rechtliches Interesse an der Weitergabe der Daten gehabt und auch die Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt worden. Im Übrigen sei § 56 Abs. 1 Z. 3a SPG verfassungswidrig.

2. In der am 20. April 2015 eingelangten Stellungnahme führt die Beschwerdegegnerin aus, dass am 18. September 2014 eine Übermittlung an den Verein „Österreichische Fußball-Bundesliga“, gestützt auf § 56 Abs. 1 Z. 3a SPG erfolgt sei. Diese habe Name, Geburtsdatum, Anschrift des Beschwerdeführers sowie Angaben über den Grund und die maßgeblichen Umstände des Einschreitens umfasst. Dem Beschwerdeführer werde im Zusammenhang mit dem Fußballspiel in N. vom 5. Oktober 2013 Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie der Versuch der schweren Körperverletzung vorgeworfen.

Es werde zugestanden, dass keine Verständigung erfolgt sei. Sie bringt weiters vor, dass es nicht darauf ankomme, dass eine Person eine strafbare Handlung auch tatsächlich begangen habe, dies sei erst in einem nachfolgenden Verfahren zu klären. In Vollziehung des SPG würde lediglich auf das Vorliegen eines gefährlichen Angriffs iSd § 16 Abs. 2 SPG abgestellt.

Den Einwänden des Beschwerdeführers, der Verein „Österreichische Fußball-Bundesliga“ habe kein rechtliches Interesse an der Weitergabe der Daten gehabt und auch die Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt worden, begegnet die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis, dass § 56 Abs. 1 Z. 3a SPG gerade keine Interessensabwägung voraussetze und der Verweis auf das Verhältnismäßigkeitsgebot des § 29 SPG unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines gefährlichen Angriffs ins Leere führen würde.

3. Am 21. April 2015 erging ein Schreiben der Datenschutzbehörde an den Beschwerdeführer, in dem er Gelegenheit erhielt, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen (Parteiengehör). Innerhalb der gestellten Frist von zwei Wochen langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

4. Am 29. Mai erging ein Schreiben der Datenschutzbehörde, in dem sie die BH Salzburg-Umgebung aufforderte, eine Kopie der am 18. September 2014 erfolgten Datenübermittlung an die Österreichische Fußball-Bundesliga vorzulegen.

5. In Entsprechung dieser Aufforderung übersandte die Beschwerdegegnerin dieses Schriftstück mit Schreiben vom 10. Juni 2015. Darin wurden massive Tätlichkeiten (Schläge, Tritte, Zugriffe gegen den Körper) des Beschwerdeführers gegen Polizeibeamte der Österreichischen Fußball-Bundesliga zur Kenntnis gebracht.

6. Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens der Datenschutzbehörde nochmals Gelegenheit eingeräumt, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen (Parteiengehör).

7. Der Beschwerdeführer kam dieser Gelegenheit mit Schreiben vom 30. Juni 2015 nach. Er verwies darin zum einen erneut auf die Verletzung der Mitteilungspflicht durch die Beschwerdegegnerin, zum anderen sei ein falscher Sachverhalt übermittelt worden, da in dem Schreiben an die Bundesliga der bloße Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung als Tatsache beschrieben würde, obwohl darüber nicht abgesprochen worden sei.

B. Sachverhaltsfeststellungen

Der Beschwerdeführer war Gast eines Fußballspiels am 5. Oktober 2013 in N. Im Zuge dieses Spiels kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen gegen Polizeibeamte (Schläge, Tritte, Zugriffe auf den Körper), die versuchten, ein Überklettern von Trennzäunen und weitere tätliche Auseinandersetzungen zu verhindern. Der Beschwerdeführer, der in diese Auseinandersetzungen involviert war, wurde gemeinsam mit anderen wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und versuchter schwerer Körperverletzung bei der Staatsanwaltschaft Graz angezeigt. Das Verfahren ist noch anhängig.

Am 18. September 2014 erfolgte seitens der Beschwerdegegnerin eine Übermittlung an den Verein „Österreichische Fußball-Bundesliga“. Dabei wurden Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift des Beschwerdeführers, sowie Angaben zum Grund und maßgebliche Umstände des Einschreitens bei dem oben erwähnten Fußballspiel mitgeteilt. Darüber erfolgte keine Verständigung des Beschwerdeführers.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem nicht bestrittenen Vorbringen der Verfahrensparteien.

C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. Außer Streit steht, dass eine Übermittlung seitens der Beschwerdegegnerin an den Verein „Österreichische Fußball-Bundesliga“ erfolgt ist. Diese umfasste Name, Geburtsdatum, Anschrift des Beschwerdeführers sowie Angaben über den Grund und die maßgeblichen Umstände des Einschreitens. Dafür, dass widerrechtlich mehr als diese Daten übermittelt wurden, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

2. Die Voraussetzungen, unter denen Stadionverbote von Fußballvereinen verhängt werden können, deren Dauer sowie die daran anknüpfenden Rechtsschutzmechanismen unterliegen zivilrechtlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere §§ 16, 344, 879 und 1295 ABGB) und werden auf vereinsrechtlicher Ebene beispielsweise in den Sicherheitsrichtlinien der Österreichischen Fußball-Bundesliga näher umschrieben (vgl. im Detail Mayer, Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Sportstadien, 263 ff). Diese Sicherheitsrichtlinien enthalten eine (demonstrative) Aufzählung einzelner Delikte, die zu (privatrechtlichen) Stadionverboten mit darin festgelegter Dauer führen können. Dafür ist die Kenntnis der einschlägigen sicherheitspolizeilichen Daten erforderlich. Basierend auf diesen Daten können die Veranstalter in effizienter Weise ihr Hausrecht gegen derart Betroffene geltend machen und sie damit für einen verhältnismäßigen Zeitraum von der Teilnahme an weiteren Fußballsportveranstaltungen ausschließen.

3. Zur Zulässigkeit einer Übermittlung von Daten an die Österreichische Fußball-Bundesliga zur Prüfung und Veranlassung eines Sportstättenbetretungsverbotes (Stadionverbotes) ist zunächst gemäß § 56 Abs. 1 Z 3a SPG Voraussetzung, dass ein gefährlicher Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB im Zusammenhang mit einer Fußballsportgroßveranstaltung begangen wurde.

Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen (Angriff auf Polizeibeamte durch Schläge, Tritte und Zugriffe gegen den Körper), die sowohl als versuchte schwere Körperverletzung als auch als Widerstand gegen die Staatsgewalt zur Anzeige gebracht wurden, stellen jedenfalls einen gefährlichen Angriff gegen Leben oder Gesundheit unter Anwendung von Gewalt im Sinne des § 56 Abs. 1 Z 3a SPG dar, weil nämlich bereits der Versuch einer gerichtlich strafbaren Handlung, die in § 16 Abs. 2 SPG genannt ist, eine „Verwirklichung“ des Tatbestandes im Sinne dieser Bestimmung darstellt (vgl. dazu Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz3 § 16 A.10.2.4.).

4. Zu klären ist, ob für eine Übermittlung eine allfällige strafgerichtliche Verurteilung abzuwarten ist.

Aus § 57 Abs. 1 Z 11a SPG ergibt sich (als Spezialfall des § 57 Abs. 1 Z. 11 SPG) die Befugnis der Sicherheitsbehörden, bestimmte Daten von Personen im Zusammenhang mit einer Sportgroßveranstaltung zu verarbeiten. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass diese einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB begangen haben und auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie werden bei künftigen Sportgroßveranstaltungen weitere derartige gefährliche Angriffe begehen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene wegen des gefährlichen Angriffs verurteilt wurde oder nicht. Die Gesetzesmaterialien zu § 57 Abs. 1 Z. 11 SPG (457dB XX. GP 82) sprechen ausdrücklich davon, dass es für die Verarbeitungsermächtigung gerade nicht auf eine Verurteilung ankommt, sondern darauf, dass sich die Gefährlichkeit eines Betroffenen gezeigt hat (zum selben Ergebnis kommen Hauer/Keplinger, aaO § 57 A.8.11).

Selbiges muss daher auch für § 56 Abs. 1 Z 3a SPG gelten. Auf eine gerichtliche Verurteilung kommt es demnach nicht an. Ausschlaggebend ist lediglich, ob ein gefährlicher Angriff begangen wurde.

5. Zu diesem Ergebnis kommt man auch unter Berücksichtigung des zeitgleich mit dem SPG novellierten Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG).

Die § 56 Abs. 1 Z. 3a SPG schaffende Novelle regelte zeitgleich § 10 PyroTG neu (beide kundgemacht durch BGBl I 131/2009), der die Übermittlung personenbezogener Daten (Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift einer Person) unter anderem an die Österreichische Fußball-Bundesliga zulässt. Voraussetzung dafür ist, dass die Person, deren Daten übermittelt werden, wegen einer Übertretung einer pyrotechnikrechtlichen Bestimmung im Zusammenhang mit einer Fußballsportveranstaltung rechtskräftig bestraft wurde und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie weitere derartige Übertretungen in Zusammenhang mit Fußballsportveranstaltungen begehen wird.

Für die Übermittlung von Daten Betroffener nach § 10 PyroTG ist somit eine rechtkräftige Verwaltungsstrafe Voraussetzung. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass eine solche (oder eine gerichtliche Verurteilung) auch für die Übermittlung nach § 56 Abs. 1 Z 3a SPG notwendig ist, so hätte er dies in besagter Novelle gleichfalls für Übermittlungen nach dem SPG festlegen können. Vielmehr stellt der Gesetzgeber im Unterschied zu den pyrotechnikrechtlichen Bestimmungen jedoch auf das Vorliegen eines gefährlichen Angriffs ab und gerade nicht auf eine (rechtskräftige) Verurteilung oder Verwaltungsstrafe.

6. Die Materialien zu BGBl I Nr. 131/2009 lassen den Schluss zu, dass der Gesetzgeber sowohl hinsichtlich der Übertretung pyrotechnikrechtlicher Bestimmungen, als auch der Vermeidung von Ausschreitungen bei Fußballspielen dem Österreichischen Fußballbund und der Österreichischen Fußball-Bundesliga gesicherte Daten zur Beurteilung, ob im Rahmen des Hausrechts ein Stadionverbot verhängt wird, bieten möchte. Zweck der Datenübermittlung ist die Hintanhaltung einer Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum insbesondere der Besucher, der Spielleiter (Schiedsrichter) und der Fußballspieler durch die Verhängung von Sportstättenbetretungsverboten in Form von Stadionverboten (vgl. 367 BlgNR XXIV. GP 11 und 24; ebenso 430 BlgNR XXIV. GP 2.). Dabei wird es im Rahmen dieser Prüfung regelmäßig darauf ankommen, Handlungen der Betroffenen mitgeteilt zu bekommen, die diesen zur Last gelegt werden und nicht eine Art „Strafregisterauszug“ über erfolgte Verurteilungen im Zusammenhang mit Fußballspielen.

Diese Auffassung stützt auch der Wortlaut des § 56 Abs. 1 Z 3a SPG, der es zulässt, „gegebenenfalls Informationen über den Ausgang des Strafverfahrens“ zu übermitteln, also davon ausgeht, dass ein solches noch nicht einmal abgeschlossen sein muss.

7. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Übermittlung im Zusammenhang mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot des § 29 SPG unverhältnismäßig ist, so ist festzuhalten, dass ein gelinderes Mittel zur Hintanhaltung von Gefährdungen bei Fußballspielen nicht ersichtlich ist; dies auch vor dem Hintergrund, dass eine solche Übermittlung keinem Stadionverbot gleichzusetzen ist. Ein solches wird erst auf privatrechtlicher Basis in einem eigenen Verfahren verhängt. Außerdem sind von der Behörde übermittelte Daten sowie angefertigte Protokolle vom Österreichischen Fußballbund und der Österreichischen Fußball-Bundesliga mit Ablauf eines gemäß § 56 Abs. 1 Z 3a SPG verhängten Sportstättenbetretungsverbotes, spätestens aber nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung zu löschen. Hat der Übermittlungsempfänger innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Übermittlung kein Sportstättenbetretungsverbot gegen den Betroffenen verhängt, sind die Daten und Protokolle mit Ablauf dieser Frist zu löschen.

8. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die Österreichische Fußball-Bundesliga kein rechtliches Interesse an der Übermittlung der Daten gehabt habe, ist entgegenzuhalten, dass ein solches auch nicht notwendig ist, vielmehr reicht die gesetzliche Befugnis der Übermittlung durch die Behörde aus.

9. Dem Beschwerdeführer ist jedoch zuzugestehen, dass eine Verständigung der Übermittlung gemäß § 56 Abs. 5 SPG erfolgen hätte müssen. Auf die Rechtmäßigkeit der Übermittlung konnte die unterbliebene Verständigung aber keinen Einfluss haben.

10. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass § 56 Abs. 1 Z 3a SPG verfassungswidrig sei, ist anzumerken, dass dies nicht in der Prüfkompetenz der Datenschutzbehörde liegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Geheimhaltung, Übermittlung, Sicherheitspolizei, Sicherheitsbehörde, Sportverband, Sportstättenbetretungsverbot, Hausverbot, Stadionverbot, Hooligan-Datei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2015:DSB.D122.331.0005.DSB.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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