TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/18 VGW-131/019/5354/2017

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Veröffentlicht am 18.09.2017
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Entscheidungsdatum

18.09.2017

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §8 Abs3
FSG §24 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn K. Kr., Wien, …, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 09.02.2017,
Zl. F/731/VA/17,

zu Recht erkannt:

I.     Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch:

„Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - befristet gemäß § 24 Absatz 1 Ziffer 2 Führerscheingesetz 1997 auf Grund des ärztlichen Gutachtens (§ 8
Abs. 3 FSG 1997) die für die Klasse(n) AM, A1, A2 un dB erteilte Lenkberechtigung bis zum 09.02.2019.

Führerschein ausgestellt von:          LPD Wien

am:                                                  09.02.2017

Zahl:                                                ...

Klasse(n):                                     AM, A1, A2 und B

Als Auflage werden ärztliche Kontrolluntersuchungen im Zeitabstand von 3 (drei) Monaten vorgeschrieben (§ 2 Abs. 3, letzter Satz FSG-GV) – {Harn auf Drogen – THC}.“

Begründend wird auf das amtsärztliche Gutachten vom 9.2.2017 verwiesen, dem zu Folge der Beschwerdeführer wegen Cannabismissbrauch, Beschönigungstendenz und Lidtremor zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur bedingt geeignet, weshalb eine Nachuntersuchung in zwei Jahren erforderlich sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er könne die Begründung für die Verlängerung der Befristung nicht nachvollziehen. Der angebliche Lidtremor sei grundsätzlich nicht vorhanden, allenfalls habe es sich um ein einmalig auftretendes Ereignis gehandelt. Auch die Feststellung der Beschönigungstendenz sei nicht nachvollziehbar. Sämtliche bislang erbrachten Befunde seien fristgerecht und negativ ergangen.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, es wurde sodann im Zug des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an die belangte Behörde die Aufforderung gerichtet, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Zeitabstände zwischen den Kontrolluntersuchungen nachvollziehbar zu begründen (Erk. VwGH vom 28.02.2017, Ra 2014/11/0099) und die Gründe für häufigere als zweimalige Kontrolluntersuchungen darzulegen.

Im Sinne dieses Ersuchen erging die Stellungnahme vom 6.7.2017 mit folgender Aussage:

„Zum Untersuchungszeitpunkt vom 9.2.2017 bestand noch ein Probeführerschein. Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 9.5.2017 teile ich Ihnen höflichst mit, dass bei meiner Untersuchung ein Cannabismissbrauch im Zeitraum von ca. 3 Jahren von der Partei angegeben wurde. Ebenso war ein Lidtremor feststellbar und Beschönigungstendenz.

Die VPU vom 18.1.2016 ergab ebenfalls testmäßige Hinweise auf reduzierte Offenheit bzw. auf erhöhte Beschönigung. Daher wurden vom Kuratorium für Verkehrssicherheit mindestens vierteljährlich unauffällige Laborbefunde bezüglich Suchtgift vorgeschlagen. Nur unter dieser Voraussetzung sowie bei Vorfallsfreiheit im Straßenverkehr könnte die Befristung nach drei Jahren wieder gestrichen werden.

Auch der psychiatrische Befund vom 2.2.2016 ergab einen Vorschlag der Befristung auf drei Jahre mit Vorlage von unauffälligen Drogenharnbefunden.

Im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Befund der VPU und meiner Untersuchung ist eine vierteljährliche Kontrolle erforderlich um Stabilität und Plausibilität nachweisen zu können.“

Die Erörterung dieser Stellungnahme erging im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die am 18.9.2017 durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Verhandlung sagte der Beschwerdeführer aus:

„Ich verweise auf das bisherige Vorbringen. Gegen die einjährige Befristung wende ich mich aus dem Grund, dass dadurch Kosten verursacht werden, die meiner Ansicht nach bei einer längeren Befristung vermieden werden könnten.

Hinsichtlich des festgestellten Lidtremors lege ich eine ärztliche Bestätigung zum Akt, der zu Folge diese Feststellung keinen wesentlichen Einfluss auf die Fahrtauglichkeit hat.“

Dazu wurde erwogen:

Auf Basis der amtsärztlichen Untersuchung erging die nunmehr in Beschwerde gezogene Befristung der Lenkberechtigung bis zum 9.2.2019. Das amtsärztliche Gutachten gründet sich auf die fachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 2.2.2016, welche die Erteilung einer Lenkberechtigung der Gruppe 1, befristet auf drei Jahre unter dreimonatiger Vorlage von unauffälligen Harnbefunden befürwortet, ebenso wie auf das verkehrspsychologische Gutachten, welches Erkenntnis gelangt, der Beschwerdeführer sei zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A und B unter der Voraussetzung der Vorlage unauffälliger Laborbefunde bedingt geeignet. Dieses Gutachten enthält die Empfehlung, während des Probeführerscheines solle eine genaue Verlaufsbeobachtung seitens der Behörde erfolgen und sollten zumindest vierteljährlich unauffällige Laborbefunde vorgelegt werden müssen. Nur unter diesen Voraussetzungen sowie bei Vorfallsfreiheit im Straßenverkehr könnte die Befristung nach drei Jahren wieder gestrichen werden und eine Kontroll-VPU entfallen. Die genannten Gutachten basieren auf umfassenden und dokumentierten Befundnahmen und sind inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar.

Dies trifft auch auf das Gutachten des Amtsarztes zu, welches die genannten Gutachten zur Grundlage hat. Dem Amtsarzt kann auch durchaus zugebilligt werden, aufgrund seiner durch wissenschaftliche Studien erlangten Fähigkeiten und Kenntnisse derartige Aussagen zutreffend zu tätigen.

Aus rechtlicher Sicht ergibt sich folgendes:

Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Die seitens der belangten Behörde getroffene Feststellung, die Lenkberechtigung sei für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen im Zeitabstand von drei Monaten (Harn auf Drogen – THC) befristet zu erteilen, gründet sohin auf ein amtsärztliches Gutachten, welches lediglich durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Basis, welches jedoch nicht vorliegt, entkräftet werden könnte.

Es war daher der Beschwerde spruchgemäß der Erfolg zu versagen und mit Bestätigung des angefochtenen Bescheides vorzugehen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Führerschein; Gutachten; Befristung; Cannabis; Lidzucken; Kontrolluntersuchungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.131.019.5354.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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