TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/13 LVwG-2017/22/0131-5

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Veröffentlicht am 13.09.2017
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Entscheidungsdatum

13.09.2017

Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §79

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.12.2016, **** wegen Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage nach § 79 GewO 1994

zu Recht erkannt

1.  Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das gegenständliche Imbisslokal wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.2.2003 gewerbebehördlich genehmigt. Mit Bescheid vom 22.11.2016 wurde die Betriebszeit verlängert. In einer Beschwerde wurde vorgebracht, es komme aufgrund des geöffneten Fensters immer wieder zu Lärm- und Geruchsbelästigungen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft X dem Betreiber gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 folgende zusätzliche Auflage vorgeschrieben:

„Sämtliche Fenster und Türen des Gastlokales sind während der Betriebszeit, mit Ausnahme zum Durchschreiten der Türen beim Betreten oder Verlassen des Lokals, geschlossen zu halten.“

Der Betreiber der Anlage bringt dazu in seiner Beschwerde zusammenfassend vor, dass er das gegenständliche Lokal nunmehr schon seit ca 15 Jahre betreibe und es nie zu irgendwelchen Geruchs- bzw. Lärmproblemen gekommen sei. Er führt auch aus, dass die Entscheidung der Behörde nicht ausreichend begründet sei, insb. nicht dargelegt sei, warum welche Nachbarn geschützt werden müssten.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol beauftrage den gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Abteilung ESA mit Schreiben vom 7.6.2017 zur Erstellung eines Gutachtens mit folgendem Ersuchen:

Es ergeht das Ersuchen, allenfalls nach Durchführung eines Lokalaugenscheines, um Stellungnahme, ob aus gewerbetechnischer Sicht diese Auflage im Hinblick auf die Geruchs- und Lärmemissionen bei bescheidgemäßen Betrieb und v.a. angesichts der Entfernung zum Anwesen des beschwerdeführenden Nachbarn tatsächlich erforderlich erscheint, um Belästigungen der Nachbarn hintanzuhalten.“

Nach Durchführung entsprechender Erhebung an Ort und Stelle kommt der gewerbetechnische Amtssachverständige in seinem mit 10.8.2017 datierten Gutachten zur behaupteten Lärmbelästigung zum Ergebnis, dass aus schalltechnischer Sicht die Fensterflächen nicht verschlossen gehalten werden müssen. Was die Geruchsbelästigungen angeht, konnte der genannte Sachverständige im Rahmen eines Lokalaugenscheines feststellen, dass die Lüftungsanlage offenkundig nicht bescheidgemäß betreiben wird und daher einer Wartung unterzogen werden müsste. Sollte diese Wartung erfolgen, könnten die Fenster auch in dieser Hinsicht offengehalten werden.

Mittlerweilen wurde die Lüftungsanlage von einem Fachbetrieb einer Überprüfung unterzogen und der bescheidmäßige Zustand hergestellt (siehe die Eingabe DI CC vom 4.9.2017). Der Behörde wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 5.9.2017 die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen Ermittlungen eine Stellungnahme abzugeben. Davon macht die belangte Behörde mit Eingabe vom 6.9.2017 Gebrauch, indem Sie gegen die beabsichtigte Vorgangsweise des Landesverwaltungsgerichts Tirol, den angefochtenen Bescheid zu beheben, keinen Einwand erhob.

Zumal nach Durchführung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen für die Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage in Bezug auf das Geschlossenhalten der Fenster und Türen weggefallen sind, war der angefochtenen Bescheid spruchgemäß zu beheben.

B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Franz Triendl

(Richter)

Schlagworte

Betriebsanlage; zusätzliche Auflage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.22.0131.5

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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