Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.04.2017Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §38 Abs2 Z1Rechtssatz
Eine Bauführerbescheinigung nach § 38 Abs 2 Z 1 BauG Stmk 1995 (BauG), die der Fertigstellungsanzeige anzuschließen ist, kann nur von einem Gewerbetreibenden mit uneingeschränkter Baumeisterberechtigung nach § 99 Abs 1 und 2 GewO 1994 ausgestellt werden. So muss dieser Baugewerbetreibende aufgrund der umfangreichen Prüfungen, die eine Bauführerbescheinigung nach § 38 Abs 2 Z 1 BauG voraussetzt, auch die Berechtigung zur Prüfung von Berechnungen und statischen Nachweisen besitzen. Daher kann ein Baugewerbetreibender, dessen Gewerbeberechtigung auf ausführende Tätigkeiten iSd § 99 Abs 5 GewO beschränkt ist, zwar die Bauführung im Sinne des § 34 Abs 3 BauG übernehmen, jedoch keine Bauführerbescheinigung nach § 38 Abs 2 Z 1 leg. cit. ausstellen. In diesem Fall hat der Bauherr gemäß § 38 Abs 4 BauG gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen.
Schlagworte
Fertigstellungsanzeige, Bauführerbescheinigung, Benützungsuntersagung, Benützungsbewilligung, Bauführer, Bauführung, Baumeister, Gewerbetreibender, Einschränkung, ausführende Tätigkeiten, BauausführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.25.732.2017Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017