RS Lvwg 2017/4/3 LVwG 50.25-732/2017

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Veröffentlicht am 03.04.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.04.2017

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauG Stmk 1995 §38 Abs2 Z1
BauG Stmk 1995 §38 Abs3
BauG Stmk 1995 §38 Abs4
BauG Stmk 1995 §38 Abs7 Z2
GewO 1994 §94 Z5
GewO 1994 §99
BauG Stmk 1995 §34

Rechtssatz

Eine Bauführerbescheinigung nach § 38 Abs 2 Z 1 BauG Stmk 1995 (BauG), die der Fertigstellungsanzeige anzuschließen ist, kann nur von einem Gewerbetreibenden mit uneingeschränkter Baumeisterberechtigung nach § 99 Abs 1 und 2 GewO 1994 ausgestellt werden. So muss dieser Baugewerbetreibende aufgrund der umfangreichen Prüfungen, die eine Bauführerbescheinigung nach § 38 Abs 2 Z 1 BauG voraussetzt, auch die Berechtigung zur Prüfung von Berechnungen und statischen Nachweisen besitzen. Daher kann ein Baugewerbetreibender, dessen Gewerbeberechtigung auf ausführende Tätigkeiten iSd § 99 Abs 5 GewO beschränkt ist, zwar die Bauführung im Sinne des § 34 Abs 3 BauG übernehmen, jedoch keine Bauführerbescheinigung nach § 38 Abs 2 Z 1 leg. cit. ausstellen. In diesem Fall hat der Bauherr gemäß § 38 Abs 4 BauG gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen.

Schlagworte

Fertigstellungsanzeige, Bauführerbescheinigung, Benützungsuntersagung, Benützungsbewilligung, Bauführer, Bauführung, Baumeister, Gewerbetreibender, Einschränkung, ausführende Tätigkeiten, Bauausführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.25.732.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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