TE Lvwg Beschluss 2017/4/19 LVwG 50.25-916/2017, LVwG 40.25-961/2017

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Veröffentlicht am 19.04.2017
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Entscheidungsdatum

19.04.2017

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauG Stmk 1995 §39 Abs3
ZustG §9 Abs1

Text

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter
Mag. Michael Hackstock über die namens des Landes Steiermark eingebrachte Beschwerde der U X GmbH, G, Mstraße, vom 14.03.2017, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 23.01.2017, GZ: A17-BPV-001897/2017/0002, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.   Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGVG), iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 106/2016 (im Folgenden B-VG), wird diese Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

II.  Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 29.03.2017 vorgelegten Beschwerde, des dieser angeschlossenen Verfahrensaktes sowie des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt:

Anlässlich einer baubehördlicherseits durchgeführten Kontrolle am 03.01.2017 wurde aufgrund von Nachbarbeschwerden bzw. einer Anzeige des Straßenamtes im Zuge einer örtlichen Erhebung festgestellt, dass die Schlossmauer des Schlosses X entlang der Bstraße in einem sehr schlechten Zustand sei. Auf der ca. 370 m langen und ca. 1,40 bis 2,20 m hohen Schlossmauer (von der Gstraße bis zur Bestraße) sei der komplette Putz schadhaft oder habe sich bereits vom Mauerwerk gelöst. Teilweise würden bereits Ziegel aus der Mauer brechen. Die Betonabdeckung in diesem Bereich sei augenscheinlich teilweise beschädigt. Ob durch die Abdeckung Wasser in die Schlossmauer eindringe, könne nicht festgestellt werden. Die ca. 200 m lange Schlossmauer von Höhe Bestraße bis zur nordseitigen Grundgrenze sei ca. 1999 bis 2000 saniert worden. Die Ziegelabdeckung in diesem Bereich sei großteils schadhaft, auch sei der Putz auf diesen ca. 200 m Länge und 1,00 bis 1,50 m Höhe beschädigt. Es handle sich um eine Einfriedung mit einer Fläche von ca. 916 m².

Im Hinblick auf diesen Umstand erging behördlicherseits die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 23.01.2017, GZ: A17-BPV-001897/2017/0002, wobei aufgrund von angenommenen Baugebrechen auf Rechtsgrundlage § 39 Abs 3 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 idF LGBl. Nr 117/2016 der Auftrag an das Land Steiermark, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung L X, erging, bei dem Objekt in G, X, auf Grundstück Nr. x, EZ X, KG A, folgende Maßnahmen bzw. Aufträge durchzuführen:

A) Sicherungsmaßnahmen:

Der Zugang zur Schlossmauer entlang der Bstraße ist durch geeignete Sicherungsmaßnahmen z.B. in Form einer Absperrvorrichtung in Absprache mit dem Straßenamt bis zur vollständigen Sanierung dauerhaft zu verhindern, sodass eine Gefährdung von Personen/Verkehrsteilnehmern/Fahrzeugen durch herabfallende Mauerwerksteile von der Fassade und Mauerkrone der Schlossmauer ausgeschlossen wird.

Diese Maßnahmen sind innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu erfüllen.

B) Instandsetzungsaufträge:

1.  Sämtliche lockere Verputz- und Mauerwerksteile an der gesamten Mauer mit einer Länge von ca. 580 m entlang der Bstraße sind fachgerecht zu entfernen.

2.  Das Mauerwerk, der Fassadenputz und die Mauerabdeckung sind nach Absprache und Vorgaben des Bundesdenkmalamtes und der Altstadtsachverständigenkommission fach- und sachgerecht zu sanieren. Sämtliche beschädigte und schadhafte Mauerteile sind zu ergänzen und dem Bestand anzupassen.

3.  Über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten ist eine Bestätigung eines dafür befugten Unternehmens und des Bundesdenkmalamtes der Behörde nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“

Behördlicherseits wurde in Bezug auf die Erfüllung der Instandsetzungsaufräge eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides vorgesehen und verfügt, dass die Aufträge innerhalb dieser Frist von einem dafür befugten Unternehmen durchführen zu lassen seien.

In der Zustellverfügung dieser Erledigung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz wurde Nachstehendes vorgesehen:

Ergeht mit Zustellnachweis (RSb) an die nachstehend genannten Empfänger an den jeweils dort bezeichneten Zustelladressen (Abgabestellen):

Land Steiermark, Amt der Stmk. Landesregierung,

Abteilung L X, Mstraße, G“

Am Kuvert des Hybrid-Rückscheinbriefs wurden Empfänger und Abgabestelle ident angegeben und ist aus der öffentlichen Urkunde des Zustellnachweises auch ersichtlich, dass diese Erledigung vom dem Zusteller dem persönlich bekannten Arbeitnehmer H (laut Telefonbuch des Landes Steiermark Herr H A, U X, G, Mstraße) am 16.02.2017 übernommen wurde.

Mit am 14.03.2017 beim Postamt G aufgegebener Beschwerde, bei der Stadt Graz eingelangt am 16.03.2017, wendet sich die U X GmbH namens des Landes Steiermark gegen diese baubehördliche Erledigung und beantragte, den Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeändert werden, sodass die Ursache des Schadens an der gegenständlichen Mauer vom Eigentümer der benachbarten Straße behoben wird, sowie weiters, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Sicherungsmaßnahmen sowie Instandsetzungsaufträge zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Vorlage eines bautechnischen Gutachtens des Baumeisters-Zimmermeisters Prof. techn. Rat Ing. H M, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Hochbau-, Bau- und Zimmermeisterarbeiten, Holzbau und historische Bauwerke, G-S, Rstraße, vom 22.02.2017, wurde darin im Detail Folgendes vorgebracht:

1) Zur Legitimation der Beschwerdeführerin:

Das Land Steiermark ist Eigentümerin der Liegenschaft „Schloss X“. Der U X GmbH (vormals L X GmbH) wurde gemäß Betriebsvereinbarung vom 23.12.2002 die Führung und Verwaltung des Steirischen L X übertragen, weshalb die U X GmbH legitimiert ist, für das Land Steiermark im Beschwerdeverfahren aufzutreten.

2) Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Der angefochtene Bescheid der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde wurde der Beschwerdeführerin am 16.02.2017 zugestellt, weshalb die gegenständliche Beschwerde vom heutigen Tag auch rechtzeitig eingebracht wurde.

3) Beschwerdevorbringen:

Die belangte Behörde schreibt der Beschwerdeführerin

A)     Sicherungsmaßnahmen innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides sowie

B)     Instandsetzungsaufträge innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides vor aufgrund eines angeblichen Baugebrechens vor.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen sowie auch der Instandsetzungsaufträge.

ad A)

Der Beschwerdeführerin werden diverse Sicherungsmaßnahmen vorgeschrieben, um eine Gefährdung von Personen/Verkehrsteilnehmern/Fahrzeugen auszuschließen.

Dem ist zu entgegnen, dass die Mauer in den Jahren 2008 bis 2009 im Bereich von der Gstraße in Richtung Norden an der Parkseite saniert und gleichzeitig gesichert wurde und somit die Standsicherheit der Mauer gegeben ist.

Da eine Gefährdung von Personen/Verkehrsteilnehmern/Fahrzeugen nicht zu erwarten ist, sind die Sicherungsmaßnahmen nicht notwendig.

Beweise: Befund des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten SV PROF. TECHN. RAT ING. H M vom 22.02.2017, Ortsaugenschein, informierte Vertreter/innen der Beschwerdeführerin, Rechnungen, Aufträge zur Sanierung in den Jahren 2008-2009, Zeugen N.N., weitere Beweise vorbehalten)

ad B)

Die Beschwerde richtet sich aber auch insbesondere gegen die der Beschwerdeführerin auferlegten Instandsetzungsaufträge.

Die Mauer ist ursprünglich eine Natursteinmauer deren Substanzschäden im Laufe der Jahrhunderte wie Wandausbrüche, Auflockerungen usw. durch Ausmauerungen immer wieder saniert wurden. Das letzte Mal in den Jahren 2008 und 2009. Manche Bereiche durch „Ausstückeln“ und manche Teile durch Abbruch und Wiederherstellung und Verputzen, vor allem im Bereich über dem Straßenniveau.

Richtig ist, dass sich die Mauer optisch nicht in perfektem Zustand befindet, was jedoch die Standsicherheit der Mauer nicht beeinträchtigt.

Der Befund des allg. beeideten und gerichtlich zertifizierten SV Prof. techn. Rat Ing. H M vom 22.02.2017 sagt hierzu eindeutig wie folgt: Ursachen für Schäden an solchen Mauern, wie an der Gegenständlichen sind Feuchtigkeit und Salze, die an Bauwerken in Form von Feuchtehorizonten, Salzausbrüchen und Putzzerstörungen und Abplatzungen und Auflösungen von Mauerziegeln sichtbar werden. Zur Ursachenbekämpfung muss bei einer Sanierung der Zutritt von Feuchtigkeit ins Mauerwerk unterbunden werden. Im betroffenen Fall ist als Hauptursache die Belastung des Mauerwerks in unmittelbarer Nähe zur Straße durch vorbeifahrende Fahrzeuge anzusehen, da der Putz/oder die Mauer, unterhalb und oberhalb mit Spritzwasser belastet wird und im Winter zusätzlich mit Streusalzen im Spritzwasser. Die Salzlösung wird durch Kapillarsog über den Putz aufgenommen und verursacht eine hygroskopische Feuchteaufnahme, dadurch entsteht ein Konzentrationsgefälle in der oberflächennahen Zone des Mauerwerks.

Da Streusalze den Gefrierpunkt des Wassers absenken, kommt es zu einem unterschiedlichen Gefrierverhalten über den Bauteilquerschnitt, zuerst gefriert die innere Schicht, später die Oberschicht, zuletzt der Übergang zwischen den beiden Schichten. Putze können die dabei entstehenden Druckeinwirkungen nicht aufnehmen und platzen ab, oder es entstehen bei unverputzten Ziegeln oder Natursteinen schollenartige Absprengungen, die Schäden werden zusätzlich durch Frost verstärkt. Kapillar aufsteigende Feuchtigkeit durch Bodenwasser ist nur geringfügig als Ursache anzusehen, da die Oberflächen an der Parkseite als Verdunstungsflächen ausreichen und der Verdunstungshorizont nicht bis oben wandert. Als Ursache ist für die Schlossmauer in erster Linie die Belastung durch die vorbeiführende Straße festzustellen.

Es wird diesbezüglich auf die gleiche hergestellte Mauer an der Gstraße mit weniger Verkehr hingewiesen, bei der nur „übliche“ Verfleckungen am Mauerfuß vorhanden sind. Ziel einer fachgerechten Sanierung muss es sein, die Ursache auszuschalten um eine technische und wirtschaftliche Nachhaltigkeit zu erzielen, wobei die einschlägigen Fachregeln und Normen z.B. ÖNorm B 3355-1 und 3355-3 eingehalten werden müssen. Eine Ausbesserung nur durch Ausmauern und neu Verputzen ist nicht zu empfehlen, da eine derartige Reparatur in 10 bis 15 Jahren wiederholt werden muss und das Mauerwerk neuerlich schwächt.

(Auszug aus dem unter einem als Beilage ./1 bezeichneten vorgelegten Befund des allg. beeideten und gerichtlich zertifizierten SV Prof. techn. Rat Ing. H M vom 22.02.2017)

Die der Beschwerdeführerin auferlegten Sanierungsmaßnahmen lösen das Problem sohin nicht an der Ursache und ist der Bescheid vom Landesverwaltungsgericht Steiermark sohin ersatzlos aufzuheben, in eventu mögen andere Maßnahmen vorgeschlagen werden, wie zum Beispiel möge der Stadt Graz aufgetragen werden, das Oberflächenwasser derart abzuleiten, dass an der gegenständlichen Mauer kein weiterer Schaden entsteht.

Bereits ein Gutachten aus dem Jahr 2008 (DI P, 20.10.2008) nennt die mangelnde Oberflächenwasserentwässerung und den Verkehr als Verursacher des gegenständlichen Schadens. Der Straßeneigentümer hat im Zuge der letzten Sanierung der Mauer 2008/2009 zu Protokoll gegeben, die Belastung durch Spritz- und Oberflächenwasser mittels baulicher Maßnahmen reduzieren zu wollen. Keine Maßnahmen sind dazu erfolgt.

Derartige nun aber von der belangten Behörde aufgetragene Sanierungsmaßnahmen sind jedenfalls nicht zielführend, stehen kostenmäßig in keiner Relation zum „optischen Schaden“ und müssen in ein paar Jahren wieder wiederholt werden, sofern die Ursache des Schadensbildes nicht behoben wird.

Beweise: Befund des allg. beeideten und gerichtlich zertifizierten SV Prof. techn. Rat Ing. H M vom 22.02.2017 als Beilage ./1, Gutachten DI P vom 20.10.2008, Ortsaugenschein, informierte Vertreter/innen der Beschwerdeführerin, Rechnungen, Aufträge zur Sanierung, Zeugen N.N.).“

Am 30.03.2017 wurde die einschreitende U X GmbH ersucht, dem Landesverwaltungsgericht die maßgebende, in der Beschwerde angeführte Betriebsvereinbarung zwischen dem Land Steiermark und der Einschreiterin vorzulegen.

Mit E-Mail vom 03.04.2017 wurde die Betriebsvereinbarung zwischen dem Land Steiermark und der L X GmbH vom 23.12.2002 vorgelegt. Laut Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.04.2005 wurden die damaligen Geschäftsführer ermächtigt, die Interessen des Landes Steiermark, unter anderem auch für das gegenständliche Grundstück, wahrzunehmen bzw. bei Behördenansuchen für den Grundeigentümer Land Steiermark zu zeichnen.

Aus den von Beschwerdeführerseite abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen ergibt sich auch, dass der 2002 gegründete L X GmbH, die 2009 in U X GmbH, umbenannt wurde, die Führung und Verwaltung des Steiermärkischen L X übertragen wurde. Eine weitere Regelung der Vertretung des Landes Steiermark durch diese Gesellschaft wurde darin nicht verankert.

Unstrittig ist, dass das Land Steiermark nach wie vor auch Eigentümerin des Grundstücks Nr. x, KG A, ist, auf welchem sich die in Rede stehenden Einfriedung befindet und dass die U X GmbH mit Sitz in G, Mstraße, im Firmenbuch eingetragen zu FN X, eine gemeinnützige GmbH darstellt, mit deren Gründung das U einen höheren Grad an Eigenverantwortlichkeit und Autonomie in personeller und budgetärer Hinsicht erlangt hat. Das Land Steiermark fungiert jedoch weiterhin als Eigentümerin der vom U genutzten und verwalteten Liegenschaften und als Trägerin der Vermögensrechte am Museum (vgl. auch https://www.X/d… und http://www.V).

Mit hg. Schreiben vom 04.04.2017 wurde die U X GmbH ersucht, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark bekannt zu geben, ob bzw. bejahendenfalls wann die behördliche Erledigung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 23.01.2017, GZ: A17-BPV-001897/2017/0002, welche mit Beschwerde vom 14.03.2017 angefochten wurde, auch anderen Personen, insbesondere einem Vertreter des Landes Steiermark, zuging bzw. darüber hinaus darzulegen, ob zum Zeitpunkt der Übernahme der bekämpften Erledigung auch eine wirksame Zustellbevollmächtigung des Landes Steiermark in Bezug auf derartige Erledigungen existierte und bejahendenfalls die diesbezüglichen Nachweise vorzulegen.

Mit Eingabe vom 10.04.2017 teilte die U X GmbH im Beschwerdefall mit, dass eine Zustellvollmacht des Rechtsträgers Landes Steiermark nicht bekannt sei und dass die behördliche Erledigung lediglich innerhalb des U X als PDF-Dokument in einem E-Mail weitergeleitet worden sei.

Dieser Sachverhalt wurde auch der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Letztere hat im Verfahrensgegenstand nicht Stellung genommen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31 VwGVG normiert Nachstehendes:

„(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 2 Z 1 bis 4 Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 33/2013, normiert Folgendes:

„Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1.

„Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;

2.

„Dokument“: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;

3.

„Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);

4.

„Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

5.

[…]“

§ 5 ZustG lautet wie folgt:

„Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“

Hinsichtlich der Heilung von Zustellmängeln sieht § 7 ZustG Nachstehendes vor:

„Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“

§ 9 Abs 1 ZustG lautet wie folgt:

„Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).“

§ 13 Abs 1 und 3 ZustG normiert Nachstehendes:

„(1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

(2) […]

(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.“

Art 105 Abs 1 B-VG lautet wie folgt:

„Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er trägt in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung gemäß Art. 142. Der Landeshauptmann wird durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen. Tritt der Fall der Vertretung ein, so ist das zur Vertretung bestellte Mitglied der Landesregierung bezüglich der Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung gleichfalls der Bundesregierung gemäß Art. 142 verantwortlich. Der Geltendmachung einer solchen Verantwortung des Landeshauptmannes oder des ihn vertretenden Mitgliedes der Landesregierung steht die Immunität nicht im Weg. Ebenso steht die Immunität auch nicht der Geltendmachung der Verantwortung eines Mitgliedes der Landesregierung im Falle des Art. 103 Abs. 3 im Weg.“

Art. 39 Abs 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 2010 (L-VG) bestimmt hinsichtlich der Geschäftsordnung der Landesregierung Folgendes:

„Die Landesregierung regelt ihre Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung. In dieser Geschäftsordnung ist festzusetzen, welche Angelegenheiten der Beschlussfassung der Landesregierung unterliegen und welche Angelegenheiten durch das Amt der Landesregierung unter Leitung der einzelnen Regierungsmitglieder besorgt werden.“

Art. 41 Abs 1 Z 4 L-VG lautet wie folgt:

„Die Landesregierung besorgt die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonds und Landesanstalten. Sie ist zu folgenden Ausnahmen ermächtigt:

1. […]

4. Die Landesregierung kann die Verwaltung der Museen des Landes einem selbstständigen Wirtschaftskörper in Form einer Kapitalgesellschaft übertragen. Von dieser Übertragung sind jedoch Rechtshandlungen ausgenommen, wodurch Liegenschaften veräußert oder belastet werden. Zur Belastung von Liegenschaften des Landes und zur Veräußerung von Landesvermögen ist die Landesregierung insoweit berechtigt, als der Wert der Belastung oder der Wert des veräußerten Objektes den Betrag von 50.000 Euro nicht übersteigt (Art. 20 Z. 2 und 3); zur Erwerbung von Liegenschaften ist die Landesregierung, sofern die erforderlichen Mittel im Landesbudget vorgesehen sind, bevollmächtigt, wenn der Wert der Liegenschaft den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigt (Art. 20 Z. 1); zum unentgeltlichen Erwerb von Sachen ist die Landesregierung insoweit berechtigt, als mit einem solchen Erwerb keine Folgekosten oder Folgekosten von insgesamt höchstens 50 000 Euro verbunden sind (Art. 20 Z. 6).“

In Art. 7 Abs 3 L-VG und § 1 Abs 1 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR, LGBl. Nr. 45/2015 idF LGBl. Nr. 56/2016, wird auch geregelt, dass die Landesregierung die Vollziehung des Landes ausübt und werden gemäß § 1 Abs 2 GeOLR die Geschäfte auf die Mitglieder der Landesregierung entsprechend der Anlage (Geschäftsverteilung) aufgeteilt.

Die Geschäftsverteilung sah unter „A Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer“ in Punkt 6. Folgendes vor:

„Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Kultur, Europa, Außenbeziehungen die Angelegenheiten der U X GmbH, soweit sie die Steirischen Landesgedenkstätten betreffen, Angelegenheiten der Brauchtums- und Trachtenpflege, der Denkmal- und Ortsbildpflege, Denkmalschutz, Angelegenheiten der Volkskultur Steiermark GmbH, Angelegenheiten der steirischen Regionalmuseen, des Österreichischen Freilichtmuseums Stübing und des Vereins Steirische Eisenstraße, Angelegenheiten des steirischen Chorwesens, Angelegenheiten der Blasmusikkapellen und des Steirischen Blasmusikverbandes.“

In der Geschäftsverteilung war unter C Landesrat Dr. (nunmehr Mag.) Christian Buchmann in Punkt 1. Folgendes festgehalten:

„Der Geschäftsbereich der Abteilung Kultur, Europa, Außenbeziehungen mit Ausnahme der Landeshauptmann Schützenhöfer zugewiesenen Angelegenheiten.“

Im Beschwerdefall ist vorab festzustellen, dass der Adressat von einem baubehördlicherseits erteilten Instandsetzungsauftrag nach § 39 Abs 3 Stmk. BauG und damit einhergehenden Sicherungsmaßnahmen der Eigentümer der baulichen Anlagen ist (vgl Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar, Anmerkung 2) zu § 39 Stmk. BauG). Fallbezogen ist das Land Steiermark Eigentümerin des Grundstückes, auf dem sich die nach Behördenansicht instandzusetzende bauliche Anlage in Form der historischen Schlossmauer befindet. Im Spruch der angefochtenen Erledigung erging der behördliche Auftrag, näher beschriebene Sicherungsmaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten an der Schlossmauer des Schlosses X durchzuführen an „das Land Steiermark, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung L X“. Auch in der Zustellverfügung der bekämpften Erledigung wurde der Empfänger derart bezeichnet. Als Empfänger im materiellen Sinn, also als Person, für welche das zuzustellende Dokument im, gegenständlichen Fall die in Rede stehende behördliche, schriftliche Erledigung inhaltlich bestimmt war, wurde von Behördenseite zu Recht das Land Steiermark als Eigentümerin des Grundstückes, auf welchem sich die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage (vgl. § 4 Z 13 Stmk. BauG) befindet, angegeben. Nach § 5 ZustG ist der Empfänger in der Zustellverfügung möglichst eindeutig zu bezeichnen und hat diese die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. § 13 Abs 1 erster Satz ZustG bestimmt im Falle der physischen Zustellung an den Empfänger, dass das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen ist. Unter einer Abgabestelle wird nach § 2 Z 4 ZustG die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers im Fall einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort verstanden. Im Beschwerdefall führte die belangte Behörde neben dem Land Steiermark das „Amt der Steiermärkischen Landesregierung“ und die nicht mehr existierende „Abteilung L X mit der Zustelladresse „Mstraße, G“ an. Tatsächlich existiert diese Dienststelle des Landes in dieser Form jedoch nicht mehr und wurde diese enge Bindung des „X“ an die Landesverwaltung durch Gründung der L X GmbH, situiert in Mstraße, G im Jahr 2002 beseitigt, wobei letztere Gesellschaft im Jahr 2009 in U X GmbH umbenannt wurde. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich somit um eine eigene juristische Person, insbesondere mit Autonomie in personeller und budgetärer Hinsicht. Im Rahmen von Betriebsvereinbarungen wurde die in Rede stehende Gesellschaft auch mit der Führung der Museen und der Verwaltung genutzter Liegenschaften, wie der verfahrensgegenständlichen, auf welcher sich die in der bekämpften behördlichen Erledigung angeführte Schlossmauer befindet, betraut. Eigentümerin der Liegenschaft ist jedoch weiterhin das Land Steiermark, welches auch als Trägerin der Vermögensrechte am Museum fungiert. In Bezug auf die rechtliche Stellung des Landes Steiermark als Eigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaft kam der U X GmbH, welcher die beschwerdegegenständliche behördliche Erledigung tatsächlich zuging, eine entsprechende Vertretungsmacht nicht zu. Der Landesregierungsbeschluss ermächtigt lediglich den verbliebenen Geschäftsführer zur Wahrnehmung der Interessen des Landes Steiermark, unter anderem für das beschwerdegegenständliche Grundstück bzw. Ansuchen bei Behörden namens der Grundeigentümerin Land Steiermark zu zeichnen. Im Gegensatz zum Empfänger im materiellen Sinn ist unter dem Empfänger im formellen Sinn derjenige zu verstehen, an den der Zustellverfügung zu Folge, nach zustellrechtlichen Bestimmungen beurteilt, das Schriftstück zu richten ist (vgl. z.B. VwGH am 06.05.1997, 97/08/0022). Fallbezogen wurde in der Zustellverfügung der belangten Behörde eine zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr existente Dienststelle des Landes im Amt der Steiermärkischen Landesregierung bezeichnet und liegt laut vorliegenden Ermittlungsergebnissen eine Zustellbevollmächtigung durch das Land Steiermark in Bezug auf die U X GmbH nicht vor. Auch vermag in der behördlichen Bezeichnung einer ehemaligen Dienststelle des Landes Steiermark in Ermangelung des Vorliegens einer bezeichneten Person im Sinne des § 2 Z 1 ZustG auch ein Empfänger im Sinne dieser Bestimmung und ein bezeichneter Zustellbevollmächtigter nicht erblickt zu werden. Liegt der Behörde keine „Zustellbevollmächtigung“ vor, in welchem Fall die Regelung des § 9 Abs 1 ZustG zum Tragen kommt, dann kann eine Person, an die die Behörde die Zustellung des Schriftstückes nicht verfügt hat, auch nicht der Empfänger sein (vgl. z.B. VwGH am 27.06.1995, 94/04/0206). Nach § 13 Abs 1 erster Satz ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Der Sitz der im Beschwerdefall nach der behördlichen Zustellverfügung nicht als Empfänger im formellen Sinn fungierenden U X GmbH stellt auch keine „Abgabestelle“ der Rechtsperson Land Steiermark im Sinne der Regelung des § 2 Z 4 ZustG dar, eine entsprechende Bevollmächtigung war nicht vorliegend; insofern durfte die Zustellung der bekämpften behördlichen Erledigung auch nicht an die U X GmbH mit Sitz in Mstraße, G, erfolgen. Gegenständlich ist auf Grundlage der Beweisergebnisse davon auszugehen, dass das behördliche Schriftstück von Seiten eines Mitarbeiters der U X GmbH übernommen wurde und dieses Dokument Personen außerhalb dieser Gesellschaft nicht übermittelt wurde. Im Hinblick auf den Umstand, dass das in Rede stehende Schriftstück somit nicht in die Verfügungsgewalt des Landes Steiermark als Empfänger gelangte, vermag gerichtlicherseits somit nicht davon ausgegangen zu werden, dass im Beschwerdefall eine diesbezügliche Zustellung, allenfalls nach Heilung des Zustellmangels im Sinne der Bestimmung des § 7 Abs 1 ZustG, bewirkt wurde (vgl. z.B. VwGH am 24.04.2012, 2012/22/0013). Art. 105 Abs 1 B-VG beruft den Landeshauptmann zur Vertretung des Landes als Hoheitsträger; zur Vertretung des Landes im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung ist die Landesregierung berufen (vgl. VwGH am 05.10.2016, 2013/06/0085). Nach Art. 39 Abs 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 77/2010 idF LGBl. Nr. 107/2016, regelt die Landesregierung ihre Geschäfte durch eine Geschäftsordnung. In dieser Geschäftsordnung ist festzusetzen, welche Angelegenheit der Beschlussfassung der Landesregierung unterliegen und welche Angelegenheiten durch das Amt der Landesregierung unter Leitung der einzelnen Regierungsmitglieder besorgt werden. Nach § 1 Abs 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung – GeOLR, LGBl. Nr. 45/2015 idF LGBl. Nr. 56/2016, werden die Geschäfte auf die Mitglieder der Landesregierung entsprechend der Anlage (Geschäftsverteilung) aufgeteilt. In dieser Anlage wurden unter A Punkt 6 dem „Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer“ aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Kultur, Europa, Außenbeziehungen die Angelegenheiten der U X GmbH, soweit sie die steirischen Landesgedenkstätten betreffen, zugewiesen. Unter C Punkt 1. dieser Anlage ist zu ersehen, dass der Geschäftsbereich der Abteilung Kultur, Europa, Außenbeziehungen, mit Ausnahme der Landeshauptmann Schützenhöfer zugewiesenen Angelegenheiten, Landesrat Dr. (nunmehr Mag.) Christian Buchmann obliegt. Durch die Übertragung von Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung wird das einzelne Mitglied der Landesregierung auch zu einem monokratischen obersten Organ der Landesverwaltung, das nicht den Weisungen des Kollegiums der Landesregierung unterliegt (vgl. z.B. VwGH am 27.03.2014, 2013/10/0139, mwN.). In diesen Angelegenheiten wird von dem einzelnen Mitglied der Landesregierung auch die Landesregierung repräsentiert (vgl. z.B. VwGH am 05.10.2016, 2013/06/0085).

Die bekämpfte Erledigung ist einem solchen Vertreter des Landes Steiermark nicht zugegangen und erwies sich die Zustellung der in Rede stehenden Erledigung daher in rechtlicher Hinsicht als mangelhaft, da das Dokument – wie dargelegt - nicht in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangte.

Für den Beschwerdefall bedeutet dies im Ergebnis, dass die an das Land Steiermark gerichtete und von der U X GmbH übernommene Erledigungsausfertigung eine Bescheiderlassung der belangten Behörde gegenüber dem Liegenschaftseigentümer Land Steiermark nicht zu bewirken vermochte und war die Beschwerde, welche sich somit gegen einen Nichtbescheid richtete, im Lichte des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen, bereits deshalb als unzulässig zurückzuweisen. Es erübrigte sich daher auch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abzusprechen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Instandsetzungsauftrag, Zustellvollmacht, Zustellungsbevollmächtigter, Vertretungsbefugnis, Ermächtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.50.25.916.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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