TE Lvwg Erkenntnis 2017/6/30 LVwG-250100/3/Wei/BZ

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Veröffentlicht am 30.06.2017
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Entscheidungsdatum

30.06.2017

Norm

B-VG Art20 Abs4
DSG §1 Abs1
DSG §8 Abs4
Oö Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz §3 Abs1
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz §14

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Weiß über die Beschwerde des G.N., X, W., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. März 2017, GZ: 0012804/2017, betreffend Nichterteilung einer Auskunft im Grunde von Verschwiegenheitspflichten nach § 3 Abs 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz

zu Recht:

I.     Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 2. März 2017, GZ: 0012804/2017, über den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) vom 1. März 2017 nach dem Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz unter Bezugnahme auf diverse Verwaltungsstrafverfahren betreffend das Gastronomieunternehmen „J.“, X, L., auf Grund zahlreicher Anzeigen wegen Verstoßes gegen das TNRSG (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz) folgende Auskunft zu erteilen:

1)       ob der Lokalraum mit der großen Theke und der Schauküche als Hauptraum oder als Nebenraum eingestuft wird?

2)       wenn er als Hauptraum eingestuft wird, seit wann er als Hauptraum eingestuft wird?,

wie folgt abgesprochen:

„Der Antrag von Herrn G.N., dass die Behörde dem Antragsteller die oa. begehrten Auskünfte aus diversen ha. Verwaltungsstrafverfahren nach dem Tabakgesetz gem. § 3 Abs. 1 leg.cit. mitteilen soll, wird abgewiesen und die begehrte Auskunft nicht erteilt.“

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Auskunftserteilung eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstehe. Es existiere keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Auskunftserteilung über die angefragten Daten bzw im Konkreten über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen wegen Verdachts der Übertretung des Tabakgesetzes zu verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen.

Der Antragsteller habe in seinem Antrag keine berechtigten Interessen nachgewiesen bzw solche nicht einmal bekannt gegeben, die die Erteilung dieser Auskunft gerechtfertigt hätten. Die Anfrage des Antragstellers ziele auf Informationen ab, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Verwaltungsstrafverfahren stehen. Gäbe die Verwaltungsstrafbehörde diese Auskünfte, würde sie damit eine rechtliche Beurteilung abgeben, die unter Umständen auch zur Konsequenz haben könnte, dass verwaltungsstrafrechtliche Maßnahmen ergriffen werden müssten, über die in der Folge Dritte Bescheid wüssten und somit unberechtigte Kenntnisse über das Verwaltungsstrafverfahren hätten.

Davon abgesehen bestehe nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an der Geheimhaltung der Daten betreffend die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch ein behördliches Organ – auch dieses sei Partei iSd Art 20 Abs 3 B-VG – ein Interesse dieses Organs.

Der Verwaltungsgerichtshof habe weiter dargetan, dass mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinn des Art 20 Abs 4 B-VG eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen worden sei. Der Gesetzgeber hätte Organen der Vollziehung nicht im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung dahin überbinden wollen, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit – letztlich – zu rechtfertigen.

Wenn der Bf diese Auskunft erhielte, käme dies einer Kontrolle von Kontrollorganen gleich, die dem Bf nicht zustehe.

Aufgrund der gesetzlichen Amtsverschwiegenheit sei es der Behörde versagt, Auskünfte über die vom Antragsteller zur Anzeige gebrachten Verwaltungsstrafverfahren zu erteilen.

I.2. Gegen diesen durch Hinterlegung am 8. März 2017 beim Postamt x in W. zugestellten Bescheid hat der Bf rechtzeitig die mit 10. März 2017 datierte Beschwerde per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht und den Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid aufheben und die belangte Behörde verpflichten, das Auskunftsbegehren zu beantworten.

Begründend führt der Bf Folgendes aus:

„Die Behörde verweigert die Erteilung der vom Beschwerdeführer begehrten Auskunft mit der Argumentation der Amtsverschwiegenheit und dass keine berechtigten Interessen nachgewiesen bzw. diese nicht einmal bekanntgegeben worden seien. Sie hat die Auskunft nicht wegen Mutwilligkeit des Begehrens abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat in den vergangenen Jahren mehrere Anzeigen gegen das Gastronomieunternehmen ‚J.’, X, L., wegen Verstoßes gegen das TNRSG erstattet. Er hat Interesse daran, dass aufgrund seiner Anzeigen gesetzeskonforme Ermittlungsverfahren eingeleitet und damit in Zusammenhang stehende rechtliche Sachverhalte richtig im Sinne des TNRSG und der höchstgerichtlichen Judikatur bewertet werden. Das berechtigte Interesse des Beschwerdeführers an der Auskunft musste daher für die belangte Behörde implizit erkennbar gewesen sein. Der Verwaltungsgerichtshof meint, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht schon dann entfalle, wenn der Antragsteller nicht von sich aus und konkret dargetan habe, dass an der Beantwortung einer jeweils bestimmten Frage ein Auskunftsinteresse bestehe. Die Behörde müsse den Beschwerdeführer daher bei Zweifeln am Bestehen eines Konkreten Auskunftsinteresses zu einer entsprechenden Konkretisierung seines Begehrens auffordern (2013/05/0026).

Ein funktionierender Nichtraucherschutz liegt auch im großen öffentlichen Interesse, der Verfassungsgerichtshof spricht von einem ‚Recht auf rauchfreie Luft‘ für Nichtraucher. Der Beschwerdeführer möchte auch in diesem Lokal im Hauptraum konsumieren können und sieht nicht ein, warum er sich mit einem Nebenraum zufrieden geben soll. Der Bürger muss darauf vertrauen können, dass es einen funktionierenden Gesetzesvollzug gibt. Da in dem Gastronomielokal weiterhin in dem eindeutig als Hauptraum zu qualifizierenden Raum gesetzwidrig das Rauchen gestattet wird, bestehen berechtigte Zweifel, dass der Linzer Magistrat hier gesetzeskonform vorgegangen ist und vorgeht. Der Beschwerdeführer hat deshalb auch die Volksanwaltschaft und das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen um Überprüfung des Sachverhaltes angeregt. Bereits in der Vergangenheit hat der Linzer Magistrat eine falsche Beurteilung von Hauptraum/Nebenraum bei einem anderen Gastronomieunternehmen, dem K./S., vorgenommen. In dem Gastronomieunternehmen ‚J.‘ hat der Landeshauptmann P. in den vergangenen Jahren zahlreiche Feiern abgehalten. Dies ist sicherlich auch der belangten Behörde bekannt und es muss daher davon ausgegangen werden, dass dieser Umstand ‚atmosphärisch‘ die Tätigkeit der Behörde beeinflusst hat.

Das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers bezieht sich auf ‚sicheres Wissen‘ der Behörde – also auf Tatsachen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Anfrage bekannt sind. Es wird keine Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens verlangt. Ob bzw. welche Schlüsse der Beschwerdeführer durch dieses Tatsachenwissen zieht, hat die Behörde nicht zu interessieren. Es ist nicht nachvollziehbar, warum diese Auskünfte Einfluss auf allfällige Verwaltungsstrafverfahren haben sollten. Es liegt auch kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht vor, da der Beschwerdeführer dadurch keine Kenntnis über allfällige Ermittlungsverfahren oder Straferkenntnisse erhält. Die belangte Behörde führt auch nicht aus, warum diese Auskunft die Geheimhaltungsinteressen von Parteien überhaupt berühren sollte bzw. warum etwaige Geheimhaltungsinteressen von Parteien höher zu bewerten wären als das Recht des Beschwerdeführers auf Auskunft. Eine Abwägung hat offensichtlich gar nicht stattgefunden. Der Bescheid ist dadurch mit einem Begründungsmangel behaftet.“

I.3. Mit Vorlageschreiben vom 10. März 2017 hat die belangte Behörde die Beschwerde gemeinsam mit einem vollständigen Ausdruck ihres elektronisch geführten Verfahrensakts dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in die Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der wesentliche Sachverhalt unstrittig ist. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte schon gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch nicht Art 6 EMRK bzw Art 47 GRC (kein civil right) entgegensteht. Im Übrigen wurde auch keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt.

II.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem S a c h v e r h a l t aus:

Mit E-Mail vom 1. März 2017 begehrte der Bf Auskunft nach dem Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes und führte dazu wie folgt aus:

„...

Das Gastronomieunternehmen ‚J.‘, X, L., ist ihrer Behörde aufgrund zahlreicher Anzeigen wegen Verstoßes gegen das TNRSG bekannt.

1)   Wird von ihrer Behörde der Lokalraum mit der großen Theke und der Schauküche als Hauptraum oder als Nebenraum eingestuft?

2)   Wenn er als Hauptraum eingestuft wird, seit wann wird er von ihrer Behörde als Hauptraum eingestuft?

Der Beantwortung dieser Fragen steht keine Verschwiegenheitspflicht entgegen. Bei Gastronomieräumen handelt es sich um Räume eines öffentlichen Ortes, der Besitzer J.H. ist aufgrund seiner Buchveröffentlichung und Medienpräsenz als Person des öffentlichen Lebens einzustufen.

Um Ihren Aufwand gering zu halten, habe ich das Auskunftsbegehren nicht telefonisch oder mündlich vorgetragen. Falls Sie die Rechtsansicht vertreten, dass ein Auskunftsbegehren per Mail ‚gebührenpflichtig‘ ist, ist dieses Auskunftsbegehren als gegenstandslos zu betrachten und mich davon kurz – auch telefonisch – in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall würde ich das Auskunftsbegehren dann telefonisch vorbringen.

Falls diese Fragen nicht beantwortet werden, ist darüber bescheidmäßig abzusprechen.

...“

Mit dem angefochtenen Bescheid (siehe Punkt I.1.) hat die belangte Behörde den Antrag abgewiesen und die gewünschten Auskünfte nicht erteilt.

Beim Gastwirt G.H., der das „J.“ im Gebäudekomplex „K. V.“ in L. führt, handelt es sich um einen bekannten L. Szenewirt und früheren 2-Haubenkoch (mit Restaurant A.). Durch sein zuletzt im Oktober 2016 präsentiertes Buch „F. G.“ erregte er Aufsehen (vgl ON2: Artikel „W. W.“ in OÖN, aufrufbar unter www.x).

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus der Aktenlage und ist auch unstrittig.

III. Rechtsgrundlagen

III.1. Kompetenzverteilung zur Auskunftspflicht nach Art 20 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):

Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.

III.2. Bestimmungen des Ausführungsgesetzes in Oberösterreich

Gemäß § 1 Abs 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz (LGBl Nr. 46/1988 zuletzt geändert mit LGBl Nr. 68/2015) haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen.

Nach § 1 Abs 2 leg cit ist unter einer Auskunft die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen.

Gemäß § 2 Abs 1 leg cit hat jedermann ein Recht auf Auskunft. Auskunftsbegehren können mündlich, telefonisch oder schriftlich eingebracht werden.

Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist Auskunft nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.

Nach § 5 Abs 1 leg cit hat die Behörde (§ 6), sofern eine Auskunft verweigert wird (§ 3), aufgrund eines schriftlichen Antrages des Auskunftswerbers, in welchem das Auskunftsbegehren nochmals darzulegen ist, die Verweigerung mit schriftlichem Bescheid auszusprechen und die dafür maßgeblichen Gründe anzugeben.

III.3. Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten

III.3.1. Amtsverschwiegenheit nach Art 20 Abs 3 B-VG:

Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

III.3.2. Geheimhaltungspflicht bezüglich personenbezogener Daten

III.3.2.1. Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG 2000 (Verfassungsbestimmung)

Nach § 1 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000 (BGBl Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 132/2015) hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

Nach § 1 Abs 2 DSG 2000 sind, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art 8 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

III.3.2.2. Wesentliche Begriffsbestimmungen im § 4 DSG 2000 (auszugsweise):

Definitionen
§ 4.

Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1.

„Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;

2.

„sensible Daten“ („besonders schutzwürdige Daten“): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;

3.

„Betroffener“: jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden;

4.

Auftraggeber: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Z 8), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Z 8) oder damit einen Dienstleister (Z 5) beauftragen. Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung eines Werkes beauftragte Dienstleister (Z 5) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Z 8), es sei denn dies wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich zu entscheiden;

5.

Dienstleister: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes verwenden (Z 8);

6.

„Datei“: strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind;

7.

„Datenanwendung“: die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Z 8), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung);

8.

Verwenden von Daten: jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten;

9.

Verarbeiten von Daten: das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten;

         (Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2009)

11.

Überlassen von Daten: die Weitergabe von Daten zwischen Auftraggeber und Dienstleister im Rahmen des Auftragsverhältnisses (Z 5);

12.

Übermitteln von Daten: die Weitergabe von Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen von Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers;

        ....

III.3.2.3. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung von Daten iZm gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Straftaten:

Gemäß § 8 Abs 4 DSG 2000 verstößt die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen – unbeschadet der Bestimmungen des Abs 2 – nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn

1.       eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder

2.       die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder

3.       sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet oder

4.       die Datenweitergabe zum Zweck der Erstattung einer Anzeige an eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren Handlungen (Unterlassungen) zuständige Behörde erfolgt

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

IV.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht iSd Art 20 Abs 4 erster Satz B-VG, die der Erteilung von Auskünften entgegensteht, sowohl die in Art 20 Abs 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch – eigenständig – die im § 1 Abs 1 und 2 DSG 2000 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (vgl VwGH 27.6.2007, Zl. 2007/04/0105 mwN).

Nichts anderes gilt für die einer Auskunft entgegenstehende „gesetzliche Verschwiegenheitspflicht“ im § 3 Abs 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz. Zu dieser Einschränkung der Auskunftspflicht verweisen die Materialien zur StF LGBl Nr. 46/1988 neben der Amtsverschwiegenheit beispielsweise auf weitere gesetzliche Verschwiegenheitspflichten im Datenschutzgesetz, Ärztegesetz oder Oö. Krankenanstaltengesetz (vgl RV Nr. 175/1988 Blg/Oö LT, 23. GP, BT „Zu § 3“). Somit sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen insbesondere auch auf der Grundlage des Datenschutzrechts zu beachten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl mwN VwGH 23.07.2013, Zl. 2010/05/0230; VwGH 23.10.2013, Zl. 2013/03/0109; VwGH 28.03.2014, Zl. 2014/02/0006) wurde mit der Pflicht zur Auskunft im Sinne des Art 20 Abs 4 B-VG eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen oder Unterlassungen dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen. Motive und Gründe behördlichen Handelns können zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein, fallen aber nicht unter den Auskunftsbegriff des Art 20 Abs 4 B-VG, der für alle Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder maßgeblich ist (vgl VwSlg 14094 A/1994; VwGH 23.10.2013, Zl. 2013/03/0109).

IV.2. Es ist gerichtsbekannt, dass die belangte Behörde schon seit vielen Jahren ihre Akten elektronisch führt und Erledigungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt. Im Verwaltungsstrafverfahren, auf das sich das Auskunftsersuchen bezieht, ist daher der Schutz personenbezogener Daten zu beachten.

Verfahrensgegenständlich begehrt der Bf – offensichtlich vor dem Hintergrund der Frage einer zulässigen Ausnahme gemäß § 13a Abs 2 Tabakgesetz (idgF BGBl I Nr. 120/2008) vom Rauchverbot in Räumen der Gastronomie – eine Auskunft über die behördliche Einstufung bzw rechtliche Beurteilung von Gasträumen als Haupt- oder Nebenräume im Gastronomieunternehmen „J.“. Der Bf hat auf Grund seiner eigenen Beurteilung dieser Frage schon mehrere Anzeigen gegen das Gastronomieunternehmen bzw dessen Inhaber erstattet und will nunmehr offenbar das Schicksal seiner Anzeigen in den eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde überprüfen. Entgegen der Ansicht des Bf geht es dabei nicht bloß um bekannte Tatsachen, sondern um die Qualifikation der Gasträume im „J.“ und damit um eine entscheidende Tat- und Rechtsfrage in den auf Grund von Anzeigen des Bf eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren gegen Verantwortliche des Gastronomieunternehmens „J.“, das vom bekannten Szenewirt G.H. geführt wird.

Im gegebenen Zusammenhang mit Fragen der Übertretung des Tabakgesetzes durch den Inhaber des Gastronomiebetriebs „J.“ in L. ist datenschutzrechtlich der § 8 Abs 4 DSG 2000 einschlägig. Er regelt unter welchen Voraussetzungen die Verwendung (inkludiert auch die Weitergabe; vgl Begriffsbestimmungen des § 4 Z 8 u Z 12 DSG 2000) von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen (insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten; vgl den Einleitungssatz) nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verstößt. Auch Daten über Verwaltungsstraftaten nach dem Tabakgesetz fallen selbstverständlich unter diese Regelung.

§ 8 Abs 4 DSG 2000 sieht für die genannten „Strafdaten“ einen besonderen Schutz vor, der nur im Falle des Vorliegens einer der in den Ziffern 1 bis 4 taxativ angeführten Ausnahmen entfällt.

Nach dem § 8 Abs 4 Z 1 DSG 2000 verstößt die Verwendung von „Strafdaten“ (auch über den Verdacht der Begehung) dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht (vgl auch VwGH 22.10.2012, Zl. 2009/03/0162). Eine entsprechende Regelung findet sich weder im Tabakgesetz, noch wird vom Bf eine solche Ermächtigung behauptet.

Es bedarf keiner weiteren Begründung dafür, dass auch die Ziffern 2 und 4 des § 8 Abs 4 DSG 2000 nicht einschlägig sind, weil der Bf offenkundig weder als Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, noch für eine zuständige Verfolgungsbehörde, sondern nur im Privatinteresse eingeschritten ist.

Nach dem § 8 Abs 4 Z 3 DSG 2000 des verstößt die Verwendung von „Strafdaten“ (auch über den Verdacht der Begehung) dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen des Betroffenen nach dem DSG 2000 gewährleistet.

Solche überwiegenden berechtigten Interessen können bspw bei Einstellung von Sicherheitsbeauftragten, Geheimnisträgern (Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis), Bankkassieren etc vorliegen (vgl Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG2 § 8 Rz 19a [Stand 26.11.2015, rdb.at]).

IV.3. Auf Grund der dargestellten Rechtslage ist nun zu prüfen, ob § 8 Abs 4 DSG 2000 der konkret begehrten Auskunft entgegensteht oder nicht.

Der Bf hat in der Sache im Wesentlichen vorgebracht, dass er ein Interesse daran habe, dass auf Grund seiner Anzeigen gesetzeskonforme Ermittlungsverfahren eingeleitet und damit im Zusammenhang stehende Sachverhalte richtig im Sinne des TNRSG (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz; Änderung des Tabakgesetzes zur Umsetzung der RL 2014/40/EU und neuer Titel seit BGBl I Nr. 22/2016; im Folgenden nur Tabakgesetz) und der höchstgerichtlichen Judikatur bewertet werden würden. Weiters liege ein funktionierender Nichtraucherschutz im großen öffentlichen Interesse. Der Bf möchte auch in diesem Lokal im Hauptraum konsumieren können und sehe nicht ein, warum er sich mit einem Nebenraum zufrieden geben solle. Der Bürger müsse darauf vertrauen können, dass es einen funktionierenden Gesetzesvollzug gebe. Da in dem Gastronomielokal weiterhin in dem (nach Ansicht des Bf) eindeutig als Hauptraum zu qualifizierenden Raum gesetzwidrig das Rauchen gestattet werde, würden berechtigte Zweifel daran bestehen, dass die belangte Behörde gesetzeskonform vorgehe.

Mit diesem Vorbringen hat der Bf keine überwiegenden berechtigten Interessen aufgezeigt, die die Übermittlung der begehrten Auskünfte rechtfertigen. Insbesondere ist das Geheimhaltungsinteresse des von einer Auskunft im Verwaltungsstrafverfahren Betroffenen, mit der nicht zuletzt auch eine öffentliche Diskreditierung des Betroffenen verbunden ist, höher zu bewerten, als das Interesse des Bf an der begehrten Auskunft. Dem Bf kommt nämlich als privatem Anzeiger keine Parteistellung in einem Strafverfahren nach dem Tabakgesetz zu. Er hat kein Recht auf Akteneinsicht und kann diesen Mangel nicht einfach über den Umweg des Auskunftspflichtgesetzes kompensieren. Es ist weder Aufgabe noch liegt es in der Verantwortung eines Privatanzeigers, das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Nichtraucherschutz wahrzunehmen und den Gesetzesvollzug zu überwachen. Außerdem ist unserer Rechtsordnung auch ein subjektives Recht auf Bestrafung eines Anderen bei Offizialdelikten fremd.

Die vom Bf für sein Auskunftsbegehren ins Treffen geführten öffentlichen Interessen sind nicht zu seinen Gunsten zu gewichten, weil mangels einer Organkompetenz des Bf nur das von seinem Selbstverständnis bestimmte private Interesse an der begehrten Auskunft verbleibt. Dieses kann im Rahmen der Interessensabwägung keinesfalls als „überwiegendes berechtigtes Interesse“ iSd § 8 Abs 4 Z 3 DSG 2000 gegenüber dem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen qualifiziert werden. Die vom Bf vorgebrachte Interessenlage ist nicht einmal annähernd mit den oben zu § 8 Abs 4 Z 3 DSG 2000 angeführten Beispielen für überwiegende berechtigte Interessen vergleichbar.

Im Ergebnis kann sich der Bf auf keine der in den Ziffern 1 bis 4 des § 8 Abs 4 DSG 2000 aufgezählten Ausnahmen vom Datenschutz berufen. Deshalb steht der Erteilung der gewünschten Auskunft der aus dem Grundrecht auf Datenschutz im konkreten Fall abgeleitete Anspruch des Betroffenen auf Geheimhaltung entgegen.

IV.4. Darüber hinaus spricht auch die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach Art 20 Abs 3 B-VG gegen die vom Bf gewünschte Auskunftserteilung.

Als „Partei“ iSd Art 20 Abs 3 B-VG sind alle Personen zu verstehen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; überwiegen die Interessen einer solchen Partei das Interesse des Auskunftswerbers, so ist die Auskunft unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit nicht zu erteilen. Als Partei iSd Art 20 Abs 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist – weil dieser Begriff im weitesten Sinn zu verstehen ist – auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Eine um Auskunft ersuchte Behörde hat zu beurteilen, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht, sie hat somit gemäß Art 20 Abs 3 B-VG die Interessen der Gebietskörperschaft und der „Partei“ im Sinne dieser Bestimmung zu beurteilen. Dabei ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse „der Partei“ abzuwägen. Stehen die beiden Interessen einander gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Parteien ist der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt (vgl zum Ganzen VwGH 23.10.2013, Zl. 2013/03/0109 mwN).

Die belangte Behörde hat zutreffend auf das Problem des unmittelbaren Zusammenhangs der begehrten Auskunft mit (über Anzeige des Bf) eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren hingewiesen, für die sie durch eine solche Auskunft auch eine umfassende (präjudizielle) Beurteilung der Raumsituation im „J.“ (die untrennbar mit der Frage einer Ausnahme vom Rauchverbot verbunden ist) abgeben müsste, die dann Dritten uneingeschränkt zugänglich wäre. Auf diese Weise hätten diese unberechtigt (ohne eigene Parteistellung) Kenntnisse über bestimmte Verwaltungsstrafverfahren erlangt. Wie bereits oben zum Datenschutz festgestellt, besteht an der Nichterteilung der begehrten Auskunft über diese Beurteilung ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Gastwirts, dem kein gleichwertiges Interesse des Bf gegenübersteht. Dazu ist ergänzend auch auf die begründenden Ausführungen unter IV.3. zu verweisen.

Da der Bf mit seiner Feststellung, dass in dem angeblich eindeutig als Hauptraum zu qualifizierenden Raum des gegenständlichen Gastronomiebetriebs das Rauchen weiterhin gesetzwidrig gestattet werde, ausdrücklich Zweifel an der gesetzeskonformen Vorgangsweise des Magistrats Linz anmeldet und weiter angibt, auch eine Überprüfung durch die Volksanwaltschaft und das Bundesministerium für Gesundheit angeregt zu haben, wird deutlich, dass es ihm intentional nicht um eine Mitteilung von Wissenserklärungen über ihm unbekannte Tatsachen aus Akten und Unterlagen der Behörde (vgl zum Auskunftsrecht idS VwGH 27.02.2009, Zl. 2008/17/0151), sondern um eine Überprüfung der belangten Behörde und letztlich um ein Einschreiten der Dienstaufsicht gegen jene Organwalter, denen tatsächliche oder vermeintliche Missstände anzulasten sind, geht, um einen Vollzug des Tabakgesetzes in seinem Sinne zu erreichen.

Aus diesem Grund haben auch verantwortliche Organe der Behörde ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung von Daten, die die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch sie betreffen. Auch diese Organe sind nach der oben zitierten Rechtsprechung Partei iSd Art 20 Abs 3 B-VG. Das Geheimhaltungsinteresse eines betroffenen Organs der Behörde überwiegt dabei ohne Zweifel das rein private Interesse des Bf, die begehrte Auskunft zu erhalten. Somit besteht auch aus dieser Perspektive eine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.

IV.5. Schließlich ist auf die unter IV.1. dargestellte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, nach der mit der Pflicht zur Auskunft im Sinne des Art 20 Abs 4 B-VG eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens und damit letztlich zur Rechtfertigung gegenüber dem anfragenden Bürger geschaffen wurde.

Der Bf bringt ausdrücklich vor, der Bürger müsse darauf vertrauen können, dass es einen funktionierenden Gesetzesvollzug gebe und dass er berechtigte Zweifel daran habe, dass die belangte Behörde gesetzeskonform vorgehe. Das Auskunftsinteresse des Bf ist demnach nur Mittel zum Zweck der „Kontrolle“ der belangten Behörde, die ihm als Privatanzeiger aber nicht zusteht. Solche Interessen sind von der Auskunftspflicht nicht umfasst. Motive und Gründe behördlichen Handelns können zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein, fallen aber nicht unter den allgemeingültigen Auskunftsbegriff des Art 20 Abs 4 B-VG (vgl VwGH 23.10.2013, Zl. 2013/03/0109 mwN).

V. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die belangte Behörde sowohl aus Gründen des Datenschutzes als auch der Amtsverschwiegenheit keine Auskünfte über ihre Beurteilung der Räumlichkeiten des Gastronomiebetriebs „J.“ in L. X, im Zusammenhang mit den auf Grund von Anzeigen des Bf eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren, erteilen durfte.

Es stehen der begehrten Auskunft gesetzliche Verschwiegenheitspflichten iSd § 3 Abs 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungs-gesetz entgegen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt zur Frage der Auskunftspflicht bzw zur Amtsverschwiegenheit bereits umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vor, die nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist in seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen.

Schlagworte

Hauptraum – Nebenraum; Betroffener, datenschutzrechtliche Geheimhaltungsinteressen; Auskunftswerber, überwiegende Interessen; Amtsverschwiegenheit

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2017:LVwG.250100.3.Wei.BZ

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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