Entscheidungsdatum
16.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I413 1264883-3/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien (alias Syrien), vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2016, Zl. 750691304/150511253, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 19.07.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien (alias Syrien), vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2016, Zl. 750691304/150511253, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 19.07.2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt III. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt römisch drei. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 13.05.2005 unter der Angabe der Identität XXXX, geb. XXXX und der Staatsangehörigkeit Algeriens einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag entschied das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.09.2005, Zl. 05 06.913-BAG im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten negativ. Seinem Antrag auf subsidiären Schutz gab das Bundesasylamt statt und erteilte dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel Beschwerde und stellte der Asylgerichtshof das Beschwerdeverfahren infolge des Untertauchens des Beschwerdeführers mit Verfahrensanordnung 13.08.2010 ein.1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 13.05.2005 unter der Angabe der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 und der Staatsangehörigkeit Algeriens einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag entschied das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.09.2005, Zl. 05 06.913-BAG im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten negativ. Seinem Antrag auf subsidiären Schutz gab das Bundesasylamt statt und erteilte dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel Beschwerde und stellte der Asylgerichtshof das Beschwerdeverfahren infolge des Untertauchens des Beschwerdeführers mit Verfahrensanordnung 13.08.2010 ein.
2. Das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 28.10.2009, Zl. 05 06.913-BAG, ab, entzog dem Beschwerdeführer die befristet erteilte Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer nach Algerien aus. Eine Beschwerde wurde dagegen nicht erhoben und erwuchs der Bescheid erstinstanzlich in Rechtskraft.
3. Im Zuge des Dublin-Übereinkommens wurde der Beschwerdeführer am 13.05.2015 aus Finnland rückübernommen. Bei einer nachfolgenden fremdenpolizeilichen Anhaltung stellte der Beschwerdeführer am 13.05.2015. unter dem Namen XXXX, dem Geburtsdatum XXXX und der Staatsangehörigkeit Syriens einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zum Vorliegen neuer Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er niemanden mehr in Algerien und Syrien habe. Als der Beschwerdeführer zwei Jahre alt gewesen sei, seien seine Eltern mit ihm von Syrien nach Eltern ausgewandert. Nachdem seine Eltern verstorben wären, sei er im Alter von vier Jahren zu einer Pflegefamilie gekommen, die ihn jedoch auf die Straße gesetzt hätte, als er elf Jahre alt gewesen sei. Von da an habe er auf der Straße gelebt und sei dies auch der Grund weshalb er Algerien verlassen habe.3. Im Zuge des Dublin-Übereinkommens wurde der Beschwerdeführer am 13.05.2015 aus Finnland rückübernommen. Bei einer nachfolgenden fremdenpolizeilichen Anhaltung stellte der Beschwerdeführer am 13.05.2015. unter dem Namen römisch 40 , dem Geburtsdatum römisch 40 und der Staatsangehörigkeit Syriens einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zum Vorliegen neuer Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er niemanden mehr in Algerien und Syrien habe. Als der Beschwerdeführer zwei Jahre alt gewesen sei, seien seine Eltern mit ihm von Syrien nach Eltern ausgewandert. Nachdem seine Eltern verstorben wären, sei er im Alter von vier Jahren zu einer Pflegefamilie gekommen, die ihn jedoch auf die Straße gesetzt hätte, als er elf Jahre alt gewesen sei. Von da an habe er auf der Straße gelebt und sei dies auch der Grund weshalb er Algerien verlassen habe.
4. Die belangte Behörde vernahm den Beschwerdeführer am 07.09.2015 niederschriftlich ein, wobei er die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens bestätigte und er erneut bekräftigte, dass er Syrer sei und er als solcher einen Asylantrag stelle. In Algerien habe er keine Probleme. Er habe dort jedoch keinerlei Anknüpfungspunkte und wisse er nicht, was er dort machen solle.
5. Mit bekämpftem Bescheid vom 22.01.2016, Zl. 750691304/150511253, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist und gewährte sie ihm eine Frist für seine freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen (Spruchpunkt III.).5. Mit bekämpftem Bescheid vom 22.01.2016, Zl. 750691304/150511253, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist und gewährte sie ihm eine Frist für seine freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen (Spruchpunkt römisch drei.).
6. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 05.02.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
7. Am 19.07.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.
8. Mit Stellungnahme vom 04.10.2017 legte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag mit XXXX vom 11.09.2017 als Erntehelfer, eine Meldebestätigung und ein Photo, auf dem der Beschwerdeführer im Rahmen der Tätigkeit abgebildet ist, vor.8. Mit Stellungnahme vom 04.10.2017 legte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag mit römisch 40 vom 11.09.2017 als Erntehelfer, eine Meldebestätigung und ein Photo, auf dem der Beschwerdeführer im Rahmen der Tätigkeit abgebildet ist, vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig, Staatsbürger von Algerien und bekennt sich zum islamischen Glauben. Der Beschwerdeführer hielt sich zwischen 13.05.2005 und Juli 2010 nachweislich in Österreich auf und reiste (nachweislich) zuletzt am 13.05.2015 in Österreich ein. Der Beschwerdeführer bedient sich in seinem gegenständlichen Verfahren einer Aliasidentität. Seine Identität nicht fest.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Schulbildung verfügt. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich in seinem Herkunftsstaat unter anderem durch Hilfsarbeiten im Gastronomiebereich. Hinsichtlich seiner Familienangehörigen und weiteren Lebensumstände in seinem Herkunftsstaat können keine Feststellungen getroffen werden.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er befindet sich in keiner aufrechten Beziehung und hat er keinerlei Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau A2. In seiner Freizeit ist der Beschwerdeführer ehrenamtlich tätig, pflegt Gärten und unterstützt andere Asylwerber in ihren Verfahren. In seiner Freizeit besucht er einen Fußballverein. Zudem joggt und schwimmt er sehr gern. Der Beschwerdeführer hatte zwischen Mai 2007 und September 2009 mehrere Beschäftigungsverhältnisse und verfügt er gegenwärtig über eine Einstellungszusage eines Lebensmittelhändlers. Darüber hinaus kann keine maßgebliche und überdurchschnittliche soziale und integrative Verfestigung in Österreich festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 13.05.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz der in weiterer Folge mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.09.2005, Zl. 05 06.913-BAG sowie 28.10.2009, Zl. 05 06.913-BAG rechtkräftig negativ entschieden wurde.
Der Beschwerdeführer wurde mit einem gefälschten Dokument, lautend auf XXXX, geboren am XXXX und der Staatsangehörigkeit Italien in Finnland aufgegriffen und im Zuge des Dublin-Übereinkommens am 13.05.2015 nach Österreich rücküberstellt.Der Beschwerdeführer wurde mit einem gefälschten Dokument, lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 und der Staatsangehörigkeit Italien in Finnland aufgegriffen und im Zuge des Dublin-Übereinkommens am 13.05.2015 nach Österreich rücküberstellt.
Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom XXXX wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 und 130 erster Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monate, davon acht Monate unbedingt und einer Probezeit von drei Jahren, weil er verschiedenen Personen in einem EUR 3.000,00 übersteigenden Wert bestohlen hatte, 2 Sozialversicherungskarten, ein Zugfahrkarte, einen Führerschein, einen Zulassungsschein sowie eine Bankomatkarte unterdrückt hatte. Als mildernd wertete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen.Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 130 erster Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monate, davon acht Monate unbedingt und einer Probezeit von drei Jahren, weil er verschiedenen Personen in einem EUR 3.000,00 übersteigenden Wert bestohlen hatte, 2 Sozialversicherungskarten, ein Zugfahrkarte, einen Führerschein, einen Zulassungsschein sowie eine Bankomatkarte unterdrückt hatte. Als mildernd wertete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen.
Mit Urteil vom XXXX, befand das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und einer Probezeit von drei Jahren.Mit Urteil vom römisch 40 , befand das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und einer Probezeit von drei Jahren.
Zuletzt verurteilte ihn das Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom XXXX, wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagsätzen und im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünfzig Tagen, weil er in Gralla eine Geldbörse im Wert von EUR 15,00 gestohlen und eine Sozialversicherungskarte, einen Führerschein und eine Bankomatkarte unterdrückt hatte. Als strafmildernd wertete das Gericht die Tatbegehung nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahrs, als erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen.Zuletzt verurteilte ihn das Bezirksgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagsätzen und im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünfzig Tagen, weil er in Gralla eine Geldbörse im Wert von EUR 15,00 gestohlen und eine Sozialversicherungskarte, einen Führerschein und eine Bankomatkarte unterdrückt hatte. Als strafmildernd wertete das Gericht die Tatbegehung nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahrs, als erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung und keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Die Arbeitslosigkeit unter jungen Algeriern ist hoch. Offiziell nicht bestätigte Angaben sprechen davon, dass ein Drittel der 18- bis 25-jähreigen keine Arbeit hat und dass viele als beschäftigt geltende junge Menschen lediglich schlecht bezahlten Gelegenheitsarbeiten nachgehen. Diese Situation bewirkt, dass viele junge Algerier eine destruktive Haltung einnehmen, welche sich in Straßensperren, brennenden Reifen oder abgefackelten Bürgermeisterämtern äußert. Nicht festgestellt werden kann, dass junge Algerier infolge mangelnder Perspektiven, Arbeitslosigkeit oder schlechter Bezahlung in solche existenziellen Notlagen kommen, dass sie selbst ein bescheidenes Leben in Algerien nicht führen könnten.
Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geld- und/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.
Dem Beschwerdeführer drohen im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung und keine seine Existenz bedrohende Notlage in seinem Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, dem Protokoll der Beschwerdeverhandlung vom 19.07.2017 sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 17.05.2017, in das Zentrale Melderegister und den Strafregisterauszug sowie durch Befragung des Beschwerdeführers als Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.07.2017.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.07.2017. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich und seine letztmalige Einreise ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren resultiert die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer ein