TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/16 W205 2158005-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.10.2017
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Entscheidungsdatum

16.10.2017

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W205 2158005-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Ankara vom 28.04.2017, Zl. Ankara-OB/KONS/0822/2017, aufgrund des Vorlageantrags von Frau XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 01.03.2017, Zl. Ankara -ÖB/KONS/0424/2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 07.12.2016 bei der Österreichischen Botschaft Ankara (im Folgenden: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin (im Folgenden: A), geboren am XXXX, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.09.2016, Zl. XXXX, rechtskräftig seit 20.10.2016, im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.

2. Nach Weiterleitung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Einreiseerlaubnis an das BFA teilte dieses der ÖB mit Schreiben vom 31.01.2017 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstückes des AsylG sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005); weiters die Beschwerdeführerin volljährig und die von ihr genannte Bezugsperson den Status als Asylberechtigter (subsidiär Schutzberechtigter) ihrerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem 4. Abschnitt des AsylG 2005 ableite (§ 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005). Weiters würden die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.

In der diese Wahrscheinlichkeitsprognose näher begründenden Stellungnahme des BFA vom 31.01.2017 ist näher ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe als Nachweis der Eheschließung einer Heiratsurkunde vom XXXX vorgelegt. Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, "da diese gegen den ordre-public-Grundsatz verstößt (Doppelehen, Zwangsehen, Kinderehen, Stellvertreter- bzw. Telefonehen)", eine gültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftslandes nicht geschlossen worden sei, "aufgrund der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich ist, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinne eines vollen Beweis) anzunehmen ist, und ergaben sich zudem massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunde (den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt) und ergab sich, dass die vorgelegte Urkunde nicht echt ist". Hierzu wurde näher ausgeführt, die Bezugsperson habe sich zum Zeitpunkt der Eheschließung, XXXX, bereits in der Türkei/Istanbul befunden und habe bereits am 28.12.2015 einen Einreiseantrag eingebracht. Weiters habe die Bezugsperson in keiner Einvernahme je vorgebracht, verheiratet zu sein, der Familienstand sei sowohl bei Einreiseantrag als auch bei Asylantrag in Österreich mit "ledig" angegeben worden. Aufgrund der Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs vom Nachweis im Sinne eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen.

3. Die ÖB richtete mit Schreiben vom 01.02.2017 unter Bekanntgabe der Mitteilung des BFA (allerdings ohne Vorhalt bzw. Beilage der die negative Wahrscheinlichkeitsprognose näher begründenden Stellungnahme des BFA vom 31.01.2017) eine Aufforderung zur Stellungnahme an die Beschwerdeführerin.

In ihrer Stellungnahme vom 09.02.2017 brachte die Beschwerdeführerin vor, die Hochzeit zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe am XXXX stattgefunden, wie belegt worden sei. Die Berechtigung der Antragstellerin auf Familiennachzug gründe sich nicht nur auf das Asylgesetz, sondern auch auf Art. 8 EMRK. Die Behauptung, dass sich die Angaben der Antragstellerin und der Bezugsperson zu den im Asylverfahren gemachten Angaben in mehrfacher Hinsicht widersprechen würden, sei in ihrer Allgemeinheit einer Erwiderung nicht zugänglich.

4. Eine neuerliche Befassung des BFA ist nicht aktenkundig. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 09.02.2017 dem BFA zugeleitet worden, dieses habe mitgeteilt, die negative Wahrscheinlichkeitsprognose sei nicht nur ausschließlich wegen der angezweifelten Eheschließung, sondern weiter auch daraufhin ergangen, dass die Bezugsperson den Status als Asylberechtigter seinerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem 4. Abschnitt des AsylG 2005 ableite. An der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose werde festgehalten.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die ÖB die Erteilung eines Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005); die Beschwerdeführerin volljährig sei und die von ihr genannte Bezugsperson den Status als Asylberechtigter (subsidiär Schutzberechtigter) ihrerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem 4. Abschnitt des AsylG ableite (§ 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005). Weiters würden die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, der Umstand, dass die Bezugsperson ihren Status als Asylberechtigter aus einem Familienverfahren ableite, sei nicht relevant. Entsprechend der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.9.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung solle sie auf jeden Fall für die Mitglieder der Kernfamilie, d.h. den Ehegatten und die minderjährigen Kinder gelten (Erwägungsgrund Nr. 9). Die Bezugsperson sei jedenfalls im Sinne der genannten Richtlinie "Zusammenführender", der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalte. Im Übrigen sollte auch der Lage von Flüchtlingen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Einschränkung, dass die Bezugsperson originär Asyl erworben haben müsse, sei unionsrechtswidrig. Die Annahme, dass nicht bereits im Herkunftsstaat eine Ehe bestanden haben solle, sei nicht nachvollziehbar. Die widersprüchlichen Angaben, die angeblich existieren sollten, seien einer näheren Erörterung nicht zugänglich, weil sie im Gegensatz zu den Auflagen der Judikatur nicht detailliert wiedergegeben würden.

7. In der Folge erließ die ÖB mit Bescheid vom 28.04.2017 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen wurde. Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag.

8. Mit dem am 19.05.2017 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.

9. Mit Schreiben vom 28.08.2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um rasche Entscheidung über ihre Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1. Die volljährige Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 07.12.2016 bei der ÖB Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der als Ehegatte der Beschwerdeführerin bezeichnete, volljährige A angeführt, welchem mit Bescheid des BFA vom 14.09.2016, Zl. XXXX, rechtskräftig seit 20.10.2016, im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.

2. Beweiswürdigung:

Diese - insoweit im Verfahren unbestritten gebliebenen - Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt der ÖB iZm den Parteienvorbringen und den Akten des die Bezugsperson betreffenden Verfahrens vor dem BFA über ihren Antrag auf internationalen Schutz.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Rechtslage:

Der mit "Begriffsbestimmungen" übertitelte § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF (vor Inkrafttreten des FRÄG 2017, BGBl. I Nr. 84/2017), lautet:

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

[....]

-22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;

[....]

Der im 4. Abschnitt des AsylG 2005 unter "Sonderbestimmungen für das Familienverfahren" mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte § 34 AsylG 2005 idgF (vor Inkrafttreten des FRÄG 2017, BGBl. I Nr. 84/2017), lautet (Unterstreichung durch das Bundesverwaltungsgericht):

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

----------

-1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

-2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

-3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

----------

-1. dieser nicht straffällig geworden ist;

-2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

-3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

----------

-1. dieser nicht straffällig geworden ist;

-2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

-3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

-4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

----------

-1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

-2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

§ 35 AsylG 2005 in der (gemäß § 75 Abs. 24 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 aufgrund der Anhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens nach dem 1. Juni 2016 [und vor Inkrafttreten des FRÄG 2017, BGBl. I Nr. 84/2017] anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

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-1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

-2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

-3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."

§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 84/2017 (vgl. § 126 Abs. 19 FPG idF BGBl. I Nr. 84/2017) lautet:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden."

§ 11a und § 26 FPG idgF lauten:

"Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

[....]

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes -jedenfalls im Ergebnis - zutreffend ist:

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist dem Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist - mit hier nicht relevanten Einschränkungen - auf Antrag ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen (Familienverfahren). Diese Regelung ist nach § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 allerdings auf Familienangehörige eines Fremden nicht anzuwenden, dem der Status des Asylberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Im Beschwerdefall beantragte die volljährige Beschwerdeführerin die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 und nannte als Bezugsperson ihren als Ehegatten bezeichneten volljährigen A., dem allerdings der Status des Asylberechtigten auf Grundlage des § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuerkannt worden war, der demnach seinen Status im Rahmen eines Familienverfahrens bereits von einer anderen Bezugsperson ableitete.

Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut der Z 2 des Abs. 6 des § 34 AsylG ist im Rahmen des Familienverfahrens aber die Ableitung von Asyl von einer Person, die ihrerseits bereits ihren Status als Asylberechtigter nur von einer anderen Bezugsperson abgeleitet hat, bei volljährigen Personen nicht möglich. Damit kommen der Beschwerdeführerin aber schon aus diesem Grund - auch unter Annahme einer wirksam erfolgten Eheschließung mit der genannten Bezugsperson (nach der hier noch anzuwendenden Rechtslage:) im Herkunftsstaat - von vornherein die Begünstigungen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 nicht zu.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, der Umstand, dass die Bezugsperson ihren Status als Asylberechtigter aus einem Familienverfahren ableite, sei nicht relevant, da entsprechend der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.9.2003 das Recht auf Familienzusammenführung auf jeden Fall für die Mitglieder der Kernfamilie, d.h. den Ehegatten und die minderjährigen Kinder gelten solle, die Einschränkung, dass die Bezugsperson originär Asyl erworben haben müsse, sei unionsrechtswidrig, so ist diesem Vorbringen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten: Danach stellt die Ausstellung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, 0254, unter Hinweis auf die Vorjudikatur, die bereits eine ausführliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien des AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die von der Beschwerdeführerin angesprochene Familienzusammenführungsrichtlinie enthält). Diesem Zweck wird aber nicht entsprochen, wenn - wie hier - einem Ehegatten eines Asylberechtigten, dem nur ein im Rahmen des Familienverfahrens abgeleiteter Status zukommt, die Einreise nach Österreich gestattet wird, weil er von dieser Bezugsperson im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 keinen eigenen Status ableiten kann. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 erweist sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Antragstellerin auf Familienzusammenführung mit ihrer in Österreich befindlichen Bezugsperson zu entsprechen; diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin vielmehr auf die anderen - im NAG und FPG eröffneten - Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung von entsprechenden Einreisetitel zu verweisen (s. auch diesbezüglich das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017), im Rahmen welcher Verfahren auch entsprechende Interessensabwägungen im Sinne des Art. 8 EMRK zu treffen sind.

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob auch die anderen von der belangten Behörde herangezogenen Gründe, nämlich dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und A nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hätten und weiters die Angaben der Beschwerdeführerin und jene der Bezugsperson zur Angehörigeneigenschaft widersprüchlich gewesen seien, nun zutreffen oder nicht.

Allerdings ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass der Beschwerdeführerin zu dem zuletzt genannten Argument kein ausreichendes Parteiengehör gewährt worden ist, weil ihr die Widersprüche (wie sie in der Stellungnahme des BFA vom 31.01.2017 näher dargestellt wurden) nie vorgehalten wurden und ihr daher die Möglichkeit genommen war, allenfalls bestehende Widersprüche aufzuklären. Ebenso entbehrt die Behauptung des BFA in der Stellungnahme zur Mitteilung vom 31.01.2017, dass die vorgelegte Heiratsurkunde "nicht echt ist", einer nachvollziehbaren Begründung. Da aber-wie oben dargelegt-die Klärung der Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat eine gültige Ehe bestanden hat oder nicht, im Beschwerdefall keine rechtliche Relevanz zukommt, da der Einreiseantrag schon aufgrund des unbestrittenen Umstandes, dass der Bezugsperson kein originär verliehener Anspruch auf Asyl zukommt, abzuweisen ist, führen diese Verfahrensmängel die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Die belangte Behörde kam daher aufgrund der im Ergebnis als zutreffend zu qualifizierenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf die in Österreich befindliche Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei, und aufgrund des Umstandes, dass aktuell auch keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführerin einen Schutzstatus ableiten könnte, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Angehörigeneigenschaft, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,
Familienzusammenführung, österreichische Vertretungsbehörde,
Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W205.2158005.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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