Entscheidungsdatum
17.10.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W115 2117773-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er in Afghanistan in einem Dorf in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , geboren worden sei und bis zum Jahr XXXX mit seiner Familie dort gelebt habe. Im Jahr XXXX habe er von seinem Heimatdorf aus Afghanistan verlassen und sei in den Iran gereist. Nachdem er im Iran einen Arbeitsunfall erlitten habe, sei er von seinem Arbeitgeber entlassen worden und habe daraufhin im XXXX den Iran verlassen. Vor ca. sechs Monaten sei er vom Iran in die Türkei gereist und von dort aus schlepperunterstützt nach Griechenland gebracht worden. Nachdem er in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden sei, habe er sich einige Monate in Griechenland aufgehalten und sei schließlich über Italien bis nach Österreich weitergereist. Befragt nach seinen Familienmitgliedern gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater vor ca. zwei Jahren verstorben sei. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder würden nach wie vor im Heimatdorf leben. Er selbst sei ledig und habe keine Kinder. Befragt zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Beschwerdeführer an, dass er gelegentlich eine Koranschule in seinem Heimatdorf besucht habe. Über eine Schul- und Berufsausbildung verfüge er nicht. Zuletzt habe er als Bauhilfsarbeiter gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er von seiner Mutter erfahren habe, dass sein Vater von unbekannten Männern getötet worden sei. Daraufhin habe ihm seine Mutter geraten Afghanistan zu verlassen und in den Iran zu gehen. Befragt was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er Angst vor den Taliban habe.1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er in Afghanistan in einem Dorf in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , geboren worden sei und bis zum Jahr römisch 40 mit seiner Familie dort gelebt habe. Im Jahr römisch 40 habe er von seinem Heimatdorf aus Afghanistan verlassen und sei in den Iran gereist. Nachdem er im Iran einen Arbeitsunfall erlitten habe, sei er von seinem Arbeitgeber entlassen worden und habe daraufhin im römisch 40 den Iran verlassen. Vor ca. sechs Monaten sei er vom Iran in die Türkei gereist und von dort aus schlepperunterstützt nach Griechenland gebracht worden. Nachdem er in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden sei, habe er sich einige Monate in Griechenland aufgehalten und sei schließlich über Italien bis nach Österreich weitergereist. Befragt nach seinen Familienmitgliedern gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater vor ca. zwei Jahren verstorben sei. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder würden nach wie vor im Heimatdorf leben. Er selbst sei ledig und habe keine Kinder. Befragt zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Beschwerdeführer an, dass er gelegentlich eine Koranschule in seinem Heimatdorf besucht habe. Über eine Schul- und Berufsausbildung verfüge er nicht. Zuletzt habe er als Bauhilfsarbeiter gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er von seiner Mutter erfahren habe, dass sein Vater von unbekannten Männern getötet worden sei. Daraufhin habe ihm seine Mutter geraten Afghanistan zu verlassen und in den Iran zu gehen. Befragt was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er Angst vor den Taliban habe.
1.2. Eine EURODAC-Abfrage vom XXXX ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war.1.2. Eine EURODAC-Abfrage vom römisch 40 ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war.
1.3. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Kurzbezeichnung BFA; in der Folge belangte Behörde genannt) Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige multifaktorielle medizinische Altersschätzung. Laut Sachverständigengutachten vom XXXX wurde zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ein Mindestalter von XXXX Jahren mit fiktivem Geburtsdatum XXXX festgestellt. Das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum widerspreche den medizinisch-diagnostischen Befunden.1.3. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Kurzbezeichnung BFA; in der Folge belangte Behörde genannt) Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige multifaktorielle medizinische Altersschätzung. Laut Sachverständigengutachten vom römisch 40 wurde zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ein Mindestalter von römisch 40 Jahren mit fiktivem Geburtsdatum römisch 40 festgestellt. Das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum widerspreche den medizinisch-diagnostischen Befunden.
Die belangte Behörde stellte dem Gutachten folgend mit Verfahrensanordnung vom XXXX fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren sei.Die belangte Behörde stellte dem Gutachten folgend mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren sei.
1.4. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am XXXX vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Im Verlauf dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer ergänzend zusammengefasst vor, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Bis zu seiner Ausreise in den Iran habe er in seinem Heimatdorf in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , gelebt. Seine Mutter und sein jüngerer Brüder würden sich nach wie vor dort aufhalten. Sonst habe er keine weiteren Verwandten in Afghanistan. Zwei Onkel väterlicherseits würden in Pakistan leben. Befragt warum er Afghanistan verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass sein Vater bei der Bewachung ihres Heimatdorfes von Paschtunen getötet worden sei. Dies sei ihm von seiner Mutter erzählt worden. Genaueres könne er über den Tod seines Vaters aber nicht angeben. Nach dem Tod seines Vaters sei von den anderen Dorfbewohnern von ihm verlangt worden, dass er die Rolle seines Vaters übernehme. Aus Angst, dass er ebenfalls getötet werden würde, habe ihn seine Mutter in den Iran geschickt. Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zu Afghanistan durch die belangte Behörde, gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er sich dazu nicht äußern wolle.1.4. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Im Verlauf dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer ergänzend zusammengefasst vor, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Bis zu seiner Ausreise in den Iran habe er in seinem Heimatdorf in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , gelebt. Seine Mutter und sein jüngerer Brüder würden sich nach wie vor dort aufhalten. Sonst habe er keine weiteren Verwandten in Afghanistan. Zwei Onkel väterlicherseits würden in Pakistan leben. Befragt warum er Afghanistan verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass sein Vater bei der Bewachung ihres Heimatdorfes von Paschtunen getötet worden sei. Dies sei ihm von seiner Mutter erzählt worden. Genaueres könne er über den Tod seines Vaters aber nicht angeben. Nach dem Tod seines Vaters sei von den anderen Dorfbewohnern von ihm verlangt worden, dass er die Rolle seines Vaters übernehme. Aus Angst, dass er ebenfalls getötet werden würde, habe ihn seine Mutter in den Iran geschickt. Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zu Afghanistan durch die belangte Behörde, gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er sich dazu nicht äußern wolle.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Afghanistan und führte begründend im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes nicht feststehen würde. Soweit im gegenständlichen Verfahren Feststellungen zur Identität getroffen werden würden, würde dies ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren dienen. Aufgrund der vorliegenden Sprach- und Lokalkenntnisse würde feststehen, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams sei. Weiters würde aufgrund der vorhin angeführten Umstände feststehen, dass der Beschwerdeführer aus dem von ihm angegebenen Dorf in der Provinz XXXX stamme.Nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Afghanistan und führte begründend im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes nicht feststehen würde. Soweit im gegenständlichen Verfahren Feststellungen zur Identität getroffen werden würden, würde dies ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren dienen. Aufgrund der vorliegenden Sprach- und Lokalkenntnisse würde feststehen, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams sei. Weiters würde aufgrund der vorhin angeführten Umstände feststehen, dass der Beschwerdeführer aus dem von ihm angegebenen Dorf in der Provinz römisch 40 stamme.
Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe geltend gemacht, die auf eine Verfolgung konkret seiner Person aus Konventionsgründen schließen lassen würden.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe geltend gemacht, die auf eine Verfolgung konkret seiner Person aus Konventionsgründen schließen lassen würden.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als Zivilperson drohe. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann, bei dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Zudem verfüge er in Afghanistan über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als Zivilperson drohe. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann, bei dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Zudem verfüge er in Afghanistan über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte.
Zu den Spruchpunkten III. und IV. wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen würde, sodass ein Eingriff in das Familienleben nicht vorliege. Hinsichtlich eines möglichen Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist sei, seinen Lebensunterhalt von der Grundversorgung bestreite und auch keine relevante Integration vorliegen würde. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer dieses Verfahrens legalisiert. Sonstige private Bindungen in Österreich habe er nicht. Im Rahmen der vorgenommenen Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass in der Gesamtbetrachtung nach Abwägung aller Interessen festzustellen sei, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme, und das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Eine Rückkehrentscheidung sei daher gerechtfertigt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 sei mangels Privat- und Familienlebens nicht in Betracht gekommen. Auch erfülle der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005. Weiters wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass unter den Spruchpunkten I. und II. ausführlich geprüft und schließlich festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer eine Gefahr iSd § 50 Abs. 1 und 2 FPG nicht drohe und eine Empfehlung nach Abs. 3 leg.cit. nicht existiere. Eine Abschiebung nach Afghanistan sei daher zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen würde, sodass ein Eingriff in das Familienleben nicht vorliege. Hinsichtlich eines möglichen Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist sei, seinen Lebensunterhalt von der Grundversorgung bestreite und auch keine relevante Integration vorliegen würde. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer dieses Verfahrens legalisiert. Sonstige private Bindungen in Österreich habe er nicht. Im Rahmen der vorgenommenen Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass in der Gesamtbetrachtung nach Abwägung aller Interessen festzustellen sei, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme, und das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Eine Rückkehrentscheidung sei daher gerechtfertigt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 sei mangels Privat- und Familienlebens nicht in Betracht gekommen. Auch erfülle der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Weiters wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass unter den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. ausführlich geprüft und schließlich festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer eine Gefahr iSd Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG nicht drohe und eine Empfehlung nach Absatz 3, leg.cit. nicht existiere. Eine Abschiebung nach Afghanistan sei daher zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
3. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
4. Gegen den im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage der diesbezüglichen Vollmachtsurkunde fristgerecht Beschwerde, mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. In der Beschwerdebegründung wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der schiitischen Hazara eine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sei, da die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht willens bzw. nicht in der Lage seien, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu gewähren. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet. Von einer Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers könne daher nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus gehe aus Länderberichten zur Lage in Afghanistan hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters bei einer Rückkehr auch der Gefahr eines sexuellen Missbrauches ausgesetzt sei. Eine Schutzfähigkeit des afghanischen Staates würde auch in dieser Hinsicht nicht vorliegen. Weiters sei der Beschwerdeführer aufgrund der nach wie vor prekären Sicherheitslage in ganz Afghanistan bei einer Rückkehr der Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Die von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte seien nur allgemein gehalten und teilweise veraltert und geben somit nicht die aktuelle Situation in Afghanistan wieder. Hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative wurde vom bevollmächtigten Vertreter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Kabul über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge und bei einer Rückkehr nach Afghanistan unweigerlich Gefahr laufen würde, in eine existenziell bedrohliche Lage zu geraten. Erschwerend würde hinzukommen, dass der Beschwerdeführer seit ca. vier Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen sei und daher kaum mehr einen Bezug dorthin haben würde. In sein Heimatdorf könne er unter gar keinen Umständen zurückkehren, da ihm dort eine weitere Ausbeutung durch Dorfbewohner drohen würde. Zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt.4. Gegen den im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage der diesbezüglichen Vollmachtsurkunde fristgerecht Beschwerde, mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. In der Beschwerdebegründung wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der schiitischen Hazara eine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sei, da die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht willens bzw. nicht in der Lage seien, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu gewähren. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet. Von einer Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers könne daher nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus gehe aus Länderberichten zur Lage in Afghanistan hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters bei einer Rückkehr auch der Gefahr eines sexuellen Missbrauches ausgesetzt sei. Eine Schutzfähigkeit des afghanischen Staates würde auch in dieser Hinsicht nicht vorliegen. Weiters sei der Beschwerdeführer aufgrund der nach wie vor prekären Sicherheitslage in ganz Afghanistan bei einer Rückkehr der Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Die von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte seien nur allgemein gehalten und teilweise veraltert und geben somit nicht die aktuelle Situation in Afghanistan wieder. Hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative wurde vom bevollmächtigten Vertreter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Kabul über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge und bei einer Rückkehr nach Afghanistan unweigerlich Gefahr laufen würde, in eine existenziell bedrohliche Lage zu geraten. Erschwerend würde hinzukommen, dass der Beschwerdeführer seit ca. vier Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen sei und daher kaum mehr einen Bezug dorthin haben würde. In sein Heimatdorf könne er unter gar keinen Umständen zurückkehren, da ihm dort eine weitere Ausbeutung durch Dorfbewohner drohen würde. Zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde das Verfahren im Gefolge einer Unzuständigkeitseinrede der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde das Verfahren im Gefolge einer Unzuständigkeitseinrede der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
5.1. In Ergänzung zur Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom XXXX vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sowohl in seinem Heimatdorf in Afghanistan als auch im Iran als Kind bzw. Jugendlicher Opfer von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung geworden sei. Aus Schamgefühl habe er sich bislang nicht darüber zu sprechen getraut, dies auch vor dem Hintergrund, als dass die Einvernahme vor der belangten Behörde von einer weiblichen Organwalterin durchgeführt und auch die Beschwerde von einer weiblichen Rechtsberaterin verfasst worden sei. Erst im Zuge eines Gespräches mit einem männlichen Rechtsberater und in Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers sei es dem Beschwerdeführer erstmals möglich gewesen, über die für ihn traumatischen Erlebnisse zu sprechen.5.1. In Ergänzung zur Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sowohl in seinem Heimatdorf in Afghanistan als auch im Iran als Kind bzw. Jugendlicher Opfer von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung geworden sei. Aus Schamgefühl habe er sich bislang nicht darüber zu sprechen getraut, dies auch vor dem Hintergrund, als dass die Einvernahme vor der belangten Behörde von einer weiblichen Organwalterin durchgeführt und auch die Beschwerde von einer weiblichen Rechtsberaterin verfasst worden sei. Erst im Zuge eines Gespräches mit einem männlichen Rechtsberater und in Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers sei es dem Beschwerdeführer erstmals möglich gewesen, über die für ihn traumatischen Erlebnisse zu sprechen.
5.2. Am XXXX wurde vom Beschwerdeführer ein Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX in Vorlage gebracht.5.2. Am römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer ein Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom römisch 40 in Vorlage gebracht.
5.3. Mit Schriftsätzen vom XXXX und XXXX wurden vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers integrationsbescheinigende Unterlagen sowie ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX und eine psychotherapeutische Stellungnahme vom XXXX in Vorlage gebracht.5.3. Mit Schriftsätzen vom römisch 40 und römisch 40 wurden vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers integrationsbescheinigende Unterlagen sowie ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 und eine psychotherapeutische Stellungnahme vom römisch 40 in Vorlage gebracht.
5.4. Unter Berufung auf die erteilte Vollmacht wurde von Rechtsanwalt Mag. Bertsch mit Schriftsatz vom XXXX ein Fristsetzungsantrag eingebracht.5.4. Unter Berufung auf die erteilte Vollmacht wurde von Rechtsanwalt Mag. Bertsch mit Schriftsatz vom römisch 40 ein Fristsetzungsantrag eingebracht.
5.5. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. Fr 2017/01/0023-2, wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.5.5. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. Fr 2017/01/0023-2, wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
Gegenständliche verfahrensleitende Anordnung ist der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.Gegenständliche verfahrensleitende Anordnung ist der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
5.6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Weiters wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Ladung auf § 52 Abs. 2 BFA-VG hingewiesen und ihm unter Anführung der Kontaktdaten des für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberaters mitgeteilt, dass er, falls er eine Teilnahme dieses Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung wünschen würde, mit diesem ehestmöglich Kontakt aufnehmen solle. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde von den Parteien vorab nicht erstattet. Von der belangten Behörde wurde bereits im Zuge der Beschwerdevorlage mitgeteilt, dass die Teilnahme eines Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt.5.6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Weiters wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Ladung auf Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG hingewiesen und ihm unter Anführung der Kontaktdaten des für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberaters mitgeteilt, dass er, falls er eine Teilnahme dieses Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung wünschen würde, mit diesem ehestmöglich Kontakt aufnehmen solle. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde von den Parteien vorab nicht erstattet. Von der belangten Behörde wurde bereits im Zuge der Beschwerdevorlage mitgeteilt, dass die Teilnahme eines Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt.
5.7. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX brachte der Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sich die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Mag. Bertsch nur auf die Einbringung des Fristsetzungsantrages bezogen habe. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren werde er auch weiterhin von der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vertreten. Befragt zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass er der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Dokumente zum Nachweis seiner Identität könne er nicht vorlegen. Er sei mit dem von der belangten Behörde festgestellten Geburtsdatum einverstanden. Seine Muttersprache sei Dari. Teilweise spreche er auch Paschtu, Farsi, Englisch und auch Deutsch. In Afghanistan habe er lediglich eine Koranschule besucht. Lesen und Schreiben habe er erst im Iran gelernt. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er gemeinsam mit seiner Familie in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , im Dorf XXXX gelebt. Vor ca. sechs Jahren habe er Afghanistan verlassen und sei in den Iran gegangen. Dort habe er als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle gearbeitet. Außer seiner Mutter würden sich keine Familienmitglieder mehr in Afghanistan aufhalten. Sein jüngerer Bruder befinde sich mittlerweile im Iran. Zwei Onkel väterlicherseits würden in Pakistan leben. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er weder verheiratet sei noch eine Lebensgefährtin habe. Auch würden sich keine Familienmitglieder von ihm in Österreich aufhalten. Kontakt zu seinen Familienmitgliedern habe er keinen mehr. Befragt zu seiner aktuellen Situation in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er gerade dabei sei den Hauptschulabschluss zu machen. Weiters habe er bereits verschiedenste Praktika und auch schon mehrere Deutschkurse absolviert. Außerdem sei er ehrenamtlich tätig und helfe seiner Nachbarin bei der Gartenarbeit. In Österreich habe er keine Straftat begangen. In diesem Zusammenhang wurden vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er in Afghanistan in einem Zeitraum von über eineinhalb Jahren mehrmals vergewaltigt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er dreizehn oder vierzehn Jahre alt gewesen. Zu seinen Vergewaltigungen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er von einem Mann namens " XXXX " mehrmals vergewaltigt worden sei. Dieser Mann sei eine einflussreiche Person in seinem Heimatdorf gewesen. Er sei Anführer einer Gruppe bewaffneter Männer gewesen und habe u.a. mit Drogen und Waffen gehandelt. Die Vergewaltigungen hätten im Haus dieses Mannes stattgefunden, in das er gebracht worden sei. Wenn " XXXX " selbst nicht anwesend gewesen sei, sei er von seinen Männern vergewaltigt worden. Er habe dabei große Schmerzen verspürt. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass dieser Mann auch seinen Vater darauf angesprochen habe, dass er ihn "kaufen" wolle, da er den Beschwerdeführer ganz für sich hätte haben wollen. Sein Vater sei aber dagegen gewesen und sei deswegen auch von diesem Mann mehrmals geschlagen worden. Er und seine Familie seien machtlos gegen diesen Mann gewesen, da er sehr mächtig gewesen sei. Auch einige Dorfbewohner hätten von den Vergewaltigungen gewusst und ihn ebenfalls vergewaltigt. Aufgrund der Vergewaltigungen sei er schließlich in den Iran geflüchtet. Aufgrund der Vergewaltigungen sei er in Österreich auch in psychologischer Behandlung gewesen. In diesem Zusammenhang wurde vom bevollmächtigten Vertreter auf den im Akt einliegenden psychologischen Bericht verwiesen.5.7. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sich die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Mag. Bertsch nur auf die Einbringung des Fristsetzungsantrages bezogen habe. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren werde er auch weiterhin von der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vertreten. Befragt zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass er der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Dokumente zum Nachweis seiner Identität könne er nicht vorlegen. Er sei mit dem von der belangten Behörde festgestellten Geburtsdatum einverstanden. Seine Muttersprache sei Dari. Teilweise spreche er auch Paschtu, Farsi, Englisch und auch Deutsch. In Afghanistan habe er lediglich eine Koranschule besucht. Lesen und Schreiben habe er erst im Iran gelernt. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er gemeinsam mit seiner Familie in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 gelebt. Vor ca. sechs Jahren habe er Afghanistan verlassen und sei in den Iran gegangen. Dort habe er als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle gearbeitet. Außer seiner Mutter würden sich keine Familienmitglieder mehr in Afghanistan aufhalten. Sein jüngerer Bruder befinde sich mittlerweile im Iran. Zwei Onkel väterlicherseits würden in Pakistan leben. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er weder verheiratet sei noch eine Lebensgefährtin habe. Auch würden sich keine Familienmitglieder von ihm in Österreich aufhalten. Kontakt zu seinen Familienmitgliedern habe er keinen mehr. Befragt zu seiner aktuellen Situation in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er gerade dabei sei den Hauptschulabschluss zu machen. Weiters habe er bereits verschiedenste Praktika und auch schon mehrere Deutschkurse absolviert. Außerdem sei er ehrenamtlich tätig und helfe seiner Nachbarin bei der Gartenarbeit. In Österreich habe er keine Straftat begangen. In diesem Zusammenhang wurden vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er in Afghanistan in einem Zeitraum von über eineinhalb Jahren mehrmals vergewaltigt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er dreizehn oder vierzehn Jahre alt gewesen. Zu seinen Vergewaltigungen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er von einem Mann namens " römisch 40 " mehrmals vergewaltigt worden sei. Dieser Mann sei eine einflussreiche Person in seinem Heimatdorf gewesen. Er sei Anführer einer Gruppe bewaffneter Männer gewesen und habe u.a. mit Drogen und Waffen gehandelt. Die Vergewaltigungen hätten im Haus dieses Mannes stattgefunden, in das er gebracht worden sei. Wenn " römisch 40 " selbst nicht anwesend gewesen sei, sei er von seinen Männern vergewaltigt worden. Er habe dabei große Schmerzen verspürt. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass dieser Mann auch seinen Vater darauf angesprochen habe, dass er ihn "kaufen" wolle, da er den Beschwerdeführer ganz für sich hätte haben wollen. Sein Vater sei aber dagegen gewesen und sei deswegen auch von diesem Mann mehrmals geschlagen worden. Er und seine Familie seien machtlos gegen diesen Mann gewesen, da er sehr mächtig gewesen sei. Auch einige Dorfbewohner hätten von den Vergewaltigungen gewusst und ihn ebenfalls vergewaltigt. Aufgrund der Vergewaltigungen sei er schließlich in den Iran geflüchtet. Aufgrund der Vergewaltigungen sei er in Österreich auch in psychologischer Behandlung gewesen. In diesem Zusammenhang wurde vom bevollmächtigten Vertreter auf den im Akt einliegenden psychologischen Bericht verwiesen.
In weiterer Folge wurden durch den verfahrensführenden Richter folgende Länderberichte zur aktuellen Lage in Afghanistan in das Verfahren eingebracht:
? Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 in der Fassung 25.09.2017
? UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016
? Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern vom Dezember 2016
? Artikel in Asylmagazin 3/2017 "Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung" von Friederike Stahlmann
? ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zu Vergewaltigungen von Männern/Jungen durch Männer (Umgang der Gesellschaft mit diesem Thema; Konsequenzen für den vergewaltigten Mann/Jungen; Schutzwilligkeit/-fähigkeit der Polizei in solchen Fällen) [a-9353-1], 06. Oktober 2015 (verfügbar auf ecoi.net); http://www.ecoi.net/local_link/313595/451884_de.html (Zugriff am 03. Oktober 2017)
Nach Erörterung dieser Länderberichte und der mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen, gab der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers dazu an, dass er dazu keine Stellungnahme abgeben wolle.
5.8. Am XXXX wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Verhandlungsschrift der belangten Behörde übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde von der belangten Behörde nicht erstattet.5.8. Am römisch 40 wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Verhandlungsschrift der belangten Behörde übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde von der belangten Behörde nicht erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an.
Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in dem Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , Provinz XXXX , gelebt. Er hat bereits in jungen Jahren Afghanistan verlassen und hat anschließend im Iran gelebt.Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in dem Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 , gelebt. Er hat bereits in jungen Jahren Afghanistan verlassen und hat anschließend im Iran gelebt.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch die Sprachen Paschtu und Farsi. Weiters verfügt er über gute Kenntnisse der deutschen Sprache.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner, keine Kinder oder sonstige Familienangehörige. Sein Vater ist bereits verstorben. Seine Mutter lebt nach wie vor in Afghanistan. Sein Bruder hält sich im Iran auf. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über zwei Onkel väterlicherseits, die in Pakistan leben.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der damals minderjährige Beschwerdeführer hat Afghanistan verlassen, da er ab seinem dreizehnten Lebensjahr in einem Zeitraum von über eineinhalb Jahren von einem einflussreichen Anführer einer kriminellen Bande und seinen Gefolgsleuten sowie von einigen Dorfbewohnern immer wieder vergewaltigt wurde. Der Vater des Beschwerdeführers konnte ihn vor den Vergewaltigungen nicht schützen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:
1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, in der Fassung vom 25.09.2017:
Verfassung:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.01.2004).
Afghanistans Präsident und CEO:
Am 29.09.2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.01.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.06.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.01.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.01.2015).
Regierungsbildung:
Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tage nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.01.2015).
Parlament und Parlamentswahlen:
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.06.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.01.2015).Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.06.2015; vergleiche CRS 15.10.2015 und CRS 12.01.2015).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusam