Entscheidungsdatum
19.10.2017Norm
BBG §40Spruch
W260 2128460-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 25.04.2016, Passnummer XXXX, gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 25.04.2016, Passnummer römisch 40 , gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 05.03.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge "belangte Behörde" genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. In dem daraufhin erstatteten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 15.05.2013 wurden die Leiden "chronische Kniegelenksbeschwerden links seit 30 Jahren, Retropatellararthrose, Chondropathie, Ganglion popliteal" (Einzelgrad der Behinderung 30 vH), "Dorsolumbalgie, radiologisch nachgewiesene Pathologie L5/S1 piriformis Syndrom links" (Einzelgrad der Behinderung 20 vH), "Verlust eines Eierstockes 1999" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH) und "Verlust der Gebärmutter 1999" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH) mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt. Mit Bescheid vom 17.07.2013 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da die Voraussetzungen dafür mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 vH nicht erfüllt seien.
2. Am 18.02.2016 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde erneut die Ausstellung eines Behindertenpasses und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
2.1. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.04.2016 erstatteten Gutachten vom 21.04.2016 wurden die Leiden "Erkrankung des rheumatischen Formenkreises" (Einzelgrad der Behinderung 40 vH), "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" (Einzelgrad der Behinderung 40 vH), "Verlust eines Eierstockes" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH) und "Verlust der Gebärmutter" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH) mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt.
3. Unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde der Beschwerdeführerin am 25.04.2016 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Diesem ausgestellten Behindertenpass mit der Passnummer XXXX, datiert mit 25.04.2016, kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.3. Unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde der Beschwerdeführerin am 25.04.2016 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Diesem ausgestellten Behindertenpass mit der Passnummer römisch 40 , datiert mit 25.04.2016, kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu.
4. Mit Schreiben vom 31.05.2016, erhob die Beschwerdeführerin gegen den in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, entgegen den Feststellungen im Sachverständigengutachten leide die Beschwerdeführerin an einer Erkrankung des Immunsystems. Zwei ihrer behandelnden Ärzte hätten bestätigt, dass es sich um eine Autoimmunkrankheit handle. Betreffend die Feststellung im Gutachten, wonach es der Beschwerdeführerin möglich sei, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne Hilfsmittel zurückzulegen, möchte sie mitteilen, dass sie dies unter großen Schmerzen zwar noch schaffe, es jedoch Tage gebe, an denen sie nicht wisse, in welchen Schuh sie schlüpfen solle, um die Schmerzen in ihren Zehen ertragen zu können. Bedingt durch die ständigen Entzündungen und neurologischen Probleme habe die Beschwerdeführerin abwechselnd in Fingern, Zehen und Sprunggelenken sehr starke Schmerzen und Beeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin nehme die Medikamente Amprednisolon, Resochin und das Opioid Tramal. Der Beschwerde schloss die Beschwerdeführerin medizinische Befunde an.
4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.05.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass sich keine Änderung des Grades der Behinderung ergebe.
4.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2017 wurde den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihnen diesbezüglich eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin gaben dazu eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Caput: sichtbare Häute und Schleimhäute gut durchblutet, Bulbusmotorik seitengleich, beidseits prompte Pupillenreaktion. Brillenträgerin.
Wirbelsäule: linkskonvexe Skoliose thoracolumbal, Schulterhochstand links +3 cm, der Kopf diskret nach rechts geneigt, kein Beckenschiefstand. Kein Klopfschmerz, ISG beidseits palpatorisch frei, im Seitaspekt physiologischer Krümmungsverlauf, FBA -10 cm.
Obere Extremitäten: Sie trägt an beiden Handgelenken orthopädische Bandagen zur Stützung des Daumengrund- und Sattelgelenks. Sämtliche Gelenke an den oberen Extremitäten werden seitengleich, altersentsprechend endlagig frei bewegt, aktive Fingerstreckung sowie der Faustschluss auch unter Einbeziehung des Daumens beidseits möglich, die grobe Kraft seitengleich. Die isolierte Beugung des Daumens beidseits gegen Widerstand schmerzhaft, lokaler Druckschmerz über dem 1. Mittelhandknochen im mittleren Drittel. Die Hände beidseits warm, gut durchblutet, schwitzend in den Handflächen, dies nach Angaben der AS nach der Entfernung des 2. Eierstocks verstärkt im Sinne von Wallungen, dennoch hat sie das Gefühl, als wären die Finger kalt, obwohl sie sich warm anfühlt.
Untere Extremitäten: Sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei, schmerzlos bewegt, MER seitengleich prompt, periphere DMS in Ordnung. Die Beinachse im Lot, keine Beinlängendifferenz, Lasegue beidseits negativ.
Thorax: symmetrisch, Herzaktion rein, rhythmisch, Pulmo beidseits
VA.
Abdomen: weich, auf Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung. Noch etwas hyperämische Narbe im rechten Unterbauch bei Zustand nach Eierstockentfernung.
Gesamtmobilität, Gangbild: Sie kommt in Begleitung des Gatten, dieser wartet im Wartezimmer. Sie trägt normales Schuhwerk mit speziellen Rheumaeinlagen, welche die Fußsohle weicher machen. Im Barfußgangbild zeigt sich keine Abrollstörung, das Gangbild sicher, flott, die Schrittlänge seitengleich, auch das Abdrücken über die Zehen funktioniert gut. Zehenspitzenstand, Fersenstand, Einbeinstand, Kniebeuge bis zu einem Gesäß-Boden-Abstand von 10 cm, Nacken- und Schürzengriff endlagig, selbstständiges An- und Auskleiden teils im Sitzen, teils im Stehen gut möglich.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos. Nr.
GdB%
1
Erkrankung des rheumatischen Formenkreises Oberer Rahmensatz, berücksichtigt die entzündlichen Gelenksveränderungen, Belastungsasthma, schmerzhafte Sensationen in den Fingern und Zehen, immunmodulierende Therapie, Cortisontherapie. Ins linke Knie ausstrahlende Beschwerden berücksichtigt
02.02.02
40
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da radiologisch verifizierte degenerative Veränderungen, Wirbelkörperhöhenreduktionen an der BWS, manifeste Osteoporose berücksichtigt
02.01.02
40
3
Verlust eines Eierstockes
08.03.04
10
4
Verlust der Gebärmutter
08.03.02
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 vH
Leiden 1 wird durch Leiden 2
um eine Stufe erhöht, da einerseits eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt, andererseits stellt Leiden 2 ein schwerwiegendes Leiden dar. Die Leiden 3 und 4 erhöhen nicht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 18.02.2016 bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1. und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Der Gutachter setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen sowie den durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Dieses vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 24.05.2017 bestätigt damit auch die Ergebnisse des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens, das bereits von der belangten Behörde eingeholt wurde, und in welchem der Gesamtgrad der Behinderung ebenfalls mit 50 vH eingeschätzt wurde.
Das Beschwerdevorbringen bezieht sich auf die im Sachverständigengutachten betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel getätigten Feststellungen, wonach bei der Beschwerdeführerin keine schwere Erkrankung des Immunsystems bestehe, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausschließen würde und eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne Hilfsmittel möglich sind. Dazu ist festzuhalten, dass die belangte Behörde über die beantragte Zusatzeintragung nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, weshalb die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, Beispiele für schwere Erkrankungen des Immunsystems, wie zum Beispiel akute Leukämie bei Kindern oder selten auftretende chronische Abstoßungsreaktionen nach Nierentransplantationen, angeführt werden. Der ärztliche Gutachter führt im Sachverständigengutachten vom 24.05.2017 aus, dass es sich bei den Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises, unter denen die Beschwerdeführerin leidet, letztendlich um Autoimmunerkrankungen handelt. Dabei ist jedoch erkennbar, dass diese Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin nicht das Ausmaß einer "schweren Erkrankung des Immunsystems" entsprechend der in den Erläuterungen genannten Definitionen erreichen würden.Das Beschwerdevorbringen bezieht sich auf die im Sachverständigengutachten betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel getätigten Feststellungen, wonach bei der Beschwerdeführerin keine schwere Erkrankung des Immunsystems bestehe, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausschließen würde und eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne Hilfsmittel möglich sind. Dazu ist festzuhalten, dass die belangte Behörde über die beantragte Zusatzeintragung nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, weshalb die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, Beispiele für schwere Erkrankungen des Immunsystems, wie zum Beispiel akute Leukämie bei Kindern oder selten auftretende chronische Abstoßungsreaktionen nach Nierentransplantationen, angeführt werden. Der ärztliche Gutachter führt im Sachverständigengutachten vom 24.05.2017 aus, dass es sich bei den Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises, unter denen die Beschwerdeführerin leidet, letztendlich um Autoimmunerkrankungen handelt. Dabei ist jedoch erkennbar, dass diese Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin nicht das Ausmaß einer "schweren Erkrankung des Immunsystems" entsprechend der in den Erläuterungen genannten Definitionen erreichen würden.
Da die Erfüllung dieser Kriterien jedoch für die Einschätzung des Grades der Behinderung ohnehin nicht relevant ist sondern nur zur Beurteilung der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel geprüft wird, ist die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung des Immunsystems besteht oder nicht, letztlich nicht entscheidungserheblich.
Ähnliches gilt für das Vorbringen betreffend die Zurücklegung kurzer Wegstrecken, wonach die Beschwerdeführerin an manchen Tagen nicht wisse, welche Schuhe sie tragen solle, da sie die Schmerzen in den Zehen nicht ertrage. Dazu ist festzuhalten, dass diese Schmerzen in Zehen und Fingern im führenden Leiden mitumfasst und der Funktionseinschränkung entsprechend eingeschätzt sind.
Die Beschwerdeführerin ist trotz dieser zweifellos bestehenden Leiden und Schmerzen in der Lage, eine kurze Strecke zurückzulegen, was sie in der Beschwerde auch selbst bestätigt "... In Bezug über das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich es mit großen Schmerzen zwar noch schaffe,...".
Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie leide am Church-Strauss-Snydrom, so ist in den vorgelegten Unterlagen lediglich von einem Verdacht die Rede, ein tatsächliches Vorliegen dieses Leidens kann nicht objektiviert werden, weshalb auch eine entsprechende Einschätzung mit einem höheren Grad der Behinderung nicht angezeigt ist.
Die Beschwerdeführerin hat sich im Rahmen der ihr im Parteiengehör eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 24.05.2017 nicht geäußert.
Sie ist daher den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Sie ist daher den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Das Beschwerdevorbringen war sohin insgesamt nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt, zu entkräften.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 24.05.2017. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG)
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 12, BBG auszugsweise)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)
In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG idF des BGBl. I Nr. 57/2015).In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,).
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder