Entscheidungsdatum
19.10.2017Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
G305 2166508-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX, Zl. XXXX gerichtete Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom römisch 40 , Zl. römisch 40 gerichtete Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Spruch des Bescheides der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX, Zl. 1XXXX, wird dahingehend abgeändert, dass er nunmehr lautet wie folgt:Der Spruch des Bescheides der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom römisch 40 , Zl. 1XXXX, wird dahingehend abgeändert, dass er nunmehr lautet wie folgt:
"Herr XXXX, geb. XXXX, XXXX, schuldet der XXXX Gebietskrankenkasse gem. § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG als Geschäftsführer der Firma M. SXXXX GMBH, FN XXXX, für auf dem Beitragskonto mit der Nummer XXXX für die Zeiträume XXXX bis XXXX aushaftende Sozialversicherungsbeiträge den Betrag von"Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , schuldet der römisch 40 Gebietskrankenkasse gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG und Paragraph 83, ASVG als Geschäftsführer der Firma M. SXXXX GMBH, FN römisch 40 , für auf dem Beitragskonto mit der Nummer römisch 40 für die Zeiträume römisch 40 bis römisch 40 aushaftende Sozialversicherungsbeiträge den Betrag von
€ XXXX€ römisch 40
zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind derzeit 3,38% p.a. aus € XXXX.zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind derzeit 3,38% p.a. aus € römisch 40 .
Herr XXXX ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 15 Tagen nach Zustellung bei sonstigen Zwangsfolgen an die XXXX Gebietskrankenkasse zu bezahlen."Herr römisch 40 ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 15 Tagen nach Zustellung bei sonstigen Zwangsfolgen an die römisch 40 Gebietskrankenkasse zu bezahlen."
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: XXXXGKK) aus, dass XXXX, geb. am XXXX, (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) als Geschäftsführer der Firma XXXX. SXXXX GmbH mit Sitz in XXXX (in der Folge: GmbH) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für auf dem Beitragskonto zu Nr. XXXX aushaftende Sozialversicherungsbeiträge den Betrag von EUR XXXX zuzüglich Verzugszinsen im gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88 % p.a. aus EUR XXXX schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.1. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , sprach die römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: XXXXGKK) aus, dass römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) als Geschäftsführer der Firma römisch 40 . SXXXX GmbH mit Sitz in römisch 40 (in der Folge: GmbH) gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG und Paragraph 83, ASVG für auf dem Beitragskonto zu Nr. römisch 40 aushaftende Sozialversicherungsbeiträge den Betrag von EUR römisch 40 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88 % p.a. aus EUR römisch 40 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die GmbH der belangten Behörde auf Grund ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin wegen zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer, Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum November XXXX bis April XXXX in der Höhe von insgesamt EUR XXXX einschließlich Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß von 7,88% p.a. (berechnet bis 11.12.2016) schulde. Die der Haftung zu Grunde liegenden Beiträge würden sich aus den von der Primärschuldnerin für den haftungsrelevanten Beitragszeitraum übermittelten Beitragsnachweisungen ergeben. Die ausgewiesene Beitragsschuld habe trotz gerichtlicher Betreibung gegen die Gesellschaft als Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Am XXXX sei vor dem Landesgericht XXXX zu GZ: XXXX, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet worden, das am XXXX gemäß § 152b IO mit einer Quote von 20% aufgehoben worden sei. Die über diese Quote hinausgehende Forderung der belangten Behörde sei somit als uneinbringlich anzusehen. Der Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin habe die Forderung anerkannt und sei deren Höhe daher als rechtskräftig entschieden anzusehen. Der BF sei vom XXXX bis zur Insolvenzeröffnung als selbständig tätiger Geschäftsführer der GmbH tätig gewesen. Obwohl er mit Schreiben vom XXXX unter ausdrücklichem Hinweis auf die Haftungsbestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG aufgefordert worden sei, sich am Verfahren zu beteiligen und Bescheinigungsmittel für die Gleichbehandlung der XXXXGKK vorzulegen, habe er einen rechnerischen Entlastungsnachweis nicht vorgelegt. Obwohl er mit Schreiben vom XXXX zur Präzisierung und Konkretisierung der Einwände aufgefordert und ihm erneut aufgetragen wurde, die Gleichbehandlung rechnerisch mit geeigneten Buchungsunterlagen nachzuweisen, seien keine Unterlagen oder eine weitere Stellungnahme vorgelegt worden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die GmbH der belangten Behörde auf Grund ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin wegen zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer, Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum November römisch 40 bis April römisch 40 in der Höhe von insgesamt EUR römisch 40 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß von 7,88% p.a. (berechnet bis 11.12.2016) schulde. Die der Haftung zu Grunde liegenden Beiträge würden sich aus den von der Primärschuldnerin für den haftungsrelevanten Beitragszeitraum übermittelten Beitragsnachweisungen ergeben. Die ausgewiesene Beitragsschuld habe trotz gerichtlicher Betreibung gegen die Gesellschaft als Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Am römisch 40 sei vor dem Landesgericht römisch 40 zu GZ: römisch 40 , ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet worden, das am römisch 40 gemäß Paragraph 152 b, IO mit einer Quote von 20% aufgehoben worden sei. Die über diese Quote hinausgehende Forderung der belangten Behörde sei somit als uneinbringlich anzusehen. Der Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin habe die Forderung anerkannt und sei deren Höhe daher als rechtskräftig entschieden anzusehen. Der BF sei vom römisch 40 bis zur Insolvenzeröffnung als selbständig tätiger Geschäftsführer der GmbH tätig gewesen. Obwohl er mit Schreiben vom römisch 40 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Haftungsbestimmung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG aufgefordert worden sei, sich am Verfahren zu beteiligen und Bescheinigungsmittel für die Gleichbehandlung der XXXXGKK vorzulegen, habe er einen rechnerischen Entlastungsnachweis nicht vorgelegt. Obwohl er mit Schreiben vom römisch 40 zur Präzisierung und Konkretisierung der Einwände aufgefordert und ihm erneut aufgetragen wurde, die Gleichbehandlung rechnerisch mit geeigneten Buchungsunterlagen nachzuweisen, seien keine Unterlagen oder eine weitere Stellungnahme vorgelegt worden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am XXXX fristgerecht Beschwerde. Sie verband er mit den Beschwerdeanträgen, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu diesen aufheben und der belangten Behörde eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am römisch 40 fristgerecht Beschwerde. Sie verband er mit den Beschwerdeanträgen, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu diesen aufheben und der belangten Behörde eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründet, dass die GmbH sämtliche Löhne und Gehälter für den April XXXX nicht mehr ausgezahlt habe. Daraus folgend seien für diesen und den nächstfolgenden Monat keine Dienstnehmerbeiträge mehr einbehalten worden. Die Auszahlung der Löhne und Gehälter sei unterblieben, da die Mittel nicht vorhanden gewesen seien, sodass der BF schon aus diesem Grund der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG nicht unterliege. Für den als "Beitragsrest" titulierten Betrag bestehe daher keine Haftung. Auch sei der Haftungsbescheid mangels Aufschlüsselung der Beiträge unschlüssig geblieben. Im Zeitraum der gegenständlichen Fälligkeiten (XXXX bis XXXX bzw. XXXX) habe die GmbH Zahlungen von über EUR XXXX an die XXXXGKK geleistet, die entsprechend zu berücksichtigen seien. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hätten die Gesamtforderungen nach der Gläubigerliste EUR XXXX betragen. Gegenüber der belangten Behörde seien inklusive der geleisteten Zahlungen ca. XXXX offen gewesen und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX bezahlt worden. Die Forderungen der belangten Behörde seien zumindest zu 50% bedient worden, wogegen die anderen Gläubiger keine bzw. wesentlich geringfügigere Zahlungen erhalten hätten. Gegenüber den anderen Gläubigern sei die XXXXGKK sogar bevorzugt worden, sodass eine Haftung nicht bestehe. In seiner Beschwerde trug der BF darüber hinaus verfassungsrechtliche Bedenken an der Bestimmung des § 67 ASVG vor, die er damit begründete, dass die Sozialversicherungsgesetze zwischen der Rechtsform der zahlungspflichtigen Unternehmen nicht unterscheiden würden, da einzig die Dienstgebereigenschaft ausschlaggebend sei. Hätte der BF sein Unternehmen nicht in der Rechtsform einer GmbH, sondern in der Form eines Einzelunternehmens geführt, würde er für sämtliche nicht einbringlich zu machenden Sozialversicherungsbeiträge nicht haften. Aus diesem Grund sei die in § 67 ASVG enthaltene Regelung, die jeglicher erkennbarer sachlicher Rechtfertigung entbehre, gleichheitswidrig.Die Beschwerde wurde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründet, dass die GmbH sämtliche Löhne und Gehälter für den April römisch 40 nicht mehr ausgezahlt habe. Daraus folgend seien für diesen und den nächstfolgenden Monat keine Dienstnehmerbeiträge mehr einbehalten worden. Die Auszahlung der Löhne und Gehälter sei unterblieben, da die Mittel nicht vorhanden gewesen seien, sodass der BF schon aus diesem Grund der Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nicht unterliege. Für den als "Beitragsrest" titulierten Betrag bestehe daher keine Haftung. Auch sei der Haftungsbescheid mangels Aufschlüsselung der Beiträge unschlüssig geblieben. Im Zeitraum der gegenständlichen Fälligkeiten (römisch 40 bis römisch 40 bzw. römisch 40 ) habe die GmbH Zahlungen von über EUR römisch 40 an die XXXXGKK geleistet, die entsprechend zu berücksichtigen seien. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hätten die Gesamtforderungen nach der Gläubigerliste EUR römisch 40 betragen. Gegenüber der belangten Behörde seien inklusive der geleisteten Zahlungen ca. römisch 40 offen gewesen und ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 bezahlt worden. Die Forderungen der belangten Behörde seien zumindest zu 50% bedient worden, wogegen die anderen Gläubiger keine bzw. wesentlich geringfügigere Zahlungen erhalten hätten. Gegenüber den anderen Gläubigern sei die XXXXGKK sogar bevorzugt worden, sodass eine Haftung nicht bestehe. In seiner Beschwerde trug der BF darüber hinaus verfassungsrechtliche Bedenken an der Bestimmung des Paragraph 67, ASVG vor, die er damit begründete, dass die Sozialversicherungsgesetze zwischen der Rechtsform der zahlungspflichtigen Unternehmen nicht unterscheiden würden, da einzig die Dienstgebereigenschaft ausschlaggebend sei. Hätte der BF sein Unternehmen nicht in der Rechtsform einer GmbH, sondern in der Form eines Einzelunternehmens geführt, würde er für sämtliche nicht einbringlich zu machenden Sozialversicherungsbeiträge nicht haften. Aus diesem Grund sei die in Paragraph 67, ASVG enthaltene Regelung, die jeglicher erkennbarer sachlicher Rechtfertigung entbehre, gleichheitswidrig.
Mit der Beschwerdeschrift brachte der BF ein zum XXXX datiertes Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Zl. XXXX und einen die GmbH betreffenden Beitragskontoauszug der belangten Behörde zur Vorlage.Mit der Beschwerdeschrift brachte der BF ein zum römisch 40 datiertes Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu Zl. römisch 40 und einen die GmbH betreffenden Beitragskontoauszug der belangten Behörde zur Vorlage.
3. Am XXXX brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom3. Am römisch 40 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom
XXXX gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.römisch 40 gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
Zeitgleich mit der gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichteten Beschwerde legte die belangte Behörde auch einen zum XXXX datierten Vorlagebericht vor, in dem sie unter dem Hinweis auf die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen ergänzend ausführte, dass der BF der im Haftungsprüfungsverfahren an ihn herangetragenen Aufforderung zur Präzisierung und Verbesserung nicht nachgekommen sei. Weiter heißt es, dass die angelasteten Beiträge in einer Rückstandsaufstellung in der gesetzlich gebotenen Form gemäß § 64 ASVG aufgeschlüsselt worden seien. Da sich die Rückstandsaufstellung vom Rückstandsausweis nur durch das Fehlen der Vollstreckbarkeitsklausel unterscheide, sei sie dem Rückstandsausweis als öffentliche Urkunde gleichzuhalten, die den vollen Beweis über den Bestand der Beitragsforderung in der ausgewiesenen Höhe liefere. Obwohl die rechtsfreundliche Vertretung des BF aufgefordert wurde, die Einwände zu konkretisieren und Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Gleichbehandlung der Beitragsforderungen ergibt, seien die notwendigen Unterlagen nicht beigeschafft worden.Zeitgleich mit der gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichteten Beschwerde legte die belangte Behörde auch einen zum römisch 40 datierten Vorlagebericht vor, in dem sie unter dem Hinweis auf die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen ergänzend ausführte, dass der BF der im Haftungsprüfungsverfahren an ihn herangetragenen Aufforderung zur Präzisierung und Verbesserung nicht nachgekommen sei. Weiter heißt es, dass die angelasteten Beiträge in einer Rückstandsaufstellung in der gesetzlich gebotenen Form gemäß Paragraph 64, ASVG aufgeschlüsselt worden seien. Da sich die Rückstandsaufstellung vom Rückstandsausweis nur durch das Fehlen der Vollstreckbarkeitsklausel unterscheide, sei sie dem Rückstandsausweis als öffentliche Urkunde gleichzuhalten, die den vollen Beweis über den Bestand der Beitragsforderung in der ausgewiesenen Höhe liefere. Obwohl die rechtsfreundliche Vertretung des BF aufgefordert wurde, die Einwände zu konkretisieren und Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Gleichbehandlung der Beitragsforderungen ergibt, seien die notwendigen Unterlagen nicht beigeschafft worden.
4. Am XXXX wurde im Beisein des Beschwerdeführers, dessen rechtsfreundlicher Vertretung und eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine als "Liste der Gläubiger/innen" titulierte Aufstellung und der Behördenvertreter eine um die letzten Zahlungen aktualisierte "Rückstandsaufstellung" (Stand: XXXX) zur Vorlage brachten.4. Am römisch 40 wurde im Beisein des Beschwerdeführers, dessen rechtsfreundlicher Vertretung und eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine als "Liste der Gläubiger/innen" titulierte Aufstellung und der Behördenvertreter eine um die letzten Zahlungen aktualisierte "Rückstandsaufstellung" (Stand: römisch 40 ) zur Vorlage brachten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Schreiben vom XXXX, Zl. XXXX, gab die belangte Behörde dem BF den auf dem Beitragskonto der Beitragskontoinhaberin, der Firma XXXX. SXXXX GmbH, aushaftenden Beitragsrückstand bekannt und teilte ihm mit, dass er gemäß § 67 Abs. 10 ASVG als Geschäftsführer und Vertreter der GmbH neben dieser für die von ihr zu entrichtenden Beiträge insoweit hafte, als diese wegen schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden konnten.1.1. Mit Schreiben vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , gab die belangte Behörde dem BF den auf dem Beitragskonto der Beitragskontoinhaberin, der Firma römisch 40 . SXXXX GmbH, aushaftenden Beitragsrückstand bekannt und teilte ihm mit, dass er gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG als Geschäftsführer und Vertreter der GmbH neben dieser für die von ihr zu entrichtenden Beiträge insoweit hafte, als diese wegen schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden konnten.
Unter gleichzeitiger Übermittlung einer aktuellen Rückstandsaufstellung erging unter gleichzeitiger Setzung einer Frist die Aufforderung zur Begleichung der offenen Beitragsschuld bzw. die Aufforderung, alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sprechen.Unter gleichzeitiger Übermittlung einer aktuellen Rückstandsaufstellung erging unter gleichzeitiger Setzung einer Frist die Aufforderung zur Begleichung der offenen Beitragsschuld bzw. die Aufforderung, alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen.
Mit dem bezogenen Schreiben ging dem BF überdies ein Formular zur Erbringung des rechnerischen Nachweises betreffend die Gleichbehandlung aller Gläubiger/innen zu.
1.2. Mit seinem als "Rechtfertigung" titulierten Schriftsatz vom XXXX stellte der BF außer Streit, dass er handelsrechtlicher Alleingeschäftsführer der Firma XXXX. SXXXX GmbH sei, bestritt jedoch das Vorliegen einer Haftung und eines diesbezüglichen Verschuldens. Die GmbH habe die gesamten Löhne und Gehälter für den Monat April XXXX mangels liquider Mittel nicht mehr ausgezahlt. Im Zeitraum XXXX bis XXXX bzw. XXXX seien Zahlungen von über EUR XXXX an die XXXXGKK geleistet und die Forderungen der XXXXGKK zu 50% bedient worden, wogegen die anderen Gläubiger/innen keine bzw. wesentlich geringfügigere Zahlungen erhalten hätten. Eine Haftung gegenüber der XXXXGKK bestehe nicht.1.2. Mit seinem als "Rechtfertigung" titulierten Schriftsatz vom römisch 40 stellte der BF außer Streit, dass er handelsrechtlicher Alleingeschäftsführer der Firma römisch 40 . SXXXX GmbH sei, bestritt jedoch das Vorliegen einer Haftung und eines diesbezüglichen Verschuldens. Die GmbH habe die gesamten Löhne und Gehälter für den Monat April römisch 40 mangels liquider Mittel nicht mehr ausgezahlt. Im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 bzw. römisch 40 seien Zahlungen von über EUR römisch 40 an die XXXXGKK geleistet und die Forderungen der XXXXGKK zu 50% bedient worden, wogegen die anderen Gläubiger/innen keine bzw. wesentlich geringfügigere Zahlungen erhalten hätten. Eine Haftung gegenüber der XXXXGKK bestehe nicht.
Dagegen wurde der geforderte rechnerische Nachweis über die Gleichbehandlung aller Gläubiger/innen der GmbH bzw. über die vom BF behauptete Bevorzugung der XXXXGKK gegenüber den übrigen Gläubiger/innen nicht erbracht.
1.3. Mit einem weiteren Schreibgen vom XXXX, Zl. XXXX, trug die belangte Behörde dem BF auf, sein Vorbringen, dass die Gläubiger/innen der GmbH gleich behandelt worden seien, durch Vorlage eines rechnerischen Entlastungsnachweises bis XXXX zu konkretisieren und zu präzisieren.1.3. Mit einem weiteren Schreibgen vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , trug die belangte Behörde dem BF auf, sein Vorbringen, dass die Gläubiger/innen der GmbH gleich behandelt worden seien, durch Vorlage eines rechnerischen Entlastungsnachweises bis römisch 40 zu konkretisieren und zu präzisieren.
1.4. Die von der belangten Behörde gesetzte Frist zur Erbringung des rechnerischen Entlastungsnachweises verstrich reaktionslos.
Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, weshalb der BF den rechnerischen Entlastungsnachweis nicht erbrachte.
1.5. Sodann sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, aus, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Firma XXXX. SXXXX GmbH, FN XXXX, für auf dem Beitragskonto Nr. XXXX aushaftende Sozialversicherungsbeiträge den Betrag von EUR XXXX zuzüglich Verzugszinsen binnen 15 Tagen ab Zustellung des Bescheides zu zahlen habe.1.5. Sodann sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , aus, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Firma römisch 40 . SXXXX GmbH, FN römisch 40 , für auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 aushaftende Sozialversicherungsbeiträge den Betrag von EUR römisch 40 zuzüglich Verzugszinsen binnen 15 Tagen ab Zustellung des Bescheides zu zahlen habe.
1.6. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der BF vom XXXX bis zur Insolvenzeröffnung handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma XXXX. SXXXX GmbH, FN XXXX, war und ihm als solchem die alleinige Vertretungsbefugnis der Gesellschaft nach außen zukam.1.6. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der BF vom römisch 40 bis zur Insolvenzeröffnung handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma römisch 40 . SXXXX GmbH, FN römisch 40 , war und ihm als solchem die alleinige Vertretungsbefugnis der Gesellschaft nach außen zukam.
Außer Streit steht weiters, dass das Landesgericht XXXX mit Beschluss vom XXXX, Zl. XXXX, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet hat. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kam es zur Auflösung der Gesellschaft.Außer Streit steht weiters, dass das Landesgericht römisch 40 mit Beschluss vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet hat. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kam es zur Auflösung der Gesellschaft.
Außer Streit steht auch, dass der nunmehrige Rechtsvertreter des BF im Konkurs der GmbH als Masseverwalter fungierte.
1.7. Mit der beim Landesgericht XXXX am XXXX eingebrachten Anfechtungsklage begehrte die klagende Partei ("Rechtsanwalt Mag. PXXXX IXXXX als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der XXXX. SXXXX GmbH"), dass die von der GmbH an die beklagte Partei ("XXXX Gebietskrankenkasse") im Zeitraum XXXX bis XXXX geleisteten Zahlungen für unwirksam erklärt werden mögen und die Beklagte den Betrag in Höhe von EUR XXXX an die Masse zurück zu bezahlen habe.1.7. Mit der beim Landesgericht römisch 40 am römisch 40 eingebrachten Anfechtungsklage begehrte die klagende Partei ("Rechtsanwalt Mag. PXXXX IXXXX als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der römisch 40 . SXXXX GmbH"), dass die von der GmbH an die beklagte Partei ("XXXX Gebietskrankenkasse") im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 geleisteten Zahlungen für unwirksam erklärt werden mögen und die Beklagte den Betrag in Höhe von EUR römisch 40 an die Masse zurück zu bezahlen habe.
Mit dem über die Anfechtungsklage ergangenen Urteil vom XXXX, Zl. XXXX, wies das Landesgericht XXXX das Klagebegehren zur Gänze ab und sprach aus:Mit dem über die Anfechtungsklage ergangenen Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies das Landesgericht römisch 40 das Klagebegehren zur Gänze ab und sprach aus:
"1. Das Klagebegehren, dass die von der Schuldnerin an die beklagte Partei geleisteten Zahlungen vom XXXX in Höhe von EUR XXXX, vom XXXX in Höhe von EUR XXXX, vom XXXX in Höhe von EUR XXXX, vom XXXX in Höhe von EUR XXXX, vom XXXX in Höhe von EUR XXXX, vom XXXX in Höhe von EUR XXXX, vom XXXX in Höhe von EUR XXXX, vom XXXX in Höhe von EUR XXXX, vom XXXX in Höhe von EUR XXXX, vom XXXX in Höhe von EUR"1. Das Klagebegehren, dass die von der Schuldnerin an die beklagte Partei geleisteten Zahlungen vom römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 , vom römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 , vom römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 , vom römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 , vom römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 , vom römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 , vom römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 , vom römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 , vom römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 , vom römisch 40 in Höhe von EUR
XXXX und vom XXXX in Höhe von EUR XXXX gegenüber den Gläubigern im Konkursverfahren über das Vermögen der XXXX. SXXXX GmbH (FN XXXX), XXXX, des LG XXXX, für unwirksam erklärt werden, wird abgewiesen.römisch 40 und vom römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 gegenüber den Gläubigern im Konkursverfahren über das Vermögen der römisch 40 . SXXXX GmbH (FN römisch 40 ), römisch 40 , des LG römisch 40 , für unwirksam erklärt werden, wird abgewiesen.
2. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger zugunsten der Konkursmasse einen Betrag in Höhe von EUR XXXX zu bezahlen, wird abgewiesen.2. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger zugunsten der Konkursmasse einen Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zu bezahlen, wird abgewiesen.
3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR XXXX (darin EUR XXXX an USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR römisch 40 (darin EUR römisch 40 an USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."
Im Verfahren zu XXXX stellten die Streitparteien von der GmbH an die XXXXGKK geleistete ZahlungenIm Verfahren zu römisch 40 stellten die Streitparteien von der GmbH an die XXXXGKK geleistete Zahlungen
vom XXXX in Höhe von EUR XXXX,vom römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 ,
vom XXXX in Höhe von EUR XXXX,vom römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 ,
vom XXXX in Höhe von EUR XXXX,vom römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 ,
vom XXXX in Höhe von EUR XXXX,vom römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 ,
vom XXXX in Höhe von EUR XXXX,vom römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 ,
vom XXXX in Höhe von EUR XXXX,vom römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 ,
sohin gesamt EUR XXXXsohin gesamt EUR römisch 40
außer Streit, womit diese auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren als festgestellt gelten. Begründend stellte das Landesgericht XXXX im bezogenen Urteil im Kern fest, dass die XXXXGKK keine Kenntnis von der Überschuldung bzw. der Zahlungsunfähigkeit der GmbH zum Zeitpunkt der oben angeführten Zahlungen oder davor gehabt hätte. In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass gegenständlich zu berücksichtigen gewesen sei, dass nach den Feststellungen ein geradezu unauffälliges Beitragskonto vorgelegen habe, die GmbH nie um eine Ratenzahlung angesucht habe und die von der XXXXGKK eingeleiteten Exekutionen zeitnah zu Vollzahlungen geführt hätten, weshalb davon auszugehen sei, dass der XXXXGKK die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht bekannt sein musste. Darüber hinaus sei der Geschäftsführer der GmbH (Anm.: der BF) nicht bereit gewesen, der XXXXGKK die tatsächlichen finanziellen Gegebenheiten der GmbH offen zu legen. Der XXXXGKK hätte eine Benachteiligungsabsicht nicht bekannt sein müssen, da die Schuldnerin teilweise bereits vor Exekutionseinleitung, teilweise unmittelbar danach bezahlt habe.außer Streit, womit diese auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren als festgestellt gelten. Begründend stellte das Landesgericht römisch 40 im bezogenen Urteil im Kern fest, dass die XXXXGKK keine Kenntnis von der Überschuldung bzw. der Zahlungsunfähigkeit der GmbH zum Zeitpunkt der oben angeführten Zahlungen oder davor gehabt hätte. In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass gegenständlich zu berücksichtigen gewesen sei, dass nach den Feststellungen ein geradezu unauffälliges Beitragskonto vorgelegen habe, die GmbH nie um eine Ratenzahlung angesucht habe und die von der XXXXGKK eingeleiteten Exekutionen zeitnah zu Vollzahlungen geführt hätten, weshalb davon auszugehen sei, dass der XXXXGKK die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht bekannt sein musste. Darüber hinaus sei der Geschäftsführer der GmbH Anmerkung, der BF) nicht bereit gewesen, der XXXXGKK die tatsächlichen finanziellen Gegebenheiten der GmbH offen zu legen. Der XXXXGKK hätte eine Benachteiligungsabsicht nicht bekannt sein müssen, da die Schuldnerin teilweise bereits vor Exekutionseinleitung, teilweise unmittelbar danach bezahlt habe.
1.8. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX,1.8. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 ,
Zl. XXXX, wurde der Sanierungsplan mit einer Gesamtquote von 20% rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben.Zl. römisch 40 , wurde der Sanierungsplan mit einer Gesamtquote von 20% rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben.
Damit steht fest, dass die über diese Quote hinausgehende Forderung der belangten Behörde uneinbringlich ist.
1.9. In der Folge wurde die durch die Konkurseröffnung aufgelöste Gesellschaft unter Beibehaltung der bisherigen Geschäftsführung fortgesetzt.
1.10. Außer Streit steht weiter, dass auf dem Beitragskonto der GmbH, Nr. XXXX, auf Grund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer am XXXX für den Zeitraum XXXX bis XXXX ein Rückstand in der Höhe von EUR XXXX (darin Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in Höhe von EUR XXXX, Nebengebühren in Höhe von EUR XXXX) bestand.1.10. Außer Streit steht weiter, dass auf dem Beitragskonto der GmbH, Nr. römisch 40 , auf Grund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer am römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ein Rückstand in der Höhe von EUR römisch 40 (darin Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in Höhe von EUR römisch 40 , Nebengebühren in Höhe von EUR römisch 40 ) bestand.
1.11. Unter Berücksichtigung aller bisher geleisteten Zahlungen gliedern sich die offen und unberichtigt auf dem Beitragskonto Nr. XXXX mit Stand XXXX offen und unberichtigt aushaftenden Beitragsschuldigkeiten der GmbH wie folgt auf:1.11. Unter Berücksichtigung aller bisher geleisteten Zahlungen gliedern sich die offen und unberichtigt auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 mit Stand römisch 40 offen und unberichtigt aushaftenden Beitragsschuldigkeiten der GmbH wie folgt auf:
XXXX Beitrag Rest (XXXX-XXXX) EUR XXXXrömisch 40 Beitrag Rest (XXXX-XXXX) EUR römisch 40
XXXX Beitrag Rest (XXXX-XXXX) EUR XXXXrömisch 40 Beitrag Rest (XXXX-XXXX) EUR römisch 40
XXXX Beitrag Rest (XXXX-XXXX) EUR XXXXrömisch 40 Beitrag Rest (XXXX-XXXX) EUR römisch 40
XXXX Beitrag Rest (XXXX-XXXX) EUR XXXXrömisch 40 Beitrag Rest (XXXX-XXXX) EUR römisch 40
XXXX Beitrag Rest (XXXX-XXXX) EUR XXXXrömisch 40 Beitrag Rest (XXXX-XXXX) EUR römisch 40
XXXX Beitrag Rest (XXXX-XXXX) EUR XXXXrömisch 40 Beitrag Rest (XXXX-XXXX) EUR römisch 40
Summe der Beiträge EUR XXXXSumme der Beiträge EUR römisch 40
Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG ger. bis XXXX EUR XXXXVerzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ger. bis römisch 40 EUR römisch 40
Nebengebühren EUR XXXXNebengebühren EUR römisch 40
Summe der Forderung (gesamt) EUR XXXXSumme der Forderung (gesamt) EUR römisch 40
1.12. Dass der BF die Forderungen der belangten Behörde und die Forderungen der übrigen Gläubiger/innen der GmbH gleichbehandelt bzw. die Forderungen der belangten Behörde gegenüber den Forderungen der übrigen Gläubiger/innen der GmbH bevorzugt behandelt hätte, konnte mangels rechnerischen Entlastungsnachweises nicht nachvollzogen werden.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, aus den eingeholten öffentlichen Urkunden, sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden und auf den im Beschwerdeverfahren vom BF im Beschwerdeverfahrens vorgelegten Urkunden (darunter das Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX), die, soweit sie hinsichtlich ihres Aussagegehaltes unbestritten geblieben sind, dem beschwerdegegenständlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten. Der dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte - von den Parteien außer Streit gestellte - Sachverhalt gründen weiters auf der vor dem erkennenden Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom XXXX.Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, aus den eingeholten öffentlichen Urkunden, sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden und auf den im Beschwerdeverfahren vom BF im Beschwerdeverfahrens vorgelegten Urkunden (darunter das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ), die, soweit sie hinsichtlich ihres Aussagegehaltes unbestritten geblieben sind, dem beschwerdegegenständlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten. Der dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte - von den Parteien außer Streit gestellte - Sachverhalt gründen weiters auf der vor dem erkennenden Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom römisch 40 .
Dass der BF zur Führung des rechnerischen Entlastungsnachweises aufgefordert wurde, ergibt sich aus dem nochmaligen Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom XXXX an ihn und der Umstand, dass der eingeforderte rechnerische Entlastungsnachweis nicht erbracht wurde, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und aus den Angaben seines (im Konkurs der GmbH als Masseverwalter fungiert habenden) rechtsfreundlichen Vertreters. Dem bezogenen Schreiben lässt sich entnehmen, dass der BF aufgefordert wurde, die von ihm im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren behauptete Gleichbehandlung durch Erbringung eines rechnerischen Entlastungsnachweises zu konkretisieren und zu präzisieren. Aus derselben Quelle ist weiter der Hinweis zu entnehmen, dass aus der rechnerischen Darstellung in monatlicher Darstellung die offenen Verbindlichkeiten des Unternehmens, die darauf geleisteten Zahlungen, die neu hinzugekommenen Verbindlichkeiten und ein Saldo hervorgehen müssen. Der BF wurde auch zur Vorlage der korrespondierenden Buchungsunterlagen zur Überprüfung der Nachvollziehbarkeit und Plausibilität dieser Berechnung aufgefordert. Dass er dieser Aufforderung nicht nachkam, ergibt sich einerseits aus seiner (diesbezüglich glaubwürdigen) Aussage und andererseits aus den diese Aussage bestätigenden Angaben des als Zeugen einvernommenen vormaligen Masseverwalters im Konkurs der GmbH. Dass das Beschwerdevorbringen bzw. das in der Rechtfertigung vom XXXX enthaltene Vorbringen und das mit der Beschwerde zur Vorlage gebrachte Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Beurteilung der entscheidungswesentlichen Frage, ob die Forderungen der belangten Behörde und der übrigen Gläubiger/innen gleich behandelt wurden, ohne rechnerischen Entlastungsnachweis für sich allein genommen nicht genügen, ergibt sich aus der als glaubwürdig einzuschätzenden Stellungnahme des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX.Dass der BF zur Führung des rechnerischen Entlastungsnachweises aufgefordert wurde, ergibt sich aus dem nochmaligen Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom römisch 40 an ihn und der Umstand, dass der eingeforderte rechnerische Entlastungsnachweis nicht erbracht wurde, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und aus den Angaben seines (im Konkurs der GmbH als Masseverwalter fungiert habenden) rechtsfreundlichen Vertreters. Dem bezogenen Schreiben lässt sich entnehmen, dass der BF aufgefordert wurde, die von ihm im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren behauptete Gleichbehandlung durch Erbringung eines rechnerischen Entlastungsnachweises zu konkretisieren und zu präzisieren. Aus derselben Quelle ist weiter der Hinweis zu entnehmen, dass aus der rechnerischen Darstellung in monatlicher Darstellung die offenen Verbindlichkeiten des Unternehmens, die darauf geleisteten Zahlungen, die neu hinzugekommenen Verbindlichkeiten und ein Saldo hervorgehen müssen. Der BF wurde auch zur Vorlage der korrespondierenden Buchungsunterlagen zur Überprüfung der Nachvollziehbarkeit und Plausibilität dieser Berechnung aufgefordert. Dass er dieser Aufforderung nicht nachkam, ergibt sich einerseits aus seiner (diesbezüglich glaubwürdigen) Aussage und andererseits aus den diese Aussage bestätigenden Angaben des als Zeugen einvernommenen vormaligen Masseverwalters im Konkurs der GmbH. Dass das Beschwerdevorbringen bzw. das in der Rechtfertigung vom römisch 40 enthaltene Vorbringen und das mit der Beschwerde zur Vorlage gebrachte Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zur Beurteilung der entscheidungswesentlichen Frage, ob die Forderungen der belangten Behörde und der übrigen Gläubiger/innen gleich behandelt wurden, ohne rechnerischen Entlastungsnachweis für sich allein genommen nicht genügen, ergibt sich aus der als glaubwürdig einzuschätzenden Stellungnahme des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .
Der Umstand, dass der BF seit dem XXXX bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der gemeinschuldnerischen GmbH als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte, ergibt sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug zu FN XXXX und aus der diese Angaben bestätigenden Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme als Partei durch das erkennende Bundesverwaltungsgericht. Da dieser Umstand von keiner der Parteien in Zweifel gezogen wurde, waren die diesbezüglichen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen. Dass der im Konkursverfahren rechtskräftig genehmigte Sanierungsplan eine Quote von 20% vorsieht und der über der Quote gelegene Differenzbetrag uneinbringlich ist, wurde ebenfalls nicht angezweifelt.Der Umstand, dass der BF seit dem römisch 40 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der gemeinschuldnerischen GmbH als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte, ergibt sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 und aus der diese Angaben bestätigenden Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme als Partei durch das erkennende Bundesverwaltungsgericht. Da dieser Umstand von keiner der Parteien in Zweifel gezogen wurde, waren die diesbezüglichen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen. Dass der im Konkursverfahren rechtskräftig genehmigte Sanierungsplan eine Quote von 20% vorsieht und der über der Quote gelegene Differenzbetrag uneinbringlich ist, wurde ebenfalls nicht angezweifelt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm. § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß Paragraph 67, ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmungen des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmungen des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Im gegenständlichen Beschwerdefall wird dem BF im angefochtenen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, zur Last gelegt, einen rechnerischen Entlastungsnachweis, zu dessen Vorlage er mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX und vom XXXX aufgefordert worden war, nicht vorgelegt zu haben, weshalb er für jenen Teil der Beitragsschulden zu Beitragskontonummer XXXX, der nicht einbringlich gemacht werden konnte, hafte.3.2. Im gegenständlichen Beschwerdefall wird dem BF im angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zur Last gelegt, einen rechnerischen Entlastungsnachweis, zu dessen Vorlage er mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 und vom römisch 40 aufgefordert worden war, nicht vorgelegt zu haben, weshalb er für jenen Teil der Beitragsschulden zu Beitragskontonummer römisch 40 , der nicht einbringlich gemacht werden konnte, hafte.