Norm
StPO §73Rechtssatz
Ungeachtet der Aufzählung in § 73 StPO steht es auch Zeugen zu, sich im Strafverfahren zur Ausübung prozessualer Rechte ? wie hier der Abgabe einer Erklärung nach § 159 Abs 2 StPO, aber auch beispielsweise der Einbringung einer Beschwerde nach § 243 Abs 1 StPO ? eines Vertreters (in Form eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen geeigneten Person) zu bedienen. Dass die Pflicht des Zeugen zur Aussage (§ 154 Abs 2 StPO) hingegen höchstpersönlicher Natur und unvertretbar ist, steht dazu nicht in Widerspruch.Ungeachtet der Aufzählung in Paragraph 73, StPO steht es auch Zeugen zu, sich im Strafverfahren zur Ausübung prozessualer Rechte ? wie hier der Abgabe einer Erklärung nach Paragraph 159, Absatz 2, StPO, aber auch beispielsweise der Einbringung einer Beschwerde nach Paragraph 243, Absatz eins, StPO ? eines Vertreters (in Form eines Rechtsanwalts oder einer sonstigen geeigneten Person) zu bedienen. Dass die Pflicht des Zeugen zur Aussage (Paragraph 154, Absatz 2, StPO) hingegen höchstpersönlicher Natur und unvertretbar ist, steht dazu nicht in Widerspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129965Im RIS seit
07.04.2015Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023