RS OGH 2015/3/5 12Os147/14f

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Veröffentlicht am 05.03.2015
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Norm

StGB §12

Rechtssatz

Das Überlassen einer Wohnung zum Konsum von Suchtgift ist keine dem Täter objektiv zurechenbare Beitragshandlung zur Innehabung des Suchtgifts durch den Konsumenten, weil sich durch die Überlassung an der rechtlichen Qualität des Suchtgiftbesitzers nichts ändert und das Risiko fortdauernder Innehabung jedenfalls nicht wesentlich erhöht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129961

Im RIS seit

07.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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