RS OGH 2015/3/5 12Os147/14f, 15Os20/19d

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Veröffentlicht am 05.03.2015
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Norm

StGB §80
StGB §88

Rechtssatz

Das Überlassen von Suchtgift und einer Wohnung zum ungestörten Konsum können als Fall der straflosen Mitwirkung an eigenverantwortlicher Selbstgefährdung nicht dem Vergehen der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB subsumiert werden.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 147/14f
    Entscheidungstext OGH 05.03.2015 12 Os 147/14f
  • 15 Os 20/19d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2019 15 Os 20/19d
    Vgl; Beisatz: Der geltende Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit findet aber dort seine Grenzen, wo die Selbstgefährdung des anderen erkennbar auf einem gravierenden Beurteilungsmangel seitens des Konsumenten (zB Schock, Panik, Irrtum, Täuschung, jugendliche Unreife, Berauschung) beruht oder der an der Selbstgefährdung Mitwirkende das dem anderen drohende Risiko etwa kraft seines Alters, seiner Erfahrung oder seines überlegenen Wissens besser erfasst. Demnach kann etwa bei mangelndem Wissen des Konsumenten um die Gefährlichkeit des Suchtmittels, bei Vorliegen eines akuten Suchtgiftrausches oder willensbeeinträchtigender Entzugserscheinungen das Überlassen einer tödlichen Suchtgiftdosis als sorgfaltswidriges Verhalten Strafbarkeit nach § 80 StGB begründen. (T1)
    Beisatz: Hier: Aufbereiten von Suchtgift. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129960

Im RIS seit

07.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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