Index
34/01 MonopoleNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Teils Zurück-, teils Abweisung von Anträgen der Landesverwaltungsgerichte Burgenland und Tirol auf Aufhebung neu gefasster Bestimmungen des Glücksspielgesetzes betreffend Verwaltungsstrafen und Beschlagnahme von Glücksspielautomaten wegen verbotener Ausspielungen; keine Bedenken gegen die angeordnete Subsidiarität der Anwendung des gerichtlichen Straftatbestandes gegenüber den Verwaltungsstraftatbeständen im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot; präzise Regelung der Behördenzuständigkeit; kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vorgesehenen MindeststrafdrohungenSpruch
I.römisch eins. In den Verfahren G203/2014, G256/2014, G262/2014, G1/2015, G8/2015 und G27/2015 wird der Antrag insoweit zurückgewiesen, als die Aufhebung der Wortfolge ", 53" in §50 Abs5, der Wortfolge "Eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Landespolizeidirektion beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme oder" in §50 Abs6, der Wortfolge "Beschlagnahme- oder" in §50 Abs10, der Z2 bis 11 in §52 Abs1, der litb in Z1 und der Z3 und der Abs2 bis 4 in §53 sowie der Wortfolge ", Beschlagnahmen" in §56a Abs1 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl Nr 620/1989 idF BGBl I Nr 13/2014, wegen Verfassungswidrigkeit begehrt wird.In den Verfahren G203/2014, G256/2014, G262/2014, G1/2015, G8/2015 und G27/2015 wird der Antrag insoweit zurückgewiesen, als die Aufhebung der Wortfolge ", 53" in §50 Abs5, der Wortfolge "Eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Landespolizeidirektion beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme oder" in §50 Abs6, der Wortfolge "Beschlagnahme- oder" in §50 Abs10, der Z2 bis 11 in §52 Abs1, der litb in Z1 und der Z3 und der Abs2 bis 4 in §53 sowie der Wortfolge ", Beschlagnahmen" in §56a Abs1 Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014,, wegen Verfassungswidrigkeit begehrt wird.
II.römisch zwei. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anträgerömisch eins. Anträge
1. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland stellt in den beim Verfassungsgerichtshof zu G203/2014, G1/2015, G8/2015 und G27/2015 protokollierten Verfahren jeweils folgenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung
- der Wortfolge ", 53" in §50 Abs5,
der Wortfolge "Eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Landespolizeidirektion beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme oder" in §50 Abs6,
der Wortfolge "Beschlagnahme- oder" in §50 Abs10,
des §52 Abs1 bis 4,
des §53 und
der Wortfolge ", Beschlagnahmen" in §56a Abs1 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl 620/1989 idF BGBl I 13/2014, der Wortfolge ", Beschlagnahmen" in §56a Abs1 Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,,
wegen Verfassungswidrigkeit;
- in eventu des §52 Abs1 bis 4 und
des §53 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl 620/1989 idF BGBl I 13/2014, des §53 Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,,
wegen Verfassungswidrigkeit ("erster Eventualantrag")
- in eventu des §52 Abs1 und 3 und
des §53 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl 620/1989 idF BGBl I 13/2014, wegen Verfassungswidrigkeit ("zweiter Eventualantrag")des §53 Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, wegen Verfassungswidrigkeit ("zweiter Eventualantrag")
- in eventu der Wortfolge "in den Fällen der Z1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und" im Einleitungssatz des §52 Abs1,
des §52 Abs1 Z1 und
des §52 Abs2 und 3 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl 620/1989 idF BGBl I Nr 13/2014, des §52 Abs2 und 3 Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014,,
wegen Verfassungswidrigkeit ("dritter Eventualantrag");
- in eventu der Wortfolge "in den Fällen der Z1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und" im Einleitungssatz des §52 Abs1,
des §52 Abs1 Z1 und
des §52 Abs3 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl 620/1989 idF BGBl I 13/2014, des §52 Abs3 Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,,
wegen Verfassungswidrigkeit ("vierter Eventualantrag");
- in eventu des §52 Abs3 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl 620/1989 idF BGBl I 13/2014, wegen Verfassungswidrigkeit ("fünfter Eventualantrag").in eventu des §52 Abs3 Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, wegen Verfassungswidrigkeit ("fünfter Eventualantrag").
2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stellt in den beim Verfassungsgerichtshof zu G255/2014, G18/2015 und G119/2015 protokollierten Verfahren jeweils den Antrag auf Aufhebung
- des §52 Abs3 sowie
der "jeweils aufscheinenden Wortfolge 'von Euro 3000,--' sowie der Wortfolge 'von Euro 6000,--'" in §52 Abs2 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl 620/1989 idF BGBl I 13/2014, der "jeweils aufscheinenden Wortfolge 'von Euro 3000,--' sowie der Wortfolge 'von Euro 6000,--'" in §52 Abs2 Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,,
wegen Verfassungswidrigkeit;
- in eventu des §52 Abs3 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl 620/1989 idF BGBl I 13/2014, wegen Verfassungswidrigkeit.in eventu des §52 Abs3 Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, wegen Verfassungswidrigkeit.
3. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland stellt in den beim Verfassungsgerichtshof zu G256/2014 und G262/2014 protokollierten Verfahren jeweils den Antrag auf Aufhebung
- des §52 Abs1 bis 4 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl 620/1989 idF BGBl I 13/2014, wegen Verfassungswidrigkeit;des §52 Abs1 bis 4 Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, wegen Verfassungswidrigkeit;
- in eventu des §52 Abs1 und 3 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl 620/1989 idF BGBl I 13/2014, wegen Verfassungswidrigkeit ("erster Eventualantrag");in eventu des §52 Abs1 und 3 Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, wegen Verfassungswidrigkeit ("erster Eventualantrag");
- in eventu der Wortfolge "in den Fällen der Z1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und" im Einleitungssatz des §52 Abs1,
des §52 Abs1 Z1 sowie
des §52 Abs2 und 3 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl 620/1989 idF BGBl I 13/2014, des §52 Abs2 und 3 Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,,
wegen Verfassungswidrigkeit ("zweiter Eventualantrag");
- in eventu der Wortfolge "in den Fällen der Z1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und" im Einleitungssatz des §52 Abs1,
des §52 Abs1 Z1 und
des §52 Abs3 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl 620/1989 idF BGBl I 13/2014, des §52 Abs3 Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,,
wegen Verfassungswidrigkeit ("dritter Eventualantrag");
- in eventu des §52 Abs3 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl 620/1989 idF BGBl I 13/2014, wegen Verfassungswidrigkeit.in eventu des §52 Abs3 Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, wegen Verfassungswidrigkeit.
4. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stellt ferner in den beim Verfassungsgerichtshof zu G31/2015, G108/2015, G116/2015 und G117/2015 protokollierten Verfahren den Antrag auf Aufhebung des §52 Abs3 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl 620/1989 idF BGBl I 13/2014, wegen Verfassungswidrigkeit. 4. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stellt ferner in den beim Verfassungsgerichtshof zu G31/2015, G108/2015, G116/2015 und G117/2015 protokollierten Verfahren den Antrag auf Aufhebung des §52 Abs3 Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, wegen Verfassungswidrigkeit.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes – GSpG, BGBl 620/1989 idF BGBl I 13/2014, lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Ausspielungen
§2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,
1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z2 und 3 des Abs1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß §5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß §4 ausgenommen sind.
[…]
STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Behörden und Verfahren
§50. (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
(2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des §1 Abs3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden.
(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.
(4) Die Behörde nach Abs1 und die in Abs2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs1, dem Amtssachverständigen (§1 Abs3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.
(5) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsverfahren nach §§52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.
(6) Eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Landespolizeidirektion beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme oder die Einstellung eines Strafverfahrens ist im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser zuvor unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln.
(7) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen glücksspielrechtlicher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(8) Wird das Ermittlungsverfahren, dem eine Anzeige einer Abgabenbehörde zugrunde liegt, von der Staatsanwaltschaft eingestellt, so ist die anzeigende Abgabenbehörde davon unter Darlegung der Gründe unmittelbar zu verständigen. Zur Erfüllung der glücksspielrechtlichen Überwachungsaufgaben haben