RS Vfgh 2015/3/10 E1139/2014 ua

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Veröffentlicht am 10.03.2015
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Index

34/01 Monopole

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art130 Abs4
GlücksspielG §52 Abs1 Z1, Abs3
StGB §168
VStG §1 Abs2
EMRK Art7
EMRK 7. ZP Art4 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Veranstaltung verbotener Ausspielungen mit Glücksspielautomaten; Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden, unabhängig vom möglichen Höchsteinsatz, im Hinblick auf die nach einem Günstigkeitsvergleich anzuwendende neue Rechtslage mit Subsidiarität der gerichtlichen Strafnorm zu Recht angenommen; keine willkürliche Bestrafung durch Zugrundelegung des niedrigeren Strafrahmens

Rechtssatz

Der VfGH geht von jenem Inhalt des Art7 EMRK aus, den der EGMR diesem zuletzt beigelegt hat. Im Lichte dessen gebietet es Art7 EMRK, bei Änderung der Rechtslage nach der Begehung der Straftat die für den Beschuldigten mildere Strafe zu verhängen.

§1 Abs2 VStG ermöglicht den Anforderungen des Art7 EMRK entsprechend einen umfassenden Günstigkeitsvergleich mehrerer in Betracht kommender Rechtslagen. Ein solcher Günstigkeitsvergleich hat sich nicht ausschließlich auf die materiellen Strafbestimmungen, sondern auf die Rechtslage als solche zu beziehen und daher - wie in den vorliegenden Fällen - auch Subsidiaritätsbestimmungen zu berücksichtigen.

Zum Zeitpunkt der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Taten war der bewilligungslose Betrieb eines Glücksspielautomaten - sei es nach §168 StGB (gerichtlich) oder nach §52 Abs1 Z1 GSpG (verwaltungsbehördlich) - jedenfalls strafbar. Nach der zum Zeitpunkt der Begehung der Taten (bzw der Erlassung der Strafbescheide erster Instanz) geltenden Rechtslage bestand hinsichtlich Glücksspielautomaten mit einem möglichen Höchsteinsatz über € 10,- auf Grund des §52 Abs2 GSpG idF vor der Novelle BGBl I 13/2014 eine ausschließliche Zuständigkeit der Strafgerichte für die Strafverfolgung. Nach der zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark geltenden Rechtslage bestand für solche Ausspielungen gemäß §52 Abs3 GSpG idF der Novelle BGBl I 13/2014 hingegen eine Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden für die Verfolgung (vgl VfGH 10.03.2015, G203/2014 ua). Der gerichtliche Straftatbestand des §168 StGB sieht für unerlaubtes Glücksspiel eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze vor. §52 Abs1 Z1 GSpG idF BGBl I 13/2014 sieht für jemand, der "zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des §2 Abs4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des §2 Abs2 daran beteiligt" eine Geldstrafe von bis zu € 60.000,- vor.Zum Zeitpunkt der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Taten war der bewilligungslose Betrieb eines Glücksspielautomaten - sei es nach §168 StGB (gerichtlich) oder nach §52 Abs1 Z1 GSpG (verwaltungsbehördlich) - jedenfalls strafbar. Nach der zum Zeitpunkt der Begehung der Taten (bzw der Erlassung der Strafbescheide erster Instanz) geltenden Rechtslage bestand hinsichtlich Glücksspielautomaten mit einem möglichen Höchsteinsatz über € 10,- auf Grund des §52 Abs2 GSpG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014, eine ausschließliche Zuständigkeit der Strafgerichte für die Strafverfolgung. Nach der zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark geltenden Rechtslage bestand für solche Ausspielungen gemäß §52 Abs3 GSpG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014, hingegen eine Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden für die Verfolgung vergleiche VfGH 10.03.2015, G203/2014 ua). Der gerichtliche Straftatbestand des §168 StGB sieht für unerlaubtes Glücksspiel eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze vor. §52 Abs1 Z1 GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014, sieht für jemand, der "zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des §2 Abs4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des §2 Abs2 daran beteiligt" eine Geldstrafe von bis zu € 60.000,- vor.

Für den VfGH besteht vor diesem Hintergrund kein Zweifel, dass die Anwendung der Verwaltungsstrafbestimmung des §52 Abs1 Z1 GSpG, welche im Gegensatz zur gerichtlichen Strafnorm des §168 StGB keine Primärfreiheitsstrafe vorsieht, für den Beschwerdeführer in seiner Gesamtauswirkung günstiger ist. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat daher zu Recht angenommen, dass im Fall möglicher Höchsteinsätze von über € 10,- auf den - den Bestrafungen zugrunde liegenden - Glücksspielautomaten gleichermaßen eine Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden für die Verfolgung der dem Beschwerdeführer angelasteten Taten anzunehmen wäre. Der VfGH kann demgemäß weder einen Verstoß gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG noch gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art4 des 7. ZPEMRK oder eine Verletzung von Art6 EMRK erkennen.

Gemäß Art130 Abs4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen immer in der Sache selbst zu entscheiden; seine Entscheidung tritt damit anstelle jene der belangten Behörde.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in seinen Entscheidungen dahingestellt gelassen, ob auf den - den Bestrafungen zugrunde liegenden - Glücksspielautomaten Höchsteinsätze von über oder unter € 10,- möglich waren. Für die Frage, ob das Landesverwaltungsgericht in den vorliegenden Fällen überhaupt in der Sache zuständig war, ist die Einsatzhöhe der Glücksspielautomaten nicht entscheidungsrelevant. Relevanz hätte eine solche Feststellung ausschließlich für die Frage, ob in den Beschwerdefällen §52 Abs1 Z1 GSpG idF vor der Novelle BGBl I 13/2014 oder §52 Abs1 Z1 GSpG idF der Novelle BGBl I 13/2014 anzuwenden war. Die beiden Bestimmungen unterscheiden sich - soweit hier interessierend - in ihrem Strafrahmen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat seinen Bestrafungen den niedrigeren Strafrahmen des §52 Abs1 Z1 GSpG idF vor der Novelle BGBl I 13/2014 zugrunde gelegt. Darin kann der VfGH kein willkürliches Verhalten des Landesverwaltungsgerichts Steiermark erkennen.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in seinen Entscheidungen dahingestellt gelassen, ob auf den - den Bestrafungen zugrunde liegenden - Glücksspielautomaten Höchsteinsätze von über oder unter € 10,- möglich waren. Für die Frage, ob das Landesverwaltungsgericht in den vorliegenden Fällen überhaupt in der Sache zuständig war, ist die Einsatzhöhe der Glücksspielautomaten nicht entscheidungsrelevant. Relevanz hätte eine solche Feststellung ausschließlich für die Frage, ob in den Beschwerdefällen §52 Abs1 Z1 GSpG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014, oder §52 Abs1 Z1 GSpG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014, anzuwenden war. Die beiden Bestimmungen unterscheiden sich - soweit hier interessierend - in ihrem Strafrahmen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat seinen Bestrafungen den niedrigeren Strafrahmen des §52 Abs1 Z1 GSpG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014, zugrunde gelegt. Darin kann der VfGH kein willkürliches Verhalten des Landesverwaltungsgerichts Steiermark erkennen.

Entscheidungstexte

  • E1139/2014 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 10.03.2015 E1139/2014 ua

Schlagworte

Glücksspiel, Verwaltungsstrafrecht, Strafrecht, Zuständigkeit, Behördenzuständigkeit, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Subsidiaritätsprinzip, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Geltungsbereich Anwendbarkeit, Günstigkeitsprinzip, Doppelbestrafungsverbot, ne bis in idem, Strafen, Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E1139.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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