Norm
StPO §258 Abs1Rechtssatz
Eine auf die Behauptung eines entsprechenden Beweisverwertungsverbots gestützte Anfechtung des Urteils aus Z 5 oder Z 5a könnte nur dann Erfolg haben, wenn der Beschwerdeführer an der Geltendmachung des korrespondierenden Beweiserhebungsverbots als Verfahrensmangel gehindert gewesen ist.Eine auf die Behauptung eines entsprechenden Beweisverwertungsverbots gestützte Anfechtung des Urteils aus Ziffer 5, oder Ziffer 5 a, könnte nur dann Erfolg haben, wenn der Beschwerdeführer an der Geltendmachung des korrespondierenden Beweiserhebungsverbots als Verfahrensmangel gehindert gewesen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129954Im RIS seit
02.04.2015Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025