Norm
StPO §47 Abs1Rechtssatz
Die Behauptung von Befangenheit des Sachverständigen im Hauptverfahren aufgrund seiner Tätigkeit im Auftrag der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren macht den Grund des § 47 Abs 1 Z 3 (iVm § 126 Abs 4 erster Satz) StPO, nicht aber jenen der Z 2 geltend, steht doch keine vormalige Tätigkeit des Sachverständigen als Organ der Kriminalpolizei, als Staatsanwalt oder als Richter in Rede.Die Behauptung von Befangenheit des Sachverständigen im Hauptverfahren aufgrund seiner Tätigkeit im Auftrag der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren macht den Grund des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 4, erster Satz) StPO, nicht aber jenen der Ziffer 2, geltend, steht doch keine vormalige Tätigkeit des Sachverständigen als Organ der Kriminalpolizei, als Staatsanwalt oder als Richter in Rede.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129955Im RIS seit
02.04.2015Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026