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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art138 Abs1 Z2Leitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen VfGH und VwGH nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung und Zurückweisung des Abtretungsantrages sowie Zurückweisung der Revision gegen einen Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien mangels Vorliegens eines Kompetenzkonfliktes; Ablehnung der Beschwerde durch den VfGH auf Basis der neuen Verfassungsrechtslage; Unzulässigkeit einer Abtretung nach der - auf Grund der verfassungsgesetzlichen Ermächtigung ergangenen - Übergangsregelung des VwGbk-ÜG; Unzulässigkeit auch einer Übergangsrevision im vorliegenden Fall; Verneinung der Zuständigkeit durch den VwGH daher zu RechtSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
Mit dem vorliegenden, auf Art138 Abs1 Z2 B-VG iVm §46 Abs1 VfGG gestützten Antrag wird die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof begehrt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Mit dem vorliegenden, auf Art138 Abs1 Z2 B-VG in Verbindung mit §46 Abs1 VfGG gestützten Antrag wird die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof begehrt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1. Mit (Berufungs-)Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 2. Dezember 2013 wurden zeitraumbezogene Absprüche betreffend die Gebührlichkeit von Ruhegenuss und Ruhegenusszulage getroffen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde machte der nunmehrige Antragsteller die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend und beantragte die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
2. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung dieser (zu B90/2014 protokollierten) Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2014 mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg sowie mangels Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage gemäß Art144 Abs2 B-VG ab. Gleichzeitig wies er den Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung zurück, dass die vorliegende Beschwerdesache eine Angelegenheit betreffe, die nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen war und – ungeachtet dessen, dass die Beschwerde gemäß §6 Abs1 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG) als solche gemäß Art144 B-VG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung gelte – ihre Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof daher gemäß §6 Abs4 VwGbk-ÜG unzulässig sei.
3. Mit Schriftsatz vom 7. August 2014 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2013 Revision an den Verwaltungsgerichtshof, mit welcher ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die behauptete Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision verbunden war.
4. Mit Beschluss vom 4. September 2014, 2014/12/0044, wies der Verwaltungsgerichtshof die Eingabe des Antragstellers gemäß §34 Abs1 VwGG zurück: Art133 Abs1 B-VG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung sehe die Zulässigkeit einer Revision lediglich gegen Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichtes, nicht jedoch gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde vor. §4 VwGbk-ÜG (und die dort vorgesehene Übergangsrevision) sei durch den einfachen Gesetzgeber unter Inanspruchnahme der verfassungsgesetzlichen Ermächtigung in Art151 Abs51 Z11 B-VG erlassen worden. Der Gesetzgeber des §4 VwGbk-ÜG habe insofern nähere Regelungen für den Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung von verwaltungsbehördlichen Bescheiden vom Verwaltungsgerichtshof auf die Verwaltungsgerichte getroffen. Die Zulässigkeit einer Übergangsrevision nach §4 Abs1 VwGbk-ÜG setze jedoch u.a. voraus, dass gegen den damit anzufechtenden Bescheid "eine Beschwerde gemäß Art130 Abs1 lita B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung vor dem Verwaltungsgerichtshof zulässig ist", was in Ansehung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde des Art133 Z4 B-VG nicht der Fall gewesen sei. Eine verfassungsrechtliche Anordnung betreffend die Zulässigkeit einer Revision gegen vor dem 1. Jänner 2014 erlassene Bescheide von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag, gegen welche vor diesem Zeitpunkt keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig gewesen sei, habe offenbar nicht getroffen werden sollen. Darin könne aber keine Verschlechterung des Rechtsschutzes erkannt werden, zumal auch nach der alten Rechtslage eine Beschwerde gegen derartige Bescheide ausgeschlossen gewesen sei.
5. Vor diesem Hintergrund begehrt der Antragsteller nunmehr, der Verfassungsgerichtshof möge in dem durch die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2014 und des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2014 entstandenen negativen Kompetenzkonflikt entscheiden. Begründend führt er dazu im Wesentlichen aus, dass die Regelungen der §§4 Abs1 und 6 Abs4 VwGbk-ÜG, wonach gegen Bescheide von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig und auch die Abtretung einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen sei, im Widerspruch zu Art151 Abs51 Z6 und 10 B-VG stünden: Einerseits sei die Neuregelung der Art133 und 144 B-VG mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten, weshalb (mangels in Geltung befindlicher gegenteiliger Regelung) die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr auch die Entscheidung über Bescheide von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag umfasse; andererseits sei es die Intention des Verfassungsgesetzgebers gewesen, die Position der Rechtsschutzsuchenden durch die neue Rechtslage zu verbessern. Die Regelung des §6 Abs4 VwGbk-ÜG sei verfassungswidrig, weil sie in Art151 Abs51 Z11 B-VG keine Deckung finde. Auch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes lasse sich ableiten, dass die Regelungen im VwGbk-ÜG in ihrem Zusammenhalt nicht verfassungskonform seien: In seinen Erkenntnissen VfSlg 13.983/1994 und 14.203/1995 sei der Gerichtshof zum Ergebnis gekommen, dass die Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Ansehung eines Kompetenzfeststellungsverfahrens wie die Verweigerung einer Sachentscheidung wegen Unzuständigkeit zu werten sei. Andernfalls ergebe sich eine Verfassungslücke, die dazu führe, dass Rechtsschutzsuchende von keinem der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eine Sachentscheidung zu erwarten hätten. Es könne dem Verfassungsgesetzgeber jedoch nicht zugesonnen werden, dass er eine solche Lücke in Kauf nehmen habe wollen.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Art133 B-VG, BGBl 1/1930 idF BGBl I 164/2013, lautet:1. Art133 B-VG, Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, lautet:
"Artikel 133. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;
2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;
3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden.
(3) Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit das Verwaltungsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(5) Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;