RS OGH 2025/4/17 16Ok6/14i; 16Ok3/25i; 16Ok4/25m

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Veröffentlicht am 21.01.2015
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Norm

KartG §37 Abs1

Rechtssatz

Der Beschluss über den konkreten Umfang der Veröffentlichung ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts, das dabei auch auf ein berechtigtes Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Bedacht zu nehmen hat.

Hinsichtlich des Umfangs der Veröffentlichung hat sich der österreichische Gesetzgeber die europarechtlichen Bestimmungen explizit zum Vorbild genommen. Danach ist auch eine Volltextveröffentlichung ? soweit Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben ? durchaus zulässig.

Umsatzzahlen können grundsätzlich Geschäftsgeheimnisse sein. (Beisatz: Hier unter den konkreten Umständen des Falles ? nur gerundete Zahlen für schon abgelaufene Geschäftsjahre; Umsatz einer international tätigen Konzernmutter, die durch ihre Tochtergesellschaft auf unterschiedlichsten Märkten tätig ist, besitzt für den konkret betroffenen inländischen Markt keine Aussagekraft ? verneint.)

Im Rechtsmittelverfahren über eine Entscheidung nach § 37 Abs 1 KartG überprüft das Kartellobergericht, ob die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung der Entscheidung dem Gesetz entspricht und sich innerhalb des dem Erstgericht eingeräumten Ermessensspielraums hält, nicht hingegen, ob auch eine davon abweichende andere Fassung diesen Kriterien genügt.Im Rechtsmittelverfahren über eine Entscheidung nach Paragraph 37, Absatz eins, KartG überprüft das Kartellobergericht, ob die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung der Entscheidung dem Gesetz entspricht und sich innerhalb des dem Erstgericht eingeräumten Ermessensspielraums hält, nicht hingegen, ob auch eine davon abweichende andere Fassung diesen Kriterien genügt.

Entscheidungstexte

  • RS0129950">16 Ok 6/14i
    Entscheidungstext OGH 21.01.2015 16 Ok 6/14i
  • RS0129950">16 Ok 3/25i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.04.2025 16 Ok 3/25i
    Beisatz: Ein Geschäftsgeheimnis liegt vor, wenn legitime wirtschaftliche Interessen durch die Veröffentlichung oder die bloße Weitergabe einer Information an einen Dritten schwer beeinträchtigt werden können. (T1)
    Beisatz: Ob eine bestimmte Information ein Geschäftsgeheimnis darstellt, ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. (T2)
  • RS0129950">16 Ok 4/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 16 Ok 4/25m
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
    Beisatz: Bei Angaben zu einem Wettbewerbsverstoß handelt es sich um kein schützenswertes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129950

Im RIS seit

26.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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