RS Vfgh 2015/3/11 E1542/2014

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Veröffentlicht am 11.03.2015
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Asylantrags mangels aktueller Feststellungen zur Lage in Somalia

Rechtssatz

Das angefochtene Erkenntnis enthält keine hinreichend aktuellen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Länderberichte zu Somalia finden sich zwar im erstinstanzlichen Bescheid, doch stammen jene aus dem Jahr 2011 und sind bzw. waren daher im Zeitpunkt des hier angefochtenen Erkenntnisses bereits drei Jahre alt. Auch finden sich zu der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage der Diskriminierung auf Grund der Clanzugehörigkeit keinerlei Feststellungen, sondern bloß die kursorische Bemerkung, dass Frauen überproportional am Bürgerkrieg und an Clankämpfen leiden.

Der VfGH hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die im Asylverfahren herangezogenen Länderberichte hinreichend aktuell sein müssen; dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:E1542.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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