RS Vwgh 2015/1/29 Ro 2014/07/0058

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Veröffentlicht am 29.01.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §1452;
ABGB §481;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §9 Abs2;

Rechtssatz

Wird von demjenigen, der eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage beantragt, die nur wegen der Berührung fremder Rechte bewilligungspflichtig sein könnte, das Vorliegen eines Privatrechtstitels (ersessene Dienstbarkeit des Wasserbezuges und der Wasserleitung) behauptet, der den Zugriff auf diese fremden Rechte abdeckt, dann ist es nicht Sache der Wasserrechtsbehörde, zu prüfen, ob dieser behauptete Titel zu Recht besteht oder nicht. Bei der Prüfung, ob der Antrag einer meritorischen Erledigung zuzuführen ist oder nicht, hat die Behörde aber von den Angaben des Bewilligungswerbers auszugehen. Sachbehauptungen des Bewilligungswerbers, welche einer Bewilligungsbedürftigkeit des Vorhabens entgegen stehen, wären daher zum Anlass der Zurückweisung des Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung aus dem Grunde der Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zu nehmen gewesen (vgl. E 28. Juli 1994, 92/07/0085; E 23. Mai 2002, 2002/07/0037). Der Antrag des Bewilligungswerbers wäre daher zurückzuweisen gewesen. Für die Entscheidung in der Sache fehlte es der Wasserrechtsbehörde somit an der Zuständigkeit. Da die Behörde das Berufungsvorbringen des Bewilligungswerbers nicht zum Anlass dafür genommen hat, den vor ihr bekämpften Bescheid im Sinne einer Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung abzuändern, sondern über die beantragte wasserrechtliche Bewilligung ungeachtet eines die Bewilligungsfreiheit des Vorhabens ergebenden Sachvorbringens des Bewilligungswerbers in der Sache entschieden hat, leidet der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. E 28. Juli 1994, 92/07/0085).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014070058.J02

Im RIS seit

03.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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