RS OGH 2014/12/15 6Ob197/14k, 6Ob225/15d, 6Ob156/16h, 6Ob1/17s, 6Ob137/17s, 11Os69/18h, 6Nc30/19t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2014
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Norm

GOG §83 f
GOG §85
GOG §85a
ZPO §219

Rechtssatz

Das GOG umfasst keine eigenen oder auch nur rechtlich abweichende Datenschutzansprüche, sondern regelt die Durchsetzung der nach dem DSG 2000 bestehenden Datenschutzrechte bei Akten der Gerichtsbarkeit. Unter Einhaltung des § 219 ZPO (allenfalls iVm § 22 AußStrG) gewährte Akteneinsicht ist datenschutzrechtlich zulässig; bei der Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht sind ja auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Hat deshalb der zuständige Richter/Rechtspfleger unter Beachtung der Verfahrensgarantien, insbesondere nach Anhörung der Verfahrensparteien, beschlussmäßig die Akteneinsicht genehmigt, sind die Gerichte in einem Datenschutzverfahren an diese Entscheidung gebunden.

Für den umgekehrten Fall, wenn also die Akteneinsicht ohne oder gar entgegen einem den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht abweisenden Beschluss erfolgte, besteht eine solche Bindung hingegen grundsätzlich nicht (es sei denn, die Abweisung wäre mit datenschutzrechtlichen Überlegungen begründet worden).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 197/14k
    Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 197/14k
    Beisatz: Hier: (nachträgliche) Genehmigung einer tatsächlich rechtswidrig gewährten Akteneinsicht einer nicht am Verfahren beteiligten Person. (T1)
    Beisatz: Hier: keine ausreichende Dartuung, welche Rechte konkret verletzt worden sind. (T2)
    Veröff: SZ 2014/127
  • 6 Ob 225/15d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 225/15d
    Auch; nur: Das GOG umfasst keine eigenen oder auch nur rechtlich abweichende Datenschutzansprüche, sondern regelt die Durchsetzung der nach dem DSG 2000 bestehenden Datenschutzrechte bei Akten der Gerichtsbarkeit. (T3)
    Beisatz: Die §§ 84, 85 GOG dienen nicht dazu, in jenen Bereichen, in denen die Verfahrensgesetze die Verwendung von Daten (abschließend) regeln, das gerichtliche (Haupt-)Verfahren zu beeinflussen, zu korrigieren oder nachträglich zu kontrollieren. Eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten ist daher auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Es ist demnach nicht statthaft, während eines Gerichtsverfahrens oder nach dessen rechtskräftiger Erledigung mit einem Antrag nach § 85 GOG gegen die Verwendung von Daten, soweit sie in den Verfahrensgesetzen geregelt ist, vorzugehen. (T4)
    Beisatz: Hier: Einholung einer Dienstgeberauskunft nach § 102 Abs 2 AußStrG in einem Unterhaltsverfahren. (T5)
  • 6 Ob 156/16h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 156/16h
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 1/17s
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 1/17s
    Vgl auch; Beisatz wie T4 nur: Die §§ 84, 85 GOG dienen nicht dazu, in jenen Bereichen, in denen die Verfahrensgesetze die Verwendung von Daten (abschließend) regeln, das gerichtliche (Haupt-)Verfahren zu beeinflussen, zu korrigieren oder nachträglich zu kontrollieren. Eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten ist daher auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig. (T6)
    Beisatz: Hier: (Zumindest nachträgliche) richterliche Genehmigung einer von der Gerichtskanzlei durchgeführten Sozialversicherungsabfrage in einem Pflegschaftsverfahren. (T7)
  • 6 Ob 137/17s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 137/17s
    Auch; nur T4
  • 11 Os 69/18h
    Entscheidungstext OGH 02.04.2019 11 Os 69/18h
    nur T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Das Verfahren nach §§ 85, 85a GOG ist subsidiär. Eine Überprüfung nach diesen Bestimmungen findet nur dann statt, wenn die in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Rechtsmittel kein Aufgreifen ermöglichen. (T8)
  • 6 Nc 30/19t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Nc 30/19t
    Vgl; Beis wie T4 nur: Eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten ist daher auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig. (T9); Veröff: SZ 2019/110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129940

Im RIS seit

12.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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