RS OGH 2023/11/20 6Ob197/14k; 6Ob225/15d; 6Ob156/16h; 6Ob1/17s; 6Ob137/17s; 11Os69/18h; 6Nc30/19t; 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2014
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Norm

GOG §83 f
GOG §85
GOG §85a
ZPO §219
  1. GOG § 83 heute
  2. GOG § 83 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. GOG § 83 gültig von 01.01.2005 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. GOG § 83 gültig von 10.07.1945 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2003
  1. GOG § 85 heute
  2. GOG § 85 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. GOG § 85 gültig von 01.01.2005 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. GOG § 85 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2003
  5. GOG § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. GOG § 85a heute
  2. GOG § 85a gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  1. ZPO § 219 heute
  2. ZPO § 219 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 219 gültig von 25.05.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. ZPO § 219 gültig von 01.01.2005 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  5. ZPO § 219 gültig von 30.12.1993 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 940/1993
  6. ZPO § 219 gültig von 01.01.1898 bis 29.12.1993

Rechtssatz

Das GOG umfasst keine eigenen oder auch nur rechtlich abweichende Datenschutzansprüche, sondern regelt die Durchsetzung der nach dem DSG 2000 bestehenden Datenschutzrechte bei Akten der Gerichtsbarkeit. Unter Einhaltung des § 219 ZPO (allenfalls iVm § 22 AußStrG) gewährte Akteneinsicht ist datenschutzrechtlich zulässig; bei der Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht sind ja auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Hat deshalb der zuständige Richter/Rechtspfleger unter Beachtung der Verfahrensgarantien, insbesondere nach Anhörung der Verfahrensparteien, beschlussmäßig die Akteneinsicht genehmigt, sind die Gerichte in einem Datenschutzverfahren an diese Entscheidung gebunden.Das GOG umfasst keine eigenen oder auch nur rechtlich abweichende Datenschutzansprüche, sondern regelt die Durchsetzung der nach dem DSG 2000 bestehenden Datenschutzrechte bei Akten der Gerichtsbarkeit. Unter Einhaltung des Paragraph 219, ZPO (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 22, AußStrG) gewährte Akteneinsicht ist datenschutzrechtlich zulässig; bei der Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht sind ja auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Hat deshalb der zuständige Richter/Rechtspfleger unter Beachtung der Verfahrensgarantien, insbesondere nach Anhörung der Verfahrensparteien, beschlussmäßig die Akteneinsicht genehmigt, sind die Gerichte in einem Datenschutzverfahren an diese Entscheidung gebunden.

Für den umgekehrten Fall, wenn also die Akteneinsicht ohne oder gar entgegen einem den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht abweisenden Beschluss erfolgte, besteht eine solche Bindung hingegen grundsätzlich nicht (es sei denn, die Abweisung wäre mit datenschutzrechtlichen Überlegungen begründet worden).

Entscheidungstexte

  • RS0129940">6 Ob 197/14k
    Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 197/14k
    Beisatz: Hier: (nachträgliche) Genehmigung einer tatsächlich rechtswidrig gewährten Akteneinsicht einer nicht am Verfahren beteiligten Person. (T1)
    Beisatz: Hier: keine ausreichende Dartuung, welche Rechte konkret verletzt worden sind. (T2); Veröff: SZ 2014/127
  • RS0129940">6 Ob 225/15d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 225/15d
    Auch; nur: Das GOG umfasst keine eigenen oder auch nur rechtlich abweichende Datenschutzansprüche, sondern regelt die Durchsetzung der nach dem DSG 2000 bestehenden Datenschutzrechte bei Akten der Gerichtsbarkeit. (T3)
    Beisatz: Die §§ 84, 85 GOG dienen nicht dazu, in jenen Bereichen, in denen die Verfahrensgesetze die Verwendung von Daten (abschließend) regeln, das gerichtliche (Haupt-)Verfahren zu beeinflussen, zu korrigieren oder nachträglich zu kontrollieren. Eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten ist daher auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Es ist demnach nicht statthaft, während eines Gerichtsverfahrens oder nach dessen rechtskräftiger Erledigung mit einem Antrag nach § 85 GOG gegen die Verwendung von Daten, soweit sie in den Verfahrensgesetzen geregelt ist, vorzugehen. (T4)
    Beisatz: Hier: Einholung einer Dienstgeberauskunft nach § 102 Abs 2 AußStrG in einem Unterhaltsverfahren. (T5)
  • RS0129940">6 Ob 156/16h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 156/16h
    Auch; Beis wie T4
  • RS0129940">6 Ob 1/17s
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 1/17s
    Vgl auch; Beisatz wie T4 nur: Die §§ 84, 85 GOG dienen nicht dazu, in jenen Bereichen, in denen die Verfahrensgesetze die Verwendung von Daten (abschließend) regeln, das gerichtliche (Haupt-)Verfahren zu beeinflussen, zu korrigieren oder nachträglich zu kontrollieren. Eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten ist daher auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig. (T6)
    Beisatz: Hier: (Zumindest nachträgliche) richterliche Genehmigung einer von der Gerichtskanzlei durchgeführten Sozialversicherungsabfrage in einem Pflegschaftsverfahren. (T7)
  • RS0129940">6 Ob 137/17s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 137/17s
    Auch; nur T4
  • RS0129940">11 Os 69/18h
    Entscheidungstext OGH 02.04.2019 11 Os 69/18h
    nur T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Das Verfahren nach §§ 85, 85a GOG ist subsidiär. Eine Überprüfung nach diesen Bestimmungen findet nur dann statt, wenn die in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Rechtsmittel kein Aufgreifen ermöglichen. (T8)
  • RS0129940">6 Nc 30/19t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Nc 30/19t
    Vgl; Beis wie T4 nur: Eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten ist daher auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig. (T9); Veröff: SZ 2019/110
  • RS0129940">11 Os 151/21x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 11 Os 151/21x
    Vgl; nur T3
  • RS0129940">11 Os 150/21z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 11 Os 150/21z
    Vgl; Beis wie T8
  • RS0129940">11 Os 22/23d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2023 11 Os 22/23d
    vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9
  • RS0129940">11 Os 23/23a
    Entscheidungstext OGH 29.08.2023 11 Os 23/23a
    vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9
  • RS0129940">11 Os 24/23y
    Entscheidungstext OGH 29.08.2023 11 Os 24/23y
    vgl; Beisatz wie T4; nur T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9
  • RS0129940">6 Ob 196/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2023 6 Ob 196/23a
    vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129940

Im RIS seit

12.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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