RS OGH 2014/12/16 4Ob198/14t, 8Ob77/15d, 6Ob40/18b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2014
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Norm

ABGB §97
ZPO §442
ZPO §460
ZPO §500 IIA1

Rechtssatz

Streitigkeiten über einen Anspruch nach § 97 ABGB sind auch dann als nicht rein vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis anzusehen, wenn das Leistungsbegehren auf Geld lautet. Ein Versäumungsurteil ist daher nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 198/14t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 4 Ob 198/14t
  • 8 Ob 77/15d
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 Ob 77/15d
    Auch; Beisatz: Bei einer Klage nach § 97 ABGB bzw einem Sicherungsantrag nach § 382h EO handelt es sich um eine (nicht rein vermögensrechtliche) familienrechtliche Streitigkeit; gleichgültig, ob das Begehren auf Unterlassung oder auf Leistung lautet. (T1)
  • 6 Ob 40/18b
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 40/18b
    Vgl; Beisatz: Es bedarf keines Bewertungsausspruchs durch das Berufungsgericht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129912

Im RIS seit

10.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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