RS OGH 2014/12/18 12Os63/14b

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Veröffentlicht am 18.12.2014
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Norm

SMG §38 Abs1 Z1
SMG §38 Abs2

Rechtssatz

Tritt die Staatsanwaltschaft nach § 38 Abs 2 SMG neuerlich von der Verfolgung einer Straftat nach dem SMG oder wegen einer im Zusammenhang mit der Gewöhnung des Beschuldigten an Suchtmittel begangenen Straftat zurück oder wird ein solches Strafverfahren neuerlich eingestellt, weil das wegen der weiteren Straftat geführte Strafverfahren auf andere Weise als durch Schuldspruch beendet wurde, so läuft die Probezeit im ursprünglich eingestellten Verfahren weiter. Die neuerliche Einstellung kann daher nur noch für die restliche Probezeit verfügt werden. Ist sie mittlerweile abgelaufen, so ist das Verfahren sofort endgültig nach § 38 Abs 3 SMG einzustellen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 63/14b
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 12 Os 63/14b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129917

Im RIS seit

10.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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