RS OGH 2014/12/23 1Ob218/14m

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Veröffentlicht am 23.12.2014
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Norm

ABGB §1295 Abs2 III
StellenbesetzungsG §1
StellenbesetzungsG §4

Rechtssatz

Der Grundrechtsbindung via Fiskalgeltung unterliegt wegen ihrer ausschließlich staatlichen Trägerstruktur auch das Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) als privatrechtlich agierende Körperschaft (Unternehmung) öffentlichen Rechts, sodass es bei der Anwendung des StellenbesetzungsG wegen der Grundrechtsbindung das Sachlichkeitsgebot zu beachten hat. Die schuldhafte Missachtung dieser Selbstbindungsnormen bei der Bestellung von Landesgeschäftsführern bedeutet daher eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, werden doch Bewerber, die auf die gesetzeskonforme Besetzung vertrauen dürfen, in ihren Rechten verletzt. Ein solcher Eingriff kann Grundlage für zivilrechtliche Ansprüche sein, weshalb gegenüber dem Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) wegen der Handlung ihrer Organe einschließlich des im Rahmen des § 59 Abs 6 AMSG handelnden Ministers ein auf die Verletzung des StellenbesetzungsG gestützter Schadenersatzanspruch in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 218/14m
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
    Veröff: SZ 2014/134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129931

Im RIS seit

12.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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