RS OGH 2025/2/25 1Ob218/14m; 4Ob49/24w

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Veröffentlicht am 23.12.2014
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Norm

ABGB §1295 Abs2 III
StellenbesetzungsG §4
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ein gesetzmäßiges Vorgehen nach § 4 StellenbesetzungsG verlangt, dass sich die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle im Rahmen sachlich auszuübenden Ermessens an der Besteignung zu orientieren hat.Ein gesetzmäßiges Vorgehen nach Paragraph 4, StellenbesetzungsG verlangt, dass sich die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle im Rahmen sachlich auszuübenden Ermessens an der Besteignung zu orientieren hat.

Entscheidungstexte

  • RS0129932">1 Ob 218/14m
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
    Veröff: SZ 2014/134
  • RS0129932">4 Ob 49/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2025 4 Ob 49/24w
    vgl; Beisatz: Vgl: Dass nicht bereits ein Vergleich der Qualifikationen genügt, sondern auf ein fiktives Ergebnis eines rechtmäßigen Bestellungsverfahrens Bedacht genommen werden muss, lässt sich auf 8 ObA 10/14z zurückführen. (T1)
    Beisatz: Im Hinblick auf die in § 4 Abs 2 StellenbesetzungsG genannten nicht messbaren Faktoren handelt es sich bei der in § 4 Abs 1 StellenbesetzungG normierten "Pflicht", den bestgeeigneten Bewerber auszuwählen, im Ergebnis um ein Willkürverbot. Die Bewertung dieser Faktoren muss innerhalb einer sachlich begründeten Bandbreite dem Entscheidungsträger überlassen bleiben. (T2)
    Beisatz: Der Bewerber ist dafür beweispflichtig, dass der Entscheidungsträger bei der Besetzung das ihm eingeräumte Ermessen in unsachlicher Weise überschritten hat und er ohne Verletzung dieses Ermessensspielraums mit der Funktion betraut worden wäre. Die Beurteilung der Gewichtung der jeweiligen Eignungskriterien ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129932

Im RIS seit

12.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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