RS OGH 2025/2/25 1Ob218/14m; 4Ob49/24w

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Veröffentlicht am 23.12.2014
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Norm

ABGB §1295 Abs2 III
StellenbesetzungsG §4
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstands, dass das StellenbesetzungsG keinen subjektiven Anspruch auf Einstellung vermittelt und es jedenfalls öffentlichen Interessen (Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich) dient, schützt das StellenbesetzungsG auch die Interessen von Bewerbern, um diese ua vor unsachlichen Besetzungsentscheidungen zu bewahren. Der Schutzzweck der Norm kann damit einen Schadenersatzanspruch zugunsten des bestqualifizierten Bewerbers auslösen, wenn die Stelle aus unsachlichen Gründen mit einem anderen Kandidaten besetzt wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0129933">1 Ob 218/14m
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
    Veröff: SZ 2014/134
  • RS0129933">4 Ob 49/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2025 4 Ob 49/24w
    Beisatz: Auch: Haftungsbegründend kann nicht nur die Rechtswidrigkeit des Ernennungsergebnisses, sondern auch die des Ernennungsvorgangs sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129933

Im RIS seit

12.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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