RS OGH 2014/12/23 1Ob218/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.2014
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Norm

ABGB §1295 Abs2 III
StellenbesetzungsG §4

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstands, dass das StellenbesetzungsG keinen subjektiven Anspruch auf Einstellung vermittelt und es jedenfalls öffentlichen Interessen (Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich) dient, schützt das StellenbesetzungsG auch die Interessen von Bewerbern, um diese ua vor unsachlichen Besetzungsentscheidungen zu bewahren. Der Schutzzweck der Norm kann damit einen Schadenersatzanspruch zugunsten des bestqualifizierten Bewerbers auslösen, wenn die Stelle aus unsachlichen Gründen mit einem anderen Kandidaten besetzt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 218/14m
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
    Veröff: SZ 2014/134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129933

Im RIS seit

12.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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