Norm
ABGB §1096 CRechtssatz
Der Bestandnehmer hat kein Zinsminderungsrecht im Sinne des § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB, wenn der Gebrauchsnutzen aus seinem Verschulden vereitelt wird oder er dafür nach den §§ 1111, 1313a ABGB einzustehen hat.Der Bestandnehmer hat kein Zinsminderungsrecht im Sinne des Paragraph 1096, Absatz eins, zweiter Satz ABGB, wenn der Gebrauchsnutzen aus seinem Verschulden vereitelt wird oder er dafür nach den Paragraphen 1111, 1313 a, ABGB einzustehen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129865Im RIS seit
04.03.2015Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017