RS OGH 2014/12/3 19Ob2/14d

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Veröffentlicht am 03.12.2014
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Norm

ABAG §3 Abs3
RAO §3
RAO §5 Abs1a
RAO §30 Abs1a
UG 2002 §90

Rechtssatz

Wird ein ausländischer Studienabschluss – allenfalls nach Ablegung von Ergänzungsprüfungen – nostrifiziert, ist zwar von einem Studium des österreichischen Rechts auszugehen. Damit ist aber noch keine Aussage über die Erfüllung der besonderen Kriterien des § 3 RAO getroffen. Ist fraglich, ob das vom Bewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 3 RAO entspricht und kann diese Frage nicht klar bejaht oder von vornherein klar verneint werden, hat der Ausschuss vor seiner Entscheidung auf Kosten des Bewerbers im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs 4 ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs 3 ABAG) einzuholen.

Entscheidungstexte

  • 19 Ob 2/14d
    Entscheidungstext OGH 03.12.2014 19 Ob 2/14d
    Veröff: SZ 2014/124

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129872

Im RIS seit

04.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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