TE Vwgh Erkenntnis 2015/1/22 Ro 2014/06/0002

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Veröffentlicht am 22.01.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §7;
AVG §8;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision 1. des Ing. A in M, 2. des Mag. B in G und 3. des Dr. C in M, alle vertreten durch Dr. Stefan Krall und Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 6. Dezember 2012, Zl. BMWFJ- 96.205/0022-I/11/2012, betreffend eine Vermessungsangelegenheit (mitbeteiligte Partei: D in N, vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 4/II), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster hinsichtlich des Grundstückes Nr. 242/4 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Revisionsfalles ist dem hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/06/0229, zu entnehmen. Hieraus ist hervorzuheben:

Das Revisionsverfahren betrifft das Grundstück mit der Nummer 242/4 in einer Katastralgemeinde im Sprengel des Vermessungsamtes I. Dieses Grundstück gehörte früher dem X, nunmehr steht es im Eigentum der Mitbeteiligten. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nr. 242/3.

Mit der beim Vermessungsamt I (kurz: VA) am 8. Jänner 1980 eingebrachten Eingabe vom 28. Dezember 1979 beantragte der Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen DI F. gemäß § 39 VermG die Bescheinigung seines Planes Nr. 85/77 vom 28. Dezember 1979 (er scheint im Formularantrag als Antragsteller im eigenen Namen auf, ein Vollmachtsverhältnis wird nicht behauptet). Dieser Plan betrifft eine Grundstücksteilung, damit sollte u.a. das Grundstück Nr. 242/4 in einer neuen Konfiguration entstehen. Das angrenzende Grundstück der nunmehrigen Beschwerdeführer stand damals im Eigentum des Erstbeschwerdeführers sowie der U. K., wobei der Anteil der U.K. in der Folge auf Grund einer Einantwortungsurkunde aus dem Jahr 1983 (verbüchert ebenfalls im Jahr 1983) auf die Beschwerdeführer überging.

Der Vermessungsurkunde Nr. 85/77 waren eine Reihe von Zustimmungserklärungen (zum Grenzverlauf) verschiedener Nachbarn angeschlossen, nicht aber der damaligen Eigentümer des Grundstückes Nr. 242/3; vielmehr ist auf dieser Liste vermerkt, dass diesbezüglich die Unterschrift (Zustimmung) "verweigert" worden sei. Dass das VA im Sinne des § 18a VermG vorgegangen wäre, war den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen und wurde auch nicht behauptet. Vielmehr waren mit Bescheid des VA vom 21. Jänner 1980, Zl. P 15/1980, der Plan Nr. 85/77 gemäß § 39 VermG bescheinigt, die Grundstücksnummern 239/2 und 242/4 endgültig festgesetzt und darüber hinaus gemäß § 20 Abs. 1 VermG hinsichtlich des Grundstückes Nr. 242/4 die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster unter der Bedingung verfügt worden, dass der Plan im Grundbuch durchgeführt werde.

Dass dieser Bescheid überhaupt zugestellt worden wäre, ließ sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen; unstrittig war er aber tatsächlich dem Planverfasser zugestellt worden und mit anderen Urkunden, darunter einem Schenkungsvertrag, Grundlage für die im Jahr 1980 erfolgte Verbücherung des Eigentumsrechtes des X an diesem Grundstück Nr. 242/4.

Schließlich erwarb die mitbeteiligte Partei auf Grundlage eines Kaufvertrages vom 14. Oktober 2008 das Eigentum am Grundstück Nr. 242/4.

Das Verwaltungsverfahren, das zu dem im eingangs genannten Beschwerdeverfahren zur Zl. 2010/06/0229 angefochtenen Bescheid vom 30. August 2010 geführt hatte, hatte im Jahr 2009 beim VA eingesetzt. Das zeitlich erste Stück war ein Formular, im Vordruck überschrieben mit "Niederschrift über Anträge und mündliche Verhandlung", dessen Rubriken teilweise handschriftlich ergänzt worden waren. Es war mit 4. März 2009 datiert. Es war nicht ersichtlich, dass jemand (ein Antragsteller) beim VA erschienen wäre, in der betreffenden Rubrik stand, handschriftlich eingetragen, "AV". Weiters war die Rubrik "Berichtigung des Grenzkatasters (§ 13 VermG)" angekreuzt, wobei die "Niederschrift" näher bezeichnete Grundstücke, darunter die Grundstücke Nr. 242/4 und Nr. 242/3, betroffen hat.

Mit Bescheid des VA, ebenfalls vom 4. März 2009, war hinsichtlich des Grundstückes Nr. 242/4 der Grenzkataster dahingehend berichtigt worden, "dass das Grundstück Nr. 242/4 nicht im Grenzkataster eingetragen ist, sondern ein Grundstück des Grundsteuerkatasters bleibt". Die Berufung der Revisionsweber dagegen blieb erfolglos; ihre weitere Berufung an die belangte Behörde wurde mit Bescheid vom 30. August 2010 als unbegründet abgewiesen, wobei der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass der Grenzkataster hinsichtlich des Grundstückes Nr. 242/4 gemäß § 13 VermG dahin berichtigt werde, dass das Grundstück aus dem Grenzkataster entlassen werde.

Über Beschwerde der Revisionswerber wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 2010 mit dem eingangs genannten hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/06/0229, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil eine Berichtigung des Grenzkatasters die Rechtskraft des "Umwandlungsbescheides" voraussetze, wovon nicht ausgegangen werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu unter anderem aus:

"Im Beschwerdefall ist in diesem Zusammenhang weiters zu bedenken, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens den Mangel des Bescheides vom 21. Jänner 1980, der ihrer Auffassung zufolge zur Berichtigung gemäß § 13 VermG zu führen habe, (nur) in der unterbliebenen Zustimmung des Erstbeschwerdeführers und der U. K. zum Grenzverlauf erblickten. Dabei handelt es sich aber, wie sich aus § 18a VermG ergibt, nicht um ein absolutes Hindernis, sondern nur um ein relatives, zumal § 18a VermG als Voraussetzung für eine dennoch erfolgende Umwandlung nicht eine Zustimmung der betreffenden Eigentümer voraussetzt (die ja verspätet erfolgen könnte), sondern nur, dass nicht widersprochen wird. Im Beschwerdefall fällt übrigens auf, dass die Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger der U. K., aber auch der Erstbeschwerdeführer selbst in ihren Rechtsmittelschriften gerade die Belassung des Grundstückes im Grenzkataster fordern und die Richtigkeit der sie betreffenden Grenze behaupten. Damit kann nicht gesagt werden, dass es bis zum Abschluss des Berichtigungsverfahrens an einer Zustimmung überhaupt mangelte (davon ist zu unterscheiden, welchem Grenzverlauf die Beschwerdeführer zustimmen, weil es ja im Berichtigungsverfahren zwischen ihnen und den Behörden unterschiedliche Auffassungen über die planliche Darstellung gibt, wobei die Behörde erster Instanz betonte, der tatsächliche Verlauf werde nicht verändert).

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles und des aufgezeigten Vertrauensschutzes in Eintragungen im Grenzkataster (und der sich daraus ergebenden gewissen 'Bestandsgarantie') das grundsätzliche Bedenken, zwar nicht, dass überhaupt ein Berichtigungsverfahren im Sinne des § 13 VermG eingeleitet, wohl aber, dass es durchgeführt und abgeschlossen wird, bevor (hier) der Bescheid vom 21. Jänner 1980, der die Grundlage des Ganzen bildet, überhaupt in Rechtskraft erwachsen ist. Davon kann bei der gegebenen Verfahrenslage nämlich nicht ausgegangen werden, zumal sich die Behörden des Verwaltungsverfahrens mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt haben; vielmehr steht nicht fest, dass er allen Beteiligten zugestellt wurde. Jedenfalls dann, wenn angenommene Mängel des seinerzeitigen Bescheides behebbar sind, ist zunächst danach zu trachten, die Rechtskraft des seinerzeitigen 'Umwandlungsbescheides' herbeizuführen. Dies hat Vorrang gegenüber einem Berichtigungsverfahren gemäß § 13 VermG. Wird nämlich der 'Umwandlungsbescheid' im Rechtsmittelverfahren beseitigt, fehlt jedenfalls die Grundlage für den Verbleib des Grundstückes im Grenzkataster. Bei dem dem Vorgehen der Behörden des Verwaltungsverfahrens zugrundeliegenden Konzept, gleich eine Berichtigung gemäß § 13 VermG zu verfügen, ist nicht ersichtlich, wie dann weiter vorzugehen wäre: Bei einer rechtmäßigen Vorgangsweise ist die Zustellung des Bescheides vom 21. Jänner 1980, soweit bislang unterblieben, ohnedies nachzuholen, weil die betroffenen Grundeigentümer aufgrund ihrer rechtlichen Betroffenheit einen Anspruch darauf haben."

In der Folge hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 22. Juni 2011 die Bescheide des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 8. September 2009 und des VA vom 4. März 2009 auf (mit der wesentlichen Begründung, dass der Umwandlungsbescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen, damit die Durchführung eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG rechtlich nicht zulässig sei).

Daraufhin stellte das VA den Bescheid vom 21. Jänner 1980 sowohl der Mitbeteiligten als auch den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke (darunter die Revisionswerber) zu. Die Zustellung an die Mitbeteiligte erfolgte am 16. August 2011.

Die Mitbeteiligte erhob gegen den Bescheid vom 21. Jänner 1980 mit Schriftsatz vom 25. August 2011 Berufung. Darin bestritt sie die Richtigkeit der Darstellung des Grenzverlaufes im Plan vom 28. Dezember 1979, womit auch die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster hinsichtlich ihres Grundstückes "materiell unrichtig" sei (wurde näher ausgeführt).

Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gab mit Bescheid vom 3. März 2012 der Berufung gegen die mit dem Bescheid vom 21. Jänner 1980 erfolgte Planbescheinigung nicht Folge, wohl aber betreffend die mit demselben Bescheid erfolgte Umwandlung des Grundstückes Nr. 242/4 und behob die Umwandlung dieses Grundstückes "ersatzlos".

Nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen des VermG in der "gültigen Fassung" und in der Fassung, die am 21. Jänner 1980 galt, führte die Behörde zweiter Instanz (die das Vermessungsgesetz in der "gültigen Fassung" anwendete) aus, inhaltlich unterschieden sich die Fassungen dieser Bestimmungen nur unwesentlich. Gemäß § 43 Abs. VermG seien im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheides nur Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze vorzulegen gewesen, nunmehr seien diese Zustimmungen in Form eines Protokolles zu übermitteln. Im Fall des hier relevanten § 17 Z 3 VermG sei im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 20 Abs. 1 VermG die Umwandlung gleichzeitig mit der Bescheinigung des Planes unter der Bedingung der grundbücherlichen Durchführung des Planes verfügt worden, nunmehr erfolge die Umwandlung mit einem eigenen Bescheid nach Vorliegen des Grundbuchsbeschlusses. In den hier entscheidungswesentlichen Punkten lägen somit keine inhaltlichen Unterschiede in den anzuwendenden Rechtsvorschriften vor.

Die Berufungsbehörde zweiter Instanz hielt sodann die erfolgte Planbescheinigung für zutreffend (unter Hinweis auf ein "katastertechnisches Gutachten" in Auseinandersetzung mit den Grenzverläufen in verschiedenen Plänen) und führte zur Umwandlung aus, die rechtlichen Voraussetzungen der gegenständlichen Umwandlung seien in § 17 Z. 3 und § 43 Abs. 6 VermG festgehalten. Notwendig sei, dass ein Grundstück zur Gänze vermessen sei, dass ein entsprechender Grundbuchsbeschluss vorliege und dass Zustimmungserklärungen der Anrainer zum Grenzverlauf dieses Grundstückes vorlägen. In der Liste der im Teilungsplan vorgelegten Zustimmungserklärungen sei bezüglich der Eigentümer des Grundstückes Nr. 242/3 vom Planverfasser vermerkt worden:

"verweigert". Aus dem Akt sei nicht ersichtlich, dass eine Benachrichtigung gemäß § 18a VermG erfolgt wäre und die Eigentümer des Grundstückes Nr. 242/3 keine Einwendungen erhoben hätten. Es liege somit auch kein Fall einer Verschweigung vor. Es lägen daher die für die Umwandlung des Grundstückes Nr. 242/4 erforderlichen Zustimmungserklärungen zum Grenzverlauf der angrenzenden Nachbarn des Grundstückes Nr. 242/3 nicht vor. Die Umwandlung des Grundstückes der Mitbeteiligten in den Grenzkataster sei daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen dafür aufzuheben.

Die Revisionswerber erhoben gegen diesen zweitinstanzlichen Berufungsbescheid Berufung an die belangte Behörde. Soweit für das Revisionsverfahren erheblich, wurde darin insbesondere vorgetragen, die Behörde zweiter Instanz habe zu Unrecht die aktuelle Rechtslage angewendet, vielmehr hätte sie die Rechtslage vom 21. Jänner 1980 anzuwenden gehabt. Das Rechtsmittel der Mitbeteiligten gegen den Umwandlungsbescheid sei unzulässig gewesen. Dem Antrag ihres Rechtsvorgängers X sei mit dem Umwandlungsbescheid antragsgemäß und vollinhaltlich auf Basis der von X "beigebrachten und dem Grundbuch bescheinigten" Pläne stattgegeben worden. Die Mitbeteiligte sei durch den Bescheid vom 21. Jänner 1980 nicht beschwert. Sie müsse sich die Anträge ihres Rechtsvorgängers zurechnen lassen. Dem Grundbuchsgesuch ihres Rechtsvorgängers X sei der Umwandlungsbescheid im Original beigelegen (gemeint: der Bescheid vom 21. Jänner 1980), sodass erwiesen sei, dass dem X der Bescheid rechtmäßig zugestellt worden sei. Die Zustellung des Umwandlungsbescheides an X ergebe sich auch aus einem näher bezeichneten Teilungsbescheid der Gemeinde M. vom 25. Februar 1980 und aus einem näher bezeichneten Bescheid der Grundverkehrsbehörde vom 24. Jänner 1980 (beide ersichtlich zu einer näher bezeichneten Tagebuchzahl des Grundbuchsgerichtes). Die Erwirkung des Grundbuchbescheides durch X ergebe sich ferner aus dem Schenkungsvertrag zur genannten Tagebuchzahl. Die Mitbeteiligte behaupte auch gar nicht, dass ihrem Rechtsvorgänger der Umwandlungsbescheid nicht zugestellt worden sei, was auch unrichtig gewesen wäre. X habe spätestens im Jahr 1980, als er sein Grundbuchsgesuch beim Grundbuchsgericht überreicht habe, nachweislich über das Original des Umwandlungsbescheides verfügt, sodass der Umwandlungsbescheid gegenüber X bzw. der Mitbeteiligten demnach "seit Jahrzehnten rechtskräftig" sei. Nach ständiger Rechtsprechung entfalte eine zweite Bescheidzustellung, die gemäß der Berufung der Mitbeteiligten angeblich am 16. August 2011 erfolgt sei, keine neue Rechtsmittelmöglichkeit (wurde näher ausgeführt). Die Berufung der Mitbeteiligten gegen den erstinstanzlichen Bescheid wäre somit mangels Beschwer und wegen Verspätung von der zweitinstanzlichen Behörde zurückzuweisen gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Revisionswerber gegen den zweitinstanzlichen Bescheid vom 3. März 2012 ab.

Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde, soweit für das Revisionsverfahren erheblich, begründend (zusammengefasst) aus, der Bescheid einer Behörde habe der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bestehenden Rechtslage zu entsprechen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Jänner 2011 festgestellt habe, gebe es "in den Unterlagen" keinen Nachweis über eine Zustellung des Bescheides vom 21. Jänner 1980. Es könne daher nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass dem damaligen Grundstückseigentümer (X) der Bescheid zugekommen sei. Dass ihm der Umwandlungsbescheid längst zugestellt worden sei, wie in der Berufung behauptet, sei "auch aus der Sicht des VwGH nicht eindeutig bewiesen". In dem der Berufung beigelegten Bescheid der Gemeinde M. vom 25. Februar 1980 werde die Genehmigung zur Grundstücksteilung gemäß einer Planurkunde des DI M. erteilt. (Anmerkung: Die Vermessungsurkunde vom 28. Dezember 1979, Nr. 85/77, und weitere Beilagen zum Antrag vom 28. Dezember 1979 auf Planbescheinigung sind auf einem Geschäftspapier der "Arbeitsgemeinschaft der Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen" DI M. sowie DI F. verfasst). Der "Antrag und die Planbescheinigung " (gemeint wohl: die Eingabe vom 8. Jänner 1980) seien eindeutig von DI F. unterfertigt worden. Es sei möglich, daraus abzuleiten, dass der Planbescheinigungsbescheid, der den Plan des DI F. bescheinige, dem damaligen Grundstückseigentümer X zugekommen sei. Dies sei aber als Beweis nicht ausreichend. Der Schenkungsvertrag vom 30. November 1979 (also vor der Planbescheinigung) basiere auf einem Teilungsplan vom 4. Oktober 1977.

Die in der Berufung geäußerte Behauptung, die Mitbeteiligte sei durch den Bescheid vom 21. Jänner 1980 nicht beschwert, sei unter dem Gesichtspunkt unzutreffend, dass die Mitbeteiligte nicht die Umwandlung bekämpfe, sondern "die behauptete falsche Festlegung der Grenzen im Umwandlungsbescheid". Daher sei sie materiellrechtlich beschwert gewesen. Da mit dem zweitinstanzlichen Berufungsbescheid der Berufung der Mitbeteiligten hinsichtlich der Planbescheinigung nicht stattgegeben worden sei, könne nicht erkannt werden, inwiefern die Revisionswerber dadurch in einem Recht verletzt sein könnten.

In der Folge wird im angefochtenen Bescheid (auch mit graphischen Darstellungen) dargelegt, weshalb ein bestimmter Grenzverlauf zutreffend sei. Abschließend heißt es, dass die teils widersprüchlichen und teils unrichtigen Ausführungen und Behauptungen nicht ausreichten, den bekämpften Berufungsbescheid zu entkräften. Die in der Berufung vorgebrachten Mängel hätten nicht festgestellt werden können.

Dagegen erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 21. November 2013, B 139/2013-8, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten (ergänzten) Beschwerde (nunmehr: Revision) werden inhaltliche Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat (über gepflogenes Einvernehmen mit dem Bundesverwaltungsgericht) die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Stellungnahme erstattet. Die Mitbeteiligte hat in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Revisionswerber haben repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG nach dem Ablauf des 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG vorzugehen. Für die Behandlung der Revision sind in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Im Beschwerdefall ist das Vermessungsgesetz (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, maßgebend, das bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2012 galt (diese Fassung in der Folge kurz: nF). Am 21. Jänner 1980 (Datum des erstinstanzlichen Bescheides) galt es in der Fassung BGBl. Nr. 238/1975 (diese Fassung in der Folge kurz: aF).

§ 3 VermG (nF) lautet:

"§ 3. (1) Auf das behördliche Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie der Vermessungsämter ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.

(2) ...

(3) ...

(4) In den Fällen des § 25 Abs. 2 entscheidet das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen endgültig. Gegen diese Bescheide ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig."

Die §§ 15 und 17 VermG lauten (unverändert idF BGBl. Nr. 238/1975, zT. auszugsweise):

"§ 15. (1) Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgt

1. durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20) oder

2. durch die Neuanlegung des gesamten Grenzkatasters (allgemeine Neuanlegung §§ 21 bis 32).

(2) ..."

"§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt

1.

auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,

2.

auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),

              3.       auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfasst sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,

              4.       auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfasst sind, oder

              5.       von Amts wegen im Falle des § 18a Abs. 2 und der §§ 19 und 41."

§ 18a aF lautete:

"§ 18a. (1) Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, sind von der beabsichtigten Umwandlung gemäß § 17 Z 1 oder 3, unter Anschluss einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung, in Kenntnis zu setzen.

(2) Werden innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Umwandlung erhoben, so gelten die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und ist die Umwandlung vorzunehmen.

(3) Werden solche Einwendungen erhoben, so ist

1.

der Antrag gemäß § 17 Z 1 zurückzuweisen,

2.

im Falle des § 17 Z 3 die Eintragung im Grundsteuerkataster vorzunehmen."

§ 18a Abs. 2 nF lautet (Abs. 1 und 3 wie aF):

"(2) Werden innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen gegen den Grenzverlauf erhoben, so gelten die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und ist die Umwandlung vorzunehmen."

§ 20 VermG aF lautete:

"§ 20. (1) Die Umwandlung gemäß § 17 Z 3 und 4 ist gemeinsam mit der Bescheinigung gemäß § 39 mit Bescheid unter der Bedingung zu verfügen, daß der Plan im Grundbuch durchgeführt wird.

(2) In allen übrigen Fällen ist die Umwandlung mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis des Grundsteuerkatasters einzutragen."

§ 20 VermG nF lautet:

"§ 20. Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis eizutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 und 4 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes."

§ 43 Abs. 6 VermG aF lautete:

"(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke in Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist, betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so sind überdies Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke anzuschließen. Soweit solche Zustimmungserklärungen nicht zu erlangen waren, hat der Plan eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten."

§ 43 Abs. 6 VermG nF lautet:

"(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes anzuschließen. Wenn die Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke (Zustimmungserklärungen) nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist."

Angesichts der weitwendigen Ausführungen der Revisionswerber in ihrem Ergänzungsschriftsatz ist zunächst der Gegenstand des Revisionsverfahrens klarzustellen:

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 21. Jänner 1980 erfolgte die Bescheinigung des näher bezeichneten Planes, und zugleich wurde hinsichtlich des Grundstückes Nr. 242/4 die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster verfügt.

Gegen diesen Bescheid hat nach der Aktenlage nur die Mitbeteiligte Berufung erhoben. Mit dem zweitinstanzlichen Bescheid vom 3. März 2012 wurde die Berufung der Mitbeteiligten gegen die erfolgte Planbescheinigung abgewiesen, hinsichtlich der verfügten Umwandlung wurde ihr hingegen stattgegeben und diese aufgehoben.

Gegen diesen zweitinstanzlichen Berufungsbescheid haben die Revisionswerber Berufung an die belangte Behörde erhoben, und zwar gemäß der Anfechtungserklärung "im vollen Umfang", wobei sich die Berufungsanträge auf den Grenzkataster bezogen.

Die Revisionswerber bezeichnen den Betreff des angefochtenen Bescheides in ihrem Ergänzungsschriftsatz mit "Entlassung eines Grundstückes aus dem Grenzkataster und Änderung von Grenzpunkten"; in der Anfechtungserklärung wird ausgeführt, der angefochtene Bescheid werde "seinem gesamten Inhalt nach" angefochten. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Revisionswerber in diesem Planbescheinigungsverfahren keine Parteistellung haben und durch die Entscheidung in diesem Verfahren auch nicht in ihren subjektivöffentlichen Rechten berührt sein können (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. Ra 2014/06/0005, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

Ferner ist festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid keine Umwandlung in den Grenzkataster erfolgte. Mit ihm wurde gerade jener zweitinstanzliche Bescheid bestätigt, mit dem die erstinstanzliche Umwandlung aufgehoben worden war. Eine bescheidmäßig verfügte Umwandlung kann daher auch nicht Gegenstand dieses Revisionsverfahrens sein. Die §§ 17 ff VermG kommen daher auch nicht zum Tragen.

Eine Änderung von Grenzpunkten oder von Grenzverläufen wurde im angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht angeordnet. Die Ausführungen zum Grenzverlauf in den Berufungsbescheiden sind Begründungselemente, denen angesichts der jeweiligen Bescheidsprüche keine Relevanz (und somit auch keinerlei Bindungswirkung) zukommt.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist vielmehr nur die Frage, ob mit dem zweitinstanzlichen, von der belangten Behörde bestätigten Bescheid der Berufung der Mitbeteiligten insofern zu Recht Folge gegeben wurde, als auf Grund dieser Berufung die Umwandlung in den Grenzkataster aufgehoben wurde.

Zur maßgebenden Rechtslage ist nun zunächst auszuführen, dass die Rechtsmittelbehörde grundsätzlich das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Recht anzuwenden ist, oder auch dann, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (siehe dazu beispielsweise die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungverfahrens6, S. 661 in E 105a ff zu § 56 AVG zitierte hg. Judikatur).

Das Vermessungsgesetz wurde seit Anfang 1980 mehrfach geändert, es gibt aber keine Übergangsbestimmungen, die anordneten, dass auf solche Umwandlungsverfahren wie das gegenständliche die "alte Rechtslage" anzuwenden wäre. Daher hatte die belangte Behörde das Vermessungsgesetz in der Fassung gemäß BGBl. I Nr. 31/2012 anzuwenden. Einschränkend ist vor dem Hintergrund der Ausführungen der zweitinstanzlichen Behörde, wonach sich die jeweiligen Bestimmungen des § 43 Abs. 6 VermG nach der "alten" und der im Verfahren zweiter Instanz geltenden Rechtslage inhaltlich nur wenig unterschieden, aber zu bemerken, dass es (im Sinne eines bereits verwirklichten Tatbestandes) mangels einer Anordnung der Rückwirkung des § 43 Abs. 6 VermG in der neuen Fassung darauf ankommt, dass die Zustimmungserklärungen den Vorschriften des § 43 Abs. 6 VermG aF entsprachen (zum "verwirklichten Tatbestand" vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 4. Juli 2000, Zl. 2000/05/0015, und vom 10. August 2010, 2007/17/0068, mwN). Zu ergänzen ist ferner, dass dann, wenn die Frage zu klären ist, ob die Behauptung einer Person zutrifft, im Verfahren übergangen worden zu sein, dies nach der im Zeitpunkt der Erlassung des bisher an andere Parteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Sach- und Rechtslage zu geschehen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2014, Zl. 2012/03/0165, mwN).

Ausgehend vom oben festgehaltenen Gegenstand des Revisionsverfahrens ist zu bemerken, dass im angefochtenen Bescheid nicht eigens begründet wird, weshalb die Berufung der Revisionswerber hinsichtlich der von der Behörde zweiter Instanz behobenen Umwandlung unbegründet sein soll (die Ausführungen zu den Grenzpunkten und Grenzverläufen sind zu dieser Frage nicht aufschlussreich). Lediglich aus der abschließenden Aussage im angefochtenen Bescheid, dass die teils widersprüchlichen und teils unrichtigen Ausführungen und Behauptungen der Revisionswerber nicht ausreichten, den bekämpften zweitinstanzlichen Berufungsbescheid zu entkräften, wobei die in der Berufung vorgebrachten Mängel nicht hätten festgestellt werden können, ergibt sich, dass die belangte Behörde insofern die Begründung der zweitinstanzlichen Behörde übernahm.

Die Revisionswerber machen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde jedenfalls zuständig war, über die Berufung gegen den zweitinstanzlichen Bescheid abzusprechen (siehe hingegen den Berufungsausschluss für hier nicht gegenständliche Verfahren nach § 25 Abs. 2 VermG in § 3 Abs. 4 VermG). Die Revisionswerber erblicken die Unzuständigkeit - erkennbar der Verwaltungsbehörden aller drei Instanzen - aber darin, dass die Organwalter befangen gewesen seien, weil sie sich über den Verfahrensvorgang untereinander abgesprochen hätten und willkürlich vorgegangen wären. Dem ist an dieser Stelle zu entgegnen, dass die Entscheidung durch befangene Organwalter nicht die Unzuständigkeit der Behörde zur Folge hat. Eine Befangenheit kann nur einen Verfahrensmangel begründen, der dann relevant ist, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Entscheidung ergeben (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2. Auflage, S. 63 f Rz 20 und 22 zu § 7 AVG). Ob dies hier der Fall ist, kann aber im Hinblick auf die untenstehenden Ausführungen dahingestellt bleiben.

Was die Frage der Zulässigkeit der Berufung der Mitbeteiligten gegen den erstinstanzlichen Bescheid anlangt, verkennen die Revisionswerber, dass die mit dem Bescheid vom 21. Jänner 1980 verfügte Umwandlung nicht über Antrag, sondern von Amts wegen erfolgte (der dem Bescheid vom 21. Jänner 1980 zugrundeliegende Antrag umfasste nach seinem Wortlaut nur das Begehren auf Bescheinigung des Planes). Das Vorbringen der Revisionswerber, mit der verfügten Umwandlung sei einem Antrag des Rechtsvorgängers der Mitbeteiligten voll entsprochen worden, sodass es der Mitbeteiligten aus diesem Grunde an einer Beschwer mangle, geht daher fehl.

Im Ergebnis zielführend ist jedoch der Einwand der Revisionswerber, was die Rechtzeitigkeit der Berufung der Mitbeteiligten gegen den erstinstanzlichen Bescheid betrifft. Aus dem eingangs angeführten Vorerkenntnis vom 27. Jänner 2011 ist zur Frage der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides nämlich nur die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, dass dieser Bescheid nicht allen betroffenen Grundstückseigentümern zugestellt worden ist (darauf kam es rechtlich an), hingegen weder eine Aussage dahin, dass er jedenfalls dem Planverfasser mit Wirkung für den Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten, X, zugestellt worden ist (wie die Revisionswerber in ihrem Ergänzungsschriftsatz möglicherweise meinen), noch dass er überhaupt keinem der betroffenen Grundstückseigentümer zugestellt worden ist.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, es gebe in den "Unterlagen im vorliegenden Verfahren" (in den Verwaltungsakten) keinen Zustellnachweis oder sonst irgendeinen Hinweis auf die durchgeführte Zustellung (des erstinstanzlichen Bescheides). Es könne daher nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass dem damaligen Grundstückseigentümer der Bescheid zugekommen sei. Sie hielt es aber für immerhin möglich, dass der erstinstanzliche Bescheid dem damaligen Grundstückseigentümer X (Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten) zugekommen sei. Dies sei aber als Beweis nicht ausreichend.

Damit räumt die belangte Behörde selbst ein, dass sie zur Frage der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten, X, kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat (wobei auch nicht begründet wird, weshalb Ermittlungen von vornherein aussichtslos wären). Außerdem geht die belangte Behörde offenbar und ohne nähere Begründung davon aus, dass der damalige Planverfasser auftragslos und nur für sich tätig war. Zur Verbücherung des Teilungsplanes war aber die Bescheinigung durch das Vermessungsamt erforderlich. Unstrittig ist, dass der Bescheid (mit anderen Urkunden) Grundlage für die im Jahr 1980 erfolgte Verbücherung des Eigentumsrechtes des X am gegenständlichen Grundstück Nr. 242/4 war. Damit erscheint es aber keinesfalls ausgeschlossen, dass der erstinstanzliche Bescheid (dem, da liegenschaftsbezogen, dingliche Wirkung zukommt - vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2. Auflage, S. 88 ff Rz 25 ff) dem X gegenüber wirksam erlassen wurde und der Sachverhalt allenfalls auch jenem ähnelt, der dem hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0139, zugrunde lag, mit der rechtlichen Auswirkung, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Planverfasser auch für den Rechtsvorgänger der Mitbeteiligten, X, wirksam gewesen sein könnte. Träfe dies zu, hätte es sich bei der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die Mitbeteiligte im Jahr 2011 um eine neuerliche Zustellung gehandelt, die keine neuerliche Rechtsmittelfrist auslösen konnte; vielmehr wäre die Berufung der Mitbeteiligten verspätet. Eben in diese Richtung ging das Vorbringen der Revisionswerber schon in ihrer Berufung gegen den zweitinstanzlichen Bescheid.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Umwandlung betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Revision aus den oben genannten Gründen gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Revisionswerber haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Revisionsfall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist:

Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Revisionswerber grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Revision wurden zur Sache ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 6 (soweit die Behebung des angefochtenen Bescheides erfolgte, auch gemäß Z 4) VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8 /2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenmehrbegehren der Revisionswerber war abzuweisen, weil im pauschalierten Schriftsatzaufwand der genannten Verordnung die Umsatzsteuer bereits enthalten ist. Die Vergütung eines Streitgenossenzuschlages ist im VwGG nicht vorgesehen.

Wien, am 22. Jänner 2015

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014060002.J00

Im RIS seit

17.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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