Rechtssatz
Es ergibt sich bei der Privatstiftung aufgrund des Fehlens von Eigentümern ein Kontrolldefizit. Diesem ist durch rechtsschutzfreundliche Auslegung jener Bestimmungen zu begegnen, die einzelnen Personen die Legitimation zur Stellung von Anträgen an das Gericht einräumen, kann doch nur auf diese Weise das tendenziell bestehende Kontrolldefizit durch eine umfassende Prüfung und Beurteilung durch ein unabhängiges Gericht ausgeglichen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129853Im RIS seit
24.02.2015Zuletzt aktualisiert am
11.08.2025