RS OGH 2025/6/3 6Ob140/14b; 6Ob243/15a; 6Ob2/25z; 5Ob33/25a

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Veröffentlicht am 19.11.2014
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Rechtssatz

Es ergibt sich bei der Privatstiftung aufgrund des Fehlens von Eigentümern ein Kontrolldefizit. Diesem ist durch rechtsschutzfreundliche Auslegung jener Bestimmungen zu begegnen, die einzelnen Personen die Legitimation zur Stellung von Anträgen an das Gericht einräumen, kann doch nur auf diese Weise das tendenziell bestehende Kontrolldefizit durch eine umfassende Prüfung und Beurteilung durch ein unabhängiges Gericht ausgeglichen werden.

Entscheidungstexte

  • RS0129853">6 Ob 140/14b
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 140/14b
    Beisatz: Siehe bereits 6 Ob 195/10k, 6 Ob 82/11v, 6 Ob 244/11t, 6 Ob 157/12z. (T1)
    Beisatz: Hier Verneinung eines Kontrolldefizits. (T2); Veröff: SZ 2014/109
  • RS0129853">6 Ob 243/15a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 243/15a
    Auch
  • RS0129853">6 Ob 2/25z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.03.2025 6 Ob 2/25z
    vgl
  • RS0129853">5 Ob 33/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 5 Ob 33/25a
    Beisatz: Die grundsätzlichen Erwägungen zur Zulässigkeit der Bevollmächtigung eines Gesamtvertreters durch einen anderen im Bereich von Personen- und Kapitalgesellschaften treffen für die Privatstiftung aufgrund des Kontrolldefizits nicht uneingeschränkt zu. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129853

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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