RS OGH 2014/11/18 4Ob148/14i, 4Ob13/15p

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Veröffentlicht am 18.11.2014
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Norm

GMV Art8 Abs4
UWG §9 Abs1

Rechtssatz

Das für den Widerspruch geltend gemachte Zeichen muss, um die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke verhindern zu können, tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt werden und eine mehr als lediglich örtliche geographische Schutzausdehnung haben, was bedeutet, dass die Benutzung, wenn das Schutzgebiet dieses Zeichens als nicht örtlich angesehen werden kann, in einem bedeutenden Teil dieses Gebiets erfolgen muss. Mit der eigenständigen Voraussetzung, dass das betreffende Zeichen in bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt werden muss, zielt Art 8 Abs 4 GMV demnach auf Zeichen ab, die auf dem relevanten Markt tatsächlich und wirklich präsent sind, während diese Bestimmung im Bezug auf die geographische Schutzausdehnung des Zeichens nur verlangt, dass sie nicht lediglich örtlich ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 148/14i
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 4 Ob 148/14i
  • 4 Ob 13/15p
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 13/15p
    Beisatz: Die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Prüfung der überregionalen Bedeutung hat nicht rein formal, sondern nach den wirtschaftlichen Auswirkungen der Zeichenverwendung zu erfolgen, was die Dauer, während der das Zeichen seine Funktion im geschäftlichen Verkehr erfüllt hat, die Intensität der Nutzung, den Kreis der Adressaten und die Verbreitung des Zeichens einschließt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129843

Im RIS seit

12.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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