RS OGH 2014/11/24 17Os35/14x, 17Os28/15v, 14Os6/22x

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Veröffentlicht am 24.11.2014
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Norm

StPO §198 Abs3
StGB §302 Abs1

Rechtssatz

Fehleintragungen in öffentlichen Registern sind, von Ausnahmefällen abgesehen (vgl 17 Os 30/13k, betreffend die bloß einmalige Rückdatierung einer Wohnsitzmeldung), gegenüber reinen Abfragen einerseits von größerem Handlungsunwert gekennzeichnet und führen andererseits zur Veränderung des Datensatzes, der für unterschiedlichste Zwecke allgemein zugänglich ist. Sie erschüttern solcherart das Vertrauen sämtlicher Nutzer in die Richtigkeit des Registers. Schon deshalb bleibt in der Regel kein Raum für die Annahme bloß geringfügiger oder sonst unbedeutender Schädigung an Rechten (zur Berücksichtigung sonstiger Tatfolgen vgl auch 17 Os 34/14z). Anders als bei bloßen Datenabfragen kommt demnach Diversion bei Fehleintragungen nur dann in Betracht, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein Vorliegen sämtlicher Ausschlusskriterien (ausnahmsweise) zu verneinen ist (zur Konstellation einer bloß einmaligen Registerabfrage vgl hingegen AB 2457 BlgNR 24. GP 3).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129789

Im RIS seit

10.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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